Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7510 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7293 - Disziplinarverfahren gegen einen ehemaligen Landrat - Warum informierte das Innenministerium den Landkreis nicht? Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 18.01.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 27.01.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 24.02.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Am 3. Januar 2017 berichtete die Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) online über das Disziplinarverfahren gegen Northeims ehemaligen Landrat und die damit zusammenhängende Beschwerde des Landkreises beim Innenministerium (MI). Demnach habe sich Landrätin Astrid Klinkert-Kittel bei Innenminister Pistorius drüber beschwert, dass sich das Ministerium geweigert hätte, die Disziplinarverfügung gegen den ehemaligen Landrat Wickmann zu übersenden. Klinkert- Kittel möchte die Verfügung dem Kreistag zur Verfügung stellen. Die HNA schreibt weiter: „Wie die Landrätin an Pistorius schreibt, hat das Ministerium nach dem Pressebericht die Übersendung der Disziplinarverfügung mit Hinweis auf Wickmanns Persönlichkeitsrechte abgelehnt. Auch habe der Kreistag kein Interesse an dem Ergebnis des Verfahrens. Das weist Klinkert-Kittel zurück. Schließlich sei der Kreistag der Dienstvorgesetzte des Ex- Landrats.“ Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 30 Abs. 2 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren und über Tatsachen und Entscheidungen aus Disziplinarverfahren sowie die Vorlage darüber geführter Akten zwischen Dienststellen - hier also zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport als verfahrensführender Disziplinarbehörde und dem Landkreis Northeim als bisherigem Dienstherrn des im Ruhestand befindlichen Beamten - zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich ist und überwiegende Belange des Beamten oder anderer Betroffener nicht entgegenstehen. Vorliegend könnten allenfalls besondere dienstliche Gründe im Einzelfall einen Austausch der gewünschten Informationen zwischen den Dienststellen rechtfertigen. Allerdings sind solche besonderen Gründe, die eine Grundrechtseinschränkung im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beamten wie auch der Zeuginnen und Zeugen rechtfertigen würden, hier nicht erkennbar , zumal durch die zwischenzeitliche Versetzung des Beamten in den Ruhestand das Beamtenverhältnis gemäß § 21 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes beendet wurde. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7510 2 1. Ist der Kreistag der Dienstvorgesetzte des ehemaligen Landrats? Mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand endet die Dienstvorgesetzteneigenschaft des Kreistages . Soweit im Einzelfall noch Zuständigkeiten für den Ruhestandsbeamten nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes bestehen, die z. B. die Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, die Verschwiegenheitspflicht, das Beihilferecht oder die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs betreffen könnten, ist eine Relevanz der Mitteilung nach § 30 Abs. 2 NDiszG dafür hier nicht erkennbar. 2. Wenn ja, wie kann der Kreistag seine Funktion als Dienstvorgesetzter gegenüber dem Landrat nachkommen, wenn ein abgeschlossenes Verfahren nicht der Vertretung übermittelt wird? Entfällt. 3. Warum wurden Landrätin Astrid Klinkert-Kittel und der Kreistag nicht vom MI informiert , sondern mussten den aktuellen Stand aus der Zeitung erfahren? Siehe Vorbemerkung. 4. Ist das Verfahren abgeschlossen, wenn nein, werden nach dem Abschluss die Unterlagen übermittelt? Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da gegen die Disziplinarverfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wurde. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens werden dem Landkreis Northeim die im dargestellten gesetzlichen Rahmen zulässigen Informationen übermittelt. 5. Wie lange hat das Disziplinverfahren insgesamt gedauert? Wie lange dauern durchschnittlich vergleichbare Fälle? Das Disziplinarverfahren dauert noch an (siehe Antwort zu Frage 4). Die Dauer eines Disziplinarverfahrens richtet sich maßgeblich nach dem erforderlichen Ermittlungsumfang im jeweiligen Einzelfall sowie danach, ob gegen die Disziplinarverfügung Rechtsmittel eingelegt werden. Aufgrund der dadurch bedingten fehlenden Vergleichbarkeit der einzelnen Verfahren kann eine durchschnittliche Verfahrensdauer nicht benannt werden. (Ausgegeben am 03.03.2017) Drucksache 17/7510 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7293 Disziplinarverfahren gegen einen ehemaligen Landrat - Warum informierte das Innenministerium den Landkreis nicht? Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport