Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7567 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7360 - Zusammenlegung von Kfz-Zulassungsbezirken Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha und Jan-Christoph Oetjen (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 06.02.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 13.02.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 09.03.2017, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten Der HarzKurier berichtet in einem Artikel vom 1. Februar 2017, dass es im Zuge der Kreisfusion zwischen den Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz auch zu einer Zusammenlegung der Kfz-Zulassungsbezirke und einer einheitlichen Regionalklasse gekommen ist. Dies hat zur Folge, dass Autofahrer im Altkreis Osterode nun mehr für ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen müssen. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 46 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) obliegt die Durchführung der im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wahrzunehmenden Aufgaben FZV den nach Landesrecht (sachlich) zuständigen unteren Verwaltungsbehörden. In Niedersachsen sind dies gemäß §§ 6 Abs. 2 und 18 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. Nr. 31/2010 vom 23.12.2010, S. 576; jetzt: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.10.2016, Nds. GVBl. Nr. 15/2016 vom 31.10.2010, S. 226) die Landkreise und die Region Hannover sowie die kreisfreien Städte (Zulassungsbehörden ). Die Gebietsgrenzen der Körperschaften stellen gleichzeitig die Verwaltungsbezirke („Zulassungsbezirke “) im Sinne der FZV dar und begründen die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Zulassungsbehörde . Aufgrund des Gesetzes über die kommunale Neuordnung der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. Nr. 19/2015 vom 19.11.2015, S. 307) wurden die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz aufgelöst. Als Rechtsnachfolger wurde ein neuer Landkreis Göttingen , bestehend aus den vorgenannten Landkreisen, gebildet. Die Rechtsänderungen traten am 01.11.2016 in Kraft. 1. Müssen bei Kreisfusionen auch die Zulassungsbezirke zusammengelegt werden? Als Rechtsfolge einer kommunalen Neuordnung werden die bis zur Rechtsänderung existierenden Verwaltungsbezirke („Zulassungsbezirke“) nicht zusammengelegt, sondern aufgelöst und es wird ein neuer Verwaltungsbezirk gebildet. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. verwendet die kommunalen Verwaltungsbezirke („Zulassungsbezirke“) als Basis für die Abgrenzungen der Regionalklassengebie- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7567 2 te. Er ermittelt für diese Gebiete jährlich die Regionalklassen, die dann von der privaten Versicherungswirtschaft als eines von zahlreichen anderen Tarifmerkmalen für die Berechnung der Beitragshöhen der Kfz-Versicherungen genutzt werden. 2. Wenn ja, welche Gesetzesnorm regelt diesen Zwang? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3. Wenn nein, wer entscheidet über die Zusammenlegung von Zulassungsbezirken (bitte unter Nennung der Gesetzesgrundlage)? Entfällt. 4. Können zusammengelegte Zulassungsbezirke auch wieder aufgeteilt werden? Wenn ja, durch wen? Es wird auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 1 verwiesen. (Ausgegeben am 13.03.2017) Drucksache 17/7567 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7360 Zusammenlegung von Kfz-Zulassungsbezirken Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr