Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7578 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7375 - Unterbringung von Asylsuchenden in einer Gemeinschaftsunterkunft in Brome Anfrage der Abgeordneten Maaret Westphely (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 09.02.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 14.02.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 13.03.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Die Gemeinschaftsunterkunft (GU) in Brome war im Sommer 2016 in die Schlagzeilen geraten, u. a. wegen der sogenannten Sanktionskataloge/-listen und der darauf basierenden Sanktionsgeldern , die von dem dort mit dem gesamten Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft beauftragten Sicherheitsunternehmen Protector Security erhoben wurden. Die Missstände hatten damals zur Kündigung der Betreiberfirma Protector Security geführt. Vorbemerkung der Landesregierung Für Ausländerinnen und Ausländer, die auf die Städte und Gemeinden verteilt werden, sind nach dem derzeit geltenden Niedersächsischen Aufnahmegesetz die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen für die Versorgung und damit auch für die Unterbringung zuständig. Damit obliegt es den Kommunen, innerhalb des gesetzlichen Rahmens über die zu gewährende Unterkunft und deren Ausgestaltung zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erfolgte zu den Fragen 1, 2, 4 und 5 a) eine Abfrage bei den oben genannten Kommunen. Von den abgefragten insgesamt 47 Kommunen haben 35 geantwortet (Stand: 02.03.2017). Im Hinblick auf Sicherheitsdienstleistungen und zum Schutz vor Missständen wurde für die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen durch Erlass angeordnet, dass sie selbst wie auch die von ihr beauftragten Unternehmen Selbstverpflichtungserklärungen zur Einhaltung bestimmter Standards umsetzen. In diesem Zusammenhang wurde den Kommunen empfohlen, sich an den Vorgaben für die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zu orientieren und in den kommunalen Gemeinschaftsunterkünften entsprechend zu verfahren. Gleichzeitig wurde ihnen nahegelegt, bei einem Einsatz privater Betreiber und privater Wachdienste in Gemeinschaftsunterkünften besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt walten zu lassen sowie bei bereits bestehenden Vertragsverhältnissen auf eine Einhaltung der vereinbarten Bedingungen zu achten und diese zu kontrollieren. 1. Wie viele kommunale Gemeinschaftsunterkünfte für wie viele Asylbewerberinnen und -bewerber werden in Niedersachsen in welchen Kommunen von privaten Unternehmen betrieben? Nach den 35 meldenden Kommunen gibt es in der Landeshauptstadt Hannover, den Städten Oldenburg und Wolfsburg, den Landkreisen Gifhorn, Peine und Uelzen sowie in der Region Hannover derzeit 42 Gemeinschaftsunterkünfte mit einer Gesamtkapazität in Höhe von 4 491 Plätzen und einer Belegung mit 3 461 Personen, bei denen Betreiber ein privates Unternehmen ist. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7578 2 In der Landeshauptstadt Hannover, den Städten Delmenhorst, Emden, Göttingen, Osnabrück, den Landkreisen Ammerland, Cloppenburg, Göttingen, Osnabrück und Uelzen sowie der Region Hannover gibt es derzeit 73 Gemeinschaftsunterkünfte mit einer Gesamtkapazität in Höhe von 6 058 Plätzen mit einer Belegung mit 4 154 Personen, bei denen Betreiber Hilfsorganisationen, Kirchengemeinden oder Träger der freien Wohlfahrtspflege sind: 2. Wie viele kommunale Gemeinschaftsunterkünfte für wie viele Asylbewerberinnen und -bewerber werden in Niedersachsen in welchen Kommunen allein von privaten Sicherheitsunternehmen betrieben? Nach den Meldungen der 35 Kommunen gibt es in Niedersachsen keine kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte , die allein von privaten Sicherheitsunternehmen betrieben werden. 3. Wie begleitet die Landesregierung ihre in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung (Drs. 17/3068) zum Ausdruck gebrachte Empfehlung gegenüber den Kommunen, bei einem Einsatz privater Betreiber und privater Wachdienste in Gemeinschaftsunterkünften besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt walten zu lassen und im Falle eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auf eine Einhaltung der vereinbarten Bedingungen zu achten und diese zu kontrollieren? Die Landesregierung steht für die Kommunen auch bei diesem Themenbereich beratend und unterstützend zur Verfügung. Im Übrigen wird Hinweisen und Vorwürfen über Vorkommnisse oder Missstände im Rahmen der Fachaufsicht nachgegangen. 4. In welchen der privat geführten Gemeinschaftsunterkünfte sind Wachdienstleistungen an andere Firmen vergeben, und welche Firmen sind dies? Bei 30 von 42 der von privaten Unternehmen betriebenen Gemeinschaftsunterkünfte sind Wachdienstleistungen an andere Firmen vergeben. Von den 73 der von Hilfsorganisationen, Kirchengemeinden oder Trägern der freien Wohlfahrtspflege betriebenen Gemeinschaftsunterkünfte sind in 36 Gemeinschaftsunterkünften die Wachdienstleistungen an Firmen vergeben. Eine Nennung der Namen der mit dem Wachdienst betrauten Unternehmen in einer zur Veröffentlichung bestimmten Drucksache kann aufgrund der möglichen Verletzungen schutzwürdiger Interessen Dritter grundsätzlich nicht erfolgen. Hierzu müsste das Einverständnis der betroffenen Unternehmen zu der Offenlegung ihres Vertragsverhältnisses vorliegen. Um dem Informationsbedürfnis des Landtages dennoch in bestmöglicher Weise gerecht zu werden, wird angeboten, wenn gewünscht , die Information in anderer geeigneter Form, beispielsweise in nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport, zugänglich zu machen. 5. a) In welchen privat geführten Gemeinschaftsunterkünften kommen Sanktionskataloge oder Sanktionslisten zur Ahndung von welchen (vermeintlichen) Verstößen zum Einsatz, und wer kassiert die einbehaltenen Strafgelder? Die meldenden Kommunen teilten mit, dass es in keiner der von privaten Unternehmen betriebenen Gemeinschaftsunterkünfte Sanktionskataloge oder Sanktionslisten zur Ahndung von etwaigen Verstößen gäbe. Für drei von Hilfsorganisationen, Kirchengemeinden oder Trägern der freien Wohlfahrtspflege betriebene Gemeinschaftsunterkünfte wurde angegeben, dass Verstöße gegen die Hausordnung (unerlaubtes Rauchen im Zimmer) zu kurzfristigen Platzverweisen führen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7578 3 b) Gibt es eine rechtliche Grundlage aus Sicht der Landesregierung dafür, und, wenn ja, welche ist dies? Wie bereits zu Frage 5 a) dargestellt, kommen nach den hier vorliegenden Informationen keine Sanktionskataloge oder Sanktionslisten mit monetären Sanktionen zum Einsatz. Rechtliche Grundlagen für Sanktionen oder monetäre (Schadensersatz-)Leistungen können sich allenfalls aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, z. B. des Strafrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches (Schadensersatz), ergeben, für deren Um- und Durchsetzung sowohl Verfahren als auch die Zuständigkeit der jeweiligen (öffentlichen) Stellen ebenfalls gesetzlich geregelt sind. 6. Hatte der Landkreis Gifhorn im Fall der GU Brome und Protector Security Kenntnis von den Sanktionskatalogen/-listen oder Verstößen dagegen, und wie hat er sich gegebenenfalls dazu positioniert und verhalten? In seinen Stellungnahmen zu der vorgenannten „Sanktionsliste“ führt der Landkreis Gifhorn aus, dass dieser am 11.08.2016 erstmalig von einer „Sanktionsliste“ erfahren habe. Zu keinem Zeitpunkt habe es einen abgestimmten Sanktionskatalog gegeben. Der Landkreis habe nach Bekanntwerden diesen Sanktionskatalog umgehend eingezogen und dem Betreiber am 16.08.2016 eingehend erläutert , dass er nicht berechtigt sei, derartige Sanktionen zu verhängen, und dass der Landkreis ein solches Vorgehen in keiner Weise billige. Darüber hinaus wurde dem Betreiber dargelegt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner lediglich zu Schadensersatz und Erstattung der durch sie verursachten konkreten Mehraufwendungen herangezogen werden könnten. In dem Gespräch habe der Landkreis gegenüber der Heimleitung klar zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der sehr unterschiedlichen Vorstellung von der Leitung eines Flüchtlingswohnheimes - gerade im Hinblick auf die soziale Betreuung - eine Auflösung des Vertrages angestrebt werden sollte. Nachdem für den Landkreis ein Auflösungsvertrag nicht mehr in Betracht kam, wurde das Vertragsverhältnis zum 31.08.2016 gekündigt. Im Rahmen der Fachaufsicht konnte seinerzeit festgestellt werden, dass der Landkreis Gifhorn insgesamt sehr zeitnah nach Bekanntwerden auf die gegenüber dem Betreiber erhobenen Vorwürfe reagiert hat. 7. a) Wie und warum wurden die Sanktionsgelder von den Bewohnerinnen und Bewohnern der GU Brome erhoben und letztlich wem zugeleitet? b) Was wusste der Landkreis Gifhorn hierüber, und wie hat er sich gegebenenfalls dazu positioniert und verhalten? Hierzu wird auf die Ausführungen zu Frage 6 verwiesen. 8. Was hat die Landesregierung seit dem 19.02.2013 getan, um in den Kommunen schnellstmöglich eine Wohnungsunterbringung zu organisieren, wie sie als Maßgabe im Koalitionsvertrag festgehalten ist? Die Landesregierung unterstützt und fördert die angestrebte Wohnungsunterbringung mit folgenden Maßnahmen: 1. Soziale Wohnraumförderung Ein wichtiges Instrument, mit dem das Land Niedersachsen darauf hinwirkt, dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist, ist die soziale Wohnraumförderung. Gesetzliches Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist es, diejenigen Menschen zu unterstützen, die sich aus eigener Kraft nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können. Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Wohnraumfördergesetz. Mit der sozialen Wohnraumförderung trägt das Land Niedersachsen insbesondere dazu bei, das Angebot an preisgünstigem Mietwohnraum zu erhöhen. So fördert es den Neubau von Mietwoh- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7578 4 nungen für Haushalte und Personen, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Von dieser Förderung können alle besonderen Bedarfsgruppen und insbesondere einkommensschwächere Haushalte profitieren. Dazu gehören grundsätzlich auch Flüchtlinge und Asylsuchende. Im Sommer 2015 hatte sich die Landesregierung darauf verständigt, die Mittel für das Wohnraumförderprogramm um 400 Millionen Euro aufzustocken und diese für den Mietwohnungsbau einzusetzen . Mit dieser Maßnahme hat die Landesregierung auf die insgesamt gestiegene Wohnraumnachfrage reagiert. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ist das Wohnraumförderprogramm Anfang 2016 angepasst worden, auch um Verbesserungen bei der Wohnraumversorgung von Flüchtlingen zu erreichen. Insbesondere – wurde bei der Förderung von Mietwohnraum eine zeitlich flexible Vornutzung als Wohnraum für Flüchtlinge eingeführt. Neu erbaute Mietwohnungen können zunächst auch für die Dauer von bis zu zehn Jahren nach Bezugsfertigkeit für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt und für diese Zwecke an die dafür zuständige kommunale Gebietskörperschaften vermietet werden. Nach Beendigung der Vornutzung sind die Mietwohnungen als geförderter Mietwohnraum an wohnberechtigte Haushalte zu vermieten. – wurden zur Erleichterung der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen im geförderten Wohnungsbestand die Vorschriften für den Bezug des erforderlichen Wohnberechtigungsscheins flexibler gestaltet. Flüchtlingen mit einer „positiven Bleibeperspektive“ können im Einzelfall Wohnberechtigungsscheine ausgestellt werden. Die Landesregierung plant, eine Vornutzung als Wohnraum für Flüchtlinge auch bei der Förderung von (energetischen) Modernisierungsmaßnahmen, Aus- und Umbau sowie Erweiterungen im Mietwohnungsbestand einzuführen. 2. Richtlinie Integrationslotsinnen und Integrationslotsen Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterbildung von ehrenamtlich Tätigen für die Unterstützung von Migrantinnen und Migranten im Partizipationsprozess werden Maßnahmen zur Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen , die Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in allen Bereichen unterstützen, gefördert. Dabei wird das Ziel verfolgt, die Kommunen bei der Aufwertung sowie Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements zu fördern und dadurch die Partizipation von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in allen gesellschaftlichen Bereichen nachhaltig zu verbessern. Die Integrationslotsinnen und Integrationslotsen unterstützen mit ihrem Engagement die Geflüchteten und Zugewanderten in allen Fragen der Alltagsbewältigung, aber auch bei der Bewältigung besonderer Herausforderungen. Auch die Frage der Wohnungsunterbringung, der Wunsch nach Bezug einer Wohnung oder eines Hauses wird konstruktiv begleitet. Dabei stehen die Integrationslotsinnen und Integrationslotsen bei Behördengängen und Gesprächen mit möglichen Vermieterinnen und Vermietern beratend zur Seite. Sie helfen darüber hinaus auch bei Umzug und Möblierung. 3. Richtlinie Migration, Teilhabe und Vielfalt Die Stärkung des Zusammenwachsens und des Zusammenhalts der Gesellschaft mit der Förderung wechselseitiger Wertschätzung sowie der Akzeptanz kultureller, sprachlicher, ethnischer und religiöser Vielfalt sind Zielsetzungen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhalbe zugewanderter Menschen und der Akzeptanz gesellschaftlicher Vielfalt. Auf der breiten Basis von Veranstaltungen, Qualifizierungsprojekten, Entwicklung und Produktion geeigneter Medien sowie innovativer Projekte werden diese Ansätze verfolgt. Sie tragen in ihrer Gesamtheit zur Verbesserung der Situation der Menschen mit Zuwanderungsgeschichte bei und verfolgen das Ziel der umfassenden Teilhabe, insbesondere in deren unmittelbarem Wohn- und Lebensumfeld , also dort, wo Integration tatsächlich stattfindet. Die gleichberechtigte Partizipation am Wohnungsmarkt ist dabei wichtiger und integraler Bestandteil dieser Zielsetzung. 4. Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe Das Land Niedersachsen fördert seit 2014 die Einrichtung und den Betrieb von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe. Diese Stellen wurden bei allen Landkreisen, kreisfreien Städten, der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover sowie bei der Stadt Göttingen eingerichtet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7578 5 Damit ist ein landesweites flächendeckendes lokales Migrations- und Teilhabemanagement entstanden . Ziel der Koordinierungsstellen ist es u. a., die kommunalen Integrationsaufgaben zu bündeln und zu koordinieren, Netzwerkstrukturen mit allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren aufzubauen und zu intensivieren. Über diese Netzwerke erhalten die Schutz und Zukunft suchenden Menschen u. a. eine Verweisberatung an die Stellen, die sie bei der Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt unterstützen können. 5. Beratung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte Darüber hinaus gewährt das Land Niedersachsen Zuwendungen für die Beratung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte. Damit wird zu einer Verbesserung der rechtlichen, sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration beigetragen. Die Beratungsstellen widmen sich vor allem folgenden zentralen Aufgaben: – Information und Beratung zu aufenthalts- und sozialrechtlichen Fragen, – Mitwirkung bei der Integration in Bildung, Ausbildung und Arbeit, – Förderung des ehrenamtlichen Engagements, – Unterstützung bei der Vermittlung staatsbürgerlicher Kenntnisse und – Netzwerkarbeit und Verbesserung der vorhandenen Netzwerkstrukturen. Ebenso wie die Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe unterstützen die Beratungsstellen vor Ort die Menschen mit Zuwanderungsgeschichte bei der Suche nach geeignetem Wohnraum. 9. Was unternimmt die Landesregierung, um Maßgaben, wie im Gemeinsamen Konzept des MS und MI für den Kinderschutz und Gewaltschutz für Frauen in Aufnahmeeinrichtungen des Landes für Flüchtlinge und Asylbegehrende festgehalten, auch auf kommunaler Ebene zu verankern? Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wurde im Rahmen der Entwicklung des Gemeinsamen Konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und des Ministeriums für Inneres und Sport für den Kinderschutz und Gewaltschutz für Frauen in Aufnahmeeinrichtungen des Landes für Flüchtlinge und Asylbegehrende beteiligt. 10. Sieht die Landesregierung Bedarf für unabhängige Beschwerdestellen, an die sich Betroffene wie im Fall Brome wenden können? Wenn ja, welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung diesbezüglich? Nein. Bereits jetzt steht den Betroffenen die beim Ministerium für Inneres und Sport eingerichtete Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger und Polizei für entsprechende Anfragen und Mitteilungen zur Verfügung. (Ausgegeben am 14.03.2017) Drucksache 17/7578 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7375 Unterbringung von Asylsuchenden in einer Gemeinschaftsunterkunft in Brome Anfrage der Abgeordneten Maaret Westphely (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport