Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7762 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7544 - Was passiert mit der Fracking-Erlaubnis für das Feld „Bramsche Erweiterung“? Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat und Volker Bajus (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 02.03.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 07.03.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 28.03.2017, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten 2014 wurde dem Unternehmen Exxon Mobil die Aufsuchungserlaubnis für das Erdgasaufsuchungsfeld „Bramsche Erweiterung“ um weitere drei Jahre verlängert. Bereits damals gab es Kritik am Verfahren , weil der Landkreis nicht angehört wurde. Nun läuft am 31. März 2017 die Aufsuchungserlaubnis erneut aus. In dieser Region gibt es vor allem Vorkommen von Erdgas in Schiefergestein und Kohleflözen. Die Nutzung dieser Vorkommen ist umstritten, da zur Förderung die Fracking- Technik systematisch zum Einsatz kommt. Vorbemerkung der Landesregierung Mit einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis wird dem antragstellenden Bergbauunternehmen nur das grundlegende Recht zugesprochen, Bodenschätze im Bereich des Erlaubnisfeldes aufzusuchen . Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass damit keine Fakten schaffende Entscheidung getroffen wird, die die berechtigten Interessen der Öffentlichkeit zurückdrängt. So werden mit der Erteilung einer Erlaubnis keine Aufsuchungstätigkeiten genehmigt. Tatsächliche Handlungen dürfen nur aufgrund entsprechender Genehmigungen in Form von zugelassenen bergrechtlichen Betriebsplänen erfolgen. So können erst auf Basis der Aufsuchungsergebnisse technisch und wirtschaftlich geeignete Verfahren zur Erschließung von Bodenschätzen projektiert werden. Folglich kann zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufsuchungserlaubnis auch keine Vorfestlegung getroffen werden, ob und mit welcher Technologie ein Bodenschatz später gefördert wird. Bisher liegen der Landesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor, ob im Bereich des Erlaubnisfeldes „Bramsche Erweiterung“ technisch und wirtschaftlich gewinnbare Kohlenwasserstoffvorräte lagern. Erfahrungsgemäß vergehen zwischen der Aufsuchung und dem Beginn einer planmäßigen Förderung mehrere Jahre. 1. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob die zum 31. März 2017 auslaufende Aufsuchungserlaubnis für das Feld „Bramsche Erweiterung“ verlängert werden soll, wenn ja, zu wessen Gunsten? Und kann diese Erlaubnis auf andere Unternehmen übertragen werden? Der Erlaubnisinhaber, das Unternehmen BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, hat beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, der zurzeit bearbeitet wird. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7762 2 Eine bergrechtliche Erlaubnis kann mit Zustimmung durch die zuständige Behörde, in diesem Fall das LBEG, auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Erlaubnisinhaber hat sogar einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung, sofern die im § 22 des Bundesberggesetzes (BBergG) aufgeführten Versagungsgründe nicht greifen. 2. Gibt es einen Genehmigungsanspruch auf eine Verlängerung der Aufsuchung? Nach den bergrechtlichen Vorgaben soll eine bereits erteilte Erlaubnis nach Fristablauf um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Die Soll- Vorschrift bedeutet, dass das LBEG im Regelfall zur Verlängerung verpflichtet ist, es sei denn, es liegen atypische Umstände vor. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens zur Erlaubnisverlängerung hat das LBEG dann vordergründig zu prüfen, ob das der Erlaubnis zugrunde liegende Arbeitsprogramm im Wesentlichen umgesetzt ist. Die hierbei zu treffende Ermessensentscheidung ergeht dabei auf der Grundlage der Abwägung aller relevanten, zum Teil gegenläufigen Interessen (u. a. Ziele des Bundesberggesetzes, gegebenenfalls Grund und Ausmaß der Abweichung vom alten Arbeitsprogramm, wirtschaftliche Interessen des Erlaubnisinhabers, Vorhandensein und Qualität von Bewerbern für eine Neuerteilung ). 3. Da es sich bei dem Aufsuchungsfeld vor allem um Vorkommen in Schiefergestein und Kohleflözen handelt und diese Vorkommen nur unter systematischem Einsatz der Fracking -Technologie förderbar wären: Wie stellt sich die Genehmigungssituation jeweils für die Aufsuchung, Erkundung und Förderung solcher Vorkommen nach der Reform des Bergrechts in 2016 dar? Nach der am 11.02.2017 in Kraft getretenen Änderung des WHG sind wasserrechtliche Erlaubnisse für hydraulische Bohrlochbehandlungen (Fracking) in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein (sogenannte unkonventionelle Lagerstätten) ausgeschlossen. In Ausnahme zu diesem Verbot dürfen lediglich vier Erprobungsmaßnahmen in diesen geologischen Formationen zum Zwecke der wissenschaftlichen Erforschung von Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, zugelassen werden. Dies setzt jedoch die Zustimmung der Landesregierung voraus. Die Landesregierung hat bereits bei der Verabschiedung des Regelungspaketes klargestellt, dass sie den Einsatz der Frac-Technologie in unkonventionellen Lagerstätten ausnahmslos ablehnt und hält an dieser Auffassung weiterhin fest. Damit folgt die Landesregierung dem Beschluss des Landtages „Fracking - Sicherheit für Mensch und Umwelt geht vor!“ vom 16.07.2015 (Drs. 17/3932), der zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Unverantwortbarkeit der Förderung aus unkonventionellen Lagerstätten festgestellt hat. Dabei umschließt diese Feststellung auch die Durchführung von Probebohrungen . Ergänzend dazu wird auf die Unterrichtung der Landesregierung zum o. g. Beschluss (siehe Drs. 17/5078 vom 02.02.2016) hingewiesen. Hingegen ist die Aufsuchung von Lagerstätten in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein , beispielsweise durch Geoseismik oder Explorationsbohrungen ohne Einsatz der Frac- Technologie, nicht verboten worden und damit weiterhin möglich. Dies gilt auch für Gewinnungsvorhaben . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 4. Welche Auswirkungen hat der Erlass der Landesregierung, keine Frack-Vorhaben im Schiefergestein zu genehmigen, auf die Genehmigungssituation für eventuelle Erkundungsvorhaben oder eine etwaige Förderung in dem Aufsuchungsfeld? Wie bereits unter der Antwort zu Frage 3 dargelegt, hält die Landesregierung an der Entscheidung, keine Frac-Vorhaben zur Erschließung von Schiefergesteinslagerstätten zu genehmigen, aus- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7762 3 nahmslos fest. Durch das nunmehr verhängte bundeseinheitliche Verbot von Frac-Vorhaben in diesen Gesteinsformationen wird die Haltung der Landesregierung bestätigt. 5. Wie werden die örtlichen Behörden bei einer eventuellen Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis und wie bei einer neuen Antragsstellung etwa zur Aufsuchung, Erkundung oder Förderung beteiligt? Das Bundesberggesetz sieht lediglich bei der Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung die Beteiligung von Behörden nach § 15 BBergG vor, bei einer Verlängerung bestehender Berechtigungen dagegen nicht. Um die öffentlichen Interessen (§ 11 Nr. 10 BBergG) sowohl bei der Erteilung als auch bei der Verlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung zu berücksichtigen, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Erlass vom 11.06.2014 das LBEG dazu verpflichtet, die betroffenen Landkreise und Gemeinden an diesen Verfahren zu beteiligen. Auf diese Weise erhalten die betroffenen Behörden und Kommunen die Möglichkeit, ihre Belange frühzeitig und freiwillig im Verfahren einzubringen, ohne dadurch gesetzlich manifestierte Rechtspositionen zu verlieren. Der Erlass gewährleistet damit nicht nur ein einheitliches Verwaltungshandeln in Niedersachsen, sondern stärkt auch die Einflussmöglichkeiten der betroffenen Kommunen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. (Ausgegeben am 05.04.2017) Drucksache 17/7762 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7544 Was passiert mit der Fracking-Erlaubnis für das Feld „Bramsche Erweiterung“? Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat und Volker Bajus (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr