Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7536 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7308 - Wieviel Unterricht wird in Niedersachsen durch pädagogische Mitarbeiter eigenständig erteilt ? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 23.01.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 30.01.2017 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 28.02.2017, gezeichnet In Vertretung der Staatssekretärin Michael Markmann Vorbemerkung des Abgeordneten Der Einsatz von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat sich in Grundschulen und Förderschulen über viele Jahre bewährt. Nach dem Erlass „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Grundschulen“ des Kultusministeriums können pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in folgenden Bereichen eingesetzt werden: – unterrichtsergänzende Angebote laut Stundentafel im 1. und 2. Schuljahrgang, – unterrichtsergänzende Angebote parallel zum evangelischen und katholischen Religionsunterricht , – zweite Begleitkraft beim Schwimmunterricht, – Beaufsichtigung/Betreuung von Klassen bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften, – Unterstützung einer Lehrkraft im Unterricht. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Grundschulen im Rahmen der Verlässlichkeit beschäftigt werden, erteilen keinen Unterricht. Die Verantwortung für den Unterricht liegt in der Hand der Lehrkräfte. Jede Grundschule hat ein Vertretungskonzept und stellt darin dar, wie das täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassende Schulangebot (Verlässliche Grundschule) sichergestellt wird. Dabei wird insbesondere auch der Einsatz der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschrieben. Der Einsatz einer Pädagogischen Mitarbeiterin oder eines Pädagogischen Mitarbeiters muss im Rahmen des Konzepts von der Schule vorbereitet werden. In der Schule werden Vereinbarungen getroffen, wie der Informationsfluss zwischen Lehrkraft und Pädagogischer Mitarbeiterin oder Pädagogischem Mitarbeiter gestaltet wird. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7536 2 Demgegenüber stehen die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Förderschulen. Auch diese erteilen keinen Unterricht. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unterrichtbegleitender sowie in therapeutischer Funktion werden in Förderschulen im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und in Förderschulen im Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung eingesetzt. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender Funktion (Erzieherinnen und Erzieher bzw. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger) übernehmen während des Unterrichts unter Verantwortung der Lehrkraft Teilaufgaben und leisten darüber hinaus individuelle Hilfestellungen - z. B. Hilfen bei der Erstellung von Unterrichtsaufzeichnungen, Hilfen beim Toilettengang oder auch bei der Einnahme von Mahlzeiten. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in therapeutischer Funktion (z. B. Physiotherapeuten , Ergotherapeuten und Logopäden) führen mit einzelnen Schülerinnen und Schülern parallel zum Unterricht Einzelmaßnahmen durch, ohne die die Schülerinnen und Schüler nicht in der Lage wären, körperlich die gesamte Unterrichtszeit durchzustehen, z. B. Massagen und Lageänderungen bei körperlich stark beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern oder spezielle Übungen zur Entwicklung der Motorik oder der Sprache. 1. Wie viele pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an den Schulen in Niedersachsen beschäftigt? Bitte nach Schulformen getrennt darstellen. In der Tabelle wird die Anzahl der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Pädagogischen Mitarbeiter (in Kopfzahlen) dargestellt, die an Grundschulen und Förderschulen erfasst sind. Schulform Kopfzahl Grundschulen und mit Grundschulen zusammengefasste Schulen 8 859 Förderschulen 1 742 Für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 sind die Daten aus dem Bezüge-Abrechnungsverfahren „KIDICAP“ des Zahlmonats Januar 2017 verwendet worden. Die Daten werden nach den Vorgaben des Haushalts aufgenommen. Dabei werden beim Kapitel 07 10 „Grundschulen“ auch die Grundschulen, die mit einer anderen Schulform organisatorisch zusammengefasst wurden, erfasst. Ausgewertet wurden Pädagogische Mitarbeiterinnen und Pädagogische Mitarbeiter der personalkostenbudgetierten Titel 428 01 und 428 05 sowie aus der Titelgruppe 63 (Schulbudget), Titel 427 63 und 428 63. 2. In welchem Gesamt-Stundenumfang sind pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen in Niedersachen tätig? Bitte nach Schulformen getrennt darstellen. In der Tabelle wird der Gesamtstundenumfang der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Pädagogische Mitarbeiter (in Std./Woche) dargestellt, die an Grundschulen und mit Grundschulen zusammengefassten Schulen und an Förderschulen erfasst sind. Schulform Stunden/Woche Grundschulen und mit Grundschulen zusammengefasste Schulen 66 218 Förderschulen 45 683 3. Dürfen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an niedersächsischen Schulen eigenständig Unterricht erteilen? a) Wenn ja, in welchen Situationen und auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies gegebenenfalls möglich? b) Wenn nein, bitte die Begründung ausführlich darstellen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7536 3 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keinen eigenständigen Unterricht an niedersächsischen Schulen erteilen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) erziehen und unterrichten die Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei erteilen die Lehrkräfte nach § 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG den Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung haben. Das Schulgesetz geht somit davon aus, dass der Unterricht nach der festgelegten Stundentafel der jeweiligen Schulform ausschließlich durch Lehrkräfte erteilt wird. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, dass Pädagogische Mitarbeiterinnen und Pädagogische Mitarbeiter die Lehrkräfte im Unterricht unterstützen und bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften in Ausnahmefällen die Klassen beaufsichtigen. 4. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Begleitung einer entsprechenden Lehrkraft eigenständig Unterricht erteilen ? a) Wenn ja, wie viele Fälle sind der Landesregierung seit Regierungsübernahme bekannt geworden? b) Wenn ja, welchem Umfang von Unterrichtsstunden entspricht dies? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Begleitung einer entsprechenden Lehrkraft eigenständig Unterricht erteilen. 5. Beabsichtigt die Landesregierung den Einsatz von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch an weiteren Schulformen zu ermöglichen, und beabsichtigt sie, deren Einsatz insgesamt auszubauen? Eine Änderung der bestehenden rechtlichen Vorgaben zum Einsatz von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist zurzeit nicht geplant. (Ausgegeben am 07.03.2017) Drucksache 17/7536 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7308 Wieviel Unterricht wird in Niedersachsen durch pädagogische Mitarbeiter eigenständig erteilt? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums