Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8162 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7889 - Müssen Waldbauern am Dörenberg illegale Downhill-Strecken auf ihrem Eigentum dulden? Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 10.04.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 26.04.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 29.05.2017, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung des Abgeordneten Am 15.03.2017 stand in der Neuen Osnabrücker Zeitung unter der Überschrift „Förster sprechen von ‚Anarchie im Teutoburger Wald‘“ ein Artikel, in dem es u. a. hieß: „‚Im Teutoburger Wald herrscht Anarchie. Die Downhill-Fahrer scheren die Verbotsschilder nicht, sie fahren weiter abseits der Wege, und es ist auch kein Wille erkennbar, sich an die Gesetze zu halten‘, rügt der Leiter des für den Staatswald zuständigen Forstamts in der Region Osnabrück, Ulrich Zeigermann.“ Das Problem des illegalen Downhill-Fahrens beschäftigt die Mitarbeiter der Landesforsten, des Landkreises Osnabrück und die privaten Waldbauern am Dörenberg schon seit vielen Jahren. Zu einer Lösung ist es bislang auch deshalb nicht gekommen, weil die Downhill-Fahrer kein Unrechtsbewusstsein zeigen. In einem Artikel in der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 28. 03.2017 unter der Überschrift „Downhill-Fahrer in der Region für legale Pisten“ sagte ein Downhill-Fahrer: „Wir achten während der Brutzeit darauf, dass wir auf den Pisten fahren, die wir uns bereits am Dörenberg geschaffen haben.“ Auch aus anderen Gebieten in Niedersachsen werden solche Verstöße gemeldet. Am Deister soll sich die Situation auch nach der Einrichtung von legalen Strecken auf den angrenzenden Strecken in den Nachbarförstereien und im Privatwald weiter verschärft haben. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. 1. Wie ist die Nutzung des Waldes durch Dritte rechtlich geregelt? Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) darf jeder Mensch die freie Landschaft „betreten“ und sich dort erholen. Dabei ist der Wald ein Bestandteil der freien Landschaft (§ 2 Abs. 1 NWaldLG). Das „Betreten“ ist der Oberbegriff , welcher auch das Radfahren mit einschließt (§ 23 Abs. 3 NWaldLG). Wer den Wald „betritt“, darf die Waldbesitzenden und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Nach § 29 NWaldG haben „Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8162 2 Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.“ Das Betreten des Waldes findet dabei nach § 30 NWaldLG grundsätzlich auf eigene Gefahr statt. Dies gilt nach § 30 Satz 2 Nr. 4 b) NWaldLG explizit für Gefahren, die dadurch entstehen, dass „die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von Radwegen oder von Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG) befahren wird“. 2. Ist die Nutzung des Waldes durch sogenannte Downhill-Fahrer rechtens? Die Nutzung des Waldes durch sogenannte Downhill-Fahrer ist nur im gesetzlich bestimmten Umfang rechtens: Der Umfang des Betretensrechtes ist für Fahrradfahrer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG für „tatsächlich öffentliche Wege“ gestattet. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG sind tatsächlich öffentliche Wege private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege , Radwege, Fahrwege, Reitwege und Freizeitwege. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können (§ 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG). Freizeitwege sind speziell von der Gemeinde bestimmte Wege (§ 37 NWaldLG). Daneben kann weitergehendes Radfahren durch Grundstückseigentümer gestattet werden (§ 28 NWaldLG). Darüber hinaus findet das Betretensrecht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung. Unzumutbar sind in der Regel auch Nutzungen, durch die die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt werden. 3. Falls nein, welcher Verstöße machen sich die Downhill-Fahrer dabei schuldig? Soweit ein Fahrradfahrer sich nicht an die genannten gesetzlichen Vorgaben nach § 25 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG hält, kommen Ordnungswidrigkeiten nach § 42 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 7 NWaldLG in Betracht. Demnach handelt ordnungswidrig, wer – eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird, einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit betritt, – mit einem Fahrrad in der freien Landschaft außerhalb von Wegen fährt, – ein Grundstück entgegen einem rechtmäßigen oder von der Waldbehörde genehmigten Verbot betritt. Insbesondere bei der Anlage von Downhill-Pisten kommen gegebenenfalls weitere Handlungen hinzu, bei denen es sich nach § 42 Abs.3 Nrn. 8, 9, 10, 12 und 14 NWaldLG um Ordnungswidrigkeiten handelt. § 34 NWaldLG führt hierzu aus, dass auch ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig u. a. – Bäume, Sträucher und Pflanzen ohne vernünftigen Grund beschädigt, – einen Feld- oder Waldweg oder eine dazugehörende Einrichtung beschädigt oder ihre Benutzung erheblich erschwert, – Wegweiser, Hinweisschilder, Einfriedungen, Geländer sowie Vorrichtung, die zur Sperrung von Eingängen dienen oder zur Verhütung von Unfällen aufgestellt sind, wegnimmt, umwirft, beschädigt oder unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar macht, – aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse betritt, umwirft, verstreut, vom Standort entfernt oder deren Stützen wegnimmt, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8162 3 – Gräben, Wälle und Rinnen beschädigt, beseitigt oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise verändert. Gegebenenfalls bestehen auch zivilrechtliche Schadensersatz- oder Abwehransprüche des Grundstückseigentümers bzw. -besitzers. 4. Von welchen Personen auf welcher Rechtsgrundlage können diese Verstöße geahndet werden? Die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden nehmen die Gemeinden wahr. (§ 43 Abs. 2 und 3 NWaldLG). Bei ihnen liegt damit auch die Zuständigkeit für die Ahnung einer Ordnungswidrigkeiten (§ 1 Abs. 4 ZustVO-OWi). 5. Dürfen private Waldeigentümer, Mitarbeiter der Landkreisverwaltung, Förster der Landesforsten oder Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer illegale Downhill-Fahrer an der Ausübung ihres Sports aktiv hindern, sie anhalten oder deren Personalien zur weiteren Strafverfolgung aufnehmen? Für die Außendienstaufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörde sind neben den Gemeinden nach § 43 Abs. 3 außerdem die Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Landeswald und die Klosterkammer Hannover in dem von ihr verwalteten Stiftungswald zuständig. Das Anhalten und die Identitätsfeststellung ist den Feld- und Forstordnungsbehörden nach § 13 SOG möglich. Grundstückseigentümer oder -besitzer dürften im Rahmen von besonderen Selbsthilfe - oder Notstandsrechten tätig werden (z. B. § 229 BGB, § 34 StGB). 6. Falls nein, gibt es im Bereich der Polizeidirektion Osnabrück genügend Personal, um die Einhaltung rechtlicher Vorschriften aktiv durchzusetzen? Siehe Antworten zu den Fragen 4 und 5. 7. Welche Maßnahmen empfiehlt die Landesregierung den Betroffenen, um den Schutz der Natur und des Eigentums am Dörenberg durchzusetzen? Die zuständigen Feld- und Forstordnungsbehörden sind zu informieren bzw. entsprechende Verstöße sollten dort angezeigt werden. Neben den ordnungsrechtlichen Maßnahmen sollte vor Ort aber auch weiterhin der Dialog zur organisierten Downhill-Szene gesucht werden, um tragbare Lösungen zu finden. 8. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung zur Übertragung von polizeilichen Befugnissen auf andere Personen, die im Wald tätig sind? Siehe Antworte zu den Fragen 4 und 5. (Ausgegeben am 31.05.2017) Drucksache 17/8162 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7889 Müssen Waldbauern am Dörenberg illegale Downhill-Strecken auf ihrem Eigentum dulden? Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz