Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7771 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7564 - Aufnahmeverfahren an Göttinger Gesamtschulen Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 07.03.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 09.03.2017 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 03.04.2017, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten Die Landesregierung hat am 03.02.2017 auf eine Mündliche Anfrage von Abgeordneten der FDP- Fraktion geantwortet (Drucksache 17/7350, Nr. 33), dass gemäß § 59 a Abs. 1 NSchG die Aufnahme an Gesamtschulen beschränkt werden kann, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Die Voraussetzung dafür ist, dass im Gebiet des Schulträgers entweder eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden. Durch das Auslaufen der letzten Haupt- und Realschulen in Göttingen gibt es in der Stadt im Bereich der öffentlichen weiterführenden Schulen nur noch fünf Gymnasien und vier Gesamtschulen. Vorbemerkung der Landesregierung Durch die jahrgangsweise Aufhebung der Haupt- und Realschulen in der Stadt Göttingen und die jahrgangsweise Errichtung einer dritten Gesamtschule gibt es im Schulträgergebiet der Stadt Göttingen als öffentliche weiterführende Schulen gegenwärtig fünf Gymnasien und drei Gesamtschulen , die Schülerinnen und Schüler im 5. Schuljahrgang aufnehmen. Die Gesamtschulen in der Stadt Göttingen sind gemäß § 106 Abs. 2 NSchG ersetzende Schulform. In diesen Fällen kann die Aufnahme in die Gesamtschule gemäß § 59 a Abs. 2 NSchG nicht beschränkt werden, da neben den Gesamtschulen nur noch Gymnasien im Gebiet des Schulträgers Stadt Göttingen geführt werden. Bei der Prüfung nach § 59 a Abs. 2 NSchG sind nur öffentliche Schulen im Gebiet des Schulträgers zu berücksichtigen. Wenn mehrere Gesamtschulen wie im Fall der Stadt Göttingen im Stadtgebiet geführt werden, bezieht sich der Aufnahmeanspruch nicht auf eine bestimmte Gesamtschule, sondern auf die Schulform Gesamtschule. 1. Welches Aufnahmeverfahren wenden die Gesamtschulen in Göttingen jeweils für das kommende Schuljahr an? Sofern die Zahl der Anmeldungen für den fünften Schuljahrgang die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule überschreitet, werden an den drei genannten Gesamtschulen die verfügbaren Plätze durch Los vergeben, wodurch ein repräsentativer Leistungsquerschnitt erreicht werden soll. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7771 2 Die Georg-Christoph-Lichtenberg-Gesamtschule und die neue IGS in Weende wenden zudem eine Geschwisterregelung an und nehmen Schülerinnen und Schüler vorrangig auf, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird. 2. Welchen Spielraum haben die Göttinger Gesamtschulen bei der Gestaltung des Aufnahmeverfahrens ? Auch wenn, wie in der Vorbemerkung dargelegt, die Aufnahme in die Schulform Gesamtschule in der Stadt Göttingen nicht beschränkt werden kann, ist eine Überschreitung der Aufnahmekapazität einer bestimmten Gesamtschule gemäß § 59 a Abs. 5 NSchG möglich, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht mehr gesichert ist. Bei Kapazitätsüberschreitung einer Gesamtschule gemäß § 59 a Abs. 5 NSchG ist ein ermessensfehlerfreies Auswahlverfahren - in der Regel ein Losverfahren - durchzuführen, bei dem die Chancengleichheit für alle Schülerinnen und Schüler gewährleistet wird. Dabei ist die Berücksichtigung einer Geschwisterregelung nach bisheriger Rechtsprechung statthaft. 3. Welche Anmeldetermine gelten für die Gesamtschulen und Gymnasien in Göttingen jeweils für das kommende Schuljahr? Die Anmeldetermine für die weiterführenden Schulen in der Stadt Göttingen werden vom Schulträger festgelegt. Für das Schuljahr 2017/2018 gelten die folgenden Termine: 25.04.2017 und 26.04.2017 für die Anmeldung an den drei Gesamtschulen, 04.05.2017 und 05.05.2017 für die Anmeldung an den fünf Gymnasien. 4. Inwieweit sind die Gesamtschulen in Göttingen im kommenden Schuljahr zur Aufnahme aller Göttinger Schülerinnen und Schüler verpflichtet? Alle Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet der Stadt Göttingen, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG (Wahlrecht der angebotenen Schulformen und Bildungsgänge) eine Gesamtschule besuchen möchten, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Gesamtschule des Schulträgers Stadt Göttingen. (Ausgegeben am 06.04.2017) Drucksache 17/7771 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7564 Aufnahmeverfahren an Göttinger Gesamtschulen Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums