Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7187 - Welche rechtlichen Hindernisse verhinderten die Abschiebung im Fall Holzminden? Anfrage der Abgeordneten Editha Lorberg, Thomas Adasch, Johann-Heinrich Ahlers, Karl- Heinz Bley, Rainer Fredermann, Ansgar-Bernhard Focke, Rudolf Götz, Bernd-Carsten Hiebing, Angelika Jahns, Clemens Lammerskitten, Jens Nacke, Horst Schiesgeries und Uwe Schünemann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 20.12.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 23.12.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 26.01.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Unter der Überschrift „Kiez-Vergewaltiger - Behörde kapituliert vor Abschiebung“ berichtet die BILD Hamburg am 15. Dezember 2016 über eine Vergewaltigung auf der Großen Freiheit im Hamburger Stadtteil St. Pauli. In der Nacht zu Sonntag dem 11. Dezember 2016 soll dort eine 24-Jährige in einer Bar von einem 34-jährigen Marokkaner sexuell missbraucht worden sein. Nach Aussage des Landkreises Holzminden hatte der Marokkaner im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt und ist dem Landkreis Holzminden zugewiesen worden. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dann in einer ehemaligen Jugendherberge in Eschershausen untergebracht. Der Asylantrag wurde im April 2016 abgelehnt. Die BILD berichtet weiter: „In Niedersachsen habe das Innenministerium Ausländerbehörden angewiesen , abgelehnte Asylbewerber zunächst freiwillig ausreisen zu lassen.“ Die Nachrichtenagentur dpa berichtete am 15. Dezember 2016 unter Bezug auf eine Landtagsdebatte , dass das niedersächsische Innenministerium erst am Vortag durch Medienanfragen von dem Fall erfahren habe. Innenminister Boris Pistorius (SPD) erklärte dazu im Landtag laut dpa, „es stehe im Ermessen der Ausländerbehörde, die Polizei bei der Fahndung nach Menschen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, hinzuzuziehen.“ Es sei aber nicht die Pflicht der Behörde, eine Fahndung einzuleiten. „Warum nicht zur Fahndung ausgeschrieben wurde, warum nicht reagiert wurde auf die Anfrage aus Hamburg, das wird zu klären sein“, sagte Pistorius laut dpa weiter. Gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, Ausgabe vom 16. Dezember 2016, erklärt Pistorius: „Der zweite Fehler lag darin, dass man auf die Hamburger Anfrage nicht zeitnah reagierte. Da hätte man mit Sicherheit die nächste Straftat verhindern können.“ Hubert Meyer vom Niedersächsischen Landkreistag verwies gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung darauf, dass nicht der Personalmangel, sondern rechtliche Hürden zumeist dafür verantwortlich seien, dass für die Beschaffung von Passersatzpapieren manchmal Jahre verstreichen könnten. Gegenüber dem Rundblick - Politikjournal für Niedersachsen - wies Meyer darauf bin, dass Gerichte erst ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr einer Verlängerung der Abschiebehaft zustimmen und damit die Chancen für eine rechtzeitige Bereitstellung von Passersatzpapieren erhöhen würden. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Lan- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 2 desbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehen wir davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach unserer Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. 1. Trifft es zu, dass das Niedersächsische Innenministerium nach dem Regierungswechsel 2013 die Ausländerbehörden angewiesen hat, in jedem Fall bei abgelehnten Asylbewerbern auf freiwillige Ausreise zu setzen? Nein. Sowohl auf nationaler wie auch auf Ebene der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht Einvernehmen darüber, dass die freiwillige Rückkehr von irregulären Migranten die bevorzugte Option der Aufenthaltsbeendigung ist (§ 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG], Erwägungsgrund 10 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG). Sie ist die humane und in der Regel kostengünstigere Alternative zur Abschiebung. Dabei wird nicht verkannt, dass die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht auch davon abhängt, wie glaubhaft die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung ist. Dieser bereits langjährig in Niedersachsen verfolgte Ansatz gilt auch nach dem Regierungswechsel unverändert weiter. Allerdings wurde der zwangsweise Vollzug der Aufenthaltsbeendung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums humaner gestaltet, ohne die Zielsetzung als solche infrage zu stellen. Gleichwohl gibt es Fallgruppen, in denen keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wird. Gemäß § 59 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen anzudrohen. Die Frist kann ausnahmsweise verkürzt oder es kann von einer Frist abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit sind nach Auffassung der Landesregierung hinreichende gesetzliche Regelungen getroffen. 2. Wie beurteilt die Landesregierung ihre Anweisung zur Vorrangigkeit der freiwilligen Ausreise vor dem Hintergrund des oben geschilderten Geschehens? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Ob und inwieweit die Möglichkeit zu einer freiwilligen Ausreise einzuräumen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 50 Abs. 2, 59 Abs. 1 AufenthG). 3. Erwägt die Landesregierung vor dem Hintergrund des oben geschilderten Geschehens eine Änderung der entsprechenden Erlass- bzw. Weisungslage? Nein. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 4. Wenn ja, in welchem Umfang und wie konkret? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wenn nein, warum nicht? Zwischen dem allgemein gültigen Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Rückkehr und dem geschilderten Geschehen besteht kein ursächlicher Zusammenhang. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 3 6. Wie beurteilt die Landesregierung die in dem BILD-Artikel ebenfalls zitierte Aussage der Sprecherin des Landkreises Holzminden: „Es ist angesichts einer Zahl von mehr als 4 000 Fallbetreuungen im Verhältnis zum Stellenschlüssel von insgesamt 2,5 Vollzeiteinheiten zum fraglichen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, dass eine Abholung und Überführung eines Abschiebehäftlings aus einer Haftanstalt in Hamburg in eine dafür geeignete Einrichtung nach Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen erfolgen konnte .“? Zuständig für den Vollzug des AufenthG sind die Ausländerbehörden. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Organisation einer Verschubung , die durch Vollzugsbeamte durchgeführt wird. Insofern wäre eine direkte Überstellung in die Abteilung Langenhagen der Justizvollzugsanstalt Hannover auf Basis einer vorliegenden gerichtlichen Haftanordnung grundsätzlich möglich. Das dargestellte Verhältnis von Fallbetreuung und Vollzeiteinheiten ist insoweit allein nicht aussagekräftig , um zu erklären, aus welchen Gründen der Landkreis nicht tätig geworden ist. Dies gilt umso mehr, als ein Ersuchen um Unterstützung des Landes offenbar nicht erwogen worden ist. 7. Hat es in Bezug auf den mutmaßlichen Vergewaltiger auch polizei- oder strafrechtlich relevante Vorfälle in Niedersachsen gegeben? Ja. 8. Wenn ja, welche? Zu der in Rede stehenden Person sind staatsanwaltliche Erkenntnisse hinsichtlich zweier strafrechtlich relevanter Vorfälle vorhanden. Ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Hildesheim wegen Diebstahls ist wegen fehlenden Anfangsverdachts gemäß §§ 152, 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden. Ein bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführtes Verfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung wurde wegen Sachzusammenhangs mit einem in Hamburg begangenen Diebstahl von der Staatsanwaltschaft Hamburg übernommen. 9. Wurde Innenminister Boris Pistorius in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 16. Dezember 2016 korrekt mit der Aussage zitiert, dass „man mit Sicherheit die nächste Straftat (hätte) verhindern können“, wenn der Landkreis Holzminden zeitnah auf die Anfrage aus Hamburg reagiert hätte? Das genannte Zitat in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung nimmt Bezug auf eine Aussage des Innenministers gegenüber dem Norddeutschen Rundfunk. Gegenüber dem NDR hat sich der Minister dahin gehend geäußert, „dass es genügend Instrumentarien gegeben hätte, die Straftat zu verhindern .“ Zusätzlich führte der Minister aus, dass der Landkreis Holzminden „es versäumt habe, den Mann in seine Obhut zu übernehmen. Das sei versäumt worden. Das wird aufzuklären sein. Wenn das passiert wäre, wäre die weitere Straftat nicht passiert.“ 10. Teilt die Landesregierung die zitierte und vom Niedersächsischen Landkreistag zurückgewiesene Einschätzung des Innenministers? Der Innenminister ist gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung Mitglied der Landesregierung . Die Frage ist daher nicht verständlich. In dem Bezugszitat aus den Vorbemerkungen von Herrn Hubert Meyer äußert sich dieser dazu, dass nicht der Personalmangel, sondern rechtliche Hürden zumeist dafür verantwortlich seien, dass für die Beschaffung von Passersatzpapieren manchmal Jahre verstreichen könnten. Die Landesregierung teilt die Einschätzung von Herrn Meyer dahin gehend, dass nicht Personalmangel, sondern tatsächliche Hürden, insbesondere die Kooperationsbereitschaft der Herkunftsländer, für die Beschaffung von Passersatzpapieren verantwortlich sind. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 4 11. Falls ja: Hat die Landesregierung, als Konsequenz personelle und/oder organisatorische Konsequenzen in der Kreisverwaltung Holzminden angemahnt? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 12. Falls ja: Plant die Landesregierung auf dem Wege oder als Ausfluss ihrer Fach- und Rechtsaufsicht über den Landkreis Holzminden, strukturelle Veränderungen in der Kreisverwaltung Holzminden zu erwirken? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 13. Trifft es zu, dass eine im Juli 2016 erfolgte Festnahme des abgelehnten marokkanischen Asylbewerbers wegen Autodiebstahls durch niedersächsische Polizeibeamte in der Gemeinde Seevetal erfolgte? Ja. 14. Die Ausländerbehörden speichern die Daten zu Asylanträgen, anerkannten oder abgelehnten Asylbewerbern im Ausländerzentralregister (AZR). Hatten niedersächsische Polizeibeamte bei der Festnahme des abgelehnten marokkanischen Asylbewerbers am 11. Juli 2016 in der Gemeinde Seevetal Zugriff auf das Ausländerzentralregister? Ja, es bestand Zugriff auf das Ausländerzentralregister (AZR). Sofern kein individueller Zugriff vorhanden ist, besteht die Möglichkeit der Abfrage über die Kooperative Leitstelle Lüneburg. 15. Wenn ja: Haben die Polizeibeamten davon auch praktisch Gebrauch gemacht? Im Zuge der Ermittlungen erfolgten u. a. Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen. Ob eine Abfrage im Ausländerzentralregister durchgeführt wurde, kann anhand der polizeilichen Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der Ermittlungen wurde jedoch bekannt, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Asylbewerber handelt. 16. Haben niedersächsische Polizeibeamten im Nachgang zu der am 11. Juli 2016 erfolgten vorläufigen Festnahme zeitnah Kontakt mit der Ausländerbehörde des Landkreises Holzminden aufgenommen, um sie über die dem 34-jährigen Marokkaner zur Last gelegten Straftaten in Kenntnis zu setzen? Eine Kontaktaufnahme mit dem Ausländeramt des Landkreises Holzminden hat seitens der niedersächsischen Polizei nicht stattgefunden. Der niedersächsischen Polizei oblag die Bearbeitung eines Verkehrsunfallgeschehens sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Verkehrsstraftaten . Nach § 87 Abs. 4 AufenthG hat die Möglichkeit bestanden, den Sachverhalt der Ausländerbehörde bekannt zu geben. Die Vorschrift besagt: „Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßen- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 5 verkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes . (...)“ Die Bearbeitung der hier in Rede stehenden Schwerpunktdelikte erfolgte zuständigkeitshalber durch die Polizei Hamburg, die somit auch zuständigen Stelle im Sinne des § 87 Abs. 4 AufenthG war. 17. Wenn nein: Aus welchen Gründen ist das unterblieben? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18. Welcher Austausch erfolgte zwischen der Festnahme, der dreimonatigen Untersuchungshaft und der Verurteilung wegen Autodiebstahls zwischen dem Landkreis Harburg bzw. der Gemeinde Seevetal und dem Landkreis Holzminden? Es erfolgte kein Austausch zwischen dem Landkreis Harburg bzw. der Gemeinde Seevetal und dem Landkreis Holzminden. 19. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass direkt nach der Festnahme des abgelehnten Asylbewerbers im Juli 2016 mit der Beschaffung der Passersatzpapiere hätte begonnen werden müssen, dieses aber durch die fehlende Kommunikation zwischen der Polizei und der Ausländerbehörde verhindert worden ist? Nein. Eine fehlende Kommunikation zwischen Polizei und Ausländerbehörde war nicht der Grund für die Nichteinleitung der Passersatzpapierbeschaffung. Grundsätzlich hätte nach Festnahme des abgelehnten Asylbewerbers und der Unterrichtung des Landkreises Holzminden über die Untersuchungshaft in Hamburg mit der Passersatzpapierbeschaffung begonnen werden können. Allerdings ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass Passersatzpapiere i. d. R. nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben. Eine Ausländerbehörde hat daher zu erwägen, ob z. B. bei Untertauchen oder Inhaftierung der fraglichen Person absehbar ist, ob die Abschiebung im Zeitraum der Geltungsdauer der Passersatzpapiere durchgeführt werden kann. 20. Warum wurde der untergetauchte abgelehnte Asylbewerber nach seinem Untertauchen im April und im November 2016 nicht zur Fahndung ausgeschrieben? Im April 2016 wurde der Betroffene nicht gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG ausgeschrieben, da die Ausländerbehörde mit Aushändigung einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) am 29.04.2016 von der freiwilligen Ausreise ausging. Im November 2016 erfolgte nach einmaliger Vorsprache bei der Ausländerbehörde keine Ausschreibung nach § 50 Abs. 6 AufenthG, da eine solche nach verwaltungsinterner Regelung des Landkreises Holzminden erst nach 14-tägiger Abwesenheit von der Unterbringungseinrichtung erfolgt . 21. Warum unterblieb die gleichzeitige Beschaffung von Passersatzpapieren, um nach erfolgreicher Fahndung eine Abschiebung unter Wahrung der geltenden Fristen zur Länge der Abschiebehaft einleiten zu können? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 6 22. Inwieweit treffen Regelungen und finanzielle Ansprüche nach § 1 Abs. 2 sowie §§ 2, 3, 6 AsylbLG auf den mutmaßlichen Vergewaltiger zu? Der Betroffene war zunächst als Asylsuchender nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach Ablehnung des Asylantrags dann als vollziehbar ausreisepflichtige Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt. Zu den gewährten Leistungen hat die zuständige Leistungsbehörde berichtet: Der Betroffene war ab dem 14.10.2015 im Leistungsbezug nach dem AsylbLG beim Landkreis Holzminden und hatte einen Leistungsanspruch nach § 3 Abs. 2 AsylbLG. Zur Deckung des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs bestand zunächst Anspruch auf Leistungen in Höhe von 359 Euro, ab dem 01.01.2016 auf 364 Euro und ab dem 17.03.2016 auf 354 Euro. Von dem jeweiligen Gesamtbetrag sind 30 Euro für Stromkosten als erbrachte Sachleistung einbehalten worden. Die Unterkunft wurde dem Betroffenen als Sachleistung in einer Gemeinschaftsunterkunft gewährt. Ansprüche nach § 6 AsylbLG hat der Betroffene nicht geltend gemacht. Nachdem festgestellt wurde, dass der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt ist, wurden die Leistungen eingestellt. Der Betroffene erhielt ab Juni 2016 keine Leistungen mehr. 23. Falls sich Ansprüche aus §§ 2, 3, 6 AsylbLG ergaben: Ab wann griff § 1 Abs. 2 AsylbLG im konkreten Fall? Die Beantwortung geht davon aus, dass die Fragestellung sich auf die Möglichkeit der Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 2 AsylbLG bezieht. Eine Leistungseinschränkung nach § 1 a Abs. 2 AsylbLG setzt voraus, dass ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen. Die Ausreisemöglichkeit muss abstrakt gegeben sein und besteht erst mit dem Vorliegen von gültigen Reisedokumenten. Da der Betroffene keine Reisedokumente besessen hat und Passersatzpapiere nicht vorlagen, waren die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1 a Abs. 2 AsylbLG im konkreten Fall noch nicht erfüllt. 24. Welche finanziellen Ansprüche nach dem AsylbLG wurden ihm seit seinem erstmaligen Untertauchen im April 2016 von welcher Ausländerbehörde bewilligt? Für die generelle Darstellung der gewährten Leistungen nach dem AsylbLG wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Darüber hinaus hat der Betroffene, als er am 28.11.2016 bei der Leistungsbehörde vorstellig wurde , nach dem Bericht des Landkreises Holzminden einmalig Berechtigungsscheine erhalten. Da der Betroffene nicht im Besitz gültiger Ausweisdokumente war, wurde er von der Leistungsbehörde zunächst an die Ausländerbehörde verwiesen. Dies war jedoch durch die späte Vorsprache des Betroffenen erst am nächsten Tag möglich. Dem Betroffenen wurden daher auf der Grundlage von § 3 AsylbLG Berechtigungsscheine im Gesamtwert von 50 Euro (für S-Ticket Wochenkarte i. H. v. 20 Euro und für Lebensmittel i. H. v. 30 Euro) ausgestellt. Jedoch wurden diese nicht eingelöst. Des Weiteren erhielt der Betroffene im Zentrum für Migration, Am Hüschebrink 17 in Eschershausen , einen Schlafplatz (Gewährung der Unterkunft als Sachleistung). Über weitergehende Leistungen durch andere Leistungsbehörden liegen keine Erkenntnisse vor. 25. In ihrer Antwort auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion vom 18. Dezember 2015 „Wie sieht das Konzept der Landesregierung zur konsequenten Rückführung von ausreisepflichtigen Menschen aus Niedersachsen aus?“, beantwortet am 5. April 2016, erklärte die Landesregierung: „Das Ministerium für Inneres und Sport stimmt sich im Rahmen des Rückführungsvollzugs eng mit den zuständigen Ausländerbehörden ab. So wurden u. a. die Kommunen zu diesem Zweck gebeten, ab 2016 Daten über ausreisepflichtige Personen aus den sicheren Herkunftsländern quartalsweise zu übermitteln. Es ist be- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 7 absichtigt, auf Basis der Rückmeldungen regelmäßige zusätzliche Dienstbesprechungen durchzuführen, um - auch bei steigenden Rückführungszahlen - reibungslose Abläufe zu gewährleisten.“ Aus welchen Gründen wurde diese Vereinbarung auf ausreisepflichtige Personen aus sicheren Herkunftsländern beschränkt und nicht auch auf ausreisepflichtige Asylbewerber aus Algerien, Tunesien und Marokko erweitert? Die in Rede stehende Abfrage war notwendig, da die abgefragten Daten nicht vollständig im AZR abgebildet waren. Hinsichtlich des zu analysierenden Personenkreises wurde auf die sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 29 a AsylG Bezug genommen. Durch die Fortentwicklung des AZR zum alleinigen Kerndatensystem kann nunmehr auf die beschriebene Erfassung bzw. Abfrage bei den Ausländerbehörden verzichtet werden. Vielmehr werden diese Daten jetzt unmittelbar aus dem AZR bestimmt und mit weiteren, den Bereich des Integrierten Rückkehrmanagements betreffenden, Kennzahlen in Verbindung gesetzt. Die Verfügbarkeit der Daten gilt nicht nur für die sicheren Herkunftsländer, sondern in gleicher Weise für Algerien, Tunesien und Marokko. Insofern erübrigt sich auch für diese Fälle eine zusätzliche Abfrage bei den Ausländerbehörden. 26. Ab welchem Stadium einer auf Bundesebene vorangetriebenen Ausweitung der Liste sicherer Drittstaaten hält die Landesregierung die Datenerfassung für ausreisepflichtige Personen für angebracht? Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 27. Welchen Zusammenhang sieht die Landesregierung zwischen dem Abstimmungsverhalten im Bundesrat sowie der Nichterfassung von Daten ausreisepflichtiger Personen hinsichtlich der Maghreb-Staaten? Keinen. 28. Waren dem Innenministerium die personellen Engpässe in der Ausländerbehörde des Landkreises Holzminden bekannt? Die personelle Ausstattung der Ausländerbehörden unterliegt der Personal- und Organisationshoheit der jeweiligen Kommune. Die Landesregierung unterrichtet die Kommunen möglichst frühzeitig über sich abzeichnende Entwicklungen, um den Kommunen eine personelle und organisatorische Planung für die Ausstattung der Ausländerbehörden zu ermöglichen. Hinsichtlich der Personalausstattung im Bereich der Rückführung hat das MI bereits im März 2016 bei den Ausländerbehörden abgefragt, wie sich der Personalstand zum 01.02.2015 bzw. 01.02.2016 darstellte. Dabei wurde eine Differenzierung nach Bereich Aufenthaltsbeendigung und Bereich Passersatzpapierbeschaffung vorgenommen. Diese Abfrage wurde im Dezember 2016 erneut durchgeführt. Soweit lediglich Zahlen für den Bereich Aufenthaltsbeendigung angegeben sind, bedeutet dies, dass im Wege einer ganzheitlichen Bearbeitung neben anderen Aufgaben auch die Bereiche Aufenthaltsbeendigung und Passersatzpapierbeschaffung erfasst werden. Ausländerbehörde Rückmeldung März/April 2016 01.02.2015 01.02.2016 Bereich Aufenthaltsbeendigung Bereich Passersatzpapier - beschaffung Bereich Aufenthaltsbeendigung Bereich Passersatzpapierbe - schaffung LK Holzminden 2,5 2,5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 8 Ausländerbehörde Rückmeldung Dezember 2016/Januar 2017 10.01.2017 Bereich Aufenthaltsbeendigung Bereich Passersatzpapierbeschaffung LK Holzminden 4,5 Die bloße Zahl der zur Verfügung stehenden Vollzeiteinheiten lässt allerdings keinen unmittelbaren Schluss auf die Auskömmlichkeit der Personalausstattung zu. 29. Hat es in der 16. Wahlperiode des Landtages eine Geschäftsprüfung bei der Ausländerbehörde des Landkreises Holzminden durch das Ministerium für Inneres und Sport gegeben ? Im Juli 2010 fand eine zweiwöchige Geschäftsprüfung des Ministeriums für Inneres und Sport beim Landkreis Holzminden statt. Im Jahr 2011 sowie im Jahr 2013 fand jeweils eine Nachkontrolle statt. Gegenstand der Geschäftsprüfung war insbesondere die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln . Es wurden erteilte Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen sowie erteilte Duldungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Nicht im Fokus der Geschäftsprüfung stand der Bereich der freiwilligen Rückkehr und der Rückführung. 30. Wie beurteilt die Landesregierung aus heutiger Sicht die Ergebnisse der Geschäftsprüfung ? Im Verlauf der Geschäftsprüfung von 2010 bis 2013 konnte in Bezug auf die geprüften Bereiche eine deutliche Verbesserung im Bereich der Rechtsanwendung verzeichnet werden. Insofern konnten letztendlich positive Ergebnisse erzielt werden. 31. Gab es in der Folge, insbesondere seit 2013, Konsequenzen aus der Geschäftsprüfung ? Im April 2013 fand eine erneute Überprüfung statt. Dabei wurden Fälle überprüft, die bereits im Jahr 2010 Gegenstand der Geschäftsprüfung waren. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass eine deutliche Verbesserung der Rechtsanwendung zu verzeichnen war und die geforderten Maßnahmen weitestgehend umgesetzt wurden. Insofern gab es zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass, weitere Konsequenzen zu ziehen. Die Geschäftsprüfung wurde im Juni 2013 abgeschlossen. 32. Wurden dem Landkreis Holzminden insbesondere Hilfestellungen bei der fachlichen Abarbeitung von Ausländerangelegenheiten angeboten? Unabhängig von der Hilfe für die Ausländerbehörden bei der Lösung schwieriger aufenthaltsrechtlicher Fragen in individuellen Fällen bietet das Innenministerium grundlegende Unterstützung an. Das Innenministerium lädt regelmäßig zu Dienstbesprechungen ein. Im Vorfeld erhalten die Ausländerbehörden die Möglichkeit, Tagesordnungspunkte mit ihren Fragen zum Themenkomplex anzumelden . Diese Dienstbesprechungen ermöglichen den Kollegen der Ausländerbehörden neben Informationsgewinn und Erörterung struktureller Probleme auch den Austausch untereinander. Im Jahr 2016 hat das Innenministerium drei themenbezogene Dienstbesprechungen zu Fragen der Rückführung und eine zu Fragen der freiwilligen Ausreise durchgeführt. Die Protokolle dieser Besprechungen haben Erlasscharakter und dienen der Orientierung in der ausländerbehördlichen Praxis. Die Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen unterstützt die Ausländerbehörden auf deren Ersuchen hin bei der Beschaffung der für eine Auf- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 9 enthaltsbeendigung erforderlichen Dokumente, gegebenenfalls unter Einschaltung der Organisationseinheit Passersatzpapierbeschaffung der Bundespolizei in Potsdam. Hinsichtlich des infrage stehenden Einzelfalls ist der Landkreis Holzminden nicht an MI herangetreten . Mit Kenntniserlangung über die Presseberichterstattung hat das MI die Ausländerbehörde zur Kontaktaufnahme mit der Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung aufgefordert, um die Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung einzuleiten. Die Ausländerbehörde ist dieser Aufforderung nachgekommen. 33. Wenn ja: In welcher Form? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 34. Wenn ja: Wurden diese angenommen? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 35. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde davon abgesehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 36. Warum kam es ausweislich des BILD-Artikels vom 15. Dezember 2016 zu einer erneuten Aufforderung an den ausreisepflichtigen Ausländer, sich zur Beratung in der zuständigen Ausländerbehörde in Holzminden einzufinden, um erneut zwecks freiwilliger Ausreise vorzusprechen? Die Darstellung der BILD vom 15.12.2016 entspricht nicht den Tatsachen. Eine erneute Beratung über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise war aufgrund des vorherigen Untertauchens in diesem Verfahrensstadium nicht vorgesehen. Der Betroffene sollte Ende November 2016 zwecks Duldungserteilung bzw. Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) erneut bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Da zu diesem Zeitpunkt die für die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiere nicht vorlagen, konnte diese aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden, sodass nur die Möglichkeit einer Duldungserteilung oder Ausstellung einer GÜB verblieb. Um ein erneutes Untertauchen zu verhindern, wären die Verlängerungsintervalle sodann auf ca. eine Woche festgesetzt worden. 37. Was waren die Konsequenzen, die daraus gezogen wurden, dass der ausreisepflichtige Ausländer dieser Aufforderung offensichtlich nicht nach kam? Der Landkreis Holzminden hat aufgrund von verwaltungsinternen Regelungen zunächst keine weiteren Maßnahmen getroffen. Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 38. Ist nunmehr mit einer Ausweisung des ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbers zu rechnen? Die zuständige Ausländerbehörde entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausweisung gemäß § 53 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interes- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 10 sen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die der fraglichen Person zur Last gelegte Vergewaltigung erfüllt vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht die Voraussetzungen eines besonders schwerem Ausweisungsinteresses gemäß § 54 AufenthG. Im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt, so das Asylbegehren erfolglos bleibt, die Anordnung einer Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. In der Regel bekommt ein Asylsuchender die Abschiebeandrohung zeitgleich mit der Ablehnung des Asylantrags und einer Mitteilung über die Länge der Frist zur freiwilligen Ausreise. Sofern der Ausreisepflicht nicht nachgekommen wird, kann eine Abschiebung erfolgen. Die fragliche Person ist mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig . Für das vorrangige Ziel einer Ausreise eines abgelehnten Asylsuchenden ist eine Ausweisung nach § 53 AufenthG daher nicht zwingend erforderlich. Eine Ausweisungsentscheidung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung hätte zur Folge, dass im Rahmen der Ermessensprüfung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG möglich sein könnte, die Befristung auf mehr als fünf Jahre festzulegen. Daher verbleibt für eine Ausweisungsentscheidung der Ausgang des derzeitigen Strafverfahrens abzuwarten . 39. Wann kann eine Ausreise erfolgen? Vorliegend ist die fragliche Person bereits vollziehbar ausreisepflichtig, eine Abschiebung kann somit grundsätzlich eingeleitet werden. Für deren Durchführbarkeit ist jedoch erforderlich, dass die Identität der abzuschiebenden Person geklärt ist und die für die Ausreise nötigen Dokumente (z. B. Passersatzpapiere) vorliegen. Solange dies nicht der Fall ist, ist die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bleibt dabei aber bestehen. Gegen die Person wurde zwischenzeitlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Daher kann eine Abschiebung derzeit gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG nur mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgen, die mithin auf ihr Strafverfolgungsinteresse verzichten müsste. 40. Gibt es im vorliegenden Fall zumindest nunmehr die Möglichkeit, die Passersatzpapiere beschleunigt zu beschaffen, um eine Ausreise des ausreisepflichtigen Asylbewerbers alsbald erreichen zu können? Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 32 dargestellt, hat das Ministerium für Inneres und Sport mit Kenntniserlangung über die Presseberichterstattung die Ausländerbehörde zur Kontaktaufnahme mit der Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung aufgefordert, um die Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung einzuleiten. Die Ausländerbehörde ist dieser Aufforderung nachgekommen . Die Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung unterstützt nunmehr die Ausländerbehörde bei der Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung. 41. Hat die Außenstelle Langenhagen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen genügend personelle Ressourcen, um die anstehenden Aufgaben der Identitätsfeststellung und Passersatzpapierbeschaffung im Rahmen der Amtshilfe zeitnah ausführen zu können ? Die teilzentralisierte Passersatzpapierbeschaffung und Identitätsklärung der LAB NI wird durch die Außenstellen in Langenhagen und Lüneburg wahrgenommen. Die Staaten des Maghreb (Algerien, Marokko und Tunesien) werden durch die Außenstelle in Lüneburg bearbeitet. Dort steht für diese Aufgabe qualifiziertes Personal zur Verfügung. Der Bereich Passersatzpapierbeschaffung und Identitätsklärung wird aktuell neu organisiert. Die Neuorganisation sieht u. a. eine Personalverstärkung vor. Die Personalauswahlgespräche stehen unmittelbar bevor. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7333 11 42. Gibt es Erwägungen, aufgrund der fehlgeschlagenen Überstellung des mutmaßlichen Vergewaltigers von Hamburg nach Holzminden künftig eine direkte Überstellung in die Abschiebehaft am Standort der Abteilung Langenhagen zu ermöglichen? Zuständig für den Vollzug des AufenthG sind die Ausländerbehörden. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Organisation einer Verschubung , die durch Vollzugsbeamte durchgeführt wird. Insofern wäre eine direkte Überstellung in die Abteilung Langenhagen der Justizvollzugsanstalt Hannover auf Basis einer vorliegenden gerichtlichen Haftanordnung in diesem und vergleichbaren Fällen grundsätzlich möglich. 43. Wenn ja: Wer würde in diesen Fällen die Kosten der Überstellung tragen? Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat grundsätzlich der Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, zu tragen. (Ausgegeben am 01.02.2017) Drucksache 17/7333 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7187 Welche rechtlichen Hindernisse verhinderten die Abschiebung im Fall Holzminden? Anfrage der Abgeordneten Editha Lorberg, Thomas Adasch, Johann-Heinrich Ahlers, Karl-Heinz Bley, Rainer Fredermann, Ansgar-Bernhard Focke, Rudolf Götz, Bernd-Carsten Hiebing, Angelika Jahns, Clemens Lammerskitten, Jens Nacke, Horst Schiesgeries und Uwe Schünemann (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport