Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7911 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7644 - Sind Zuschüsse nach NGVFG für die Absenkung des gemeindlichen Anteils beim Straßenausbau zulässig? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 21.03.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 24.03.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 25.04.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Seit dem 1. April 2014 ist das Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG) in Kraft. Unter anderem kann durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln gemäß § 1 Abs. 2 NGVFG der Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen gefördert werden . Nach § 6 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes beträgt der gemeindliche Teil insgesamt mindestens 20 % des jährlichen Investitionsaufwandes für den Straßenausbau. „Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden.“ Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 6 b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes sind Zuschüsse Dritter, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils (Vorteil der Allgemeinheit) zu verwenden. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass derartige Zuschüsse, die meist von staatlichen Stellen kommen, in der Regel die Belastung der Allgemeinheit bei der öffentlichen Einrichtung mindern und nicht den Beitragspflichtigen, die einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil vom Ausbau der Verkehrsanlagen haben, zugutekommen sollen (vergleiche hierzu Drs. 7/975, 29). Um den Standpunkt des Landesgesetzgebers zu unterstreichen, wird an dieser Stelle auf § 23 der Landeshaushaltsordnung hingewiesen: Ausgaben für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nichts anderes ist in § 4 Abs. 3 Nr. 1 NGVFG gemeint, wenn Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, nicht zuwendungsfähig sind. 1. Ist es nach Ansicht der Landesregierung zulässig, dass Zuschüsse nach NGVFG vorrangig zur Absenkung des gemeindlichen Anteils verwendet werden? Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden (§ 48 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes). Sofern förderungsfähige Vorhaben nach § 2 NGVFG in der Trägerschaft der Gemeinden liegen, müssen die Zuschüsse vorrangig zur Absenkung des gemeindlichen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7911 2 Anteils verwendet werden, denn nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 NGVFG sind Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, nicht zuwendungsfähig. Soweit die nach § 6 b NKAG Beitragspflichtigen die Kosten für das Vorhaben zu tragen haben, sind die Kosten nicht förderungsfähig . 2. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich dieses Vorgehen der Kommunen? § 4 Abs. 3 Nr. 1 NGVFG. 3. Hält die Landesregierung es für richtig, dass die Kommunen die Zuschüsse nach NGVFG zunächst zur Deckung des gemeindlichen Anteils nutzen und nicht auch zur Senkung der umlagefähigen Kosten? Ja, bei der Förderung des kommunalen Straßenbaus steht für das Land Niedersachsen das Interesse an der Erfüllung dieser Aufgabe durch die Kommune im Vordergrund. 4. Mit welcher Rechtsgrundlage könnte das Land Niedersachsen den Kommunen vorschreiben , dass Zuschüsse zunächst zur Absenkung der umlagefähigen Kosten genutzt werden und nicht zur Absenkung des gemeindlichen Anteils? Zuwendungen des Staates werden dann gewährt, wenn er an der Erfüllung bestimmter Aufgaben, die mit den Zuwendungen finanziert werden, ein erhebliches Interesse hat, das auf andere Weise nicht oder nicht hinreichend befriedigt werden kann. Bei der Bezuschussung von Beitragspflichtigen müsste zunächst geprüft werden, ob Transferzahlungen an private Haushalte oder Subventionen an Gewerbetreibende beziehungsweise Unternehmen unter sozialen Gesichtspunkten beziehungsweise wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig wären. Eine Abkehr vom Zuwendungsrecht müsste im Rahmen des NGVFG erfolgen. (Ausgegeben am 27.04.2017) Drucksache 17/7911 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7644 Sind Zuschüsse nach NGVFG für die Absenkung des gemeindlichen Anteils beim Straßenausbau zulässig? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport