Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7756 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7553 - 8 Millionen Euro für die Schulverwaltung: Was kommt bei den Schulverwaltungskräften an? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 03.03.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 08.03.2017 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 30.03.2017, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten Mit der Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsen über die Kostentragung im Schulbereich hat sich das Land Niedersachsen verpflichtet, ab dem Jahr 2017 8 Millionen Euro pro Jahr an die Schulträger zu zahlen, um den gesteigerten Verwaltungsaufwand bei den Schulverwaltungskräften auszugleichen. Vorbemerkung der Landesregierung Die kommunalen Schulträger in Niedersachsen werden in den kommenden Jahren bei den Kosten für Schule und Bildung deutlich entlastet. Die Landesregierung hat dafür in einer gemeinsamen Vereinbarung vom 12. Dezember 2016 mit den kommunalen Spitzenverbänden insgesamt zusätzlich 300 Millionen Euro bereitgestellt, u. a. jährlich 8 Millionen Euro für die durch die Einführung der Eigenverantwortlichen Schule gestiegenen Kosten für Verwaltungstätigkeit. Mit der Vereinbarung kommt diese Landesregierung einer langjährigen Forderung der Schulträger öffentlicher Schulen in Niedersachsen nach, die vielfältig gestiegenen Anforderungen an die öffentlichen Schulen in Niedersachsen finanziell auszugleichen. In der Vereinbarung bekennen sich das Land und die Kommunen zudem zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die öffentlichen Schulen in Niedersachsen. Mit der abgeschlossenen Vereinbarung weitet das Land sein finanzielles Engagement im Bildungsbereich eindrucksvoll aus. Nach der Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Erstattung der Kosten wegen Einführung der inklusiven Schule im Jahr 2015 ist es der Landesregierung somit gelungen, auch eine Vereinbarung über die Kostentragung im Schulbereich abzuschließen. Die neue Vereinbarung hat folgende Schwerpunkte, deren Inhalte an dieser Stelle aber nicht weiter ausgeführt werden: 1. Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung, 2. Systembetreuung und PC-Ausstattung an Schulen, 3. Mittagsverpflegung in Schulen, 4. Schulbücher für Lehrkräfte. Zusätzlich wird mit dieser Vereinbarung den gestiegenen Kosten für den Verwaltungsaufwand in Schulen Rechnung getragen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7756 2 Im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) sind die Grundzüge der Kostenlastverteilung zwischen Land und kommunalen Schulträgern bei der Finanzierung der öffentlichen Schulen in den §§ 112 bis 113 NSchG geregelt. Die Kostenlastverteilung trägt dabei dem Charakter der öffentlichen Schulen in Niedersachsen als gemeinsame nichtrechtsfähige Anstalten der Schulträger und des Landes Rechnung. Die Verteilung der Kosten beruht nicht auf dem Verursacherprinzip, sondern auf dem sogenannten Kostenlastprinzip. § 112 Abs. 1 NSchG bestimmt abschließend den Kreis der Beschäftigten, für den das Land als Dienstherr bzw. Arbeitgeber die persönlichen Kosten zu tragen hat. Danach trägt das Land die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte, die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen sowie das Verwaltungspersonal zur Mittel- und Personalbewirtschaftung an öffentlichen berufsbildenden Schulen. Was zu den persönlichen Kosten gehört, ist in § 112 Abs. 2 NSchG definiert. Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen sowie die persönlichen Kosten , die das Land nicht trägt. Es handelt sich hierbei um eine Auffangvorschrift, die sich auf die persönlichen Kosten bezieht, für die das Land nicht ausdrücklich zuständig ist. Dazu gehören u. a. auch die Kosten für Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen. Durch die Einführung der Eigenverantwortlichen Schule im Jahr 2006 und die anschließende Übertragung erweiterter Entscheidungsbefugnisse ist bei den Schulen ein gesteigerter Verwaltungsaufwand entstanden. Eine Unterscheidung nach „originären Landesaufgaben“ und Aufgaben für den Schulträger lässt sich in der schulischen Praxis allerdings nicht trennscharf einhalten. Schulverwaltungskräfte leisten einerseits Hilfe bei Verwaltungsaufgaben, die von Lehrkräften zu erledigen wären , während andererseits Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter auch Verwaltungsaufgaben und Kontakte für den Schulträger wahrnehmen. Die dadurch entstehenden Vermischungen werden in der Praxis im Zusammenwirken von Schulleitungen , Schulverwaltungskräften und Schulträgern regelmäßig zufriedenstellend gelöst. Schulverwaltungskräfte sind nach näherer Weisung der Schulleitung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Abs. 2 Satz 2 NSchG) für die Erledigung des Verwaltungs- und des Schreibdienstes in allen Schulangelegenheiten zuständig. Die Aufgaben der Schulleitung und der Schulverwaltungskräfte sind nach alledem eng miteinander verknüpft. Um dem gestiegenen Verwaltungsaufwand an Schulen Rechnung zu tragen, verpflichtet sich das Land zur Zahlung eines Betrages an die Schulträger allgemeinbildender Schulen in Höhe von 8 Millionen Euro jährlich. Die Aufteilung erfolgt anhand der Schülerzahl am Stichtag der Schuljahresstatistik . Einbezogen werden dabei auch die Kinder in Schulkindergärten, da auch hierfür ein Verwaltungsaufwand entsteht. Die berufsbildenden Schulen wurden nicht berücksichtigt, weil § 53 Abs. 1 Satz 3 NSchG bereits festlegt, dass das Verwaltungspersonal zur Personal- und Stellenbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen vom Land beschäftigt werden kann; dies geschieht bekanntermaßen auch. Die in der Vergangenheit immer wieder deutlich gewordenen Fragen um die Zuständigkeiten des kommunalen Personals bei der Erledigung der Aufgaben in der Verwaltung der Schule werden mit der Vereinbarung und dem finanziellen Ausgleich an die Kommunen geklärt. Mit Verabschiedung des Haushaltbegleitgesetzes 2017 ist der beschriebene Regelungsgehalt der Vereinbarung in § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2017 gesetzlich verankert worden. Anders als in der Vorbemerkung der Abgeordneten dargestellt, wird gemäß § 5 Abs. 2 NFVG die Kostenentlastung aber nicht für den „gesteigerten Verwaltungsaufwand bei den Schulverwaltungskräften“, sondern allgemein gehalten für die „Verwaltungstätigkeit in den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen“ gewährt. 1. In welche Entgeltgruppen sind die Schulverwaltungskräfte in Niedersachsen aktuell eingruppiert? Auch wenn die Schulleiterin die Vorgesetzte bzw. der Schulleiter der Vorgesetzte aller in der Schule tätigen Personen - auch der vom Schulträger beschäftigten Personen - ist und die laufenden Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7756 3 Verwaltungsgeschäfte führt, obliegen dem Schulträger als Dienstherrn bzw. Arbeitgeber der Schulverwaltungskräfte alle dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten , die das sogenannte Grundverhältnis bzw. den Kern des Arbeitsverhältnisses berühren . Dazu zählen u. a. die Einstellung, die Berechnung der Stundenzahl oder die Anordnung von Überstunden , aber auch Fragen der Bewertung des Arbeitsplatzes und damit der Eingruppierung. Der Landesregierung ist im Einzelnen nicht bekannt, in welcher Entgeltgruppe die Schulverwaltungskräfte der einzelnen Schulträger eingruppiert sind. Eine Beantwortung der Frage würde eine landesweite Abfrage bei allen Schulträgern voraussetzen, was einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand beim Land und den Kommunen als Schulträger verursachte. 2. Hält die Landesregierung die aktuelle Eingruppierung der Schulverwaltungskräfte in Niedersachsen für angemessen? Da der Landesregierung die Eingruppierung von Schulverwaltungskräften der Schulträger und die der Eingruppierung zugrunde liegenden Aufgabenbeschreibungen nicht bekannt sind, kann die Landesregierung eine Einschätzung zur Angemessenheit der Eingruppierung auch nicht vornehmen . 3. Wie steht die Landesregierung zur Forderung, Schulverwaltungskräfte beim Einstieg in die EG 6 TVöD, nach drei Jahren in die EG 7 TVöD und nach drei weiteren Jahren in die EG 8 TVöD einzugruppieren? Die Eingruppierung richtet sich nach dem TVöD, für dessen Regelungen die Tarifvertragsparteien verantwortlich zeichnen. Hierzu zählt nicht das Land Niedersachsen. Darüber hinaus ist die Aufgabenbeschreibung des einzelnen Arbeitsplatzes Grundlage für die Eingruppierung . Zuständig dafür sind die Schulträger als Dienstherr bzw. Arbeitgeber. 4. Inwiefern trägt die Landesregierung dafür Sorge, dass die 8 Millionen Euro den Schulverwaltungskräften zugutekommen? Die Entscheidung, wie die den Schulträgern vom Land zur Verfügung gestellten Mittel verwendet werden, trifft der jeweilige Schulträger im Rahmen des eigenen Wirkungskreises gemäß § 101 Abs. 2 NSchG. Aus verschiedenen Gesprächen mit Schulträgern ist der Landesregierung aber bekannt, dass bereits einige Schulträger dazu übergegangen sind, infolge der Vereinbarung zusätzliche Stunden für Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter in den Schulen einzusetzen. Inwieweit eine gegebenenfalls geänderte Aufgabenbeschreibung auch zu einer anderen Entlohnung einzelner Schulverwaltungskräfte durch die Schulträger führt, ist der Landesregierung nicht bekannt. Eine Zweckbindung ist sowohl in der Vereinbarung als auch in § 5 Abs. 2 NFVG in der Weise manifestiert , dass die zusätzlich vom Land bereitgestellten Mittel den kommunalen Schulträgern für deren gestiegene Verwaltungstätigkeit in Schulen gezahlt werden. Eine noch konkretere Zweckbindung durch die Landesregierung, dass die Mittel direkt den Schulverwaltungskräften zugutekommen müssen, könnte einen Eingriff in die Schulträgerschaft als Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen bedeuten. Auch eine nachträgliche Prüfung einzelner Zahlungen an Schulträger, ob die Mittel entsprechend der Vereinbarung verwandt wurden, sollen vorerst unterbleiben, um den Charakter einer Kostenentlastung durch die Mittelzuweisung aufrechtzuerhalten und größere zusätzliche Kosten durch neuen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. (Ausgegeben am 04.04.2017) Drucksache 17/7756 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7553 8 Millionen Euro für die Schulverwaltung: Was kommt bei den Schulverwaltungskräften an? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums