Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7657 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7501 - Wird weibliche Genitalverstümmelung als Straftat verfolgt? Anfrage des Abgeordneten Björn Thümler (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 27.02.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 02.03.2017 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 22.03.2017, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung des Abgeordneten Seit dem 28.09.2013 ist § 226 a StGB in Kraft, wonach die Verstümmelung weiblicher Genitalien als Straftat verfolgt wird. Da das Strafmaß Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist, handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. 1. Ist jede Form der Beschneidung weiblicher Genitalien als Verstümmelung und somit als Straftat im Sinne des § 226 a StGB zu werten? Nach § 226 a StGB macht sich wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien strafbar, wer die äußeren Genitalien (große und kleine Schamlippen, Scheidenvorhof, Scheidenvorhofdrüsen, Klitoris samt Klitorisvorhaut) einer weiblichen Person verstümmelt. 2. Wie viele Fälle weiblicher Genitalverstümmelung in Niedersachsen sind der Landesregierung seit dem 28.09.2013 bekannt geworden? Ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Statistik wurde in den Jahren 2013 bis einschließlich 2016 bei keiner niedersächsischen Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 226 a StGB geführt . In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ist der in 2013 eingeführte Straftatbestand § 226 a StGB „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ erstmalig seit 2014 auswertbar. In der PKS sind unter diesem Schlüssel für die Berichtsjahre 2014 bis 2016 jeweils null Fälle registriert worden. 3. Wie viele Strafverfahren sind in Niedersachsen seit dem 28.09.2013 wegen weiblicher Genitalverstümmelung eröffnet worden? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7657 2 4. Wie viele Verurteilungen gab es in Niedersachsen seit dem 28.09.2013 wegen weiblicher Genitalverstümmelung? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. (Ausgegeben am 28.03.2017) Drucksache 17/7657 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7501 Wird weibliche Genitalverstümmelung als Straftat verfolgt? Anfrage des Abgeordneten Björn Thümler (CDU) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums