Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8181 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7934 - Gibt es in Niedersachsen eine einheitliche Verfahrensweise bei den Leistungen für die Hortbetreuung von Kindern mit Behinderung? Anfrage der Abgeordneten Reinhold Hilbers, Dr. Max Matthiesen, Volker Meyer, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 27.04.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 03.05.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 31.05.2017, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten Kinder mit Behinderung können einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII haben. Die Landesregierung hat bereits am 10.11.2014 in ihrer Unterrichtung in der Landtagsdrucksache 17/2336 mitgeteilt, dass für die inklusive Betreuung von Kindern mit Behinderung im Hort bisher keine landesweiten Regelungen bestehen. Die Leistungen würden von den Kommunen im Einzelfall entsprechend dem Hilfebedarf gewährt. Bezüglich der Eingliederungshilfeleistungen in Krippe, Kindergarten und Hort beabsichtige der überörtliche Träger der Sozialhilfe eine Angleichung der unterschiedlichen Regelungen und eine Vereinfachung. Maßgeblich für die Leistung nach dem SGB XII sei der individuelle Eingliederungshilfebedarf des Kindes. Der personenzentrierte Ansatz sei zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. 1. In welcher Weise sind die Eingliederungshilfeleistungen in Krippe, Kindergarten und Hort vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe mittlerweile angeglichen und vereinfacht worden? Die Ausführungen zu Frage 4, 3. Absatz in der Landtagsdrucksache 17/2336 haben nach wie vor Gültigkeit, was die Regelungen zur Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) betrifft. Zitat: „Kinder mit Behinderung können neben dem Anspruch nach dem SGB VIII auf Förderung in einer Kindertagesstätte einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII haben . So erhalten Kinder mit Behinderung im Alter unter drei Jahren neben den üblichen Leistungen in der Krippe bei entsprechendem Bedarf zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe. Wenn ein Kind mit Behinderung in der Krippengruppe in Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe betreut wird, wird eine Vergütung in Höhe von 1 326,14 Euro1 pro Kind und Monat gezahlt. Bei zwei Kindern mit Behinderung in der Krippengruppe beträgt die Vergütung 1 528,10 Euro2 pro Kind 1 Aktueller Betrag vom 01.01. bis 31.12.2017: 1 448,34 Euro 2 Aktueller Betrag vom 01.01. bis 31.12.2017: 1 670,51 Euro Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8181 2 und Monat und bei drei Kindern 1 432,43 Euro3. Im Kindergarten beträgt die Pauschale bei der Aufnahme eines Kindes mit Behinderung 1 536,72 Euro. Ab der Betreuung von zwei Kindern mit Behinderung werden die Personalkosten einer heilpädagogischen Fachkraft übernommen. Für alle weiteren Kosten des Einrichtungsträgers wird eine Pauschale von 373,27 Euro pro Kind und Monat gezahlt. Nach den Feststellungen des Landesrechnungshofes bei den örtlichen Erhebungen lagen die Ausgaben in der Kindergartengruppe pro Kind mit einer Behinderung und Monat im Jahr 2011 zwischen 640 und 2 030 Euro. Für inklusive Betreuung im Hort bestehen bisher keine landesweiten Regelungen. Die Leistungen werden im Einzelfall entsprechend dem Hilfebedarf gewährt.“ Das dort dargestellte Ziel des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, die Regelungen für Krippen, Kindergärten und Horte anzugleichen und zu vereinfachen, war in den Jahren 2015 und 2016 Gegenstand einer Vielzahl von Abstimmungsgesprächen, die das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) mit den Verbänden der Leistungsanbieter, Interessenvertretungen von Eltern, kommunalen Spitzenverbänden und dem Kultusministerium (MK) geführt hat. In diesen Gesprächen konnte kein Einvernehmen über Neuregelungen erzielt werden, die den unterschiedlichen Interessenlagen der Beteiligten in ausgewogener Weise Rechnung getragen hätten. 2. Verfahren die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für eine inklusive Betreuung von Kindern mit Behinderung im Hort inzwischen einheitlich, insbesondere hinsichtlich eventuell zu leistender Eigenanteile der Eltern? Eine einheitliche Arbeitsweise der örtlichen Träger bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe zur inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderungen im Hort besteht nicht und kann von der Landesregierung derzeit auch nicht herbeigeführt werden. Die in dieser Frage aufgeworfene Problematik betrifft nicht die landesgesetzlich beeinflussbare Ausgestaltung der Vergütung des Einrichtungsträgers (siehe Antwort zu Frage 1 und Ausführungen zu Frage 4, 3. Absatz in der Landtagsdrucksache 17/2336), sondern die Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher. Die einschlägigen Anspruchsgrundlagen des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) und des SGB XII beinhalten unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Prüfung jeweils individuell für jeden Einzelfall erfolgt. Die Eingliederungshilfe wird je nach Umfang und Dauer der benötigten Hilfeleistung im Hort als ambulante oder teilstationäre Leistung gewährt. Für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe, um die es sich im Fall der Hortbetreuung überwiegend handelt, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe in eigener Zuständigkeit und in eigenem Wirkungskreis zuständig (§§ 1, 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII)). Da die Landesregierung hier nur eine Rechtsaufsicht hat, können zur Verfahrensweise keine Weisungen erteilt werden. 3. Falls nein zu 2., bitte die unterschiedlichen Verfahrensweisen - insbesondere hinsichtlich der Höhe der Eigenanteile - aufgeschlüsselt nach den einzelnen örtlichen Trägern mitteilen. Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe kann es sich um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) oder um Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 1 und 2 SGB IX) handeln, je nach Ausgestaltung der Betreuung im Hort. Bei der Hortbetreuung handelt es sich um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn dort Maßnahmen erfolgen, die den Schulbesuch überhaupt erst ermöglichen oder zumindest erleichtern (z. B. Hausaufgabenbetreuung oder Kontrolle der Hausaufgabenerledigung). Der Ausgangspunkt ist immer, dass die Betreuung speziell auf die schulischen Maßnahmen abgestimmt ist. Bei der Bewilligung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung erfolgt eine Kostenbeteiligung der El- 3 Aktueller Betrag vom 01.01. bis 31.12.2017: 1 565,27 Euro Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8181 3 tern nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen. Findet im Hort nur eine Freizeitbetreuung statt, so handelt es sich um Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nach § 87 Abs. 1 SGB XII ist den Eltern in diesem Fall die Aufbringung der Mittel aus dem die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommen in einem angemessenen Umfang zuzumuten, da die Sonderregelung des § 92 Abs. 2 SGB XII nicht greift. Die Auslegung des angemessenen Umfangs, in dem sich die Eltern an den Kosten zu beteiligen haben, wird von den örtlichen Trägern, wie bereits oben erläutert, in eigener Zuständigkeit und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vorgenommen. Dabei können sich abhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern und vom Hilfebedarf des Kindes mit Behinderung höhere Beiträge für die Hortbetreuung ergeben als bei Eltern von Kindern ohne Behinderung. Diese Verfahrensweise entspricht der geltenden Rechtslage und wird von der Landesregierung im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht beanstandet. Im Jahr 2009 hat sich die Region Hannover an das MS gewandt, um zu klären, in welchem Rahmen den Eltern von Kindern mit Behinderung im Hinblick auf die Kostenbeteiligung für die Eingliederungshilfe bei der Hortbetreuung finanzielle Entlastung zukommen kann. Der Region Hannover wurde auf diese Anfrage Folgendes mitgeteilt: Bei der Auslegung des angemessenen Umfangs der Mittelaufbringung (§ 87 Abs. 1 SGB XII) sind die Art des Bedarfs (z. B. sozialpolitische Zielsetzung der zu erbringenden Leistung) und die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen (je länger der Hilfebedarf besteht, umso geringer sollte der Einkommenseinsatz sein) zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der integrativen Hortbetreuung gibt es dabei verschiedene Aspekte zu beachten : – Unter sozialpolitischen Gesichtspunkten wird die integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertagesstätten angestrebt. – In der Regel wird die integrative Hortbetreuung mindestens während der gesamten Grundschulzeit (in Einzelfällen auch darüber hinaus) erforderlich sein. Insoweit spricht die Langfristigkeit des Hilfebedarfs gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII tendenziell für eine geringere Beteiligung der Eltern. – Von den Eltern der Kinder mit Behinderung wird in der Regel zusätzlich derselbe Elternbeitrag nach Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) erhoben wie von den Eltern der Kinder ohne eine Behinderung. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte bestehen keine Bedenken, den Umfang der Kostenbeteiligung mit dem Umfang der Elternbeiträge nach dem SGB VIII und dem gegebenenfalls zu zahlenden Essensgeld gleichzusetzen. Die Region Hannover verfährt seitdem wie beschrieben und behandelt die Leistungsfälle der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft so, dass die Eltern der Kinder mit Behinderungen nicht mit höheren Eigenanteilen für die Hortbetreuung belastet werden als die Eltern von Kindern ohne Behinderung. Dadurch entstehen gleiche Beiträge für alle Kinder. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde eine Abfrage unter den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe in Niedersachsen vorgenommen. Die einzelnen Eigenanteile, die die Eltern aufbringen , stellen jedoch keine vergleichbaren Größen dar - sie sind, wie oben erläutert, abhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern und von den Kosten der individuell für das Kind benötigten Unterstützung. Daher wurde die Abfrage darauf beschränkt, ob die örtlichen Träger bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe, wenn sie zur Ermöglichung der Hortbetreuung eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellt, eine individuelle Eigenbeteiligung der Eltern prüfen oder sich stets gleiche Beiträge wie bei Eltern von Kindern ohne Behinderung ergeben. Das Ergebnis der Abfrage kann der anliegenden Tabelle entnommen werden. Es wurden 45 örtliche Träger der Eingliederungshilfe befragt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8181 4 Nur bei fünf der zurückmeldenden örtlichen Träger befinden sich derzeit überhaupt Leistungsfälle in der Bearbeitung, bei denen Eltern von Kindern mit Behinderung nach § 87 Abs. 1 SGB XII an den Kosten der integrativen Hortbetreuung zu beteiligen wären. Zwei örtliche Träger setzen hierbei grundsätzlich die Elternbeiträge denen der Eltern von Kindern ohne Behinderung gleich. Bei drei örtlichen Trägern wird die Beteiligung der Eltern an den Kosten individuell geprüft und es kann hierbei zu höheren Beiträgen kommen. Von 37 örtlichen Trägern, die derzeit keine laufenden Leistungsfälle haben, melden 16, dass sie bei zukünftigen Anträgen auf Eingliederungshilfe die Beteiligung der Eltern an den Kosten individuell prüfen würden. Drei örtliche Träger heben hierbei jedoch ausdrücklich hervor, dass es fallbedingt zu gleichen Beiträgen kommen kann, wenn sich bei der Prüfung Besonderheiten ergeben. Ein örtlicher Träger meldet, dass er bei einem potenziellen Antrag auf Eingliederungshilfe die Elternbeiträge gleichsetzen würde. Die übrigen örtlichen Träger haben sich zu einer zukünftigen Verfahrensweise nicht geäußert. Von drei örtlichen Trägern wurde keine Rückmeldung gegeben. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8181 5 Ergebnis der Abfrage unter den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe in Niedersachsen zur Verfahrensweise bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe zur Hortbetreuung nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX Gleiche Beiträge Individuelle Eigenbeteiligung von Eltern für Kinder mit Behinderungen Derzeit keine Leistungsfälle Keine Rückmeldung Landkreis Ammerland X Landkreis Aurich X Landkreis Celle X1 Landkreis Cloppenburg X1 Landkreis Cuxhaven X Landkreis Diepholz X1 Landkreis Emsland X Landkreis Friesland X Landkreis Gifhorn X Landkreis Goslar X2 Landkreis Göttingen X Landkreis Grafschaft Bentheim X Landkreis Hameln-Pyrmont X Landkreis Harburg X Landkreis Heidekreis X Landkreis Helmstedt X1 Landkreis Hildesheim X2 Landkreis Holzminden X1 Landkreis Leer X3 Landkreis Lüchow-Dannenberg X1 Landkreis Lüneburg X1 Landkreis Nienburg X Landkreis Northeim X Landkreis Oldenburg X Landkreis Osnabrück X1 Landkreis Osterholz X Landkreis Peine X1 Landkreis Rotenburg X Landkreis Schaumburg X1 Landkreis Stade X3 Landkreis Uelzen X5 Landkreis Vechta X1 Landkreis Verden X Landkreis Wesermarsch X Landkreis Wittmund X Landkreis Wolfenbüttel X2 Region Hannover X Stadt Braunschweig X Stadt Delmenhorst X Stadt Emden X Stadt Oldenburg X Stadt Osnabrück X1 Stadt Salzgitter X Stadt Wilhelmshaven X4 Stadt Wolfsburg X Anzahl 2 3 37 3 Anlage Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8181 6 1 Bei Antragstellung würde durch den örtlichen Träger eine individuelle Eigenbeteiligung der Eltern geprüft. 2 Bei Antragstellung würde durch den örtlichen Träger eine individuelle Eigenbeteiligung der Eltern geprüft, es können sich bei fallbedingten Besonderheiten jedoch auch trotz Einkommensanrechnung gleiche Beiträge ergeben. 3 Bei Antragstellung wird durch den örtlichen Träger eine individuelle Eigenbeteiligung der Eltern geprüft und das übersteigende Einkommen mit 80 % berücksichtigt. 4 Bei Antragstellung würden durch den örtlichen Träger gleiche Beiträge wie bei Eltern von Kindern ohne Behinderung festgesetzt. 5 Bei Antragstellung würde durch den örtlichen Träger eine individuelle Eigenbeteiligung der Eltern geprüft und das übersteigende Einkommen mit 60 % berücksichtigt. (Ausgegeben am 02.06.2017) Drucksache 17/8181 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7934 - Gibt es in Niedersachsen eine einheitliche Verfahrensweise bei den Leistungen für die Hort-betreuung von Kindern mit Behinderung? Anfrage der Abgeordneten Reinhold Hilbers, Dr. Max Matthiesen, Volker Meyer, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung