Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8140 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7867 - „Kompromiss absehbar“ - Wird das Ammerland von Sonderregelung bei der geplanten Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes ausgeschlossen? Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 07.04.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 20.04.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 17.05.2017, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung des Abgeordneten Am 09.02.2017 berichtet die Nordwest-Zeitung unter dem Titel „Lies stützt empörte Bauern“ über ein Interview mit dem Wirtschaftsminister Herrn Lies zur geplanten Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes. Die NWZ zitiert Herrn Minister Lies wie folgt: „Auf den ersten Blick wirken die 5 m gar nicht so schlimm. Aber gerade im Nordwesten hätte das Wassergesetz dramatische Folgen, weil zum Teil bis zu 20 % der landwirtschaftlichen Flächen einzelner Betriebe nicht mehr bewirtschaftet werden könnten. Das wäre ein ungeheurer Verlust“. Am 02.03.2017 schreibt der Weserkurier unter dem Titel „Kompromiss absehbar“ über den Streit um das geplante novellierte Niedersächsische Wassergesetz wie folgt: „Gleichzeitig kündigte Wenzel aber Ausnahmen für Regionen mit einem engen Netz von Entwässerungskanälen wie das Alte Land, das ‚Nasse Dreieck‘ zwischen Elbe und Wesermündung sowie die Wesermarsch an. ‚Wir können uns vorstellen, dass zur Vermeidung besonderer Härten dort die Auflagen nicht gelten.‘ Sein Ministerium werde dem Kabinett noch entsprechende Vorschläge machen, bevor die Novelle des Wassergesetzes in den Landtag eingebracht werde.“ (http://www.weser-kurier.de/region_artikel,-kompromiss-absehbar- _arid,1560699.html). Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und zur Änderung und Aufhebung anderer Gesetze und Verordnungen vorgelegt und dazu nach § 31 GGO die Verbandsbeteiligung durchgeführt. Nach Auswertung der umfangreichen Stellungnahmen wurde dem Kabinett ein Vorschlag vorgelegt, wie das Gesetz in den Landtag eingebracht wird. Mit Kabinettsbeschluss vom 09.05.2017 wurde diesem Vorschlag gefolgt . Dieser Entwurf enthält kein generelles Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemittel auf Gewässerrandstreifen mehr. Von daher bedarf es insofern auch keiner Ausnahmeregelung hinsichtlich deren Anwendung. Nach dem vorliegenden Entwurf sollen u. a. verschiedene Änderungen der Regelungen zur Reinhaltung und Entwicklung der Gewässer erfolgen und damit ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie ge- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8140 2 leistet werden. Durch eine Änderung von § 58 Abs. 1 NWG, der bislang vorsieht, dass an Gewässern dritter Ordnung kein Gewässerrandstreifen besteht, soll das NWG an die Regelung nach § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) angepasst werden. Damit würde auch im Außenbereich an allen oberirdischen Gewässern ein 5 m breiter Randstreifen (§ 38 Abs. 3 WHG) bestehen. In diesen Gewässerrandstreifen sind die Umwandlung von Grünland und das Entfernen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern nicht zugelassen. Ein 1 m breiter Streifen am Gewässer ist begrünt zu halten. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 WHG kann die zuständige Wasserbehörde Gewässerrandstreifen aufheben und die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend festsetzen. Für die Ausbringung von Dünger gilt das novellierte Fachrecht (Düngeverordnung). Hier sind Abstände von 4 m vorgesehen, im hängigen Gelände 5 m. Bei Verwendung von Grenzstreueinrichtungen sind geringere Abstände zulässig. Für Pestizide gelten nach Fachrecht in der Regel größere Abstände, die oft zehn, teilweise 20 m umfassen. 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass große Teile des Ammerlandes, beispielsweise in der Gemeinde Apen, mit Blick auf die Dichte des Netzes der Wasserzüge mit der Wesermarsch , Friesland oder dem „Nassen Dreieck“ vergleichbar sind? In Teilen Niedersachsens, insbesondere im Norden und Nordwesten, besteht bedingt durch die topographische Situation und die erforderliche Entwässerung insbesondere landwirtschaftlicher Flächen ein sehr enges Netz von Gewässern. Der Landesregierung ist bekannt, dass dies auch für Teile des Ammerlandes zutrifft. 2. Wird es für das Ammerland ebenfalls eine Ausnahmeregelung geben? Für eventuelle „Ausnahmegenehmigungen“ wäre die zuständige untere Wasserbehörde, der Landkreis Ammerland, zuständig. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 3. Wenn nein, warum wird das Ammerland im Rahmen der Ausnahmeregelung nicht berücksichtigt ? Entfällt. 4. Wenn ja, was für Folgen wird das novellierte Wassergesetz für das Ammerland in quantitativer Hinsicht haben? Entfällt. 5. Wird es für Friesland ebenfalls eine Ausnahmeregelung geben? Für eventuelle „Ausnahmegenehmigungen“ wäre die zuständige untere Wasserbehörde, der Landkreis Friesland, zuständig. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 6. Wenn nein, warum wird das Friesland im Rahmen der Ausnahmeregelung nicht berücksichtigt ? Entfällt. 7. Wenn ja, was für Folgen wird das novellierte Wassergesetz für das Friesland in quantitativer Hinsicht haben? Entfällt. (Ausgegeben am 23.05.2017) Drucksache 17/8140 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7867 „Kompromiss absehbar“ - Wird das Ammerland von Sonderregelung bei der geplanten Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes ausgeschlossen? Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz