Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7923 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7666 - Einzug der Pässe von Erdogan-Kritikern durch türkische Konsulate Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 24.03.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 29.03.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 27.04.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Am 19.03.2017 berichtete die Welt am Sonntag unter dem Titel „Erdogan-Gegner erleben im türkischen Konsulat böse Überraschung“ von der Praxis türkischer Konsulate, türkischen Staatsangehörigen , die in Deutschland leben, den türkischen Pass zu entziehen. Betroffen hiervon sind vor allem Kurden und Aleviten. Die Betroffenen stehen anschließend oft ohne irgendeinen Reisepass da. Ebenso wird ihnen die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft erschwert, da hierfür eine Entlassungsurkunde - aus der türkischen Staatsangehörigkeit - benötigt wird, die vom türkischen Konsulat ausgestellt werden muss. Im Artikel wird darauf hingewiesen, dass der Spielraum der deutschen Behörden groß genug sei, um eine Einbürgerung auch ohne einen Beleg für die Entlassung aus der vorherigen Staatsbürgerschaft durchzuführen. Vorbemerkung der Landesregierung Ausländischen Staatsangehörigen, die nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und diesen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können, kann gemäß § 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Mit diesem Ersatzdokument wird die gesetzlich normierte Passpflicht gemäß § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllt. In den Fällen, in denen die Nationalpässe türkischer Staatsangehöriger vom Generalkonsulat der Republik Türkei annulliert oder eingezogen werden, besteht die Möglichkeit, den betroffenen Personen ein Ersatzdokument auszustellen. Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Von dieser Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann. Dies ist z. B. anzunehmen , wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt , die die Ausländerin oder der Ausländer nicht zu vertreten haben, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Im Zusammenhang mit anhängigen Einbürgerungsverfahren sind von den niedersächsischen Staatsangehörigkeitsbehörden bisher keine entsprechenden Fälle an die Landesregierung herangetragen worden, in denen das türkische Generalkonsulat Einbürgerungsbewerberinnen oder –bewerbern den türkischen Pass entzogen hat. Insoweit hat sich die Frage, ob die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber in dem jeweiligen Einzelfall zumutbar ihre/seine Staatsangehörigkeit aufgeben kann, bisher nicht gestellt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7923 2 1. Hat die Landesregierung Kenntnis über derartige Vorfälle im Generalkonsulat der Republik der Türkei in Hannover? Die Landesregierung hat Kenntnis davon erhalten, dass das Generalkonsulat der Republik Türkei in Hannover im September 2016 gültige türkische Nationalpässe annulliert hat. Allerdings stand dies nicht im Kontext mit einem Entlassungsverfahren aus der türkischen Staatsangehörigkeit im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens. Die Gründe für die Annullierung der Pässe sind der Landesregierung nicht bekannt. 2. Falls ja, wie viele derartige Vorfälle hat es seit einschließlich 2016 gegeben? Der Landesregierung sind diese zwei Fälle aus September 2016 bekannt, in denen die türkischen Nationalpässe annulliert worden sind. 3. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, die Betroffenen, denen die Ausstellung einer Entlassungsurkunde verweigert wurde, zu unterstützen? Die Landesregierung hat keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Behandlung türkischer Staatsangehöriger durch das türkische Generalkonsulat. Hinsichtlich der Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. (Ausgegeben am 28.04.2017)