Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7490 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7296 - Sonderzahlungen für Beamte und Versorgungsempfänger in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Reinhold Hilbers (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 23.01.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 27.01.2017 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 20.02.2017, gezeichnet Peter-Jürgen Schneider Vorbemerkung des Abgeordneten Gemäß § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) erhalten aktive Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 im Dezember eines Jahres eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro. Teilzeitbeschäftigten wird diese Sonderzahlung entsprechend ihrem Stundenbruchteil gekürzt. Gemäß § 3 Abs. 2 NBesG erhalten Beamte und Versorgungsempfänger im Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung. Diese Sonderzahlung beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 120 Euro und für das dritte und jedes weitere Kind jeweils 400 Euro. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehe ich davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach meiner Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. Vorbemerkung der Landesregierung Bis zum 31. Dezember 2016 regelte § 8 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), die Gewährung von Sonderzahlungen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter. Die entsprechende Rechtsnorm findet sich nunmehr in § 63 NBesG vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308). Die Zahlung an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger richtet sich nach § 57 Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2, 6 und 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308). Basis für die im Folgenden dargestellten Ergebnisse sind Daten der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich der Landesbetriebe. Daten der mittelbaren Landesverwaltung (Kommunen, Stiftungen etc.) sind in den Ergebnissen nicht enthalten. Die Daten stammen größtenteils aus dem Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7490 2 beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) betriebenen Bezügeabrechnungsverfahren . Für die Bereiche der unmittelbaren Landesverwaltung, die die Bezüge ihrer Beschäftigten nicht über das NLBV abrechnen lassen, haben das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Daten zugeliefert. 1. Für wie viele aktive Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist in den Jahren 2014 bis 2016 eine Sonderzahlung im Sinne des § 3 Abs. 1 NBesG jeweils im Dezember ausgezahlt worden (bitte nach Jahren getrennt einzeln ausweisen)? Kalenderjahr Anzahl 2014 7.419 2015 7.358 2016 7.216 2. Wie hoch ist die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 NBesG ausgezeichnete Sonderzahlung in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt (bitte nach Jahren getrennt einzeln ausweisen )? Kalenderjahr Betrag 2014 2.837.202,50 Euro 2015 2.810.542,00 Euro 2016 2.761.146,20 Euro 3. Für wie viele aktive Beamte ist auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 NBesG eine Sonderzahlung in den Jahren 2014 bis 2016 ausgezahlt worden (bitte nach Jahren getrennt einzeln ausweisen)? Kalenderjahr Anzahl 2014 53.617 2015 54.185 2016 54.994 4. Wie hoch ist die auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 NBesG ausgezahlte Sonderzahlung in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt (bitte nach Jahren getrennt einzeln ausweisen)? Kalenderjahr Betrag (NBesG) Betrag (NBeamtVG) 2014 13.568.440,00 Euro 648.360,00 Euro 2015 13.809.120,00 Euro 634.520,00 Euro 2016 14.083.800,00 Euro 631.840,00 Euro 5. Für wie viele Versorgungsempfänger ist auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 NBesG eine Sonderzahlung in den Jahren 2014 bis 2016 ausgezahlt worden (bitte nach Jahren getrennt einzeln ausweisen)? Kalenderjahr Anzahl 2014 3.813 2015 3.692 2016 3.667 6. Wie viele Beamte hatten ein berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne des § 3 Abs. 2 NBesG in den Jahren 2014 bis 2016 (bitte nach Jahren getrennt einzeln ausweisen)? Kalenderjahr Anzahl (NBesG) Anzahl (NBeamtVG) 2014 23.150 2.966 2015 23.089 2.844 2016 23.273 2.836 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7490 3 7. Wie viele Beamte hatten zwei berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 3 Abs. 2 NBesG in den Jahren 2014 bis 2016 (bitte nach Jahren getrennt einzeln ausweisen)? Kalenderjahr Anzahl (NBesG) Anzahl (NBeamtVG) 2014 23.370 679 2015 23.809 679 2016 24.188 653 8. Für wie viele Kinder ist in den Jahren 2014 bis 2016 eine Sonderzahlung im Sinne des § 3 Abs. 2 NBesG in Höhe von 400 Euro gewährt worden (bitte nach Jahren getrennt einzeln ausweisen)? Kalenderjahr Anzahl (NBesG) Anzahl (NBeamtVG) 2014 8.808 225 2015 9.049 227 2016 9.309 232 (Ausgegeben am 02.03.2017) Drucksache 17/7490 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7296 Sonderzahlungen für Beamte und Versorgungsempfänger in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Reinhold Hilbers (CDU) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums