Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7323 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7109 - Ruhestand von Wahlbeamten Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha und Jan-Christoph Oetjen (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 08.12.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 13.12.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 16.01.2017, gezeichnet In Vertretung Stephan Manke Vorbemerkung der Abgeordneten Das Beamtenrecht sieht vor, dass Wahlbeamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand versetzt werden. Nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz erhalten Wahlbeamte dann ein Ruhegehalt. Vorbemerkung der Landesregierung Wahlbeamte erhalten - sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) erfüllen - Versorgungsbezüge, wenn sie in den Ruhestand treten. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG setzt die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge fest. Sie kann diese Befugnisse nach Satz 2 dieser Vorschrift im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen. Für Wahlbeamte des Landes (z. B. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofs oder die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ) ist die Zuständigkeit i. V. m. Ziffer 1.1 des Gemeinsamen Runderlasses des Finanzministeriums und der übrigen obersten Landesbehörden vom 18.10.2016 (Nds. MBl. 2016, S. 1088) über die Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts auf das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung übertragen worden. Für kommunale Wahlbeamte gilt nach § 107 Abs. 6 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), dass in den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen , die oder der höhere Dienstvorgesetzte zuständig ist; diese oder dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. Für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten ist höhere Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzter die jeweilige Vertretung der Kommune, für die sonstigen Beamtinnen und Beamten einer Kommune ist höherer Dienstvorgesetzter der Hauptausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte (§ 107 Abs. 5 NKomVG). Darüber hinaus kann die Vertretung gemäß § 107 Abs. 6 Satz 2 NKomVG die Befugnisse zur Festsetzung von Versorgungsbezügen und Altersgeld auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Hiervon haben mit Ausnahme von fünf Kommunen alle niedersächsischen Kommunen Gebrauch gemacht. Die Aufgabe wird in Niedersachsen von der Niedersächsischen Versorgungskasse (NVK) und der Versorgungskasse Oldenburg (VKO) wahrgenommen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7323 2 Den Versorgungskassen obliegt die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen gegenüber den Versorgungsempfängern der Mitglieder (§ 19 der Satzung der NVK und entsprechend § 21 der Satzung der VKO). Die Aufsicht über die Versorgungskassen wird vom Ministerium für Inneres und Sport im Wege der Rechtsaufsicht ausgeübt. Durch die Rechtsaufsicht ist sicherzustellen, dass die Versorgungskassen die geltenden Gesetze beachten. Die Aufsichtsbehörde darf nur bei einem Anlass einschreiten, der zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens der Versorgungskassen aufkommen lässt. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Zweckmäßigkeitserwägungen dürfen nicht angestellt werden. Die Aufsichtsführung darf insbesondere nicht die Selbstverwaltung der beaufsichtigten Versorgungskassen einschränken. Zu den in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen liegen im MI keine Erkenntnisse vor. Deshalb hat MI im Rahmen der Rechtsaufsicht die NVK und die VKO um entsprechende Auskunft gebeten. Beide Versorgungskassen haben plausibel und umfassend begründet, dass sie die erbetenen Daten nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln und bereitstellen können. So unterscheiden nach Auskunft der Versorgungskassen die bislang verwendeten EDV-Programme nicht zwischen Beamtinnen und Beamten auf Zeit (Wahlbeamten) und Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, da diese Unterscheidung für die Sachbearbeitung und Auszahlung der Versorgungsleistungen nicht benötigt werde. Die in der Kleinen Anfrage begehrten Daten lägen deshalb nicht vor und könnten EDV-gestützt nicht ermittelt werden, indem Filter gesetzt und die vorhandenen Daten automatisiert ausgewertet würden. Bei der NVK sei das Setzen von Filtern zwar seit der Umstellung der EDV Ende 2014 möglich, aber nur für die Fälle, die seitdem neu im System erfasst würden. Diese Gruppe sei allerdings so klein, dass die Daten namentlich rückverfolgbar wären, was mit dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen nicht vereinbar wäre. Der sonstige Geschäftsablauf innerhalb der Versorgungskassen lasse es nicht zu, die in der Kleinen Anfrage erbetenen Daten auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln. Die Daten müssten daher manuell ausgewertet werden. Das gilt sowohl für die Erfassung der Anzahl der Wahlbeamten als auch für ihr Alter beim Eintritt in den Ruhestand und die Höhe der geleisteten Versorgung. Damit sei vor dem Hintergrund der von ihnen insgesamt betreuten ca. 7 000 Versorgungsempfänger ein so hoher Personalaufwand verbunden, dass die Aufgaben der Versorgungskassen im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnten. Es wird derzeit gemeinsam mit den Versorgungskassen geprüft, ob für diese mit leistbarem Aufwand eine Teilbeantwortung der nachstehenden Fragen für eine (Teil-)Gruppe von Versorgungsempfängern möglich ist, ohne damit individuelle Versorgungsleistungen offen zu legen. Sofern entsprechende Daten zur Verfügung gestellt werden können, werden diese umgehend nachgereicht. Das MI erstattet hierzu innerhalb von acht Wochen eine ergänzende Antwort. 1. Wie viele Personen werden derzeit in Niedersachsen von niedersächsischen Versorgungskassen als Wahlbeamte im Ruhestand versorgt und erhalten ein Ruhegehalt (bitte aufschlüsseln nach den Altersgruppen: unter 55 Jahre, 55 bis 65 Jahre und über 65 Jahre)? Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 2. Wie alt waren die Wahlbeamten im Ruhestand, als die Versorgungskassen begonnen haben, das jeweilige Ruhegehalt zu zahlen (bitte aufschlüsseln nach den Altersgruppen : unter 40 Jahre, 40 bis 50 Jahre, 50 bis 60 Jahre, 60 bis 65 Jahre und über 65 Jahre )? Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 3. Wie hoch waren die Zahlungen aus den Versorgungskassen an ehemalige kommunale Wahlbeamte im Jahr 2015 insgesamt? Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. (Ausgegeben am 31.01.2017) Drucksache 17/7323 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7109 Ruhestand von Wahlbeamten Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport