Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8148 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7898 - Sind Verbesserungen der Personalausstattung in Krankenhäusern mögliche Zukunftsoptionen ? Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Marco Brunotte, Holger Ansmann, Immacolata Glosemeyer, Dr. Christos Pantazis und Thela Wernstedt (SPD) an die Landesregierung, eingegangen am 12.04.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 12.04.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit namens der Landesregierung vom 24.05.2017, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten In einem Zeitungsartikel der Saarbrücker Zeitung vom 18.01.2017 unter der Überschrift: „Neue Töne im Streit um mehr Klinik-Personal“ wird auf die Notwendigkeit von mehr Pflegepersonal in Krankenhäuser hingewiesen. Die saarländische Gesundheitsministerin möchte erreichen, dass in den 22 Krankenhäusern im Saarland künftig mehr Pflegekräfte beschäftigt werden können. Im Krankenhausplan soll für die Jahre 2018 bis 2025 eine verpflichtende Mindestausstattung mit Pflegekräften und Ärzten für die Stationen in Krankenhäusern festgelegt werden. Die Situation in der Pflege in deutschen Krankenhäusern und Kliniken wird zunehmend geprägt durch eine akute Leistungsverdichtung mit steigenden Fallzahlen, kürzeren Verweildauern und, demografisch bedingt, mehr demenziell erkrankten, behinderten und pflegebedürftigeren Patienten. Des Weiteren möchte das Bundesland Thüringen auch veränderte Mindestbesetzungen für Fachabteilungen in Krankenhäusern vorgeben. So sollen je Fachabteilung zukünftig drei Fachärzte eingeplant werden. 1. Welche konkrete Idee schwebt dem Saarland hinsichtlich der Personalausstattung in der Pflege in den Krankenhäusern vor? Eine mögliche Regelung der Personalausstattung in der Pflege in den saarländischen Krankenhäusern ist Gegenstand der dort noch laufenden Koalitionsverhandlungen. Die dabei zugrunde liegenden konkreten Ideen sind der Landesregierung nicht bekannt. 2. Gibt es hinsichtlich der Personalausstattung in der Pflege in den Krankenhäusern vergleichbare Überlegungen in Niedersachsen? Zur Thematik der Personalausstattung in den Krankenhäusern hat der Bund eine Expertenkommission Pflege eingerichtet. Diese kommt in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass zur Sicherstellung der Qualität in der Krankenhausversorgung die Vertragsparteien auf Bundesebene (DKG, GKV-SV unter Beteiligung der PKV) gesetzlich beauftragt werden, geeignete Personaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen, unter Einbeziehung von Intensivstationen und der Besetzung im Nachtdienst, verbindlich festzulegen. Die Vereinbarung der Vertragspartner auf Bundesebene ist bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 zu treffen. Gelingt es den Vertragsparteien auf Bundesebene nicht, die Personaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen bis Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8148 2 zum 30. Juni 2018 zu vereinbaren, setzt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) diese als Verordnungsgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2019 fest. Niedersachsen wird die Ergebnisse dieser zu erwartenden Vereinbarung zum Anlass nehmen, die Personalausstattung in den Krankenhäusern zu prüfen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen. 3. Wurde das Verfahren bzw. die Forderung aus dem Saarland zwischen den Ländern abgestimmt ? Das Verfahren bzw. die Forderung wurde nicht zwischen den Ländern abgestimmt. 4. Welchen Sicherstellungauftrag hat das Land Niedersachsen im Zusammenhang mit der Personalausstattung in den Krankenhäusern? Soweit dem Land Niedersachsen nicht sondergesetzliche Personalverantwortlichkeiten (z. B. §§ 15 und 15 a des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke ) zugewiesen sind, hat das Land Niedersachsen keinen Sicherstellungauftrag im Zusammenhang mit der Personalausstattung in den Krankenhäusern. Die Personalausstattung eines Krankenhauses ist allerdings ein Aspekt, der bei einer krankenhausplanerischen Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. 5. Ist es rechtlich zulässig, dass das Land Personalvorgaben im Krankenhausplan machen darf? Nein, soweit dies nicht sondergesetzlich bestimmt ist. Allerdings hat die Landesregierung mit Blick auf die eingangs dargestellte Entwicklung auf Bundesebene eine Ermächtigung zur Einführung von Qualitätskriterien in die Krankenhausplanung in ihrem Entwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes berücksichtigt. Personalvorgaben könnten dann ein Qualitätskriterium werden. 6. Wie bewertet die Landesregierung das Thüringer Modell in Bezug auf die Besetzung von Fachabteilungen mit Fachärzten? Die Thüringer Regelung ist seit dem 01.01.2017 in Kraft. Die Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürQSVO) sieht in § 2 vor, dass zur durchgängigen Wahrung des Facharztstandards für jede planerisch ausgewiesene Abteilung einer Fachrichtung ärztliches Personal im Umfang von mindestens 5,5 Vollbeschäftigteneinheiten vorzuhalten ist. Die ärztliche Leitung der Abteilung, die Stellvertretung sowie eine weitere Ärztin bzw. ein weiterer Arzt müssen die Facharztqualifikation für die entsprechende Fachrichtung vorweisen; soweit die übrigen Stellen mit Ärztinnen oder Ärzten in Weiterbildung zur Fachärztin /zum Facharzt für die entsprechende Fachrichtung besetzt sind, soll sich in der Regel mindestens einer im letzten Drittel seiner Weiterbildung befinden. Bei singulären oder externen Tageskliniken ist in der Regel für jeden Standort ärztliches Personal im Umfang von mindestens 1,25 Vollbeschäftigteneinheiten vorzuhalten. Bei singulären Tageskliniken muss mindestens eine Ärztin/ein Arzt die Facharztqualifikation für die entsprechende Fachrichtung aufweisen. Die Landesregierung kann das Thüringer Modell erst bewerten, wenn seine Effekte und seine Wirksamkeit beurteilt werden können. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht der Fall. 7. Wie soll die Arztpräsenz im Thüringer-Modell finanziert werden? Die Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen (ThürQSVO) enthält keine Bestimmungen über etwaige Finanzierungsnotwendigkeiten. Nach ihrer Medieninformation 236 (www.thuerin gen.de/th7/tmasgff/aktuell/presse/94455) erhofft sich Frau Ministerin Heike Werner positive Auswir- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8148 3 kungen auf die Effektivität des Einsatzes der Mittel im Gesundheitswesen, weil mit der Verordnung ein Anreiz gegeben wird, die Anzahl kleiner Fachabteilungen an Krankenhäusern zu reduzieren. 8. Gibt es für die Modellüberlegungen derzeit ausreichend Ärzte, die eine derartige Versorgung sicherstellen könnten? Es ist nicht zu erkennen, dass die Neuregelung zusätzliche Ärztinnen und Ärzte erfordert. (Ausgegeben am ) (Ausgegeben am 24.05.2017) Drucksache 17/8148 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7898 Sind Verbesserungen der Personalausstattung in Krankenhäusern mögliche Zukunftsoptionen? Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Marco Brunotte, Holger Ansmann, Immacolata Glosemeyer, Dr. Christos Pantazis und Thela Wernstedt (SPD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit