Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8039 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7799 - Dürfen Ranger Kiter rempeln? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 30.03.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 10.04.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 09.05.2017, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Pressemeldungen zufolge hat ein Ranger auf dem Steinhuder Meer einen Kitesurfer mit seinem Boot touchiert. Der Ranger wird in dem Presseartikel mit den Worten zitiert: „Manchmal ist es nötig, den Kite-Surfern solch einen Stups zu geben. Die sind so voller Adrenalin, nehmen mich sonst nicht ernst.“ Weiter sagte er: „Zudem sei dieses ‚Rempeln‘ üblich und abgesprochen“ (Bild vom 21.03.2017). Vorbemerkung der Landesregierung Dem in der Vorbemerkung der Abgeordneten geschilderten Sachverhalt liegt nach Auskunft der Region Hannover folgender Sachverhalt zugrunde: Am 18.01.2017 fand vor dem Amtsgericht Hannover die mündliche Verhandlung gegen einen Kitesurfer wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung (DStMVO) statt. Das Kitesurfen ist nach der DStMVO nur in dem darin ausdrücklich festgelegten Bereich zulässig. Der Betroffene hatte am 28.08.2016 die festgelegte Kite-Zone auf dem Steinhuder Meer verlassen und war dabei von dem von der Region Hannover u. a. mit der Überwachung der Einhaltung der Befahrensbeschränkungen nach der DStMVO betrauten Naturpark-Ranger beobachtet worden. Da der Kitesurfer auf entsprechende Ansprache des Rangers und die Aufforderung , sich zurück ans Ufer zu begeben, nicht reagierte, kehrte der Ranger an den Surfstrand zurück , um auf die Rückkehr des Kiters zu warten. In der Folge wurden die Personalien des Kitesurfers mithilfe der Polizei aufgenommen und der Vorfall zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Betroffenen folgender Vorwurf formuliert , der auch in dem o. g. Zeitungsbericht zitiert wird: „Der Kerl hat mich mit seinem Boot in voller Fahrt touchiert. Er war nicht als Ranger zu erkennen.“ Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung sah das Amtsgericht es als erwiesen an, dass der Betroffene ordnungswidrig gehandelt hatte, indem er den für Kitesurfer zugelassenen und gekennzeichneten Bereich verlassen hatte (Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 17 DStMVO). Ein Vorsatz konnte ihm nicht nachgewiesen werden, weil das Gericht anerkannte, dass der Ranger schwer als Vollzugsbeamter zu erkennen gewesen sei. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro festgesetzt. Das Gericht hat - trotz der sehr ausführlichen Erörterung und der Vorwürfe des Betroffenen - das Verhalten des Rangers in keiner Form beanstandet. Auch aus den zitierten Äußerungen des Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8039 2 Rangers hat der Richter kein strafrechtlich relevantes Verhalten abgeleitet. Die Zeugenaussagen stützten die Behauptung des Betroffenen, es habe ein Touchieren stattgefunden, in keiner Weise. Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Das Zitat des Rangers wurde aus dem Zusammenhang einer längeren Befragung durch das Gericht gerissen. Ein Touchieren des Bootes des Rangers mit dem Kitesurfboard hat es nicht gegeben. Der Ranger hält im Übrigen in der Regel einen Sicherheitsabstand zu den Kitern, Seglern und Surfern, die sich nicht regelkonform verhalten. Er versucht sich jedoch bemerkbar zu machen, in Ausnahmefällen verringert er deshalb den Sicherheitsabstand , um sich verständlich zu machen. Da das Motorboot langsamer und bei hohem Wellengang und höheren Windstärken deutlich schwieriger zu manövrieren ist als ein Kitesurfboard , verhält sich der Ranger vorausschauend und eher passiv, um weder den Kiter/Surfer noch sich selbst zu gefährden. Im Zweifel verfolgt er den Kitesurfer aus sicherer Entfernung oder wartet im Bereich des Surfstrandes auf die Rückkehr, so auch in dem hier in Rede stehenden Fall. Dieses Verhalten des Rangers war in der Vergangenheit kein Problem, die Angesprochenen haben den Ranger erkannt und sind ihm an Land gefolgt, wo die Personalien festgestellt wurden. Häufig blieb es bei einer Verwarnung. Ungeachtet dessen hat die Region Hannover bereits auf den Hinweis der mangelnden Erkennbarkeit des Rangers als Vollzugsbeamter reagiert und die Ausstattung bzw. Kennzeichnung von Boot und Ranger verstärkt. Eine Schutzweste mit deutlichem Schriftzug wird beschafft und das Boot erhält eine deutliche Kennzeichnung. 1. Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen des Rangers? Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, das Verhalten des Rangers zu beanstanden. Vielmehr hat dieser nach den hier vorliegenden Informationen recht- und zweckmäßig gehandelt. 2. Hat die Landesregierung Kenntnisse, ob ein solches „Rempeln“ „üblich und abgesprochen “ ist, und, wenn ja, mit wem ist das abgesprochen? Ein „Rempeln“ hat nicht stattgefunden; auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 3. Wird die Landesregierung bezüglich dieser Absprachen tätig? Wenn ja, in welcher Weise , und, wenn nein, warum nicht? Entfällt. 4. Sind der Landesregierung ähnliche Vorfälle bekannt, und, wenn ja, welche? Entfällt. 5. Sollte es ähnliche Vorfälle gegeben haben: Gab es Strafen für die Täter, und, wenn ja, welche? Entfällt. 6. Auf welcher Rechtsgrundlage wendet der Ranger unmittelbaren Zwang in Form des Rempelns gegen Kitesurfer an? Entfällt. (Ausgegeben am 12.05.2017) Drucksache 17/8039 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7799 - Dürfen Ranger Kiter rempeln? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz