Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7617 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7391 - Wie ernst nimmt die Landesregierung den Beschluss der Regierungskoalition in Bezug auf Managervergütungen? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 13.02.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 16.02.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 20.03.2017, gezeichnet In Vertretung Daniela Behrens Vorbemerkung des Abgeordneten Bereits am 20. Juni 2013 hat der Landtag mit den Stimmen der Regierungskoalition von SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Entschließung „Managergehälter wirksam begrenzen!“ beschlossen. In der Entschließung wird ausgeführt, dass die Bezahlung von Vorstandsmitgliedern häufig nicht nachvollziehbar sei, dass das Vergütungssystem für Manager und Managerinnen das Gerechtigkeitsgefühl verletze und volkswirtschaftlich gefährlich sei. Die Entschließung ist u. a. damit verbunden , mehrere Vorschläge für gesetzliche Regelungen vorzulegen. Am 1. Mai 2016 war vor dem Hintergrund der Bilanzpressekonferenz des VW-Konzerns zu vernehmen , dass „Politiker in Niedersachsen“ eine Neuregelung der Vorstandsgehälter verlangen (https://www.welt.de/print/wams/wirtschaft/article154910454/Ich-verzichte-gerne-auf-meine-Auf sichtsratsverguetung.html). Wirtschaftsminister und VW-Aufsichtsratsmitglied Lies (SPD) führte aus, dass die Höhe der Bonuszahlungen von knapp 35 Millionen Euro nicht zum Zustand von VW passen würde. Ministerpräsident Weil (SPD) und Wirtschaftsminister Lies (SPD) hätten zusammen mit den Arbeitnehmervertretern zwar die Mehrheit im VW-Aufsichtsrat, verabschiedeten aber trotzdem millionenschwere Managervergütungen. Das Thema Managervergütungen erhielt mit dem Ausscheiden der VW-Managerin Hohmann- Dennhardt (SPD) Anfang Februar 2017 erneut Auftrieb. Ministerpräsident Weil (SPD) stimmte einer Vertragsgestaltung zu, die nunmehr zu einer Zahlung von ca. 13 Millionen Euro für 13 Monate Tätigkeit bei VW geführt hat. Der Kanzlerkandidat der SPD, Martin Schulz, kommentiert dies mit den Worten: „Leute, die unserer Partei angehören und für 13 Monate 12 Millionen kriegen, halte ich nicht für gerechtfertigt. Ich sage in aller Klarheit, dass ich damit nur schwer leben kann“ (http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/spd-ueber-manager-gehaelter-unanstaendigeboni /19353182.html). Vorbemerkung der Landesregierung Das Abstimmungsverhalten der Aufsichtsratsmitglieder unterliegt der durch § 116 Satz 2 AktG begründeten Verschwiegenheitspflicht. Da seitens der Aufsichtsratsmitglieder des Landes Niedersachsen dieser Verschwiegenheitspflicht nachgekommen wird, können Darlegungen Dritter außerhalb des Aufsichtsrates über das Abstimmungsverhalten nur auf sogenanntem Hörensagen oder auf Mutmaßungen, nicht jedoch auf eigenen Erkenntnissen beruhen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7617 2 1. Wieso stimmt Ministerpräsident Weil der o. g. Vertragsgestaltung zu? Das Abstimmungsverhalten einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat unterliegt der Verschwiegenheitspflicht . 2. Welche außerordentlichen Leistungen, Verantwortungen oder sonstigen Umstände erklären eine Honorierung in dieser Höhe? 3. War dem Ministerpräsidenten bei Vertragsabschluss mit der Managerin Hohmann- Dennhardt die Konsequenz dieser Vertragsgestaltung klar? Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Wenn ja: Weshalb hat Ministerpräsident Weil diesem Vertrag zugestimmt? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 5. Wenn nicht: Weshalb nicht? Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Spiegeln sich im Vertragsabschluss mit der VW-Managerin Hohmann-Dennhardt der Geist und die Absicht der Entschließung „Managergehälter wirksam begrenzen“ aus dem Sommer 2013 wider? 7. Wenn ja: Inwiefern fand die Intention der Beschlussempfehlung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 17/292 bei den Vertragsverhandlungen mit Frau Hohmann-Dennhardt Berücksichtigung? Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 6 und 7 gemeinsam beantwortet. Die Einzelheiten der Vertragsgestaltung unterliegen der Schweigepflicht und dürfen daher nicht ausgeführt werden. 8. Inwiefern hat die Landesregierung die geforderten gesetzlichen Vorschläge aus der Entschließung „Managergehälter wirksam begrenzen!“ (siehe Drucksache 17/334) entwickelt und vorgelegt? Der Landtag hat in seiner 11. Sitzung am 20.06.2013 die Entschließung „Managergehälter wirksam begrenzen!“ angenommen. Darin bittet er die Landesregierung, sich insbesondere für gesetzliche Regelungen einzusetzen, welche die Gehälter von Managern stärker am langfristigen Unternehmenserfolg orientieren und durch die der Betriebsausgabenabzug von Gehältern und Abfindungen begrenzt wird. Diese Regelungsbereiche betreffen das Recht der Wirtschaft bzw. das Steuerrecht und fallen somit nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. In der Vergangenheit erschien es wenig Erfolg versprechend, sich auf Bundesebene für die Verabschiedung von der Landtagsentschließung entsprechenden Regelungen einzusetzen. So wurde etwa der Antrag der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen vom 11.11.2015, der die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Abfindungs- und Gehaltszahlungen vorsah (BT-Drs. 18/6691), abgelehnt. Nunmehr hat die SPD-Bundestagsfraktion in einer Pressekonferenz am 22.02.2017 angekündigt, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen zu wollen, der Regelungen zur Begrenzung von Managergehältern enthält. Danach soll die steuerliche Absetzbarkeit von Vorstandsbezügen in Aktiengesellschaften auf 500 000 Euro pro Jahr begrenzt werden, die Hauptversammlung ein Maximalverhältnis zwischen der Vorstandsvergütung und dem Durchschnittsgehalt von Arbeitnehmerin- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7617 3 nen und Arbeitnehmern im Unternehmen beschließen und der Aufsichtsrat bei Schlechtleistungen die Bezüge von Vorstandsmitgliedern oder deren Ruhegehälter herabsetzen können. Auf ähnliche Regelungen zielt ein Entschließungsantrag der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen vom 15.02.2017 (BT-Drs. 18/11176), der insgesamt weiter gefasst ist und insbesondere nicht ausschließlich Regelungen für Vorstandsmitglieder vorsieht. Entsprechend der Entschließung „Managergehälter wirksam begrenzen!“, wird die Landesregierung die vorgenannten Initiativen in ihrer Zielrichtung konstruktiv begleiten. Die abschließende Bewertung eines entsprechenden Gesetzgebungsvorhabens wird die Landesregierung, wie allgemein üblich, allerdings erst nach einer vertieften fachlichen Prüfung im Rahmen der üblichen Beteiligungsrechte im Bundesratsverfahren vornehmen . 9. Was hat die Landesregierung seit dem November 2013 (Bezug Drucksache 17/911) zur wirksamen Begrenzung von Managergehältern und für eine striktere Regelung der persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern zusätzlich unternommen (bitte einzeln aufführen)? Die Landesregierung hat im Bundesrat der Stellungnahme des Bundesrates vom 11.07.2014 zu dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Überarbeitung der Aktionärsrechte-Richtlinie zugestimmt . In dieser Stellungnahme hat sich der Bundesrat für Regelungen zur wirksamen Begrenzung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung in die Richtlinie ausgesprochen (BR-Drs.166/14 [Beschluss]). Namentlich befürwortete der Bundesrat den Erlass von Regelungen, wonach der Aufsichtsrat eine Höchstgrenze für das Verhältnis der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens zu beschließen hat sowie die Bestimmung eines Maximalverhältnisses zwischen festen und variablen Bestandteilen der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung . Auf diese Weise hat sich die Landesregierung für EU-weit einheitliche Regelungen zur wirksamen Begrenzung von Vorstandsvergütungen eingesetzt. 10. Was hat die Entschließung „Managergehälter wirksam begrenzen!“ in den letzten drei Jahren an Wirkung entfaltet? Vergleiche die Antwort auf die Fragen 8 und 9. 11. Was will die SPD-geführte Landesregierung konkret an der Vergütung von Vorstandsgehältern ändern? Vergleiche die Antwort auf die Fragen 8 und 9. 12. Was bedeuten diese beabsichtigten Änderungen für die Vorstandsvergütungen bei den Gesellschaften mit Landesbeteiligung (z. B. Deutsche Messe, Salzgitter, VW, Flughafen Hannover, NORD/LB) konkret mit Bezug auf das Fixgehalt (Bezugnahme bitte auf die letzten veröffentlichten Berichtszahlen)? Die beabsichtigten Änderungen sind noch nicht hinreichend konkret (vergleiche die Antwort auf die Frage 8), um Auswirkungen auf die Vorstandsvergütungen bei den Gesellschaften mit Landesbeteiligung beurteilen zu können. 13. Was bedeuten diese beabsichtigten Änderungen für die Vorstandsvergütungen bei den Gesellschaften mit Landesbeteiligung (z .B. Deutsche Messe, Salzgitter, VW, Flughafen Hannover, NORD/LB) konkret mit Bezug auf die variablen Vergütungselemente (Bezugnahme bitte auf die letzten veröffentlichten Berichtszahlen)? Vergleiche die Antwort auf die Frage 12. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7617 4 14. Will die SPD-geführte Landesregierung etwas an der Vergütung von Aufsichtsräten ändern und, wenn ja, wann und was? Die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern ist in § 113 des Aktiengesetzes (AktG) geregelt. Sie wird entweder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt und soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Zweck des § 113 AktG ist es, Aufsichtsratsvergütungen auf eine angemessene Höhe zu begrenzen und Gesellschaft, Gläubiger und Aktionäre vor überhöhten Aufsichtsratsvergütungen zu schützen. Ist die Vergütung in der Satzung festgelegt, wird die Angemessenheit der Vergütung gemäß § 38 AktG durch das Registergericht überprüft. Entscheiden die Aktionäre in der Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, ist nicht nur für eine gewisse Publizität gesorgt, sondern auch dafür, dass das Angemessenheitsgebot aus § 113 AktG unmittelbar durchgesetzt werden kann: Verstößt die Hauptversammlung bei der Festlegung der Vergütung gegen das Angemessenheitsgebot, so kann der betreffende Hauptversammlungsbeschluss gemäß §§ 243, 245, 246 AktG von Aktionären und dem Vorstand angefochten werden. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung hinsichtlich der Regelungen zu der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern keinen dringenden Handlungsbedarf. 15. Inwiefern entspricht die Unternehmensführung der Gesellschaften mit Landesbeteiligung den Empfehlungen und dem Geist des Deutschen Corporate Governance Kodex? Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar. In diesem Sinne findet er namentlich auf die Volkswagen AG und die Salzgitter AG Anwendung. Hierzu haben Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG am 22. April 2016 eine Ergänzung der Entsprechenserklärung zum DCGK gemäß § 161 AktG mit folgendem Wortlaut abgegeben: „Vorstand und Aufsichtsrat erklären: 1) Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG haben mit ihrer Entsprechenserklärung vom 20. November 2015 erklärt, den vom Bundesministerium der Justiz am 12. Juni 2015 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex‘ in der Fassung vom 05. Mai 2015 (‚DCGK‘) mit Ausnahme der nachfolgend genannten Nummern zu entsprechen: a) 4.2.3 Abs. 4 (Abfindungs-Cap) b) 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) c) 5.3.2 Satz 3 (Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) d) 5.4.1 Abs. 5 bis 7 (Offenlegung bei Wahlvorschlägen) e) 5.4.6 Abs. 2 Satz 2 (erfolgsorientierte Aufsichtsratsvergütung) 2) Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG haben mit ihrer Ergänzung der unter 1) genannten Erklärung, beschlossen am 14. März 2016, zudem eine Abweichung von Nummer 7.1.2 Satz 4 DCGK (Fristen zur Offenlegung) erklärt. 3) Der Aufsichtsrat hat heute im Einvernehmen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern die Erfolgsziele und Vergleichsparameter zur Bestimmung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2015 für die Mitglieder des Vorstands geändert. Gemäß Nummer 4.2.3 Abs. 2 Satz 8 DCGK soll eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele und Vergleichsparameter für variable Vergütungsteile ausgeschlossen sein. Ein weiteres Festhalten an den bisherigen Erfolgszielen und Vergleichsparametern hätte aber nach Ansicht des Aufsichtsrats und der Vorstandsmitglieder zu Ergebnissen geführt, die der aktuellen Situation der Gesellschaft nicht ausreichend Rechnung tragen. Eine nachträgliche Anpassung der Erfolgsziele und Vergleichsparameter war daher angezeigt. Daher wird in zweiter Ergänzung der Entsprechenserklärung vom 20. November 2015 eine Abweichung von Nummer 4.2.3 Abs. 2 Satz 8 DCGK (Ausschluss nachträglicher Änderung der Vergleichsparameter ) erklärt“ (https://www.volkswagenag.com/presence/investorrelation/publications/ Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7617 5 corporate-governance/2016/declarations/2016-04-22%20Entsprechenserkl%C3%A4rung.pdf, zuletzt abgerufen am 3. März 2017). Bei der Salzgitter AG erklären Vorstand und Aufsichtsrat gemäß der auf der Unternehmens- Homepage veröffentlichten Entsprechenserklärung 2016 gemäß § 161 des Aktiengesetzes, dass im Geschäftsjahr 2016 sämtlichen vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekanntgemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance-Kodex“ mit Ausnahme der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 DCGK (Benennung konkreter Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats) entsprochen werde. Die Umsetzung der vorgenannten Empfehlung werde vom Aufsichtsrat derzeit für nicht erforderlich gehalten (https://www.salzgitter-ag.com/de/investor-relations/corporate-governance/entsprechenserklae rung.html, zuletzt abgerufen am 3. März 2017). Die Unternehmensführung der Salzgitter AG entspricht damit nahezu in Gänze den Empfehlungen des DCGK. Bei den übrigen Landesbeteiligungen handelt es sich nicht um börsennotierte Gesellschaften. Die Empfehlungen des DCGK sind hierauf nicht unmittelbar anwendbar. 16. Bei welchen Gesellschaften mit Landesbeteiligung erkennt die Landesregierung Handlungsbedarf mit Bezug auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex? Die Landesregierung erkennt vor dem Hintergrund der weitgehenden Entsprechungen der Empfehlungen des DCGK bei der Volkswagen AG und der Salzgitter AG keinen Handlungsbedarf. Im Übrigen befassen sich Vorstand und Aufsichtsrat der genannten Unternehmen regelmäßig mit den Empfehlungen des DCGK und stellen so sicher, dass diesen entsprochen wird. 17. Ist die Landesregierung mit ihren Leistungen in Bezug auf die wirksame Begrenzung von Managergehältern in Niedersachsen in den letzten drei Jahren zufrieden? Ja. 18. Sind die Beschlüsse im VW-Aufsichtsrat zu Vorstandsvergütungen geeignet, das Gerechtigkeitsgefühl in der Gesellschaft zu verletzen und volkswirtschaftlich gefährlich zu sein? In seiner Sitzung am 24.02.2017 hat der VW-Aufsichtsrat eine Neuregelung zur Vorstandsvergütung getroffen, die mit einer deutlichen Reduzierung des Vergütungsniveaus verbunden ist, die auch den Erwartungen der Öffentlichkeit Rechnung trägt. (Ausgegeben am 20.03.2017) Drucksache 17/7617 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7391 Wie ernst nimmt die Landesregierung den Beschluss der Regierungskoalition in Bezug auf Managervergütungen? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr