Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8160 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7897 - Wie macht man eine Weiderindhaltung wolfssicher? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Gero Hocker, Hermann Grupe und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 12.04.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 26.04.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 24.05.2017, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Der Landkreis Osterholz hat im Januar 2017 die im Landkreis ansässigen Nutztierhalter angeschrieben und sie über die Notwendigkeit der Einhaltung eines wolfsabweisenden Grundschutzes informiert. In diesem Schreiben schrieb der Landkreis, dass das Vorhandensein eines solchen Wolfsschutzes wichtig sei, da „in anderen Regionen das Versäumnis eines Grundschutzes bereits eine problematische Entwicklung des Wolfsverhaltens bewirkt habe“. Zudem wies der Landkreis die Tierhalter, u. a. auch Rinderhalter mit ökologischer Tierhaltung, darauf hin, dass ein fehlender wolfsabweisender Grundschutz gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutznutztierhaltungsverordnung verstoßen würde und bei Prämienempfängern Cross-Compliance relevant sei. 1. Welche Regelungen gelten für eine ökologische Rinderhaltung? Die Anforderungen an ökologische Rinderhaltung sind je nach Zugehörigkeit zu einem biologischen Anbauverband unterschiedlich. Die „Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“ definiert die Mindestanforderungen an eine ökologische Haltung gemäß EU-Vorgaben . 2. Wie muss nach Auffassung der Landesregierung eine wolfssichere Weiderindhaltung aussehen? Der Herdenverbund bei Rindern stellt grundsätzlich einen guten Schutz vor Wolfsangriffen dar. Anders als bei Schafen gibt es daher keine speziellen Anforderungen in Form eines wolfsabweisenden Grundschutzes. In einigen Fällen kann jedoch ein darüber hinaus gehender Schutz erforderlich sein. Nähere Informationen dazu sind auf der Internetseite des Wolfsbüros des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft und Küstenschutz veröffentlicht. Ferner sollten die Empfehlungen aus der aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“, Heft 1132/2016, berücksichtigt werden. 3. Inwieweit sind nach Auffassung der Landesregierung die Regelungen einer ökologischen Rindertierhaltung mit dem wolfsabweisenden Grundschutz vereinbar? Die ökologische Rinderhaltung ist aus Sicht der Landesregierung in Gebieten mit Wolfsvorkommen möglich. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8160 2 4. Wie bewertet die Landesregierung den Hinweis des Landkreises Osterholz, dass ein fehlender wolfsabweisender Grundschutz gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutznutztierhaltungsverordnung verstoßen würde und bei Prämienempfängern Cross-Compliance relevant sei? Gemäß Erlass vom 09.01.2017 ist bei der Abwägung der Frage, ob und gegebenenfalls welche (Mindest-)Anforderungen, auch im Rahmen von Cross Compliance, in diesem Zusammenhang vonseiten der Behörde gestellt werden müssen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzelfallbezogen zu urteilen. Faktoren, die hier zu berücksichtigen sind, sind z. B. – die tatsächliche Gefährdungslage (Vorkommen von Raubtieren oder Beutegreifern, wie z. B. Wölfen, Füchsen oder Greifvögeln etc. in der Umgebung, beobachtetes Rissverhalten oder Beuteschema), – vorliegende Möglichkeiten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z. B. rechtliche Möglichkeit zum Errichten von Zäunen, Verbringen der Tiere in geschützte Räumlichkeiten in den Dämmerungsund Nachtstunden, Herdenschutztiere), – die Art der Nutztierhaltung (Stallhaltung oder Freiland- bzw. Weidehaltung oder Wander[schaf]- haltung), – die gehaltene Tierart (z. B. Schafe sind bezüglich Wölfen gefährdeter als Rinder, aber bezüglich Füchsen oder Greifvögeln weniger gefährdet als Geflügel, Schutz von Jungtieren durch die Herde, z. B. bei Rindern). Gemäß Artikel 97 i. V. m. Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 (ABl. EU Nr. L 135 S. 1), ist eine Sanktionierung im Rahmen von Cross Compliance nur dann vorzunehmen, wenn der betreffenden Betriebsinhaberin oder dem betreffenden Betriebsinhaber ein festgestellter Verstoß unmittelbar anzulasten ist oder ihr oder ihm fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachzuweisen ist. Sofern etwaig getroffene Schutzmaßnahmen von der zuständigen Behörde geprüft und aus fachlicher und rechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als ausreichend oder Schutzmaßnahmen als nicht notwendig eingestuft wurden, ist davon auszugehen, dass bei der Verletzung eines Nutztieres durch ein Raubtier oder einen Beutegreifer kein Verstoß nach Fachrecht und dann auch kein Cross-Compliance-relevanter Verstoß vorliegt. In Zweifelsfällen wird eine Abstimmung zu den erforderlichen und umsetzbaren Maßnahmen zwischen Tierhalterin oder Tierhalter und Veterinärbehörde angeraten. Die Anforderungen der „Richtlinie Wolf“ sind als Voraussetzung für die Zahlung von Billigkeitsleistungen erlassen worden. Solche Billigkeitsleistungen werden als freiwillige Unterstützung des Staates zur Minderung der Schäden bei Nutztieren durch die Rückkehr der Tierart Wolf nach Niedersachsen gewährt. Diese Richtlinie stellt nicht die (Mindest-)Anforderungen zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Erfordernisse dar. 5. Inwieweit ist § 3 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung für Rinderhalter mit Weidetierhaltung relevant? Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist auch bei der Weidehaltung von Rindern zu berücksichtigen . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8160 3 6. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des Landkreises Osterholz, dass „in anderen Regionen das Versäumnis eines Grundschutzes bereits eine problematische Entwicklung des Wolfsverhaltens bewirkt habe“? In Gebieten mit bekanntem Wolfsvorkommen sollten Schafe, Ziegen und Gatterwild unbedingt wolfsabweisend geschützt werden. Wölfe sollen nicht die Erfahrung machen können, dass Nutztiere leichte Beute sind. Je häufiger Wölfe erfolgreich Nutztiere reißen, desto größer ist die Gefahr, dass Wölfe sich auf Nutztiere spezialisieren. Der Landesregierung sind Fälle einer dauerhaften Spezialisierung von Wölfen auf Nutztiere aus Niedersachsen nicht bekannt. (Ausgegeben am 31.05.2017) Drucksache 17/8160 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7897 Wie macht man eine Weiderindhaltung wolfssicher? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Gero Hocker, Hermann Grupe und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz