Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7392 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7227 - NDR: „16 000 Niedersachsen holen sich einen Waffenschein“ Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz, Helge Limburg und Belit Onay (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 11.01.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 16.01.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 07.02.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Das NDR Regionalmagazin Hallo Niedersachsen berichtete am 18.12.2016 über die hohe Anzahl von Anträgen auf Ausstellung eines sogenannten Kleinen Waffenschein bei den Kommunen in Niedersachsen seit 2016. Wurden im Jahr 2015 noch 2 000 Anträge auf Ausstellung des Kleinen Waffenscheins gestellt, waren es nach den Recherchen des NDR 2016 schon mehr als 16 500. Es wird berichtet, dass der Grund für die vielen Anträge ein „diffuses Gefühl der Angst“ sein könnte, weil die Menschen glaubten, die Polizei könne sie nicht schützen, obwohl dies eine eher subjektive Sicht sei. Dazu berichtet ein vom NDR befragter Mitarbeiter einer Kommune im Interview, dass Aufklärung über Rechte und Pflichte der Antragsteller zur Nichtstellung des Antrags führen könne. Vorbemerkung der Landesregierung Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins sind in §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit seiner Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 geregelt. Danach muss die Antragstellerin oder der Antragsteller volljährig sein und der zuständigen Waffenbehörde gegenüber nachweisen, dass sie oder er die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt und gemäß § 6 WaffG persönlich für den Umgang mit Waffen und Munition geeignet ist. Ein Bedürfnis ist vom Antragsteller gegenüber der zuständigen Waffenbehörde nicht nachzuweisen. Die Prüfung der Waffenbehörden ist nur auf die genannten Versagungsgründe beschränkt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen haben die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Der Kleine Waffenschein erstreckt sich nur auf das Führen solcher Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das kreisförmige Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tragen und daher im Erwerb und Besitz nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 erlaubnisfrei sind. Für sonstige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen kommt bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen lediglich die Ausstellung eines allgemeinen Waffenscheins in Betracht. Das Waffenrecht ist Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Insofern obliegt die Entscheidung über eine Anpassung der Anforderungen zum Erwerb des Kleinen Waffenscheins zunächst dem Bundesgesetzgeber. Die aktuellen Zahlen für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins sind Anlass für die Landesregierung , die weitere Entwicklung, angesichts der Risiken beim Führen bestimmter Waffen kritisch zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Handlungsbedarfe, nicht zuletzt auch gesetzgeberi- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7392 2 sche Handlungsbedarfe, in der Diskussion mit dem Bundesgesetzgeber und den anderen Ländern zu formulieren. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über zunehmende Vorfälle, Straftaten oder Verletzungen durch die Nutzung von SRS- (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal-) Waffen, die durch die Erteilung des Waffenscheins genutzt werden können? Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) unterscheidet in der Kategorie „Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen“ zwischen „Schusswaffen mitgeführt“, „mit Schusswaffe gedroht“ und „mit Schusswaffe geschossen“. Als „Schusswaffe“ im Sinne der PKS gelten sowohl erlaubnispflichtige als auch erlaubnisfreie Schusswaffen sowie SRS-Waffen. Eine Auswertung der Straftaten, die mittels SRS-Waffen verübt wurden, ist nicht möglich. Es lässt sich aber feststellen, dass in dieser Kategorie der PKS keine erhebliche Steigerung zu verzeichnen ist. Bei der Erfassung von Straftaten unter Verwendung und Mitführung von SRS-Waffen durch Tatverdächtige oder Beschuldigte in NIVADIS wird nicht zwischen SRS-Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen der PTB tragen, und den SRS-Waffen ohne das PTB-Zulassungszeichen differenziert. Darüber hinaus wird jeweils nicht erfasst, ob ein Kleiner Waffenschein vorliegt oder nicht. Auf Basis der vorliegenden Daten ist eine Bewertung im Sinne der Fragestellung nicht möglich. Erkenntnisse zu weiteren Vorfällen mit bzw. Verletzungen durch SRS-Waffen liegen nicht vor. 2. In welchem Rahmen und Umfang hat die Landesregierung die Waffenbehörden gebeten , die Antragsteller über die Risiken des Gebrauchs von Waffen aufzuklären, und sollte es hinsichtlich eines solchen Aufklärungsgesprächs rechtliche Grundlagen geben? Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 11. Oktober 2016 wurden alle Waffenbehörden in Niedersachsen gebeten, die Antragstellerinnen und Antragsteller auf mögliche Risiken, die im Zusammenhang mit dem Führen von Waffen oder Abwehrgeräten entstehen können, hinzuweisen . Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Täter, der sich mit einer Waffe konfrontiert sieht, seine Gewaltbereitschaft bzw. Aggressivität noch weiter steigern könnte. Die Waffenbehörden wurden zudem gebeten, Antragstellerinnen und Antragsteller auf Alternativen, wie z. B. die Teilnahme an Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskursen, hinzuweisen. Daneben ist es aus Sicht der Landesregierung derzeit nicht erforderlich, eine rechtliche Grundlage für ein solches Aufklärungsgespräch zu schaffen. 3. In welchem Umfang hält es die Landesregierung, angesichts der hohen Anzahl von Anträgen auf Ausstellung, für sinnvoll, die Voraussetzungen für die Erteilung eines kleinen Waffenscheins durch die Reform des bundesgesetzlich geregelten Waffengesetzes zu verschärfen? Siehe Vorbemerkungen. (Ausgegeben am 16.02.2017) Drucksache 17/7392 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7227 NDR: „16 000 Niedersachsen holen sich einen Waffenschein“ Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz, Helge Limburg und Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport