Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7585 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7410 - Cross-Compliance-Zahlungen, Tierschutz und der Wolf Anfrage des Abgeordneten Ernst-Ingolf Angermann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 17.02.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 22.02.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 13.03.2017, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung des Abgeordneten In einem Schreiben des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 09.01.2017 an die Landkreise, das Landvolk, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sowie einige Landeseinrichtungen nimmt die Landesregierung Stellung zu den Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG und der TierSchNutztV hinsichtlich des Schutzes von Nutztieren vor Raubtieren. Darin ist u. a. zu lesen, „sofern etwaig getroffene Schutzmaßnahmen von der zuständigen Behörde geprüft und aus fachlicher und rechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als ausreichend, bzw. Schutzmaßnahmen als nicht notwendig eingestuft wurden, ist davon auszugehen, dass bei der Verletzung eines Nutztieres durch ein Raubtier (…) kein Verstoß nach Fachrecht und dann auch kein C[ross-]C[ompliance]-relevanter Verstoß vorliegt.“ Zudem wird darauf hingewiesen, dass „eine Sanktionierung im Rahmen von Cross-Compliance nur dann vorzunehmen ist, wenn dem betreffenden Betriebsinhaber ein Verstoß unmittelbar anzulasten bzw. ihm fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachzuweisen ist“. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem in der Vorbemerkung angeführten Schreiben wurde über den Runderlass des ML vom 09.01.2017 „Tierschutz und Cross Compliance; Schutz von Nutztieren vor Raubtieren“ informiert; dieser Runderlass ist unter der VORIS-Nummer 78530 im Niedersächsischen Ministerialblatt 2017 Nr. 3, S. 114, veröffentlicht worden. 1. Wer beurteilt rechtssicher, ob in einem Schadensfall fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt? Die Beurteilung fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns ist Aufgabe der jeweils zuständigen Behörde . Zuständig für die Umsetzung des Tierschutzrechts in Niedersachsen einschließlich der Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7585 2 rechtlichen Beurteilung eventuellen Fehlverhaltens sind die Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover und der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser. 2. Sollte zukünftig jeder Weidetierhalter zur sicheren Vermeidung eines CC-relevanten Verstoßes eine Bewertung seiner Weidetierhaltung hinsichtlich der Schutzmaßnahmen und der Einhaltung des Fachrechtes durch die Veterinärbehörde einholen? Die zuständigen Behörden kontrollieren nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, sie beraten aufgrund des Fachwissens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch zu möglichen konkretisierenden Auslegungen der rechtlichen Anforderungen und zu Mindestanforderungen bei deren Umsetzung. 3. Auf welcher Grundlage und unter Beobachtung welcher Parameter sollen die Veterinärämter zukünftig entscheiden, welche Schutzmaßnahmen gegen den Wolf für Tierhalter zumutbar sind? Die Grundlage für die in der Frage genannte Entscheidung sind das Tierschutzgesetz sowie die auf dessen Basis erlassenen Rechtsvorschriften. Der in der Vorbemerkung der Landesregierung zitierte Runderlass schafft hierzu Auslegungshinweise, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind. Nach diesen Vorgaben sind die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzelfallbezogen zu beurteilen. Faktoren, die hier zu berücksichtigen sind, sind in dem Runderlass beispielhaft aufgelistet. Das sind z. B. – die tatsächliche Gefährdungslage (Vorkommen von Raubtieren oder Beutegreifern, wie z. B. Wölfen, Füchsen oder Greifvögeln etc. in der Umgebung, beobachtetes Rissverhalten oder Beuteschema), – vorliegende Möglichkeiten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z. B. rechtliche Möglichkeit zum Errichten von Zäunen, Verbringen der Tiere in geschützte Räumlichkeiten in den Dämmerungsund Nachtstunden, Herdenschutztiere), – die Art der Nutztierhaltung (Stallhaltung oder Freiland- bzw. Weidehaltung oder Wander [schaf]haltung), – die gehaltene Tierart (z. B. Schafe sind bezüglich Wölfen gefährdeter als Rinder, aber bezüglich Füchsen oder Greifvögeln weniger gefährdet als Geflügel, Schutz von Jungtieren durch die Herde z. B. bei Rindern). 4. Wer trägt die Kosten einer solchen Bewertung durch die Veterinärbehörde? Für die Umsetzung von Cross Compliance werden keine Gebühren erhoben. 5. Wird die Veterinärbehörde bei zunehmender Gefährdungslage für die Weidetiere durch den Wolf in einer Region die Bewertungen der Schutzmaßnahmen anpassen und diese unmittelbar den Weidetierhaltern mitteilen, um diese vor CC-Sanktionen zu schützen? Aufgabe der Veterinärbehörde im Bereich Cross Compliance ist u. a., die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger zu kontrollieren, nicht jedoch , diese vor Sanktionen zu schützen. Davon unabhängig werden die Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger über die im Rahmen von Cross Compliance einzuhaltenden Verpflichtungen in der jährlich neu aufgelegten Informationsbroschüre zu Cross Compliance unterrichtet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7585 3 6. Wird es Sonderregelungen zur Vermeidung von CC-Sanktionen in Regionen mit natürlichen Herausforderungen (Deichregionen) geben? Der genannte Runderlass vom 09.01.2017 stellt, wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, dar, dass Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzelfallbezogen zu beurteilen sind. Das schließt die Beurteilung natürlicher Gegebenheiten ein. 7. Wie ist die Haltung von Herdenschutzhunden in der Herde umzusetzen, sodass sie den fachlichen Anforderungen genügen und keinen CC-relevanten Verstoß darstellen (beziehungsweise Wetterschutz)? Bei der Haltung von Herdenschutzhunden sind neben den allgemeinen Anforderungen, die an die Haltung aller Haustiere gestellt werden, insbesondere die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung und die des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden zu beachten. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass die Haltung von Herdenschutzhunden besonderen Anforderungen genügen muss und deshalb eine spezielle Sachkunde der Hundehalterin bzw. des Hundehalters erforderlich ist. Die Anforderungen an den erforderlichen Witterungsschutz gemäß § 4 der Tierschutz-Hundeverordnung sind erfüllt, wenn die Halterin bzw. der Halter dafür Sorge getragen hat, dass dem Herdenschutzhund während der Tätigkeit, für die er ausgebildet wurde oder wird, während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht. In den Zeiten, in denen der Hund dieser Tätigkeit nicht nachgeht, er aber im Freien gehalten wird, sind ihm eine Schutzhütte und ein Liegeplatz entsprechend den Anforderungen des § 4 der Tierschutz-Hundeverordnung zur Verfügung zu stellen. Die Haltung von Herdenschutzhunden ist nicht CC-relevant. (Ausgegeben am 15.03.2017) Drucksache 17/7585 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7410 Cross-Compliance-Zahlungen, Tierschutz und der Wolf Anfrage des Abgeordneten Ernst-Ingolf Angermann (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz