Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7184 - Abschiebungen in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe, Hermann Grupe und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 20.12.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 23.12.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 26.01.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Am 15.12.2016 berichtet die Bild-Zeitung in einem Artikel mit der Überschrift „Vergewaltiger- Skandal! Kein Personal für Abschiebung“ über die Vergewaltigung einer 24-Jährigen in einer Bar auf dem Hamburger Kiez. Als dringend tatverdächtig sitzt der Marokkaner Adil B. aus Holzminden in Untersuchungshaft. Eigentlich hätte er bereits im Mai dieses Jahres ausreisen müssen, da sein Asylantrag schon im April dieses Jahres abgelehnt wurde. Er ließ die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen und tauchte unter. Adil B. ist der Polizei und Justiz kein Unbekannter, so die HAZ vom 16.12.2016. Nach drei Monaten Untersuchungshaft war er wegen Einbruchsdiebstahl zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die HAZ schreibt weiter: „Das Gericht konnte er unbehelligt verlassen, weil der Kreis Holzminden nach einer Anfrage aus Hamburg auf einen Antrag auf Abschiebehaft verzichtete . Begründung: Es mangelte an Personal, um Adil B. aus Hamburg abzuholen.“ Auch nach dem Adil B. abgetaucht war, unterließ es die Behörde, eine Fahndung zu veranlassen, um den Aufenthaltsort des Mannes festzustellen. In einer Unterrichtung der Landesregierung zu diesem Fall während der 118. Plenarsitzung am 15. Dezember 2016 führte Innenminister Pistorius aus, dass das Innenministerium diesen Sachverhalt erst aus der Presse erfahren hätte, da er und sein Haus nicht vom Landkreis unterrichtet worden seien. Er führte aber weiter aus: „Fest steht, dass es keine Berichtspflicht für die Ausländerbehörden gibt, das Innenministerium über Einzelfälle zu unterrichten oder darüber regelmäßig zu berichten . Wir stehen zur Verfügung, wenn es um Beratung und Unterstützung geht, auch im Hinblick auf die neu geschaffene Zentralstelle in Potsdam.“ Bezugnehmend auf die Argumentation der Ausländerbehörde in Holzminden, man hätte nicht ausreichend Personal zur Verfügung, sagte Minister Pistorius, dass das MI seit Monaten in Dienstbesprechungen mit den Ausländerbehörden darauf hingewiesen hätte, ausreichend Personal für die ansteigenden Abschiebezahlen vorzuhalten. Da sich der Tatverdächtige nicht im Besitz gültiger Papiere befand, sei eine Abschiebung zunächst nicht möglich gewesen und man habe Adil B. während der Pass. bzw. Passersatzpapierbeschaffung im Land dulden müssen. Der Minister führte weiter aus, dass derzeit keine durchschnittliche Beschaffungsdauer angegeben werden kann, dass aber „(…) die Beschaffung von Ersatzpapieren gerade bei Maghreb-Staaten sehr schnell fünf bis sechs Monate oder länger dauern kann.“ Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 2 1. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind derzeit in Niedersachsen registriert (aufgeschlüsselt nach den unteren Ausländerbehörden)? Die nachstehende Übersicht basiert auf der statistischen Aufbereitung der Daten des Ausländerzentralregisters (AZR), welche durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt wird. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Sonderauswertung, welche nicht mit der monatlich durch das BAMF zur Verfügung gestellten Statistik übermittelt wird. Zum Stichtag 30.11.2016 lebten in Niedersachsen insgesamt 20 194 ausreisepflichtige Personen, dabei war allerdings bei 15 228 Personen der Vollzug der Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (Duldung). Die genaue Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen kann nicht aus dem AZR beziffert werden, da das AZR nicht danach differenziert, ob bereits die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eingetreten ist. Daher ist bei der verbleibenden Differenz zwischen Ausreisepflichtigen und Geduldeten (4 966 Personen) zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen in der Regel die Ausreisepflicht noch nicht vollziehbar ist. Aktenführende Behörde Ausreisepflichtige davon mit Duldung LAB NI 660 317 Landkreis Ammerland 207 141 Landkreis Aurich 508 388 Landkreis Celle 260 204 Landkreis Cloppenburg 251 162 Landkreis Cuxhaven 307 242 Landkreis Diepholz 536 467 Landkreis Emsland 629 524 Landkreis Friesland 405 235 Landkreis Gifhorn 295 215 Landkreis Goslar 358 251 Landkreis Göttingen 612 508 Landkreis Grafschaft Bentheim 448 353 Landkreis Hameln-Pyrmont 203 161 Landkreis Harburg 683 446 Landkreis Heidekreis 380 271 Landkreis Helmstedt 300 270 Landkreis Hildesheim 351 266 Landkreis Holzminden 88 56 Landkreis Leer 283 202 Landkreis Lüchow-Dannenberg 146 137 Landkreis Nienburg/Weser 199 118 Landkreis Northeim 431 285 Landkreis Oldenburg 175 131 Landkreis Osnabrück 476 396 Landkreis Osterholz 342 265 Landkreis Peine 363 303 Landkreis Rotenburg 438 336 Landkreis Schaumburg 496 340 Landkreis Stade 831 678 Landkreis Uelzen 234 186 Landkreis Vechta 214 158 Landkreis Verden 260 217 Landkreis Wesermarsch 264 182 Landkreis Wittmund 132 117 Landkreis Wolfenbüttel 313 280 Region Hannover 1 632 1 357 Stadt Braunschweig 112 80 Stadt Celle 113 70 Stadt Cuxhaven 122 104 Stadt Delmenhorst 166 149 Stadt Emden 158 141 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 3 Aktenführende Behörde Ausreisepflichtige davon mit Duldung Stadt Göttingen 423 363 Stadt Hameln 212 134 Landeshauptstadt Hannover 1 658 1 190 Stadt Hildesheim 290 251 Stadt Lingen 152 126 Hansestadt Lüneburg 423 363 Stadt Oldenburg 228 179 Stadt Osnabrück 368 293 Stadt Salzgitter 225 188 Stadt Wilhelmshaven 284 202 Stadt Wolfsburg 260 226 Außenstellen des BAMF 290 4 Gesamt 20 194 15 228 Da die Datenlage aus dem AZR zugrunde gelegt wird, werden Personen, welche sich in der Landesaufnahmebehörde befinden, zum Teil auch noch der jeweiligen Außenstelle des BAMF zugeordnet , sofern diese als aktenführende Behörde eingetragen ist. 2. In wie vielen Fällen davon ist der Aufenthaltsort unbekannt (aufgeschlüsselt nach den unteren Ausländerbehörden)? Die ausreisepflichtigen Personen unter Ziffer 1 sind nicht unbekannten Aufenthalts, insoweit ergibt sich auf die Frage die Antwort „0“. 3. In wie vielen Fällen davon sind Fahndungsmaßnahmen eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach den unteren Ausländerbehörden)? Siehe Beantwortung zu Frage 2. 4. Welche Fahndungsmaßnahmen sind dies konkret? Siehe Beantwortung zu Frage 2. 5. Welche Konsequenz hat eine Ausschreibung zur Feststellung des Aufenthaltsorts für den Betroffenen? Gemäß § 50 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann ein Ausländer zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Eine Ausschreibung gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG wird ebenfalls im AZR vermerkt sowie in den Fahndungsmitteln der Polizei (u. a. INPOL). Die regelmäßige Konsequenz einer erfolgreichen Aufenthaltsermittlung des Betroffenen nach entsprechender Ausschreibung ist die Einleitung der Abschiebung und - soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62 AufenthG vorliegen - die Beantragung von Abschiebungshaft. Es hängt allerdings von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, in welchem zeitlichen Rahmen der Vollzug der Aufenthaltsbeendigung erfolgen kann. 6. Erhält die betreffende Person Sozialleistungen bei unbekanntem Aufenthaltsort? Wird festgestellt, dass eine Person, die zuvor öffentliche Leistungen bezogen hat, nunmehr unbekannten Aufenthalts ist, sind die Leistungen einzustellen. In diesen Fällen kann nicht mehr festge- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 4 stellt werden, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung noch vorliegen. Beispielsweise ist unklar, ob die jeweilige Person weiterhin leistungsberechtigt oder ob die bislang die Leistungen gewährende Behörde weiterhin zuständig ist. 7. Können Meldeauflagen gemacht werden? Wenn ja, wie oft ist dies geschehen? Die Ausländerbehörde kann gemäß § 46 AufenthG gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung für den Ausländer, sich zur Aufenthaltsüberwachung regelmäßig bei der Ausländerbehörde zu melden. Darüber hinaus können auch Meldeauflagen nach § 56 Abs. 1 AufenthG (Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit) verfügt werden. Die nachstehenden Daten beruhen auf den Rückmeldungen der Ausländerbehörden. Eine Differenzierung nach der Rechtsgrundlage der Meldeauflage wurde durch die Ausländerbehörden zum Großteil nicht vorgenommen. Aktenführende Behörde Anzahl der Meldeauflagen Landkreis Ammerland 0 Landkreis Aurich 34 Landkreis Celle 0 Landkreis Cloppenburg 0 Landkreis Cuxhaven 0 Landkreis Diepholz ca. 10 Landkreis Emsland 28 Landkreis Friesland 0 Landkreis Gifhorn 0 Landkreis Goslar 0 Landkreis Göttingen 0 Landkreis Grafschaft Bentheim 0 Landkreis Hameln-Pyrmont 0 Landkreis Harburg k.A. Landkreis Heidekreis 0 Landkreis Helmstedt 0 Landkreis Hildesheim 0 Landkreis Holzminden k.A. Landkreis Leer k.A. Landkreis Lüchow-Dannenberg k.A. Landkreis Nienburg/Weser k.A. Landkreis Northeim 0 Landkreis Oldenburg 0 Landkreis Osnabrück 0 Landkreis Osterholz 0 Landkreis Peine k.A. Landkreis Rotenburg 14 Landkreis Schaumburg 0 Landkreis Stade k.A. Landkreis Uelzen k.A. Landkreis Vechta k.A. Landkreis Verden k.A. Landkreis Wesermarsch k.A. Landkreis Wittmund 0 Landkreis Wolfenbüttel 0 Region Hannover 0 Stadt Braunschweig 3 Stadt Celle 0 Stadt Cuxhaven 0 Stadt Delmenhorst 0 Stadt Emden 0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 5 Aktenführende Behörde Anzahl der Meldeauflagen Stadt Göttingen k.A. Stadt Hameln 0 Landeshauptstadt Hannover k.A. Stadt Hildesheim k.A. Stadt Lingen 0 Hansestadt Lüneburg k.A. Stadt Oldenburg 2 Stadt Osnabrück 0 Stadt Salzgitter 0 Stadt Wilhelmshaven 0 Stadt Wolfsburg 0 8. In wie vielen Fällen ist derzeit in Bezug auf ausreisepflichtige Ausländer Abschiebehaft angeordnet worden (aufgeschlüsselt nach den unteren Ausländerbehörden)? Die nachstehenden Daten beruhen auf den Rückmeldungen der Ausländerbehörden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angaben sich zum Teil auf aktuell vollzogene Haftbeschlüsse beziehen, aber auch auf bereits aus der Sicherungshaft abgeschobene Einzelfälle. Aktenführende Behörde Anordnung von Abschiebehaft Vollstreckung von Abschiebehaft Landkreis Ammerland 0 0 Landkreis Aurich 8 8 Landkreis Celle 4 4 Landkreis Cloppenburg 0 0 Landkreis Cuxhaven 0 0 Landkreis Diepholz 9 9 Landkreis Emsland 8 4 Landkreis Friesland 0 0 Landkreis Gifhorn 0 0 Landkreis Goslar 0 0 Landkreis Göttingen 0 0 Landkreis Grafschaft Bentheim 2 - 3 2 - 3 Landkreis Hameln-Pyrmont 0 0 Landkreis Harburg 0 0 Landkreis Heidekreis 5 (letzten 2 J.) 0 Landkreis Helmstedt 2 0 Landkreis Hildesheim 0 0 Landkreis Holzminden 3 3 Landkreis Leer k.A. k.A. Landkreis Lüchow-Dannenberg Landkreis Nienburg/Weser 1 1 Landkreis Northeim 0 0 Landkreis Oldenburg 1 1 Landkreis Osnabrück 0 0 Landkreis Osterholz 0 0 Landkreis Peine 0 0 Landkreis Rotenburg 5 2 Landkreis Schaumburg 0 0 Landkreis Stade 0 0 Landkreis Uelzen 1 1 Landkreis Vechta 2 1 Landkreis Verden 6 (2016) 6 Landkreis Wesermarsch k.A. k.A. Landkreis Wittmund 0 0 Landkreis Wolfenbüttel 3 1 Region Hannover 0 0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 6 Aktenführende Behörde Anordnung von Abschiebehaft Vollstreckung von Abschiebehaft Stadt Braunschweig 0 0 Stadt Celle 0 0 Stadt Cuxhaven 0 0 Stadt Delmenhorst 0 0 Stadt Emden 4 4 Stadt Göttingen k.A. k.A. Stadt Hameln 0 0 Landeshauptstadt Hannover 81 (z. T. auch Verlängerungen) 2 Stadt Hildesheim 0 0 Stadt Lingen 1 0 Hansestadt Lüneburg 0 0 Stadt Oldenburg 0 0 Stadt Osnabrück 0 0 Stadt Salzgitter 1 1 Stadt Wilhelmshaven 0 0 Stadt Wolfsburg 0 0 9. In wie vielen Fällen davon wird die Abschiebehaft tatsächlich vollstreckt (aufgeschlüsselt nach den unteren Ausländerbehörden)? Siehe Beantwortung zu Frage 8. 10. Sind nach Auffassung der Landesregierung die bestehenden gesetzlichen Instrumentarien ausreichend, um die Ausreiseverpflichtungen effektiv durchzusetzen? Nach den Bestimmungen des AufenthG sind ausreisepflichtige Personen, die die Möglichkeit einer selbstbestimmten freiwilligen Ausreise nicht genutzt haben, abzuschieben. Es handelt sich um eine zwingende Rechtsfolge. Ein Ermessen ist den Ausländerbehörden nicht eingeräumt. Das gesetzliche Instrumentarium wird als grundsätzlich ausreichend angesehen. Die Durchführung einer Abschiebung scheitert häufig an tatsächlichen Problemen, wie der notwendigen Klärung der Identität oder einer (zeitnahen) Beschaffung der erforderlichen Dokumente, wie z. B. Passersatzpapiere . Hier ist der Bund gefordert, durch Verhandlungen mit den Herkunftsländern Verbesserungen zu erzielen. Hinsichtlich der Problematik einer seitens der betroffenen Person vorgetragenen Reiseunfähigkeit am Tage der Abschiebung sind mit Einführung des § 60 a Abs. 2 c und Abs. 2 d AufenthG bereits gesetzliche Änderungen vorgenommen worden. Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich diese Neuregelungen in der Praxis bewähren und zu angemessenen Ergebnissen führen. Mögliche Verbesserungen sind derzeit Gegenstand der Beratungen zwischen Bund und Ländern. Im Übrigen wird bei der tatsächlichen Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin- III-VO) geregelten Vorschriften Handlungsbedarf gesehen. In den einzelnen Mitgliedstaaten haben sich Schwierigkeiten hinsichtlich deren Wirksamkeit, Praktikabilität und einheitlicher Anwendbarkeit offenbart, die behoben werden müssen. Zur Behebung dieser Probleme hat die Kommission bereits eine Neufassung der sogenanntenDublin-III-VO vorgeschlagen, wodurch das Dublin-System vereinfacht und seine Wirksamkeit erhöht werden soll. 11. Wo sieht die Landesregierung gegebenenfalls gesetzlichen oder untergesetzlichen Handlungsbedarf? Siehe Beantwortung zu Frage 10. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 7 12. Wie lange dauert es im Durchschnitt, Passersatzpapiere zu besorgen (bitte aufschlüsseln nach den zehn Hauptherkunftsländern)? Die Dauer der Beschaffung von Passersatzpapieren wird weder von der Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung noch durch die Ausländerbehörden erfasst. Daher können keine validen Angaben zur durchschnittlichen Dauer der Beschaffung von Passersatzpapieren in Bezug auf bestimmte Herkunftsländer gemacht werden. Aufgrund der vorliegenden Erfahrungswerte kann eine Passersatzpapierbeschaffung generell einige Tage (insbesondere bei den Staaten mit Rückübernahmeabkommen ) oder aber auch mehrere Monate dauern. Die Dauer hängt wesentlich von der Kooperationsbereitschaft des jeweiligen Herkunftslandes sowie von der Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Person im konkreten Einzelfall ab. Daher wären Durchschnittswerte für bestimmte Herkunftsländer auch nur von begrenzter Aussagekraft. Die Verbesserung der Kooperationsbereitschaft der Herkunftsländer muss jedoch verstärkt vom Bund entsprechend seiner Zuständigkeit für internationale Beziehungen aufgegriffen und auf diplomatischem Wege umgesetzt werden. 13. Wie viele Personalstellen haben die einzelnen Ausländerbehörden (bitte aufschlüsseln nach unteren Ausländerbehörden)? Die personelle Ausstattung der Ausländerbehörden unterliegt der Personal- und Organisationshoheit der jeweiligen Kommune. Die Landesregierung unterrichtet die Kommunen möglichst frühzeitig über sich abzeichnende Entwicklungen, um den Kommunen eine personelle und organisatorische Planung für die Ausstattung der Ausländerbehörden zu ermöglichen. Hinsichtlich der Personalausstattung im Bereich der Rückführung hat das MI bereits im März 2016 bei den Ausländerbehörden abgefragt, wie sich der Personalstand zum 01.02.2015 bzw. 01.02.2016 darstellte. Dabei wurde eine Differenzierung nach Bereich Aufenthaltsbeendigung und Bereich Passersatzpapierbeschaffung vorgenommen. Diese Abfrage wurde im Dezember 2016 erneut durchgeführt. Soweit lediglich Zahlen für den Bereich Aufenthaltsbeendigung angegeben sind (in der Tabelle fett markiert), bedeutet dies, dass im Wege einer ganzheitlichen Bearbeitung neben anderen aufenthaltsrechtlichen Aufgaben auch die Bereiche Aufenthaltsbeendigung und Passersatzpapierbeschaffung erfasst werden. Ausländerbehörde Rückmeldung März/April 2016 01.02.2015 01.02.2016 Bereich Aufenthaltsbeen - digung Bereich Passersatzpapier - beschaffung Bereich Aufenthaltsbeen - digung Bereich Passersatzpapierbe - schaffung LK Ammerland 0,25 0,25 0,75 0,75 LK Aurich 0,5 0,5 0,75 0,75 Stadt Braunschweig 4 5 LK Celle 1,5 3,5 Stadt Celle 1 1 1 1 LK Cloppenburg 4 1 5 1 LK Cuxhaven 0,5 0,5 0,5 0,5 Stadt Cuxhaven 2 2 2 2 Stadt Delmenhorst 0,75 0,75 0,85 0,85 LK Diepholz k.A. k.A. k.A. k.A. Stadt Emden 4 5 LK Emsland 2 2,5 4 4 LK Friesland 1 0,25 2 0,5 LK Gifhorn 0,75 0,75 1,25 1,25 LK Goslar 7 8,5 Stadt Göttingen 1,5 1,5 1,5 1,5 LK Göttingen 6 9 LK Grafschaft 0,48 0,24 0,77 0,38 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 8 Ausländerbehörde Rückmeldung März/April 2016 01.02.2015 01.02.2016 Bereich Aufenthaltsbeen - digung Bereich Passersatzpapier - beschaffung Bereich Aufenthaltsbeen - digung Bereich Passersatzpapierbe - schaffung Bentheim Stadt Hameln 4 5 LK Hameln- Pyrmont 0,75 0,75 0,75 0,75 Region Hannover 0,6 0,6 1,8 1,8 Stadt Hannover 6 10 LK Harburg 1,5 1,5 1,5 1,5 LK Heidekreis 3 1 3 2 LK Helmstedt k.A. k.A. k.A. k.A. Stadt Hildesheim 0,25 0,25 0,25 0,25 LK Hildesheim 0,65 0,65 0,65 0,65 LK Holzminden 2,5 2,5 LK Leer k.A. 0,65 0,65 k.A. Stadt Lingen 0,5 0,5 1 1 LK Lüchow- Dannenberg 0,1 0,2 0,4 0,4 Stadt Lüneburg 2 2 4 4 LK Nienburg- Weser k.A. 0,65 0,65 0,65 LK Northeim k.A. k.A. k.A. k.A. LK OHZ 0,5 0,1 2 0,2 Stadt Oldenburg k.A. k.A. k.A. k.A. LK Oldenburg 5 5,75 LK Osnabrück 0,35 0,1 0,85 0,2 Stadt Osnabrück k.A. k.A. k.A. k.A. LK Osterode 0,3 0,3 0,45 0,45 LK Peine 1,5 2 LK Rotenburg k.A. k.A. k.A. k.A. Stadt Salzgitter 2 3 LK Schaumburg k.A. k.A. 5 LK Stade 1 5 1 3 LK Uelzen 2 1 2 2 LK Vechta 0,34 0,43 0,34 0,43 LK Verden 0,55 0,75 LK Wesermarsch k.A. k.A. k.A. k.A. Stadt Wilhelmshaven 0,6 0,1 0,9 0,1 LK Wittmund k.A. k.A. 4,1 LK Wolfenbüttel k.A. k.A. 7 Stadt Wolfsburg 1 1 2 2 Ausländerbehörde Rückmeldung Dezember 2016/Januar 2017 10.01.2017 Bereich Aufenthaltsbeendigung Bereich Passersatzpapierbeschaffung LK Ammerland 1,25 1,25 LK Aurich keine Veränderung Stadt Braunschweig keine Veränderung LK Celle 3,5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 9 Ausländerbehörde Rückmeldung Dezember 2016/Januar 2017 10.01.2017 Bereich Aufenthaltsbeendigung Bereich Passersatzpapierbeschaffung Stadt Celle 1,5 1,5 LK Cloppenburg keine Veränderung LK Cuxhaven keine Veränderung Stadt Cuxhaven k.A. k.A. Stadt Delmenhorst 1 1 LK Diepholz k.A. k.A. Stadt Emden keine Veränderung LK Emsland 6 5 LK Friesland keine Veränderung LK Gifhorn k.A. k.A. LK Goslar 8,5 Stadt Göttingen keine Veränderung LK Göttingen keine Veränderung LK Grafschaft Bentheim keine Veränderung Stadt Hameln 5,5 LK Hameln-Pyrmont keine Veränderung Region Hannover keine Veränderung Stadt Hannover 10 LK Harburg 2,5 2,5 LK Heidekreis keine Veränderung LK Helmstedt keine Veränderung Stadt Hildesheim keine Veränderung LK Hildesheim k.A. k.A. LK Holzminden 4,5 LK Leer k.A. k.A. Stadt Lingen k.A. k.A. LK Lüchow-Dannenberg k.A. k.A. Stadt Lüneburg keine Veränderung LK Nienburg-Weser keine Veränderung LK Northeim plus 1 LK OHZ keine Veränderung Stadt Oldenburg plus 1 LK Oldenburg keine Veränderung LK Osnabrück 0,85 0,3 Stadt Osnabrück k.A. k.A. LK Osterode / / LK Peine keine Veränderung LK Rotenburg k.A. k.A. Stadt Salzgitter 4 LK Schaumburg 6 LK Stade k.A. k.A. LK Uelzen 3 3 LK Vechta 0,6 0,4 LK Verden keine Veränderung LK Wesermarsch 2 0,2 Stadt Wilhelmshaven keine Veränderung LK Wittmund 5,1 LK Wolfenbüttel 8 Stadt Wolfsburg k.A. k.A. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 10 14. In wie vielen Fällen und jeweils aus welchen Gründen haben Ausländerbehörden um Hilfe beim MI gebeten? Die Ausländerbehörden wenden sich mit unterschiedlichsten Fragestellungen an das MI. Hierzu zählen insbesondere Fragen zu aktuellen Gesetzesänderungen, zu Verfahrensabläufen, einzelfallbezogene Rechtsfragen oder die Bitte um Unterstützung durch Kontaktaufnahme mit Bundesbehörden . In der Regel erfolgt die Bitte um Unterstützung ebenso wie die Beratung auf Arbeitsebene durch fernmündliche Kontaktaufnahme und E-Mail-Verkehr. Eine statistische Erfassung über Ersuchen oder Anfragen der Ausländerbehörden erfolgt nicht. Die Beratung der Ausländerbehörden gehört allerdings zum Tagesgeschäft. 15. Besteht in diesem Bereich die Möglichkeit der Amtshilfe? Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unterstützt. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Transportkapazitäten sowie die Abholung und Übergabe der Ausreisepflichtigen vom Wohnort zum Flughafen bzw. zur Grenzübergabestelle. Soweit die Zuständigkeit der niedersächsischen Ausländerbehörden gegeben ist, leisten diese engagierte und qualifizierte Arbeit und sind grundsätzlich personell und organisatorisch so aufgestellt, dass die anfallenden Aufgaben in guter Qualität bewältigt werden können. Grundsätzlich können sie das Ministerium für Inneres und Sport (Innenministerium) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 NVwVfG i. V. m. §§ 4, 5 VwVfG zudem um Amtshilfe ersuchen. So leistet beispielsweise die Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen auf Ersuchen der Ausländerbehörden regelmäßig Amtshilfe bei der Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung. 16. In welcher Form hat das MI seine Hilfe angeboten? Das Innenministerium unterstützt die Ausländerbörden bei der Lösung aufenthaltsrechtlicher Fragen , wenn diese an das Innenministerium herangetragen werden. Zudem wird in den Fällen, in denen das Innenministerium Kenntnis von besonders gelagerten Einzelfällen erhält, der zuständigen Ausländerbehörde anlassbezogen Unterstützung angeboten. Unabhängig von der Hilfe für die Ausländerbehörden bei der Lösung schwieriger aufenthaltsrechtlicher Fragen in individuellen Fällen bietet das Innenministerium grundlegende Unterstützung an. Das Innenministerium lädt gleichermaßen regelmäßig und anlassbezogen zu Dienstbesprechungen ein. Im Vorfeld erhalten die Ausländerbehörden die Möglichkeit, Tagesordnungspunkte mit ihren Fragen zum Themenkomplex anzumelden. Diese Dienstbesprechungen ermöglichen den Kollegen der Ausländerbehörden neben Informationsgewinn und Erörterung struktureller Probleme auch den Austausch untereinander. Im Jahr 2016 hat das Innenministerium drei themenbezogene Dienstbesprechungen zu Fragen der Rückführung und eine zu Fragen der freiwilligen Ausreise durchgeführt. Die Protokolle dieser Besprechungen haben Erlasscharakter und dienen der Orientierung in der ausländerbehördlichen Praxis. Die Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - Außenstelle Lüneburg - unterstützt die Ausländerbehörden bei der Beschaffung der für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Dokumente, gegebenenfalls unter Einschaltung der Organisationseinheit Passersatzpapierbeschaffung der Bundespolizei in Potsdam. Im Innenministerium wurde 2016 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Sicherheitsempfindens eine neue Arbeitsgruppe „Aufenthaltsrechtliche Behandlung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer“ eingerichtet. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist die Sicherstellung der Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung bei in besonderem Maße Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7332 11 straffällig gewordenen Ausländerinnen und Ausländern. Zielgruppe der Arbeitsgruppe sind Ausländerinnen und Ausländer, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten oder mit hoher krimineller Energie aufgefallen sind. Zur Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Aufenthaltsbeendigung dieses Täterkreises wurden die Ausländerbehörden aufgefordert, die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Intensivstraftäter zu melden, bei denen bisher keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgesetzt werden konnten. Die Arbeitsgruppe wird bei den gemeldeten Einzelfällen begleitend, unterstützend und koordinierend tätig und den Ausländerbehörden bei schwierigen , besonders gelagerten und nicht routinemäßig abzuarbeitenden Fallkonstellationen Hilfestellung bieten, um die Ausschöpfung sämtlicher aufenthaltsrechtlicher Mittel sowie deren erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen. Des Weiteren werden in der Arbeitsgruppe „Einzelfälle“ (AGE) ausländerrechtliche Einzelfälle mit dem Ziel besprochen, ausländerrechtliche Maßnahmen gegen ausweisungsrelevante Personen zu prüfen. Die dort behandelten Fälle werden sowohl von den Sicherheits- und Polizeibehörden als auch vom BAMF und den Ausländerbehörden eingebracht. Ziel der Tätigkeit der AGE ist es - soweit dies aufgrund der Erkenntnislage geboten erscheint -, die zuständige Ausländerbehörde darin zu unterstützen, Ausweisungsverfügungen zu erlassen und Aufenthaltsbeendigungen durchzuführen . Geprüft werden darüber hinaus weitere ausländerrechtliche Maßnahmen wie Überwachungen gemäß § 54 a AufenthG und die Beschränkung politischer Betätigung nach § 47 AufenthG. (Ausgegeben am 01.02.2017) Drucksache 17/7332 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7184 Abschiebungen in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe, Hermann Grupe und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport