Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7877 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7651 - Nimmt der NABU mit Billigung des MU hoheitliche Befugnisse in Anspruch? Anfrage der Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens und Frank Oesterhelweg (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 22.03.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 29.03.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 19.04.2017, gezeichnet In Vertretung Almut Kottwitz Vorbemerkung der Abgeordneten Im Rahmen einer unangekündigten Kontrolle besuchten am 19.08.2016 Mitarbeiter des Dezernats für Umwelt, Planung und Bauen der Region Hannover eine Biogasanlage in Lehrte-Immensen. Die Mitarbeiter erklärten, dass sie die Anlage bezüglich ihrer Bepflanzung und ihrer Ausgleichsmaßnahmen begutachten müssten und aus diesem Grund ein Betretungsrecht für das Grundstück hätten . Neben den Teilnehmern aus dem Dezernat gab es einen weiteren Teilnehmer, einen Vertreter des NABU. Dieser trat bereits in verschiedenen nachbarrechtlichen und zivilprozessrechtlichen Streitigkeiten gegen den Besitzer der Biogasanlage auf. Der Betreiber der Anlage erfuhr auch auf Nachfrage nicht, warum der Vertreter des NABU ohne sein Wissen das Grundstück betreten und an der Überprüfung durch die Behörde teilgenommen hat. Auf Nachfrage schreibt die Region Hannover am 14.09.2016 wie folgt: „Die Besichtigung der Biogasanlage wie auch zweier weiterer Anlagen kam aufgrund einer Verabredung zustande, die am Rande einer Veranstaltung zwischen einem Mitarbeiter des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz und einem Mitarbeiter des NABU getroffen wurde. (…) Die Region Hannover hat sich bei dem vereinbarten Termin lediglich angeschlossen .“ Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Von verschiedener Seite ist in letzter Zeit das naturschutzrechtliche Umsetzungsdefizit bei Stallbauten und Biogasanlagen im Außenbereich kritisiert worden. Das MU hat daraufhin in 2016 angefangen , landesweit stichprobenhaft den Sachstand zu verifizieren. Dazu gehören auch Ortstermine. Seit 2014 hat sich ein Vertreter des NABU, örtliche Gruppe NABU Burgdorf, Lehrte, Uetze e. V., mehrfach beim MU über mangelhafte Umsetzung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen gemäß §§ 13 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bei Biogasanlagen im Bereich der Region Hannover beschwert. Dies hat MU als oberste Naturschutzbehörde u. a. zum An- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7877 2 lass genommen, im Rahmen der Fachaufsicht zusammen mit der unteren Naturschutzbehörde Region Hannover und dem betreffenden NABU-Vertreter am 19.08.2016 eine Bereisung in der Region Hannover durchzuführen. Dabei wurden die Eingrünungsmaßnahmen von insgesamt drei Biogasanlagen im Ost-Gebiet der Region Hannover angesehen. Eine der Anlagen war die Biogasanlage Lehrte-Immensen. Zuständig für die Zulassung und Kontrolle dieser Anlage ist das Gewerbeaufsichtsamt Hannover. Als Ergebnis der Bereisung wurden für die Biogasanlage Lehrte-Immensen verschiedene Mängel festgestellt und im Bereisungsprotokoll durch die Region Hannover festgehalten . Im Nachgang zu dem Termin hat sich der Betreiber der Anlage zunächst an die Region Hannover und dann nach Antwort durch die Region auch an das MU mit Schreiben vom 22.09.2016 und vom 10.11.2016 gewandt. Mit E-Mail vom 04.11.2016 und 01.12.2016 hat MU die Angelegenheit erläutert . In der Antwort des MU ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Vertreter des NABU bei dem fraglichen Termin für die beteiligten Behörden in keiner Weise fachgutachtlich tätig gewesen sei; er sei als Petent in der Angelegenheit beteiligt gewesen. 1. Wie lautet die Rechtsgrundlage, auf der der Vertreter des NABU das Grundstück betreten hat? Bei der betreffenden Biogasanlage wurden die Kompensationsflächen (Eingrünung der Anlage in den Randbereichen, zum Teil auf Erdwällen) von außerhalb des Betriebsgeländes durch die Teilnehmer in Augenschein genommen. Die Teilnehmer sind vom öffentlichen Weg im Norden der Anlage aus die Pflanzung auf dem Wall an der Westgrenze des Betriebsgrundstückes abgeschritten. Dabei sind sie am westlichen, zum benachbarten Acker ausgerichteten Wallfuß entlang nach Süden gegangen. Am südlichen Wallende sind die Teilnehmer dann dem Betreiber der Anlage begegnet . Auf dieser Strecke befindet man sich ausschließlich auf dem benachbarten Ackerflurstück, man betritt dabei nicht das Betriebsgrundstück. Das Betreten des Ackerflurstücks erfolgte nur im Randbereich auf einem Fahrweg, sodass Feldfrüchte nicht beschädigt wurden. Inwieweit der Vertreter des NABU - wie vom Betreiber der Biogasanlage im Schreiben vom 10.11.2016 angemerkt - den Wall bestiegen und somit zumindest im nördlichen Teil damit das Betriebsgrundstück betreten hat, ist den Vertretern der am Termin teilnehmenden Behörden nicht in Erinnerung geblieben. Insofern erübrigt sich die Beantwortung der Fragestellung über die einschlägige Rechtsgrundlage. 2. Was war die Aufgabe des Vertreters des NABU bei der Begutachtung der Biogasanlage ? Der Vertreter des NABU ist als Petent im Rahmen von Anfragen bezüglich mangelhafter Umsetzung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen bei dem fraglichen Termin beteiligt gewesen . 3. Ist der Vertreter des NABU aufgrund der vorangegangenen nachbarschaftlichen und zivilprozessrechtlichen Auseinandersetzungen als befangen zu bewerten? Der Vertreter des NABU ist - wie oben ausgeführt - lediglich als Petent am Termin beteiligt gewesen . Die Frage der Befangenheit ist insofern nicht relevant. 4. Bei welcher Gelegenheit zieht das MU die Vertreter von Naturschutzverbänden zu öffentlichen Hoheitsakten hinzu? Im Einzelfall können Vertreter von Naturschutzverbänden wie jeder andere Bürger als Petenten zur Aufklärung des Sachverhalts bei öffentlichen Hoheitsakten hinzugezogen werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7877 3 5. Ist das Hinzuziehen des NABU normale, gängige Praxis? Nein. 6. Welche personellen und inhaltlichen Verbindungen zwischen MU und NABU gibt es noch? Neben der oben dargestellten Beteiligung als Petent können den Naturschutzvereinigungen bestimmte , in § 3 Abs. 4 BNatSchG und § 36 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG näher bezeichnete Aufgaben übertragen werden. Dadurch wird eine kooperative Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden und privater Dritter gefördert. 7. Sind weitere, ähnliche Beschwerden von Bürgern in kürzerer Vergangenheit aktenkundig ? Weitere ähnlich gelagerte Beschwerden von Anlagenbetreibern sind hier nicht bekannt. 8. Gibt es dabei regionale Schwerpunkte? Nein, siehe Antwort zu Frage 7. 9. Ist das Vorgehen disziplinarisch zu rügen? Die Mitnahme eines Petenten bei einer Ortsbesichtigung bietet keinen Anhaltspunkt für eine disziplinarische Prüfung. (Ausgegeben am 26.04.2017) Drucksache 17/7877 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7651 Nimmt der NABU mit Billigung des MU hoheitliche Befugnisse in Anspruch? Anfrage der Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens und Frank Oesterhelweg (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz