Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7186 - Wie können landesrechtliche Lösungen für bestehende Konflikte bei Abschiebung und freiwilliger Ausreise aussehen? Anfrage der Abgeordneten Björn Thümler und Jens Nacke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 20.12.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 23.12.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 26.01.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Unter der Überschrift „Kiez-Vergewaltiger - Behörde kapituliert vor Abschiebung“ berichtet die BILD Hamburg am 15. Dezember 2016 über eine Vergewaltigung auf der Großen Freiheit im Hamburger Stadtteil St. Pauli. In der Nacht zu Sonntag dem 11. Dezember 2016 soll dort eine 24-Jährige in einer Bar von einem 34-jährigen Marokkaner sexuell missbraucht worden sein. Nach Aussage des Landkreises Holzminden hatte der Marokkaner im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt und ist dem Landkreis Holzminden zugewiesen worden. Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 16. Dezember 2016, dass der Marokkaner Adil B. trotz seines Untertauchens nach der ersten Belehrung über Rückkehrhilfen, Härtefallkommission und freiwillige Ausreise sowie einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe für Einbruchsdiebstahl eine zweite Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise erhielt, jedoch erneut untertauchte . Von der durch die Hamburger Behörden empfohlenen Abschiebehaft sah der Landkreis Holzminden aufgrund des zeitlichen Aufwands und geringer Erfolgsaussichten ab. Zum Umgang des Landkreises mit dem Fall sagte Landkreissprecherin Marie-Luise Niegel: „Wir sind mit rechtstaatlichen Mitteln an den Herrn nicht herangekommen.“ Der rundblick - Politikjournal für Niedersachsen - berichtete in seiner Ausgabe vom 19. Dezember 2016 über die Kritik des Niedersächsischen Landkreistages an der bestehenden Abschiebepraxis der Landesregierung: „Nach Ansicht des Hauptgeschäftsführers des Landkreistages, Prof. Hubert Meyer, gibt es Versäumnisse auch bei der Landesregierung: ‚Der Erlass zur Rückführung, den das Innenministerium den kommunalen Ausländerbehörden übermittelt hat, setzt stark auf die freiwillige Rückkehr. Er ist sehr umfangreich und sollte nochmals verändert werden‘, sagte Meyer dem Rundblick. (…)‘Wenn man nun die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber beschleunigen will, hat die Landesregierung noch Luft nach oben‘, betont der Landkreistag-Hauptgeschäftsführer.“ Die Welt berichtete in ihrer Ausgabe von 22. März 2015 über deutliche Diskrepanzen zwischen der Zahl ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber und tatsächlich ausreisender Personen. Wifried Burghardt, Vorsitzender der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung (AG Rück), wurde in der gleichen Ausgabe mit den Worten zitiert: „Deutschland zieht auch wegen des relativ niedrigen Abschiebungsrisikos so viele Asylbewerber an. Die Mängel bei der Aufenthaltsbeendigung sind ein wesentlicher Pull-Faktor.“ Burghardt beklagte Abschiebehemmisse auf fünf Gebieten: bei der Identitätsfeststellung , bei der Abschiebehaft, bei rechtlichen Hindernissen, Personalmangel und fehlenden Vollzugswillen der Länder. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 2 Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehen wir davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach unserer Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. 1. Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung beim Rückführungserlass, um dem Missbrauch des Instruments der freiwilligen Ausreise - z. B. Untertauchen, Straffälligkeit , Vortäuschung von Krankheiten - wirksam entgegenzuwirken? Die von der Fragestellung unterstellten Zusammenhänge zwischen der Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise einerseits und andererseits insbesondere der Straffälligkeit ausreisepflichtiger Personen und dem Vortäuschen von Krankheiten erschließen sich nicht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ausreisepflichtige Personen untertauchen, straffällig werden oder das Vorliegen von Krankheiten vorgeben, die auf die Reisefähigkeit Einfluss haben. Mit diesen Herausforderungen muss sich eine Ausländerbehörde unabhängig davon auseinandersetzen, ob eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Zudem legt die Landesregierung Wert auf die Feststellung, dass aufgrund von Einzelfällen nicht darauf geschlossen werden darf, alle ausreisepflichtigen Personen tauchten unter und würden straffällig. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Regelfall kraft Gesetzes eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen ist. Ein Ermessen der Ausländerbehörden besteht im Fall der Abschiebungsandrohung nicht. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine Abschiebung unter Bestimmung einer zwischen sieben und 30 Tagen festzusetzenden Frist zur freiwilligen Ausreise anzudrohen. Die Landesregierung sieht diese Regelung als sinnvoll und zielführend an, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass in zahlreichen Fällen eine freiwillige Ausreise erfolgt ist und die Durchführung einer Abschiebung entbehrlich wurde. Der Rückführungserlass füllt die gesetzlich bestehende Pflicht zur Einräumung einer Frist mit verfahrensleitenden Regelungen aus. Ein Änderungsbedarf besteht nicht. 2. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung zur Erleichterung der Identitätsfeststellung bei abgelehnten Asylbewerbern? Für die Dauer des Asylverfahrens obliegt es grundsätzlich zunächst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Maßnahmen zur Feststellung der Identität der Asylsuchenden zu treffen. Unabhängig hiervon hat das Land Niedersachsen nach Schaffung der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen (Datenaustauschverbesserungsgesetz) veranlasst, dass bereits bei der Erstregistrierung der Asylsuchenden in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen seit dem Frühsommer des vergangenen Jahres flächendeckend mithilfe der Personalisierungsinfrastrukturkomponente (PIK) Fingerabdrücke genommen werden. Diese Fingerabdrücke stehen dann allen weiteren beteiligten Behörden im weiteren Verfahrensverlauf (z. B. dem BAMF bei der anschließenden Asylantragstellung oder den kommunalen Ausländerbehörden für deren Zwecke) über das Ausländerzentralregister (AZR) zur Verfügung. Nach Abschluss des Asylverfahrens, wenn die aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit auf die niedersächsischen Ausländerbehörden übergeht, können die Ausländerbehörden die Betreffenden zu den im AufenthG vorgesehenen Mitwirkungshandlungen auffordern und gegebenenfalls bei Zuwiderhandlung sanktionierende Maßnahmen, z. B. die Verhängung eines Beschäftigungsverbots (§ 60 a Abs. 6 AufenthG), ergreifen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 3 Darüber hinaus sind die Ausländerbehörden mehrfach auf die hohe Priorität, Gewissheit über die Identität aller vom EASY GAP (zahlenmäßige Lücke zwischen den im Verfahren „Erstverteilung von Asylbegehrenden“ [EASY] registrierten Asylsuchenden und deren förmlicher Asylantragstellung) betroffenen Ausländerinnen und Ausländer zu erlangen, hingewiesen worden. Dabei sind die Ausländerbehörden auch darauf hingewiesen worden, dass die Personen, die letztlich keinen Asylantrag beim BAMF gestellt haben, erkennungsdienstlich zu behandeln sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Aufgrund der sich aus § 49 AufenthG ergebenden Parallelzuständigkeit kann die erkennungsdienstliche Behandlung sowohl durch die Ausländerbehörde als auch durch die Polizei durchgeführt werden. Für alle Personen, die ihren Asylantrag nach dem Frühsommer 2016 gestellt haben, liegen die Fingerabdrücke wie oben ausgeführt flächendeckend seit der Erstregistrierung in der LAB NI vor. Hinsichtlich der Möglichkeit der Unterstützung durch die Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung wird auf die Beantwortung zu Nummer 14 verwiesen. 3. Warum verzichtet das Land Niedersachsen auf eine statistische Erfassung von Identitätsfeststellungen seitens der kommunalen Ausländerbehörden und lehnt demzufolge eine entsprechende Berichtspflicht ab? Die Landesaufnahmebehörde als Ausländerbehörde des Landes und die kommunalen Ausländerbehörden sind für die aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG, insbesondere für Maßnahmen zur Feststellung der Identität, zuständig (siehe hierzu ebenfalls Beantwortung zu Frage 2). Eine Erfassung der tatsächlichen Identitätsfeststellungen einhergehend mit einer Berichtspflicht gegenüber dem Land hätte keinen Mehrwert, da dies lediglich eine reine Dokumentation des (positiven ) Arbeitsergebnisses darstellt. Die Landesregierung sieht davon ab, Berichtspflichten zu konstituieren , die keinen zusätzlichen inhaltlichen Erkenntniswert erwarten lassen. Vielmehr bietet das Innenministerium im Rahmen der Fachaufsicht Unterstützung bei der Lösung schwieriger Fallgestaltungen, insbesondere im Zuge der sich anschließenden Passersatzpapierbeschaffung , an (siehe hierzu ebenfalls Beantwortung zu Frage 14). 4. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung beim Untertauchen ausreisepflichtiger Personen im Zeitraum der freiwilligen Ausreise bei eingeleiteter Passersatzpapierbeschaffung vor? Im Fall des Untertauchens besteht - unabhängig davon, ob dies während der Frist zur freiwilligen Ausreise oder später geschieht - die Möglichkeit, die betroffene Person gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme in den polizeilichen Fahndungssystemen auszuschreiben . § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) berechtigt die Ausländerbehörden, diese Angaben auch im Ausländerzentralregister (AZR) zu speichern. Die Ausländerbehörden sind für die Veranlassung der Ausschreibung in den polizeilichen Fahndungssystemen zuständig und entscheiden im Einzelfall, welche Maßnahme zum jeweiligen Zeitpunkt angemessen ist. Diese Aufgabe wird von den Ausländerbehörden verantwortungsvoll wahrgenommen . Das Land bietet in Einzelfällen auf Ersuchen der Ausländerbehörde Unterstützung an. 5. Durch welche Maßnahmen kann die Beschaffung von Passersatzpapieren beschleunigt werden? Die Beschaffungsdauer von Passersatzpapieren hängt wesentlich von der Kooperationsbereitschaft des jeweiligen Herkunftslandes sowie von der Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Person im Einzelfall ab. Die Verbesserung der Kooperationsbereitschaft der Herkunftsländer muss jedoch verstärkt vom Bund entsprechend seiner Zuständigkeit für internationale Beziehungen aufgegriffen und auf diplomatischem Wege umgesetzt werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 4 Das Land unterstützt die Ausländerbehörden durch die Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (siehe Beantwortung zu Frage 14). 6. Wie können die Fristen für die Verhängung von Abschiebehaft und die Erfahrungswerte zur Beantragung von Passersatzpapieren besser miteinander in Einklang gebracht werden? Die Ausländerbehörden prüfen einzelfallbezogen, ob die bundesgesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) vorliegen, und stellen den erforderlichen Haftantrag beim zuständigen Amtsgericht. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Sicherungshaft jedoch unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Hierzu zählt insbesondere, wenn - unabhängig von der Mitwirkung des Betroffenen - der Herkunftsstaat die Ausstellung von Passersatzpapieren im genannten Zeitraum verweigert. Bereits jetzt orientiert sich die Bewertung des o. g. Unzulässigkeitsgrundes an den bisherigen Erfahrungswerten zur Beantragung von Passersatzpapieren. Eine durchschnittliche Besorgungsdauer bzw. Bearbeitungsdauer von Passersatzpapieren kann aber auch in Bezug auf den bestimmten Einzelfall nicht genau prognostiziert werden. Mögliche Verbesserungen sind derzeit Gegenstand der Beratungen zwischen Bund und Ländern. 7. Wie beurteilt die Landesregierung das Fehlen jeglicher Sanktionsmechanismen im Verfahren der freiwilligen Ausreise? Die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit, der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen zu können, bietet den Betroffenen die Gelegenheit, selbstbestimmt in ihr Herkunftsland zurückzukehren . Wenn dieses Angebot nicht genutzt wird, ist die Abschiebung durchzuführen. Einer weiteren Sanktion bedarf es daneben nicht, da das Merkmal der Freiwilligkeit eine Sanktion schon denklogisch ausschließt. 8. Erwägt die Landesregierung eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung für freiwillige Rückkehrer? Das Land hat sich aktiv für eine Erweiterung der ab 01.01.2017 im Rahmen des bundesweiten Basis -Programms REAG/GARP (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany und Government Assisted Repatriation Program) möglichen Hilfen eingesetzt, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen allen Ausreisewilligen bzw. -pflichtigen aus Niedersachsen zugutekommen. Sofern die vorhandenen allgemeinen Rückkehrprogramme nicht auskömmlich sind, gewährt das Land darüber hinaus sogenannte Individualhilfen, um die freiwillige Ausreise bzw. die Reintegration - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zu unterstützen. Ob und inwieweit eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung durch das Land angezeigt ist, hängt u. a. davon ab, wie sich das vorgesehene bundeseigene Zusatzprogramm „StarthilfePlus“ auswirken wird. Danach sind in Ergänzung des REAG/GARP-Programms Bonuszahlungen im hohen dreistelligen bzw. im vierstelligen Bereich vorgesehen. Nähere Einzelheiten sind noch nicht bekannt . 9. Erwägt die Landesregierung einen Ausbau der Rückkehrberatung? Ja. Auf der Basis der miterarbeiteten „Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung“ (AG Freiwillige Rückkehr der Bund-Länder-Koordinierungsstelle Integriertes Rückkehrmanagement) wird einerseits die Einrichtung weiterer nichtstaatlicher Rückkehrberatungsstellen befürwortet sowie andererseits die Rückkehrberatung in der LAB NI gestärkt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 5 10. Erwägt die Landesregierung Maßnahmen, um die Kooperationsbereitschaft ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber im Verfahren der freiwilligen Ausreise zu erhöhen ? Nein. Bereits im Asylverfahren, spätestens jedoch bei Ablehnung des Asylantrages wird auf die Möglichkeiten einer unterstützten freiwilligen Ausreise hingewiesen. Wird die Gelegenheit zu einer selbstbestimmten Rückkehr in das Herkunftsland - oder die Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland - nicht genutzt, ist die Abschiebung zu vollziehen. 11. Wenn ja: Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, und welchen Zeitraumen sieht die Landesregierung für Beratung und Umsetzung vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Wenn nein: Ist die Landesregierung mit dem Maß der Kooperationsbereitschaft bei der freiwilligen Ausreise zufrieden? Die Frage ist differenziert zu beantworten. Sofern es darum geht, dass Aufenthaltsbeendigungen von Drittstaatsangehörigen vorrangig im Wege der freiwilligen Ausreise erfolgen, sieht die Landesregierung eine positive Entwicklung und eine zufriedenstellende Bilanz für das Jahr 2016. Belege hierfür sind die vorläufigen Meldungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ausländerbehörden. Danach sind für die Zeit vom 01.01. bis 30.11.2016 insgesamt 8 079 freiwillige Ausreisen mit REAG/GARP-Förderung und weitere 3 124 Ausreisen ohne Förderung aus diesem Programm zu verzeichnen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr mit insgesamt 5 819 gemeldeten Ausreisen eine erhebliche Steigerung. Sofern die Fragestellung die Kooperationsbereitschaft der jeweiligen Herkunftsländer meint, sind Verbesserungspotenziale vorhanden. Zum Teil wird eine freiwillige Ausreise dadurch erschwert, dass die notwendigen Papiere ohne Verschulden der Betroffenen nicht zeitnah beschafft werden können. Hier bedarf es insbesondere gesteigerter Bemühungen des Bundes, um die Kooperationsbereitschaft einiger Herkunftsstaaten zu erhöhen. 13. Wenn nein: Wie will die Landesregierung ohne die Verankerung von Sanktionsmechanismen die Kooperationsbereitschaft im Verfahren der freiwilligen Ausreise erhöhen? Eine qualifizierte Beratung und gegebenenfalls Fördermöglichkeiten stellen bereits wirksame Maßnahmen der Gewinnung von ausreisepflichtigen Personen für die freiwillige Ausreise dar, wie ja auch die anhaltend auch im bundesweiten Vergleich sehr hohen Zahlen der freiwilligen Ausreise zeigen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 10 bis 12 verwiesen. 14. In ihrer Antwort auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion vom 18. Dezember 2015 „Wie sieht das Konzept der Landesregierung zur konsequenten Rückführung von ausreisepflichtigen Menschen aus Niedersachsen aus?“, beantwortet am 5. April 2016, führte die Landesregierung auf die Frage „Was tut die Landesregierung, um die Ausreisepflicht von Ausländern konsequent durchzusetzen?“ u. a. Folgendes aus: „Die Landesregierung wird darüber hinaus den Rückführungsvollzug noch enger mit den zuständigen Ausländerbehörden abstimmen.“ Was ist zu diesem Zweck seit April 2016 seitens des Landes konkret unternommen worden? Das Innenministerium unterstützt die Ausländerbörden bei der Lösung aufenthaltsrechtlicher Fragen , wenn diese an das Innenministerium herangetragen werden. Zudem wird in den Fällen, in denen das Innenministerium Kenntnis von besonders gelagerten Einzelfällen erhält, der zuständigen Ausländerbehörde anlassbezogen Unterstützung angeboten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 6 Unabhängig von der Hilfe für die Ausländerbehörden bei der Lösung schwieriger aufenthaltsrechtlicher Fragen in individuellen Fällen bietet das Innenministerium grundlegende Unterstützung an. Das Innenministerium lädt gleichermaßen regelmäßig und anlassbezogen zu Dienstbesprechungen ein. Im Vorfeld erhalten die Ausländerbehörden die Möglichkeit, Tagesordnungspunkte mit ihren Fragen zum Themenkomplex anzumelden. Diese Dienstbesprechungen ermöglichen den Kollegen der Ausländerbehörden neben Informationsgewinn und Erörterung struktureller Probleme auch den Austausch untereinander. Im Jahr 2016 hat das Innenministerium drei themenbezogene Dienstbesprechungen zu Fragen der Rückführung durchgeführt. Die Protokolle dieser Besprechungen haben Erlasscharakter und dienen der Orientierung in der ausländerbehördlichen Praxis. Die Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen unterstützt die Ausländerbehörden bei der Beschaffung der für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Dokumente, gegebenenfalls unter Einschaltung der Organisationseinheit Passersatzpapierbeschaffung der Bundespolizei in Potsdam. Im Innenministerium wurde 2016 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Sicherheitsempfindens eine neue Arbeitsgruppe „Aufenthaltsrechtliche Behandlung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer“ eingerichtet. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist die Sicherstellung der Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung bei in besonderem Maße straffällig gewordenen Ausländerinnen und Ausländer. Zielgruppe der Arbeitsgruppe sind Ausländerinnen und Ausländer, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten oder mit hoher krimineller Energie aufgefallen sind. Zur Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Aufenthaltsbeendigung dieses Täterkreises wurden die Ausländerbehörden aufgefordert, die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Intensivstraftäter zu melden, bei denen bisher keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgesetzt werden konnten. Die Arbeitsgruppe wird bei den gemeldeten Einzelfällen begleitend, unterstützend und koordinierend tätig und wird den Ausländerbehörden bei schwierigen, besonders gelagerten und nicht routinemäßig abzuarbeitenden Fallkonstellationen Hilfestellung bieten, um die Ausschöpfung sämtlicher aufenthaltsrechtlicher Mittel sowie deren erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen. Des Weiteren werden in der Arbeitsgruppe „Einzelfälle“ (AGE) ausländerrechtliche Einzelfälle mit dem Ziel besprochen, ausländerrechtliche Maßnahmen gegen ausweisungsrelevante Personen zu prüfen. Die dort behandelten Fälle werden sowohl von den Sicherheits- und Polizeibehörden als auch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden eingebracht. Ziel der Tätigkeit der AGE ist es - soweit dies aufgrund der Erkenntnislage geboten erscheint -, die zuständige Ausländerbehörde darin zu unterstützen, Ausweisungsverfügungen zu erlassen und Aufenthaltsbeendigungen durchzuführen. Geprüft werden darüber hinaus weitere ausländerrechtliche Maßnahmen wie Überwachungen gemäß § 54 a AufenthG und die Beschränkung politischer Betätigung nach § 47 AufenthG. 15. In ihrer Antwort auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion vom 18. Dezember 2015 „Wie sieht das Konzept der Landesregierung zur konsequenten Rückführung von ausreisepflichtigen Menschen aus Niedersachsen aus?“, beantwortet am 5. April 2016, führte die Landesregierung auf die Frage „Was tut die Landesregierung, um die Ausreisepflicht von Ausländern konsequent durchzusetzen?“ ferner aus: „Weiterhin wird das Ministerium für Inneres und Sport die Kooperation mit den Ausländerbehörden durch intensivierten Erfahrungs- und Informationsaustausch, u. a. auf der Grundlage neu zu generierender Steuerungsdaten, verstärken.“ Was ist seit April 2016 dazu konkret seitens des Landes unternommen worden? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 7 16. In ihrer Antwort auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion vom 18. Dezember 2015 „Wie sieht das Konzept der Landesregierung zur konsequenten Rückführung von ausreisepflichtigen Menschen aus Niedersachsen aus?“, beantwortet am 5. April 2016, führte die Landesregierung auf die Frage, „Was tut die Landesregierung, um die Ausreisepflicht von Ausländern konsequent durchzusetzen?“ ebenso aus: „Weiter werden auch bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, um landesseitig die Herausforderungen durch die gestiegenen Zugangszahlen zu bewältigen. Zum anderen wird die LAB NI hinreichend ausgestattet und verstärkt, um auch bei einer deutlich steigenden Anzahl vollziehbar ausreisepflichtiger Personen die Ausreisepflicht durchsetzen zu können.“ Was ist seit April 2016 davon konkret umgesetzt worden? Seit der Großen Anfrage der CDU-Fraktion wurden in den rückführungsrelevanten Bereichen der LAB NI umfangreiche organisatorische Änderungsmaßnahmen eingeleitet. Zielsetzung waren Prozessoptimierungen u. a. der Aufenthaltsbeendigung einschließlich Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung . Hierzu ist im Rahmen der Neuorganisation der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen eine zentrale Funktion auf Behördenebene vorgesehen, in der die Aufgaben im Rahmen des integrierten Rückkehr- und Rückführungsmanagements gebündelt werden. Hierzu zählt neben der Förderung der freiwilligen Rückkehr und der Rückführung auch die Einrichtung einer Clearingstelle für Passersatzpapierbeschaffung und Identitätsklärung. Darüber hinaus wurde das Personal für den Bereich der Aufenthaltsbeendigung (einschließlich Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung) bereits erheblich aufgestockt (vgl. detaillierte Darstellung unter Frage 29). Nicht zuletzt wurden 14 Fahrzeuge beschafft, die ausschließlich für die Rückführung zur Verfügung stehen. 17. Wie beurteilt die Landesregierung den Hinweis des Landkreises Holzminden auf hohe Kosten und geringe Erfolgsaussichten bei der Abholung ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber aus anderen Bundesländern? Zuständig für den Vollzug des AufenthG sind die Ausländerbehörden. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Organisation einer Verschubung , die durch Vollzugsbeamte durchgeführt wird. Insofern wäre eine direkte Überstellung in die Abteilung Langenhagen der Justizvollzugsanstalt Hannover auf Basis einer vorliegenden gerichtlichen Haftanordnung grundsätzlich möglich. Soweit sich die Fragestellung auf die geringen Erfolgsaussichten einer Anordnung der Sicherungshaft bezieht, enthält sich die Landesregierung einer Mutmaßung über die möglich gewesene Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Allerdings hält es die Landesregierung für sachgerecht, in derartigen Fällen einen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zu stellen. Die Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich der Ausländer zu tragen. Ob die Durchsetzung einer entsprechenden Kostenforderung möglich gewesen wäre, kann nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings hält es die Landesregierung für nicht sachgerecht, die Kosten als Grund für die Entscheidung, die ausreisepflichtige Person nicht aus Hamburg abzuholen, anzuführen. Dies gilt umso mehr, als ein Ersuchen um eine mögliche Vollzugshilfe des Landes offenbar nicht erwogen worden ist. 18. Ist ein aus einem anderen Bundesland zum Zweck der Abschiebehaft zurückzuführender abgelehnter Asylbewerber zunächst in einer Justizvollzugsanstalt des beantragenden Landkreises unterzubringen oder direkt an die Abteilung Langenhagen der Justizvollzugsanstalt Hannover zu überweisen? Europarechtliche Vorgaben sehen vor, dass Abschiebungshaftgefangene getrennt von Straf- und Untersuchungshaftgefangenen unterzubringen sind. Abschiebungshaftgefangenen sind also direkt in die Abteilung Langenhagen der Justizvollzugsanstalt Hannover zu bringen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 8 19. Bestehen die von der Landesregierung im April 2016 in der Beantwortung der Großen Anfrage der CDU-Fraktion „Wie sieht das Konzept der Landesregierung zur konsequenten Rückführung von ausreisepflichtigen Menschen aus Niedersachsen aus?“ behaupteten „bestehenden Rückführungsschwierigkeiten in die Staaten Marokko, Algerien und Tunesien“ unverändert fort? Im Rahmen der Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU (siehe Nummer 17 der Beantwortung vom 05.04.2016 - Drucksache 17/5491) wurde darauf hingewiesen, „dass die bislang bestehenden Rückführungsschwierigkeiten in die Staaten Marokko, Algerien und Tunesien durch die Initiative auf Bundesebene vermindert werden können.“ Auch weiterhin sieht die Landesregierung den Bund in der Zuständigkeit und Pflicht, sich für die Stärkung der Kooperationsbereitschaft der Herkunftsländer, insbesondere bei der Ausstellung von Passersatzpapieren, auf diplomatischem Weg einzusetzen. Gegenwärtig zeichnet sich ab, dass die Maghreb-Staaten ihre Kooperationsbereitschaft bei der Rücknahme eigener Staatsangehöriger erhöhen. Die Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung steht im engen Kontakt mit den völkerrechtlichen Vertretungen der Maghreb-Staaten und wird sich ergebene Verfahrenserleichterungen im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung nutzen (siehe auch Beantwortung zu Frage 14). Eine Bewertung der potenziellen Verbesserung in der Zusammenarbeit mit den Maghreb-Staaten kann zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht vorgenommen werden. 20. Wenn nein: Wie hat die Landesregierung auf die erleichterten Abschiebemöglichkeiten von abgelehnten Asylbewerbern aus Marokko, Algerien und Tunesien reagiert? Hierzu wird auf die Ausführungen zu Frage 19 verwiesen. 21. Wie beeinflusst die wegen fehlender Passersatzpapiere unmögliche Abschiebung ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber in die Maghreb-Staaten das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat bezüglich der Ausweitung der sicheren Drittstaaten? Maßgeblich für die Einstufung von Herkunftsstaaten als sichere Drittstaaten im Sinne von § 29 a des Asylgesetzes (AsylG) ist die asylrechtlich relevante Situation im jeweiligen Herkunftsstaat und Berücksichtigung der Frage, ob dort eine systematische staatliche Verfolgung zu verzeichnen ist. Für die Durchführung von Rückführungen ist diese Einstufung ohne Belang. Das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat wird dementsprechend nicht beeinflusst. 22. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nach einem Verzicht auf die zweite Belehrung zum Härtefallverfahren , insbesondere bei unkooperativem Verhalten im ersten Anlauf? Die Landesregierung hat auf die sich im Jahr 2015 ergebende Situation, in der zunehmend Ausländerinnen und Ausländer mit kurzer Aufenthaltsdauer vollziehbar ausreisepflichtig wurden, reagiert und die Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (NHärteKVO) novelliert. Da die Gründe, die zur Einführung einer Verpflichtung zur wiederholten Belehrung geführt haben, bei kürzeren Aufenthalten nicht greifen, bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 4 NHärteKVO, dass eine wiederholte Belehrung nur dann Voraussetzung für das Vorliegen eines Nichtannahmegrundes ist, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Änderungen sind im Januar 2016 in Kraft getreten. Durch die wiederholte Belehrung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten, wird der Umstand berücksichtigt, dass die Betroffenen in den nach der ersten Belehrung folgenden Jahren wesentliche Integrationsleistungen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 9 erbracht und sich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingelebt haben und möglicherweise über das Härtefallverfahren nunmehr ein Aufenthaltsrecht erhalten können. In den Fällen, in denen sich nach der ersten Belehrung noch ein längerer Aufenthalt anschließt, ist es daher unter humanitären Gesichtspunkten geboten, nochmals über die Möglichkeit zu informieren, sich unter Darlegung der dringenden humanitären oder persönlichen Gründe an die Härtefallkommission wenden zu können. 23. Welche inhaltlichen Konflikte sieht die Landesregierung zwischen den Fristen zum Härtefallverfahren und den Bestimmungen des § 30 des Asylverfahrensgesetzes zur Ein- Wochen-Frist bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen? Die Landesregierung sieht keine Konflikte zwischen den Fristen zum Härtefallverfahren und den Fristbestimmungen des Asylgesetzes bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen. § 30 AsylG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. § 36 AsylG bestimmt hierzu ergänzend, dass in Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt (Absatz 1) und Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind (Absatz 3); darüber hinaus werden weitere Fristen für das einstweilige Rechtsschutzverfahren normiert. Das Asylgesetz schafft damit die Voraussetzung, dass offensichtlich unbegründete Asylanträge nach einer sehr kurzen Aufenthaltsdauer abgeschlossen werden mit der Folge, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig werden. Die Regularien des Härtefallverfahrens tragen den vorgenannten Bestimmungen des Asylgesetzes Rechnung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NHärteKVO wird eine Eingabe nicht zur Beratung angenommen , wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhält, da in diesen Fällen davon ausgegangen wird, dass die betroffenen Personen erst so kurze Zeit in Deutschland sind, dass ihnen eine Integration regelmäßig noch nicht möglich war. Lediglich für besonders gelagerte Einzelfälle ist dieser Nichtannahmegrund mit einem Sonderprüfungsrecht des Vorsitzenden Mitglieds der Härtefallkommission verbunden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NHärteKVO), das allerdings in Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Eingangs der Eingabe bereits ein Abschiebungstermin feststeht, aufgrund des in § 5 Abs. 1 Satz 2 NHärteKVO geregelten Nichtannahmegrunds keine Berücksichtigung mehr finden kann. Aufgrund der vorgenannten Bestimmungen sind die Ausländerbehörden in aufenthaltsrechtlichen Verfahren für Ausländerinnen und Ausländer, die sich noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten, auch nicht verpflichtet, über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkommission zu belehren. 24. Unter welchen Voraussetzungen hält es die Landesregierung für denkbar und/oder sinnvoll, auf das Primat der freiwilligen Ausreise in Abschiebeverfahren zu verzichten? Gemäß § 59 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen anzudrohen. Die Frist kann ausnahmsweise verkürzt oder es kann von einer Frist abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit sind nach Auffassung der Landesregierung hinreichende gesetzliche Regelungen getroffen. 25. Sieht die Landesregierung bei sogenannten Dublin-Fällen die Veranlassung für ein alternatives Vorgehen? Die Überstellung von Asylbewerbern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) geregelt. Die Dublin-III-VO ist eine Rechtsverordnung, die in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und anzuwenden ist. Danach liegt die Zuständigkeit für die Entschei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 10 dung zur Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU und das Verfahren zur Bestimmung der Modalitäten für die Übergabe an den aufnehmenden Staat ausschließlich beim BAMF. Gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Dublin-III-VO ist Personen, die sich freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wollen, diese Möglichkeit einzuräumen. Sie werden von der Ausländerbehörde über die vom Bundesamt übermittelten Vorgaben zum Zeitpunkt und Ort der Überstellung in dem zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat unterrichtet und teilen diese den betroffenen Personen lediglich mit. Die Ausländerbehörde leistet demzufolge ebenso wie bei einer durch das BAMF initiierten unangekündigten Überstellung nur Vollzugshilfe. Zu beachten ist, dass in der Dublin-III-VO keine Fristen für die freiwillige Ausreise in den für das Asylverfahren zuständigen EU-Mitgliedstaat festgelegt sind, die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Stellung des Aufnahmeersuchens (Artikel 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) aber einzuhalten ist. Da die Verfahrensverantwortung allein beim BAMF liegt, besteht kein Raum für ein alternatives Vorgehen durch die niedersächsischen Ausländerbehörden. 26. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung bei der Ankündigung des zweiten Abschiebetermins bei vorherigem Untertauchen? Mit dem sogenannten Asylpaket I ist am 24.10.2015 die aufenthaltsrechtliche Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG in Kraft getreten. Danach darf dem Ausländer nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise der Termin der Abschiebung nicht bekannt gegeben werden. 27. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung bei der Ankündigung des zweiten Abschiebetermins bei vorherigem Untertauchen und zwischenzeitlicher Straffälligkeit? Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 28. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nach Einrichtung eines „medizinischen Kompetenzzentrums“ zur Reduzierung vorgetäuschter Abschiebehemmnisse aus medizinischen Gründen? Ein Abschiebehemmnis aus medizinischen Gründen ist die Reiseunfähigkeit am Tage der Abschiebung , welche ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollzugshindernis darstellt. Die kommunalen Ausländerbehörden prüfen in eigener Zuständigkeit, ob durch den Abschiebungsvorgang selbst eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen zu befürchten ist. Mit dem Asylpaket II, welches mit Wirkung vom 17.03.2016 in Kraft trat, wurden neue Bestimmungen zur Frage der Prüfung der Reisefähigkeit eingeführt, welche auch Auswirkungen auf den Rückführungsvollzug der Länder haben: § 60 a Abs. 2 c: – Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. – Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. – Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. § 60 a Abs. 2 d: – Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2 c unverzüglich vorzulegen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 11 – Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung , darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. – Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen , wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. – Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz von der zuständigen Behörde hinzuweisen. Neben der generellen Mitwirkungspflicht gemäß § 82 AufenthG gibt es nun speziell geregelte Mitwirkungspflichten und klar aufgezeigte Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen. Die qualifizierten Kriterien, denen eine ärztliche Bescheinigung genügen muss, um eine Erkrankung glaubhaft zu machen, entsprechen den Vorgaben der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - BVerwG 10 C 8.07 vom 11.09.2007 -. Die neu geschaffenen Regelungen reichen aus, um einer Verhinderung der Durchführung der Abschiebung durch vorgetäuschte Erkrankungen vorzubeugen. Die Einrichtung eines zentralen medizinischen Kompetenzzentrums für ganz Niedersachsen ist weder sachdienlich noch praktikabel: Der Ausländer hat zunächst freie Arztwahl. Die zuständige Ausländerbehörde hat jedoch die Möglichkeit , nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zusätzlich selbst eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Es ist sowohl für den Ausländer als auch für die Behörde zeitsparender und praktikabler , die Untersuchungen ortsnah durchführen lassen zu können und nicht in einem möglicherweise mehrere Stunden entfernten Kompetenzzentrum. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen , dass für ein solches Kompetenzzentrum sowohl die entsprechend ausgestatteten Räumlichkeiten sowie genug qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen müssen, um längere Terminwartezeiten nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies wäre mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. 29. In ihrer Antwort auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion „Wie sieht das Konzept der Landesregierung zur konsequenten Rückführung von ausreisepflichtigen Menschen aus Niedersachsen aus?“ führte die Landesregierung im April 2016 Folgendes aus: „2015/2016: In der LAB NI sind 92 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Aufenthaltsbeendigung einschließlich Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung etc. eingesetzt, davon 41 Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamte. Mit dem Haushalt 2016 sind weitere 46 Vollzeiteinheiten bewilligt, sodass das Personal in diesem Aufgabenbereich um 50 % verstärkt wird. Derzeit sind 28 Vollzeiteinheiten in Ausschreibung .“ Konnten sämtliche im Haushalt 2016 bewilligten 46 Vollzeiteinheiten inzwischen besetzt werden? Nunmehr sind insgesamt 141 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (135,95 Vollzeiteinheiten) im Bereich der Aufenthaltsbeendigung einschließlich Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung etc. beschäftigt . Davon werden 73 Personen als Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamte eingesetzt (71,84 Vollzeiteinheiten). Insgesamt wurden also im Bereich der Aufenthaltsbeendigung einschließlich Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung etc. 49 Personen eingestellt, davon 32 im Bereich Verwaltungsvollzug . Weitere neun Vollzeiteinheiten in den Bereichen Passersatzpapierbeschaffung sowie Rückführungskosten sind derzeit im Besetzungsverfahren. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 12 30. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenwärtig in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) im Bereich der Aufenthaltsbeendigung einschließlich Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung etc. eingesetzt? Siehe Beantwortung zu Frage 29. 31. Hat die Landesregierung im Vorgriff auf den erwarteten Anstieg von Abschiebezahlen eine Abfrage der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover hinsichtlich ausreichenden Personals der jeweiligen kommunalen Ausländerbehörden durchgeführt ? Die personelle Ausstattung der Ausländerbehörden unterliegt der Personal- und Organisationshoheit der jeweiligen Kommune. Die Landesregierung unterrichtet die Kommunen möglichst frühzeitig über sich abzeichnende Entwicklungen, um den Kommunen eine personelle und organisatorische Planung für die Ausstattung der Ausländerbehörden zu ermöglichen. Hinsichtlich der Personalausstattung im Bereich der Rückführung hat das MI bereits im März 2016 bei den Ausländerbehörden abgefragt, wie sich der Personalstand zum 01.02.2015 bzw. 01.02.2016 darstellte. Dabei wurde eine Differenzierung nach Bereich Aufenthaltsbeendigung und Bereich Passersatzpapierbeschaffung vorgenommen. Diese Abfrage wurde im Dezember 2016 erneut durchgeführt. Soweit lediglich Zahlen für den Bereich Aufenthaltsbeendigung angegeben sind, bedeutet dies, dass im Wege einer ganzheitlichen Bearbeitung neben anderen Aufgaben auch die Bereiche Aufenthaltsbeendigung und Passersatzpapierbeschaffung erfasst werden. Ausländerbehörde Rückmeldung März/April 2016 01.02.2015 01.02.2016 Bereich Aufenthaltsbeen - digung Bereich Passersatzpapier - beschaffung Bereich Aufenthaltsbeen - digung Bereich Passersatzpapierbe - schaffung LK Ammerland 0,25 0,25 0,75 0,75 LK Aurich 0,5 0,5 0,75 0,75 Stadt Braunschweig 4 5 LK Celle 1,5 3,5 Stadt Celle 1 1 1 1 LK Cloppenburg 4 1 5 1 LK Cuxhaven 0,5 0,5 0,5 0,5 Stadt Cuxhaven 2 2 2 2 Stadt Delmenhorst 0,75 0,75 0,85 0,85 LK Diepholz k.A. k.A. k.A. k.A. Stadt Emden 4 5 LK Emsland 2 2,5 4 4 LK Friesland 1 0,25 2 0,5 LK Gifhorn 0,75 0,75 1,25 1,25 LK Goslar 7 8,5 Stadt Göttingen 1,5 1,5 1,5 1,5 LK Göttingen 6 9 LK Grafschaft Bentheim 0,48 0,24 0,77 0,38 Stadt Hameln 4 5 LK Hameln- Pyrmont 0,75 0,75 0,75 0,75 Region Hannover 0,6 0,6 1,8 1,8 Stadt Hannover 6 10 LK Harburg 1,5 1,5 1,5 1,5 LK Heidekreis 3 1 3 2 LK Helmstedt k.A. k.A. k.A. k.A. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 13 Ausländerbehörde Rückmeldung März/April 2016 01.02.2015 01.02.2016 Bereich Aufenthaltsbeen - digung Bereich Passersatzpapier - beschaffung Bereich Aufenthaltsbeen - digung Bereich Passersatzpapierbe - schaffung Stadt Hildesheim 0,25 0,25 0,25 0,25 LK Hildesheim 0,65 0,65 0,65 0,65 LK Holzminden 2,5 2,5 LK Leer k.A. 0,65 0,65 k.A. Stadt Lingen 0,5 0,5 1 1 LK Lüchow- Dannenberg 0,1 0,2 0,4 0,4 Stadt Lüneburg 2 2 4 4 LK Nienburg- Weser k.A. 0,65 0,65 0,65 LK Northeim k.A. k.A. k.A. k.A. LK OHZ 0,5 0,1 2 0,2 Stadt Oldenburg k.A. k.A. k.A. k.A. LK Oldenburg 5 5,75 LK Osnabrück 0,35 0,1 0,85 0,2 Stadt Osnabrück k.A. k.A. k.A. k.A. LK Osterode 0,3 0,3 0,45 0,45 LK Peine 1,5 2 LK Rotenburg k.A. k.A. k.A. k.A. Stadt Salzgitter 2 3 LK Schaumburg k.A. k.A. 5 LK Stade 1 5 1 3 LK Uelzen 2 1 2 2 LK Vechta 0,34 0,43 0,34 0,43 LK Verden 0,55 0,75 LK Wesermarsch k.A. k.A. k.A. k.A. Stadt Wilhelmshaven 0,6 0,1 0,9 0,1 LK Wittmund k.A. k.A. 4,1 LK Wolfenbüttel k.A. k.A. 7 Stadt Wolfsburg 1 1 2 2 Ausländerbehörde Rückmeldung Dezember 2016/Januar 2017 10.01.2017 Bereich Aufenthaltsbeendigung Bereich Passersatzpapierbeschaffung LK Ammerland 1,25 1,25 LK Aurich keine Veränderung Stadt Braunschweig keine Veränderung LK Celle 3,5 Stadt Celle 1,5 1,5 LK Cloppenburg keine Veränderung LK Cuxhaven keine Veränderung Stadt Cuxhaven k.A. k.A. Stadt Delmenhorst 1 1 LK Diepholz k.A. k.A. Stadt Emden keine Veränderung LK Emsland 6 5 LK Friesland keine Veränderung LK Gifhorn k.A. k.A. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 14 Ausländerbehörde Rückmeldung Dezember 2016/Januar 2017 10.01.2017 Bereich Aufenthaltsbeendigung Bereich Passersatzpapierbeschaffung LK Goslar 8,5 Stadt Göttingen keine Veränderung LK Göttingen keine Veränderung LK Grafschaft Bentheim keine Veränderung Stadt Hameln 5,5 LK Hameln-Pyrmont keine Veränderung Region Hannover keine Veränderung Stadt Hannover 10 LK Harburg 2,5 2,5 LK Heidekreis keine Veränderung LK Helmstedt keine Veränderung Stadt Hildesheim keine Veränderung LK Hildesheim k.A. k.A. LK Holzminden 4,5 LK Leer k.A. k.A. Stadt Lingen k.A. k.A. LK Lüchow-Dannenberg k.A. k.A. Stadt Lüneburg keine Veränderung LK Nienburg-Weser keine Veränderung LK Northeim plus 1 LK OHZ keine Veränderung Stadt Oldenburg plus 1 LK Oldenburg keine Veränderung LK Osnabrück 0,85 0,3 Stadt Osnabrück k.A. k.A. LK Osterode / / LK Peine keine Veränderung LK Rotenburg k.A. k.A. Stadt Salzgitter 4 LK Schaumburg 6 LK Stade k.A. k.A. LK Uelzen 3 3 LK Vechta 0,6 0,4 LK Verden keine Veränderung LK Wesermarsch 2 0,2 Stadt Wilhelmshaven keine Veränderung LK Wittmund 5,1 LK Wolfenbüttel 8 Stadt Wolfsburg k.A. k.A. 32. Wenn nein: Warum nicht? Entfällt. Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 33. Wenn ja: Welche Rückmeldungen hat die Landesregierung erhalten? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7331 15 34. Welche Landkreise, kreisfreien Städte und vergleichbare Gebietskörperschaften haben als Antwort auf den Hinweis des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport auf erwartbar steigende Abschiebezahlen mit der empfohlenen Einstellung zusätzlichen Personals reagiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 35. Welche Unterstützungsmaßnahmen hat die Landesregierung für Landkreise, kreisfreie Städte und vergleichbare Gebietskörperschaften bereitgestellt, die sich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sehen, ihre kommunalen Ausländerbehörden um das notwendige Personal zu erweitern? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. (Ausgegeben am 01.02.2017) Drucksache 17/7331 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7186 Wie können landesrechtliche Lösungen für bestehende Konflikte bei Abschiebung und freiwilliger Ausreise aussehen? Anfrage der Abgeordneten Björn Thümler und Jens Nacke (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport