Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7548 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7348 - Nachfragen zur Mitarbeiterkapazität für die operative Umsetzung der ESF-Richtlinie „Soziale Innovation“ bei der NBank Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Jörg Bode und Gabriela König (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 01.02.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 06.02.2017 Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung vom 06.03.2017, gezeichnet In Vertretung des Chefs der Staatskanzlei Birgit Honé Vorbemerkung der Abgeordneten Am 16.12.2016 war dem Rundblick unter der Überschrift „Zahlungen an die NBank: Schnäppchenjäger in der Staatskanzlei“ zu entnehmen, dass Leistungen bei der landeseigenen Förderbank zwar beauftragt, aber nicht in angemessener Höhe beglichen werden sollen. Für die Umsetzung eines neuen Förderprogramms der Landesregierung hat die NBank als Dienstleister eine sogenannte Plan-MAK, eine voraussichtlich erforderliche Mitarbeiterkapazität (MAK), errechnet. Hierzu wurde durch die Fragesteller eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung, Drucksache 17/7188, formuliert und am 21.12.2016 eingereicht. Zur Antwort der Landesregierung in der Drucksache 17/7334 ergeben sich Nachfragen, weil die Zahlen zur erforderlichen Mitarbeiterkapazität für die technische Abwicklung des neuen Programms „Soziale Innovation“ der Landesregierung Differenzen aufweist. Die Landesregierung spricht in ihrer Antwort von einer bezifferten MAK von 1,5 pro Jahr und von bereits erhöhten MAK-Werten auf 1,76. In der Berichterstattung des Rundblick heißt es hingegen, dass die NBank von durchschnittlich 3,2 Mitarbeitern zur Bearbeitung der Aufgaben ausgeht. In der Berichterstattung wird auch eine Mail des MW an die Staatskanzlei zitiert, in der es heißt: „Eine einseitige Reduzierung der Plan-MAK der Staatskanzlei für 2017 in Höhe von 3,2 auf 1,76 MAK zulasten der Zahlungsverpflichtungen der anderen Ressorts kann nicht erfolgen.“ Und weiter: „Dies auch vor dem Hintergrund, dass die aktuell nachgewiesenen MAK-Zahlen der Staatskanzlei bei 5,39 liegen.“ Auch die NBank wies die Staatskanzlei via E-Mail auf den Umstand hin, dass die Mitarbeiterkapazität für das Jahr 2017 nicht reduziert werden könnte. Vorbemerkung der Landesregierung Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Anstalt des öffentlichen Rechts, unterstützt die Landesregierung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Alleiniger Träger der Anstalt und somit vollständig geschäftsbestimmend ist das Land Niedersachsen. Mit Beginn der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 übertrug die Staatskanzlei die operative Umsetzung der ESF-Richtlinie „Soziale Innovation“ auf diese fördermittelverwaltende Stelle. Durch dieses Förderprogramm sollen gezielt neue Wege und Ansätze zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen in zwei Handlungsfeldern entwickelt, erprobt und umgesetzt werden. Konkret handelt es sich dabei um die Bereiche: 1. Anpassung an den Wandel im Bereich der Arbeitswelt durch veränderte Anforderungen und Bedarfe der Beteiligten und Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7548 2 2. Sicherung und Verbesserung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen im Rahmen der regionalen Daseinsvorsorge, um insbesondere ländlich-periphere Räume zu unterstützen . Dabei sind die inhaltlichen Rahmenvorgaben der EU-Förderung maximal ausgeschöpft und keine weiteren Einschränkungen vorgenommen worden. Dieses Förderprogramm ist damit beispielgebend für die Zukunft der projektorientierten ESF-Förderung in Niedersachsen und bereitet so den inhaltlichen Übergang in die EU-Förderperiode ab 2021 vor. 1. Kann die Landesregierung die vier MAK-Zahlen, wie sie in den zitierten E-Mails des Rundblick vom 16.12.2016 und der Antwort der Landesregierung in der Drucksache 17/7334 erwähnt werden, bestätigen? Die Landesregierung bestätigt, dass in der Berichterstattung des Rundblicks vom 16.12.2016, S. 6, drei MAK-Zahlen, nämlich 1,76, 3,2 und 5,39 genannt werden. Sie bestätigt ferner die Nennung von zwei MAK-Zahlen in der Drucksache 17/7334, nämlich 1,5 und 1,76 MAK, die für die Landesregierung maßgeblich sind. 2. Wie begründete die NBank seinerzeit die MAK von 3,2? Die Landesregierung hat in der Drucksache 17/7334 als Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung (Drucksache 17/7188) ausführlich dargelegt, dass die NBank zu Programmbeginn den Kostenaufwand für die operative Umsetzung der ESF-Richtlinie „Soziale Innovation“ auf 1,5 MAK pro Jahr bezifferte. Der hierfür zugrunde liegenden Kalkulation folgte die Staatskanzlei; der Landtag stellte hierfür jährlich 198 000 Euro über den Einzelplan 02 zur Verfügung. Im Verlauf der Programmbewirtschaftung hat sich die Staatskanzlei kontinuierlich für bürokratiearme und sachgerechte Lösungen eingesetzt, um mit den vorgesehenen MAK-Werten die Förderrichtlinie bewirtschaften lassen zu können. So wurde im Laufe des Jahres 2016 nach Abschluss der ersten Antragsrunde eine umfangreiche RL-Änderung vorbereitet, die am 01.11.2016 mit dem Ziel in Kraft trat, wesentliche Aufwandtreiber zu beseitigen. Die Änderungen betrafen 1. den Ausschluss von Vorhaben, die der Beihilfe unterliegen, 2. die Aufhebung der starren Wertgrenzen, die aufgrund des Standardeinheitskostenerlasses viele Ausnahmegenehmigungen erforderlich machten, 3. die Einführung einheitlicher Pauschalen für beide Projektförderschwerpunkte sowie 4. eine Vereinfachung des Scorings. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass im Jahr 2017 ff. die bereits auf 1,76 erhöhten MAK- Werte auskömmlich sein werden. Die NBank-Kalkulation auf der Grundlage des Jahres 2016 konnte die vorstehend genannten Entlastungseffekte naturgemäß nicht voraussehen, da sie erst im Jahr 2017 eingetreten sind. Hier sind insbesondere der Wegfall umfänglicher Prüf- und Ausnahmeverfahren im beihilferechtlichen Kontext , entfallende Ausnahmeregelungen im Zuge der Aufhebung starrer Wertgrenzen, die Anwendung einheitlicher Pauschalen anstelle verschiedener in den beiden Förderschwerpunkten und die Straffung des Scoring-Modells zu benennen. Diese Punkte waren in der ursprünglichen Kalkulation der NBank nicht enthalten. Insofern ging diese von überkommenen Annahmen aus und war vor dem Hintergrund einer aufwandsgerechten Bepreisung für die im Jahr 2017 zu erbringende operative Verwaltungsleistung zu korrigieren. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7548 3 3. Was wird mit dem Satz „Dies auch vor dem Hintergrund, dass die aktuell nachgewiesenen MAK-Zahlen der Staatskanzlei bei 5,39 liegen“ (Rundblick vom 16.12.2016) umschrieben ? Der vorstehend zitierte Satz aus der Berichterstattung des Rundblicks vom 16.12.2016 insinuiert, dass das hier bezeichnete MAK-Volumen allein der operativen Umsetzung der ESF-Richtlinie „Soziale Innovation“ zuzurechnen sei. Dem ist nicht so, da die NBank im Rahmen komplexer Aufwandsberechnungen beispielsweise auch die Filmförderung, die Grundsatzbearbeitung von ESF- Förderthemen oder den institutioneneigenen Overhead in dieses Arbeitsvolumen inkludierte. 4. Handelt es sich bei der „einseitigen Reduzierung der Plan-MAK“ durch die Staatskanzlei für 2017 von 3,2 auf 1,76 um eine Reduzierung zulasten der Zahlungsverpflichtungen anderer Ressorts? Nein, da der Verwaltungsrat der NBank das zugebilligte MAK-Volumen absolut begrenzt und auch der Haushaltsgesetzgeber nur in diesem Umfang Mittel zur Finanzierung dieser fördermittelverwaltenden Stelle in der Betrachtung aller Ressorts zur Verfügung gestellt hat. 5. Wie konnten „wesentliche Aufwandtreiber“ (Zitat aus der Antwort der Landesregierung in der Drucksache 17/7334) in die Förderrichtlinie Einzug halten, und was hatte dies zur Konsequenz bezüglich der MAK-Zahlen für 2016? Beim Implementieren neuer Förderperioden sind alle Behörden gehalten, das sogenannte Anlastungsrisiko möglichst auszuschließen. Im Vergleich zur Förderperiode 2007 bis 2013 waren die Anforderungen seitens der EU gewachsen. Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Aufwand kontinuierlich abzubauen und fortlaufend zu prüfen, welche Regelungen tatsächlich erforderlich sind und welche wegfallen können. Diese konkrete ESF-Förderrichtlinie betreffend sind hier insbesondere der Wegfall umfänglicher Prüf- und Ausnahmeverfahren im beihilferechtlichen Kontext , entfallende Ausnahmeregelungen im Zuge der Aufhebung starrer Wertgrenzen, die Anwendung einheitlicher Pauschalen anstelle verschiedener in den beiden Förderschwerpunkten und die Straffung des Scoring-Modells zu benennen.. Da diese Maßnahmen erst im Jahr 2017 greifen, konnten sie nicht zur Aufwandsminderung im abgelaufenen Jahr 2016 beitragen. 6. Auf welcher Annahme beruht die Erwartung der Landesregierung, dass durch die Änderungen der Richtlinie die Plan-MAK von 1,76 für 2017 eingehalten werden kann? Siehe Antwort zu Frage 2. 7. Was unternimmt die Landesregierung, wenn sich herausstellt, dass auch „die bereits auf 1,76 erhöhten MAK-Werte“ nicht auskömmlich für die NBank sind? Die Landesregierung hat derzeit keine Anhaltspunkte für eine Annahme, nach der der bereits auf 1,76 erhöhte MAK-Wert nicht auskömmlich sein sollte. 8. Welche Rechnungshöfe meint die Landesregierung in der Antwort zur Frage 2 in der Drucksache 17/7334? Der Landesregierung liegen die Prüfungsmitteilung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs zu „Risiken und Entwicklungsstrategien der Investitions- und Förderbank Niedersachsen Anstalt öffentlichen Rechts (NBank)“ und beratende Äußerungen der Rechnungshöfe Baden-Württemberg und Sachsen zur strategischen Prüfung des Fördercontrollings, zu Förderkonzepten und zu Förderinstrumenten vor. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7548 4 9. Welche Richtlinien, die diese Rechnungshöfe geprüft haben, liegen den in der Antwort zu Frage 2 in der Drucksache 17/7334 erwähnten Prüfungsmitteilungen zugrunde? Wie in der Antwort zu Frage 2 in der Drucksache 17/7334 dargelegt, würde die Betrachtung einzelner Förderrichtlinien zu einer stark verkürzten Sichtweise auf das Fördergeschehen und die komplexen Wirkmechanismen innerhalb der Fördermittelverwaltung führen. Die hier aufgezeigten Erkenntnisse der Rechnungshöfe fußen hingegen auf einer breiten Grundlage, da jeweils die Gesamtarchitektonik des Förderwesens in den Blick genommen wurde. In den jeweiligen beratenden Äußerungen flossen so sowohl Ergebnisse aus der fördertechnischen Abwicklung von ESI-Fonds aber auch nationaler Programme wie beispielsweise der Wohnraum- und Städtebauförderung ein. 10. Warum sind diese durch die Rechnungshöfe geprüften Richtlinien mit der Richtlinie zum Förderprogramm „Soziale Innovation“ vergleichbar? Siehe Antwort zu Frage 9. 11. Kann die Landesregierung bestätigen, dass es sich beim Förderprogramm „Soziale Innovation “ um ein eher kleines Programm handeln soll? Ja, denn vor dem Hintergrund, dass das Wirtschaftsministerium rund 180 MAK und das Sozialministerium rund 120 MAK bei der operativen Programmumsetzung der EU-Förderung finanzieren, kommt der Umsetzung der Richtlinie „Soziale Innovation“ mit 1,76 MAK ein Pilotcharakter zu. Dieser erlaubt es jedoch der mit der operativen Umsetzung betrauten Fördermittelverwaltung, frühzeitig Verfahrens- und Fachkenntnisse in einem begrenzten Förderbereich aufzubauen, die für die EU-Förderperiode ab 2021 maßgeblich sein werden. 12. Kann die Landesregierung auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten umfangreichen Änderungen bestätigen, dass es sich in der Abwicklung um ein aufwendiges Programm handeln soll? Nein. 13. Zu 12.: Wenn nicht, warum handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung spätestens seit der ersten umfangreichen Änderung um ein kleines und einfaches Förderprogramm ? Siehe Antwort zu Frage 11. 14. Wie erklärt die Landesregierung für das Förderprogramm „Soziale Innovation“ eine mehrjährige Personalbindung von mindestens 2,5 VZE auf der Seite des Landes? Die in der Frage dargestellte Personalbindung resultiert aus der Gesamtschau strategisch-konzeptioneller und operativer Arbeitsbereiche. Folglich ist mit dem EU-Programm „Soziale Innovation“ ergänzend zu den 1,76 MAK im operativen Bereich ein vorgelagerter konzeptioneller und strategischer Aufwand in der Staatskanzlei von ca. 0,85 VZE verbunden. 15. Welcher MAK-Wert war in 2016 für die operative Umsetzung des Förderprogramms „Soziale Innovation“ tatsächlich erforderlich? Welcher MAK-Wert in 2016 für die operative Umsetzung des Förderprogramms „Soziale Innovation “ tatsächlich erforderlich war, hängt maßgeblich von den Stunden- und Tätigkeitsnachweisen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NBank ab. Diese liegen der Landesregierung nicht vor, sodass die errechneten MAK-Werte als Näherungsgrößen zu verstehen sind. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7548 5 16. Hat es Widerstände oder Kritik zur durch die Staatskanzlei vorgenommenen Plan-MAK- Kürzung für das Förderprogramm „Soziale Innovation“ gegeben? Wie in der Antwort zu Frage 1 in der Drucksache 17/7334 dargestellt, hat es keine „vorgenommene Plan-MAK-Kürzung“ für das Förderprogramm „Soziale Innovation“ gegeben. Der nunmehr vereinbarte MAK-Wert von 1,76 stellt stattdessen einen Aufwuchs gegenüber den ursprünglich angesetzten 1,5 MAK um 0,26 dar. (Ausgegeben am 07.03.2017) Drucksache 17/7548 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7 Nachfragen zur Mitarbeiterkapazität für die operative Umsetzung der ESF-Richtlinie „Soziale Innovation“ bei der NBank Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Jörg Bode und Gabriela König (FDP) Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei