Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8237 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7938 - Wie haben sich die Flugbewegungen am Flughafen Hannover-Langenhagen und die Belastung der Anwohnerinnen und Anwohnern durch Fluglärm von 2013 bis 2016 entwickelt? Anfrage der Abgeordneten Maaret Westphely und Thomas Schremmer (GRÜNE) an die Landesregierung , eingegangen am 26.04.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 03.05.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 06.06.2017, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten Der Flughafen Hannover-Langenhagen ist einer der großen Verkehrsflughäfen in Deutschland und reicht nahe an bewohnte Gebiete heran. Für die Anwohnerinnen und Anwohner des Flughafens kommt dem Thema Lärmschutz daher eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen gibt es verschiedene Ansatzpunkte, um die Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner des Flughafens Hannover-Langenhagen durch Fluglärm zu reduzieren. Dazu gehört vor allem die lärmabhängige Staffelung der Entgelte mit besonderem Fokus auf die Nachtzeit, denn der Nachtruhe kommt aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine hervorgehobene Bedeutung zu. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat die seit 2013 im Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen niedergelegten, den Flughafen Hannover-Langenhagen betreffenden Punkte abgearbeitet. So sind in der Entgeltordnung des Flughafens die lärmabhängigen Entgelte zunächst eingeführt und in den Folgejahren deutlich stärker gestaffelt worden. Zudem wurde die Einhaltung der in der Betriebsgenehmigung niedergelegten nächtlichen Lärmgrenzwerte für Luftfahrzeuge in bewährter Weise sichergestellt . Das gilt im Übrigen auch für die Einhaltung der weiteren gesetzlichen Vorgaben, denen der Flughafenbetrieb unterliegt und für deren Aufsicht die jeweils zuständigen Fachministerien verantwortlich sind. Soweit in dem Koalitionsvertrag ausgeführt wurde, dass sich die Koalition durch „andere Maßnahmen “ für den bestmöglichen Schutz der Flughafenanwohner einsetzen werde, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ab 2014 einen Dialog von Staatssekretärin Behrens mit Bürgerinitiativen eingerichtet, um im gemeinsamen Austausch mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes der Anwohner zu erarbeiten. Dieser Dialog wurde nach insgesamt neun Gesprächsterminen mit Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Bürgerinitiativen gegen Fluglärm der Region Hannover vom 29.03.2017 für beendet erklärt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8237 2 1. Die Entgeltordnung der Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH (FHG) wurde letztens 2014 und 2016 geändert. a) Wie stellen sich die Veränderungen der Lärmwerte in den jeweiligen Lärmkategorien dar? b) Wie viele Flugzeuge sind in welchen Lärmkategorien in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 abgerechnet worden (Angaben bitte nach Tag- und Nachtzeit getrennt darstellen)? c) Wie haben sich im Vergleich zu Frage b die tatsächlich gemessenen Lärmereignisse in den Jahren 2013 bis 2016 entwickelt (Angaben bitte nach Tag- und Nachtzeit getrennt darstellen)? d) Wie stellt die Landesregierung sicher, dass es nicht durch größere Flugzeuge, die schwerer und im Verhältnis zwischen Gewicht und Lautstärke zwar als leiser eingestuft sind, aber real mehr Lärm produzieren, trotz einer Verschiebung zugunsten von leiseren Lärmkategorien zu einer stärkeren Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner durch Fluglärm kommt? e) Wie hat sich Anzahl der belästigten/stark belästigten und schlafgestörten/stark schlafgestörten Personen in den Jahren von 2013 bis 2016 jeweils entwickelt? Zu 1 a: Siehe Teil III der beigefügten Entgeltordnungen 2014 (Anlage 1) und 2016 (Anlage 2). Die Entgelte für die Lärmklassen wurden 2017 nochmals angepasst, die Entgeltordnung 2017 ist ebenfalls beigefügt (Anlage 3). Zu 1 b: Siehe beigefügte Übersicht des Flughafens Hannover-Langenhagen zu den Bewegungen 2013 bis 2016 in den Lärmkategorien (Anlage 4). Zu 1 c: Siehe anliegenden Auszug aus dem Jahresbericht 2016 des Fluglärmschutzbeauftragten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen (Anlage 5. Der Zehn-Jahres-Vergleich zeigt, dass es immer wieder Schwankungen gibt, die insbesondere auf längere Bahnsperrungen zurückzuführen sind. Es ist daraus jedoch nicht abzuleiten, dass es immer lauter wird. Zu 1 d: Der Landesregierung liegen zu der in dieser Fragestellung enthaltenen Vermutung keine Erkenntnisse vor. Zu 1 e: Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sind keine Zahlen über belästigte bzw. stark belästigte und schlafgestörte bzw. stark schlafgestörte Personen in den Jahren 2013 bis 2016 bekannt. Auf der 177. Sitzung der Kommission zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen (FLSK) am 13.10.2015 wurde ein Vorschlag zur Erhebung über die kommunale Lärmbetroffenheit auf Grundlage der VDI 3722-2 für die Jahre 2013 und 2014 unterbreitet. Auf Bitte des Vertreters der Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BvF) wurde eine gleichartige Berechnung für die Nachtzeit durchgeführt und auf der 178. Sitzung vom 26.01.2016 vorgestellt. Für alle vier Kenngrößen der Beeinträchtigung waren die Kennwerte rückläufig. Die Kommission sah Diskussions- und Klärungsbedarf. Daher wurde beschlossen , dass die Mitglieder der FLSK gebeten werden, ihre Fragen zu diesem Themenkomplex - soweit vorhanden - auszuarbeiten und schriftlich der Geschäftsführung der FLSK zuzuleiten. Das Ergebnis der Beratung steht noch aus. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8237 3 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Kategorien „belästigt“ und „schlafgestört“ auch in der NORAH-Studie (Noise Related Annoyance, Cognition and Health) subjektive Empfindungen widerspiegeln und daher zur objektiven Beurteilung der Fluglärmbelastung nicht geeignet sind. 2. Die Ergebnisse der NORAH-Studie zeigen, dass das Risiko für Herzerkrankungen und Depressionen in den von Lärm betroffenen Regionen steigt. Wie bewertet die Landesregierung die Ergebnisse der Studie, und sieht sie die Notwendigkeit, auf dieser Grundlage Maßnahmen oder Regelungen für einen besseren Schutz vor Verkehrslärm in die Wege zu leiten? Die NORAH-Studie besteht aus fünf Modulen, die unterschiedliche Parameter - Lebensqualität und Belästigung, Schlaf, Gesundheitsrisiken, Blutdruck und kognitive Entwicklung von Kindern - im Zusammenhang mit Verkehrslärm untersuchen. Die in Bezug genommenen Bereiche Herzerkrankungen (Herzinsuffizienz) und Depressionen wurden im Modul „Gesundheitsrisiken“ betrachtet. In diesem Modul wurden im Rahmen einer sekundärdatenbasierten Fallkontrollstudie Krankenkassendaten dreier gesetzlicher Krankenkassen der Rhein-Main-Region aus dem Zeitraum 2006 bis 2010 untersucht. Die Untersuchungen dieses Moduls waren auf Versicherte mit einem Alter von über 40 Jahren beschränkt. Eine Teilmenge der Versicherten wurde zudem in einer vertiefenden Befragung weitergehend interviewt. Die Ergebnisse des Moduls „Gesundheitsrisiken“ liefern Hinweise darauf, dass ein erhöhter Verkehrslärm Dauerschallpegel (Straßen-, Bahn- und Luftverkehr) das Risiko, eine Herzinsuffizienz zu entwickeln, erhöhen kann. Insgesamt finden sich bei vergleichbaren Schallpegeln für die Verkehrslärmarten Straßenverkehr und Schienenverkehr deutlichere Effekte als für den Luftverkehr. Bei Betrachtung der nächtlichen Maximalschallpegel bei gleichzeitig niedrigem Dauerschallpegel weist die Studie auf eine signifikante Erhöhung des Herzinsuffizienzrisikos durch den Luftverkehr hin. Die Analysen des Moduls „Gesundheitsrisiken“ weisen ferner auf ein erhöhtes Risiko für unipolare depressive Episoden durch Verkehrslärm hin. Dabei ergab sich ein stärkerer Einfluss des durch Flugverkehr verursachten Lärms im Vergleich zum Bahn- und Straßenverkehr. Die Aussagekraft des NORAH-Moduls „Gesundheitsrisiken“ wird durch einige Faktoren eingeschränkt . So sind - insbesondere in den höchsten Schallpegelklassen - die Fallzahlen eher gering. Zudem sind einzelne Teilergebnisse nicht konsistent und weisen teilweise abnehmende gesundheitliche Wirkungen bei zunehmender Lärmbelastung aus. Auch wenn hierfür bereits verschiedene Erklärungsansätze diskutiert wurden, scheint sich weiterer Forschungsbedarf zumindest anzudeuten . Die Landesregierung arbeitet stets daran, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden zu schützen und eine hohe Lebensqualität sicherzustellen. Die NORAH-Studie bestätigt die Bemühungen der Landesregierung, auch weiterhin intensiv auf präventive Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung hinzuwirken. Darüber hinaus ist auf die am 26.04. in Berlin vorgestellte Bestandsaufnahme der Charité zur Lärmwirkungsforschung hinzuweisen. Die Bestandsaufnahme belegt, dass sich seit der letzten Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes im Jahr 2007 in der Lärmwirkungsforschung - auch unter Berücksichtigung von NORAH - keine grundlegend neuen Erkenntnisse zu den Gesundheitsgefährdungen durch Fluglärm auf den Menschen ergeben. Das zeigt, dass das anspruchsvolle Schutzkonzept, das dem Gesetz zugrunde liegt, auch weiterhin richtig ist, Bestand hat und eine Veränderung der Lärmwerte im Gesetz nicht angezeigt ist. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8237 4 3. Die Landesregierung hatte in der Antwort auf eine Anfrage am 14.07.2016 in Aussicht gestellt, dass weitere Optimierungsmöglichkeiten im Antrags- und Erstattungsverfahren für den baulichen Schallschutz geprüft werden. Wie ist das Ergebnis dieser Prüfung ? In der Antwort der Landesregierung vom 14.07.2016 (Drucksache 17/6085) auf die genannte Kleine Anfrage heißt es zu Frage 4: „In dem Dialoggespräch am 06.04.2016 wurde von den Bürgerinitiativen vorgetragen, dass es aus ihrer Sicht Optimierungsmöglichkeiten im Antrags- und Erstattungsverfahren für den baulichen Schallschutz gibt. Ob und wie die Landesregierung einwirken kann, muss in weiteren Gesprächen eruiert werden.“ Der in der Vorbemerkung erwähnte Dialog zwischen der Staatssekretärin des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und den Bürgerinitiativen hat ergeben, dass die hierzu gültigen rechtlichen Vorgaben von der Landesregierung eingehalten und umgesetzt werden. 4. Aktuell befindet sich eine von Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen initiierte Gesetzesinitiative zur Überarbeitung des Fluglärmgesetzes im Bundesratsverfahren (Gesetzesinitiative zum besseren Schutz der Bevölkerung von Fluglärm; BR- Drucksache 550/15). Wie hat Niedersachsen bislang in den jeweiligen Bundesratsausschüssen abgestimmt bzw. wird abstimmen, und wie plant die Landesregierung, sich in der abschließenden Bundesratssitzung zu dieser Gesetzesinitiative zu verhalten? Die besagte Gesetzesinitiative (BR-Drs. 550/15) wurde vom Bundesrat bislang nicht abschließend beraten, da noch weiterer Beratungsbedarf gesehen wird. Die Gesetzesinitiative ist bis zum Wiederaufruf der antragstellenden Länder vertagt. Zur Frage nach dem Stimmverhalten in den Ausschüssen wird auf § 37 Abs. 2 GO-BR verwiesen. Danach sind die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich und vertraulich. (Ausgegeben am ) (Ausgegeben am 08.06.2017) NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER B ür o de r N ac hr ic ht en fü r L uf tfa hr er M an ag em en ts ys te m D Q S -z er tif iz ie rt na ch D IN E N IS O 9 00 1: 20 00 Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Hannover Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft. NfL I-278/12 wird mit Ablauf des 31.12 2013 aufgehoben. 61. JAHRGANG LANGEN, 3. OKTOBER 2013 NfL I 213 / 13 Anlage 1 NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER D FS D eu ts ch e Fl ug si ch er un g G m bH , B ür o de r N ac hr ic ht en fü r L uf tfa hr er -z er tif iz ie rte s M an ag em en ts ys te m n ac h D IN E N IS O 9 00 1 Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Hannover EDDV 08 OCT 2015 1-563-15gültig ab: sofort 1-221-14 wird hiermit aufgehoben. _______________________________________________________________________ Anlage 2 ENTGELTORDNUNG FÜR DEN VERKEHRSFLUGHAFEN HANNOVER (EDDV/HAJ) Teil I Allgemeine Bedingungen 1. Zahlungspflicht Für jede Landung und jeden Start eines Luftfahrzeuges auf dem Flughafen sind folgende Entgelte an den Flughafenunternehmer zu entrichten: Landeentgelte (Teil II) Lärmabhängige Landeentgelte (Teil III) Emissionsabhängiges Landeentgelt (Teil IV) Passagierentgelte (Teil V) Sicherheitsentgelte (Teil VI) Entgelte für Luftschiffe und Ballone (Teil VII) Abstellentgelte (Teil VIII) Entgelte zur Finanzierung des gesetzlichen Schallschutzprogramms (Teil IX) 2. Schuldnerregelung Schuldner der Landeentgelte, der lärmabhängigen Landeentgelte, des emissionsabhängigen Landeentgeltes, sowie der Passagier-, Abstell-, Sicherheits- und Schallschutzentgelte sowie Entgelte für Luftschiffe und Ballone ist /sind: a) die Luftverkehrsgesellschaft unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird b) die Luftverkehrsgesellschaften als Gesamtschuldner, unter deren Airline- Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code-Sharing) c) der Luftfahrzeughalter d) die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein Soweit Luftverkehrsgesellschaften und natürliche oder juristische Personen Schuldner der Entgelte nach Buchstaben a, b, c und d sind, haften sie als Gesamtschuldner. Der Flughafenunternehmer ist jederzeit berechtigt, für entstandene oder zukünftige Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen eine angemessene Sicherheit nach seiner Wahl durch Hinterlegung einer unverzinslichen Geldsumme, durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder in sonstiger Weise zu verlangen. 2 3. Zahlungszeitpunkt Alle unter Teil I, Abs.1. genannten Entgelte sind vor dem Start in Euro zu entrichten; in besonderen Fällen können die Entgelte nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden. Eine vorherige Vereinbarung, die eine von der Barzahlung abweichende Zahlungsweise beinhaltet, setzt eine separate Zahlungsvereinbarung voraus, die so zu gestalten ist, dass dem Flughafenunternehmer gegenüber der Barzahlung kein Nachteil entsteht (Ausfallrisiko und Zinsverlust). Dies wird erreicht durch Vorauszahlungen und/oder die Hergabe eines Deposits, Garantieurkunde, Bankbürgschaft etc. In diesem Fall erfolgt die Rechnungsstellung am Anfang eines jeden Kalendermonats für den vorausgegangenen Monat. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt kosten- und spesenfrei auf eines der Konten der Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH zahlbar. Die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH behält sich vor, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen nach der Regelung der §§ 247, 288 BGB zu verlangen. Die Befugnis des Entgeltschuldners zur Aufrechnung wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hannover. 4. Umsatzsteuer Alle unter Teil I Abs. 1. genannten Entgelte sind Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz vorliegt. Zur Gewährleistung einer umsatzsteuerfreien Fakturierung von Verkehrsentgelten an Unternehmer, die überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (sog. Steuerfreiheit für Vorumsätze in der Luftfahrt nach Art. 148 EWG-RL-2006/112) ist der Flughafen Hannover seit 01.01.2010 verpflichtet, das Vorliegen der Unternehmereigenschaft des jeweiligen Leistungsempfängers explizit abzufragen und zu dokumentieren. Unternehmer mit Sitz und/oder Betriebsstätte innerhalb der EU müssen ihre Unternehmereigenschaft durch die vorherige Angabe einer gültigen Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) beim Flughafen Hannover schriftlich anzeigen. Alle übrigen Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind und dort auch keine Betriebsstätte betreiben, haben die Unternehmereigenschaft durch eine gleichwertige Unternehmer-Bescheinigung einer Behörde des Drittlandes (z.B. einen Handels- oder Gewerberegisterauszug) anzuzeigen. Da diese Steuerfreiheit ausdrücklich auf Leistungen für den unmittelbaren Bedarf von o.g. Luftverkehrsgesellschaften beschränkt ist und nicht auf vorgeschaltete Handelsstu- 3 fen anwendbar ist, ist grundsätzlich auch das Air Operator Certificate (AOC) einzureichen . Die Dokumente sind zu senden: per Telefax: ++49 (0) 511/977-1118 oder per E-Mail: verkehrsabrechnung@hannover-airport.de Teil II Landeentgelte 1. Allgemeines Das Landeentgelt ist pro Flugereignis (Landung) vor dem Start zu entrichten. Dies gilt auch bei einer Landung mit einer Bodenberührung und unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeugs (Touch–and-go). Das Landeentgelt bemisst sich unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien nach dem höchsten, in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abfluggewicht des Luftfahrzeugs (MTOW). Das MTOW ist nachzuweisen durch das Airplane Flight Manual (AFM) - Basic Manual - Section for Weight Limitations. Bis zur Vorlage dieser Unterlagen wird das höchste bekannte MTOW dieses Flugzeugtyps zugrunde gelegt. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht. Luftfahrzeuge entsprechen den Bedingungen von ICAO Annex 16, Chapter 3, 4, 6, 8, 10 oder 11, sofern für sie anhand von Herstellerangaben oder anhand vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die nach Chapter 3, 4, 6, 8, 10 oder 11 zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Maßgebend für die Entgeltabrechnung ist die tatsächliche Vorlage des entsprechenden Nachweises durch den Luftfahrzeughalter vor dem Start. 2. Entgelte für Propellerflugzeuge/Strahlturbinenflugzeugen und Luftfahrzeugen mit anderem Antrieb Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs bemessene Teil der Landeentgelte beträgt bei Propellerflugzeugen und Luftfahrzeugen mit einem anderen Antrieb mit einem Höchstabfluggewicht a) bis 750 kg MTOW Annex 16 Chapter 3, 6, 8, 10 oder 11 entsprechend € 1,00 Non Annex 16 € 28,50 4 b) über 750 kg bis 1.200 kg MTOW Annex 16 Chapter 3, 6, 8, 10 oder 11 entsprechend € 2,05 Non Annex 16 € 30,00 c) über 1.200 kg - 2.000 kg MTOW Annex 16 Chapter 3, 6, 8, 10 oder 11 entsprechend. €6,20 Non Annex 16 €50,00 d) Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs bemessene Teil der Landeentgelte beträgt bei Propellerflugzeugen/Strahlturbinenluftfahrzeugen und Luftfahrzeugen mit anderem Antrieb mit einem Abfluggewicht über 2.000 kg MTOW je angefangene 1.000 kg MTOW € 7,30 Annex 16 Chapter 3, 4, 6, 8, 10 oder 11 entsprechend über 2.000 kg MTOW je angefangene 1.000 kg MTOW € 80,00 Annex 16 Chapter 2 und Non Annex 16 Die Abrechnung der Landeentgelte bei Propellerflugzeugen/Strahlturbinenluftfahrzeugen und Luftfahrzeuge mit einem anderen Antrieb mit einem Abfluggewicht über 2.000 kg MTOW erfolgt je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichtes pro Landung. 3. Ausnahmeregelungen / Sonderregelungen a) Die unter Teil II Abs. 2 a, b, c und d) genannten Entgelte ermäßigen sich bei Schul- und Einweisungsflügen um 50%. Schulflüge sind Flüge, bei denen ein ziviler Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrtschule) Bedingungen erfliegt, die zur Erlangung eines zivilen Luftfahrtscheins oder einer Berechtigung im Sinne der Verordnung über Luftfahrtpersonal notwendig sind. Einweisungsflüge im Sinne von Teil II Abs. 2 a, b, c und d) sind Flüge, die zur fliegerischen und technischen Einweisung von zivilen Luftfahrern dienen; die einzuweisenden Luftfahrer müssen im Besitz des für das benutzte Luftfahrzeugmuster vorgeschriebenen Luftfahrerscheins sein; der Einweisende muss sich an Bord des benutzten Luftfahrzeugs befinden. b) Bei Notlandungen wegen technischen Störungen am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung sind - sofern der Flughafen nicht ohnehin planmäßiger Zielflughafen ist - keine Landeentgelte zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen. c) Bei Flügen, die ausschließlich zu Wartungszwecken durchgeführt werden (ferry in / ferry out), um in einer der ortsansässigen Flugzeugwerften gewartet oder instandgesetzt zu 5 werden, reduzieren sich die MTOW- bezogenen Landeentgelte gemäß Teil II Abs. 2 a - d) um 50 %. Die Flüge sind dem Flugplatzunternehmer rechtzeitig vorab schriftlich zu senden : per Telefax: ++49 (0) 511/977-1118 oder per E-Mail: verkehrsabrechnung@hannoverairport .de d) Für Inspektionsflüge der Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen sind keine Landeentgelte zu entrichten. Die Entgelte gemäß Teil III Abs. 2 und Abs. 3 sowie Teil IV kommen ebenfalls nicht zur Anwendung und zur Abrechnung. Für Flüge der am Standort Hannover stationierten Polizeihubschrauberstaffel ist für Flüge die unter der Verkehrsart 72 durchgeführt werden, ein Mindestlandeentgelt in Höhe von € 7,50 pro Landung zu entrichten. (Teil II Abs. 2 a – d). Die Entgelte gemäß Teil III Abs. 2 und Abs. 3 sowie Teil IV kommen nicht zur Anwendung und Abrechnung. Teil III Lärmabhängige Landeentgelte 1. Allgemeines Gemäß Teil I Abs. 1) ist zusätzlich für jedes Flugereignis/Bewegung (Start und/oder Landung ) in den nachfolgend aufgeführten Zeitklassen ein zeitlich gestaffeltes lärmabhängiges Landeentgelt vor dem Start zu entrichten. Dies gilt auch bei einer Landung mit einer Bodenberührung und unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeugs (Touch–and-go). Die Zuordnung von Fluggerät in Lärmkategorien erfolgt grundsätzlich auf der Basis der Messwerte von der Messstelle 9 nach den gemäß DIN 45643 ermittelten durchschnittlichen Startlärmpegel (LASmax der letzen 3 Jahre) der einzelnen Flugzeugtypen (Typenpegel ). Hier nicht aufgeführtes Fluggerät wird auf der Basis vorgelegter Lärmzeugnisse nach billigem Ermessen eingestuft, bis ausreichende Messergebnisse für den Flughafen Hannover vorliegen. Eine Überprüfung der Eingruppierung der einzelnen LFZ-Typen erfolgt jährlich zum 01. Januar. Flüge mit Fluggerät, das nicht den Bedingungen von ICAO Annex 16 Kapitel 3 oder 4 entspricht sowie Militärflüge sind nur mit vorheriger Ausnahmeregelung gemäß der örtlichen Flugbetriebsbeschränkung gestattet. 2. Zeitkategorien Die lärmabhängigen Landeentgelte werden in vier Gruppen für die nachfolgend aufgeführten Zeitfenster unterteilt: a) Ganztägiger Lärmzuschlag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) zahlbar unabhängig von der Tageszeit pro Landung 6 b) 22:00 Uhr bis 23:59 Uhr Ortszeit Nachtzuschlag I, zahlbar zusätzlich zum ganztägigen Lärmzuschlag pro Bewegung (pro Landung und/oder Start ) c) 00:00 Uhr bis 04:59 Uhr Ortszeit Nachtzuschlag II, zahlbar zusätzlich zum ganztägigen Lärmzuschlag pro Bewegung (pro Landung und/oder Start ) d) 05:00 Uhr bis 05:59 Uhr Ortszeit Nachtzuschlag III, zahlbar zusätzlich zum ganztägigen Lärmzuschlag pro Bewegung (pro Landung und/oder Start ) 3. Lärmkategorien (LFZ-Typenbezeichnung nach ICAO) Die Zuordnung von nach ICAO Annex 16 zertifizierten Strahlturbinenluftfahrzeugen sowie Propellerflugzeugen und Hubschraubern ist wie folgt: Kategorie 1: grundsätzlich Luftfahrzeuge mit einem Gewicht bis 5,7 MTOW Kategorie 2: LASmax – 71,99 dB (A) (es sei denn lärmtechnische Gründe AS32 führen zu einer anderen Eingruppierung) C150, C152, C172, C175 BE30, BE33, BE35, BE9L, B407 PC12, PA46 ATR, ATR43, ATR72, ATP B190 BE40 C25A, C25B, C25C, C525 TBM7 C550, C560, C56X, C680, C750, C780 CN35, CL60 CRJ1, CRJ1000, CRJ2, D228, D328 DH8A, DH8D E120, E135, E145, E55P F2TH, FA10 F27, F50 G150, GALX, GLEX, GLF6 H25B, HA4T, H60 JU52 LJ31, LJ35, LJ40, LJ45, LJ55, LJ60 PA31 RJ70 SF34, SH36 SW3, SB20 Kategorie 3: LASmax 72,00 bis 74,99 dB (A) Kategorie 4 : LASmax 75,00 bis 77,99 dB (A) ASTR B350 B461, B462, B463 B712 A400, A318, A319, A320 B736, B737, B787 B752 C27J 7 C208, C650, CRJ7, CRJ9 CL30 DC3 E170, E190 FA50, FA7X FA20, F900 RJ1H F70, F100 GL5T, GLF4, GLF5 H25C, HA4T J328 MD90 P180 SW4 RJ85, Kategorie 5: LASmax 78,00 bis 80,99 dB (A) Kategorie 6: LASmax 81,00 bis 82,99 dB (A) A321 B733, B734, B735, B738, B739 T204 AN26 B753 B762, B763, B764 B773, B77L, B77W C130, C160 DC9 MD88 YK40, YK42 Kategorie 7: LASmax 83,00 bis 84,99 dB (A) Kategorie 8: LASmax 85,00 bis 86,99 dB (A) A306, A30B, A310 A332, A333 B727, B744 C17 A342, A343, A345, A346 DC87 A388 L101 B772, B748 IL76 reengined MD11, MD80, MD81, MD82, MD83, MD87 T154 Kategorie 9: LASmax 87,00 bis 88,99 dB (A) Kategorie 10: über LASmax 89,00 dB(A) AN12, B732 B741, B742, B743, B74S, B74D IL96 A124 BA11 B707 C5 DC10, DC86 E3 AWACS TOR, EUFI IL 76 VC10 8 4. Lärmzuschläge Gemäß der nach Teil III Abs. 3 erfolgten Zuordnung der einzelnen Luftfahrzeuge in Lärmkategorien, werden die nachfolgend aufgeführten Entgelte wie folgt abgerechnet: a) Die Abrechnung des ganztägigen Lärmzuschlags (0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) erfolgt gemäß 2 a) pro Landung in den nachfolgend aufgeführten Beträgen. Lärmkategorie Ganztägiger Lärmzuschlag pro Landung in € Kategorie 1 8,00 Kategorie 2 32,00 Kategorie 3 60,00 Kategorie 4 72,00 Kategorie 5 80,00 Kategorie 6 240,00 Kategorie 7 320,00 Kategorie 8 400,00 Kategorie 9 3.000,00 Kategorie 10 8.000,00 b) Die Abrechnung der Zuschläge für die Nachtzeiten (Nacht I: 22:00 Uhr bis 23:59 Uhr, Nacht II: 0:00 Uhr bis 4:59 Uhr und Nacht III; 5:00 Uhr bis 5:59 Uhr) erfolgt gemäß 2 b – d) pro Bewegung (pro Landung und/oder Start) entsprechend dem jeweiligen Zeitfenster: Lärmkategorie Zuschlag je Bewegung in € Nach I: 22:00 – 23:59 Nacht II: 00:00 - 04:59 Nacht III: 05:00 – 05:59 Kategorie 1 15,00 20,00 15,00 Kategorie 2 24,00 32,00 24,00 Kategorie 3 45,00 60,00 45,00 Kategorie 4 54,00 72,00 54,00 Kategorie 5 60,00 80,00 60,00 Kategorie 6 180,00 240,00 180,00 Kategorie 7 240,00 320,00 240,00 Kategorie 8 300,00 400,00 300,00 Kategorie 9 2.250,00 3.000,00 2.250,00 Kategorie 10 6.000,00 8.000,00 6.000,00 5. Ausnahmeregelungen/Sonderregelungen für Schul- und Einweisungsflüge Die unter Teil III Abs. 1), 2), 3) und 4) genannten Entgelte ermäßigen sich bei Schul- und Einweisungsflügen um 50%. 9 Schulflüge sind Flüge, bei denen ein ziviler Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrtschule) Bedingungen erfliegt, die zur Erlangung eines zivilen Luftfahrtscheins oder einer Berechtigung im Sinne der Verordnung über Luftfahrtpersonal notwendig sind. Einweisungsflüge im Sinne von Teil III Abs. 1), 2), 3) und 4) sind Flüge, die zur fliegerischen und technischen Einweisung von zivilen Luftfahrern dienen; die einzuweisenden Luftfahrer müssen im Besitz des für das benutzte Luftfahrzeugmuster vorgeschriebenen Luftfahrerscheins sein; der Einweisende muss sich an Bord des benutzten Luftfahrzeugs befinden. Teil IV Emissionsabhängiges Landeentgelt Gemäß Teil I Abs. 1) ist zusätzlich ein emissionsabhängiges Landeentgelt vor dem Start zu entrichten. Dies gilt auch bei einer Landung mit einer Bodenberührung und unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeugs (Touch–and-go). Das emissionsbezogene Landeentgelt beträgt 3,00 € je ausgestoßenem Kilogramm Stickoxidäquivalent (= Emissionswert) im standardisierten Lande- und Startvorgang („Landing and Take-Off-Zyklus“, LTO) eines Luftfahrzeugs. Die Abrechnung erfolgt pro Landung. Die notwendigen Angaben zu Luftfahrzeug- und Triebwerkstypen werden anhand einer anerkannten Flottendatenbank ermittelt. Die Ermittlung des Emissionswertes erfolgt unter Anwendung der ERLIG1-Formel auf der Grundlage zertifizierter Stickoxid-( NOx) und Kohlenwasserstoff- (HC) –Emissionen pro Triebwerk im LTO-Zyklus gemäß Vorschrift ICAO Annex 16, Volume II. Das Emissionsentgelt beträgt immer mindestens € 3,00 pro Landung im standardisierten Lande- und Startvorgang („Landing and Take-Off-Zyklus“, LTO) für jedes Luftfahrzeug. Berechnungsformel: NOx, Luftfahrzeug [kg] = (Anzahl Triebwerke x Ʃ Mode Zeit [s] x Treibstoffverbrauch [kg/s] x Emissionsfaktor [g/kg]) / 1000 Sofern die Triebwerksemissionen für HC pro LTO-Zyklus den Zertifizierungswert von 19,6 g/kN überschreiten, wird der entsprechende NOx -Wert des Luftfahrzeugs mit einem Faktor a multipliziert: a = 1; wenn DpHC/Foo <= 19,6 g/kN a = (DpHC/Foo) / 19,6 g/kN ; wenn DpHC/Foo > 19,6 g/kN mit amax = 4. 10 Stickoxidäquivalent (Emissionswert) des Luftfahrzeugs = a x NOx des Luftfahrzeugs. Der Emissionswert wird bis zur dritten Dezimale berücksichtigt. Grundlage für die Ermittlung der Emissionswerte sind die ICAO-Datenbank für Turbofanund Jet-Triebwerke2 und die Datenbank der FOI Swedish Defence Research Agency für Turboprop-Triebwerke3. Sollten in diesen Emissionsdatenbanken für einen Triebwerkstypen keine oder abweichende Einträge vorhanden sein, so wird unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien der höchste verzeichnete Emissionswert angesetzt. 1 ERLIG=Emission Related Landing Charges Investigation Group, ECAC 2 ICAO Aircraft Engine Emission Database (http://www.caa.co.uk/default.aspx?catid=702&pagetype=90) 3 FOI Swedish Defence Research Agency Database (http://www.foi.se/FOI/templates/Page___4618.aspx) Wenn für ein Luftfahrzeug keine oder widersprüchliche Triebwerksinformationen vorliegen , wird der höchste bekannte Emissionswert dieses Fluggeräts zugrunde gelegt. Sofern ein Triebwerk in keiner der verfügbaren Emissionsdatenbanken enthalten ist und auch kein Standardtriebwerk angesetzt werden kann, wird das Triebwerk anhand der Studie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) vom 28. Februar 2005 bewertet . Der Einsatz eines Triebwerktyps mit niedrigeren Emissionswerten (zum Beispiel durch unterschiedliche UID Nummern oder „re-rated“ gekennzeichneten Version eines Triebwerks) ist dem Flughafenunternehmer durch Vorlage des Airplane Flight Manuals (AFM) in Verbindung mit dem entsprechenden ICAO-Zertifikat oder dem Herstellernachweis nachzuweisen . Solange dies nicht nachgewiesen ist, legt der Flughafenunternehmer der Entgeltberechnung jeweils den höchsten Emissionswert zugrunde, der für den Luftfahrzeug- bzw. Triebwerkstyp bekannt ist. Jede Erhöhung oder Reduzierung der Emissionswerte des Luftfahrzeugs gemäß AFM, ICAO-Zertifikat oder Herstellernachweis ist dem Flughafenunternehmer unverzüglich mitzuteilen . Für Bewegungen, für die nachträglich erhöhte Emissionswerte festgestellt werden, können Entgelte nachberechnet werden; verminderte Werte werden unverzüglich berücksichtigt , sobald sie nachgewiesen und überprüft werden konnten. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht. Teil V Passagierentgelte 1. Gemäß Teil I Abs. 1) ist zusätzlich ein Passagierentgelt vor dem Start zu entrichten. Das Passagierentgelt bemisst sich im gewerblichen Luftverkehr, Militärverkehr (Verkehrsart 91, 92, 93), zivile Truppencharter (Verkehrsart 35) und Werkverkehr *) nach der Zahl der bei dem Start an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Fluggäste. 11 *) Werkverkehrsflüge sind Flüge, die der Beförderung von Personen und Gütern im eigenen Geschäftsinteresse dienen und nicht im Auftrag Dritter gegen Bezahlung durchgeführt werden. Zum Werkverkehr gehören u.a. Geschäftsflüge der Industrie- und Handelsunternehmen mit eigenen oder unentgeltlich überlassenen fremden Luftfahrzeugen sowie Flüge der Luftverkehrsgesellschaften. Das Passagierentgelt beträgt sofern die nachfolgende Landung des Luftfahrzeugs auf einem innerhalb der EU sowie innerhalb durch internationale Verträge mit EU Mitgliedsstaaten im Luftverkehr gleichgestellten Ländern (Schweiz, Island, Norwegen) gelegenen Flugplatz erfolgt € 11,16 sofern die nachfolgende Landung des Luftfahrzeugs auf einem außerhalb der EU sowie außerhalb durch internationale Verträge mit EU Mitgliedsstaaten im Luftverkehr gleichgestellten Ländern (Schweiz, Island, Norwegen) gelegenen Flugplatz erfolgt € 12,08 je Fluggast. 2. Ausnahmeregelung a) In die Zahl der bei dem Start des Luftfahrzeugs an Bord befindlichen Fluggäste werden Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz nicht einbezogen. b) Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung sind - sofern der Flughafen nicht ohnehin planmäßiger Zielflughafen ist - keine Passagierentgelte zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen. c) Für Inspektionsflüge der Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen sind keine Passagierentgelte zu entrichten. Teil VI Sicherheitsentgelte 1. Gemäß Teil I Abs. 1) ist zusätzlich ein Sicherheitsentgelt vor dem Start zu entrichten. Das Sicherheitsentgelt bemisst sich im gewerblichen Luftverkehr, Militärverkehr (Verkehrsart 91, 92, 93), zivile Truppencharter (Verkehrsart 35) und Werkverkehr *) nach der Zahl der bei dem Start an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Fluggäste und beträgt 12 € 1,92 je Fluggast und bei NUR-Fracht- und NUR-Postflügen je angefangene Verkehrseinheit (je angefangene 100 kg bei Ankunft und Abflug) sowie bei beigeladener Luftfracht je angefangene 100 kg bei Ankunft und Abflug € 0,89. *) Werkverkehrsflüge sind Flüge, die der Beförderung von Personen und Gütern im eigenen Geschäftsinteresse dienen und nicht im Auftrag Dritter gegen Bezahlung durchgeführt werden. Zum Werkverkehr gehören u. a. Geschäftsflüge der Industrie- und Handelsunternehmen mit eigenen oder unentgeltlich überlassenen fremden Luftfahrzeugen sowie Flüge der Luftverkehrsgesellschaften. 2. Allgemeines Das Sicherheitsentgelt dient zur Refinanzierung der gemäß Luftsicherheitsgesetz (§ 8 LuftSiG) sowie der erlassenen EU-Verordnungen für die Sicherheit in der zivilen Luftfahrt anfallenden Kosten. Der Flughafenunternehmer wird im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Nutzerbeteiligung) die jährlich erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben offen legen. Den jährlichen Aufwendungen für Sicherheitsleistungen werden nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die jährlichen Einnahmen aus den Sicherheitsleistungen gegenüber gestellt . Die sich ergebenden positiven und negativen Abweichungen werden im Folgejahr bei der Festsetzung des Sicherheitsentgelts berücksichtigt. Das Sicherheitsentgelt wird jährlich anhand der voraussichtlichen Ausgaben sowie der prognostizierten Einsteiger unter Berücksichtigung der vorgenannten Abweichungen neu festgesetzt. Teil VII Entgelte für Luftschiffe und Ballone 1. Allgemeines Für die Benutzung des Flughafens mit Luftschiffen sind ein Ankermastentgelt sowie ein Landeentgelt zu entrichten. Für die Benutzung des Flughafens mit Ballonen ist nur ein Startentgelt zu entrichten. 2. Entgelt Luftschiffe a) Das Ankermastentgelt wird für die Errichtung eines Ankermastes erhoben und beträgt je angefangene 24 Stunden: 13 - für Luftschiffe bis 49,99 m Gesamtlänge € 105,00 - für Luftschiffe ab 50,00 m - 59,99 m Gesamtlänge € 130,00 - für Luftschiffe ab 60,00 m Gesamtlänge € 155,00 Der Zeitraum, der für die Berechnung des Ankermastentgeltes maßgebend ist, beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und endet mit seinem Abbau. b) Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftschiffes bemessene Teil des Landeentgeltes beträgt € 7,00 je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichtes. 3. Entgelt Ballone Für den Start eines Ballons werden € 45,00 berechnet. Teil VIII Abstellentgelte Gemäß Teil I Abs. 1) ist zusätzlich ein Abstellentgelt vor dem Start zu entrichten. Die Höhe des Abstellentgeltes wird nach dem zugelassenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs bemessen. Das Abstellentgelt beträgt für jede angefangenen 24 Stunden und jede angefangenen 1.000 kg das Höchstabfluggewichtes € 2,18. Es beträgt mindestens je angefangene 24 Stunden € 4,77. Für eine Abstellung von insgesamt höchstens 3 Stunden zwischen der Landung und dem Start des Luftfahrzeugs wird kein Abstellentgelt erhoben. Teil IX Entgelte zur Finanzierung des gesetzlichen Schallschutzprogramms 1. Allgemeines Gemäß Teil I Abs. 1) ist zusätzlich ein Schallschutzentgelt vor dem Start zu entrichten. Das Schallschutzentgelt bemisst sich im gewerblichen Luftverkehr und Werkverkehr *) wie folgt: a) nach der Zahl der bei dem Start an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Fluggäste bei Passagierflügen 14 oder b) je VE bei An- und Abflug pro angefangenen 100 kg Luftfracht oder Luftpost bei NUR- Fracht- und NUR-Postflügen oder c) Pauschale für Militärflüge der Verkehrsarten 91, 92, 93 *) Werkverkehrsflüge sind Flüge, die der Beförderung von Personen und Gütern im eigenen Geschäftsinteresse dienen und nicht im Auftrag Dritter gegen Bezahlung durchgeführt werden. Zum Werkverkehr gehören u.a. Geschäftsflüge der Industrie- und Handelsunternehmen mit eigenen oder unentgeltlich überlassenen fremden Luftfahrzeugen sowie Flüge der Luftverkehrsgesellschaften. 2. Bemessungsgrundlage a) Passagierflüge - pro Passagier an Bord bei Abflug € 0,04 b) Luftfracht oder Luftpost bei Nur-Fracht-Flügen/Nur-Postflügen - je VE (pro angefangene 100 kg an Bord bei Start- und Landung) € 0,02 c) Militärflüge der Verkehrsarten 91, 92, 93 - Pauschale je Start € 65,00 Teil X Anhang zur Entgeltordnung für Sondervereinbarungen Förderung von Neustrecken 1. Notwendigkeit der Förderung Für das Landen, Starten und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen kann zwischen den Luftfahrzeughaltern und den Flughafenunternehmer vor Beginn der Flüge eine Sonderregelung vereinbart werden, sofern die Flüge im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Strecken stehen und dadurch langfristig und nachhaltig das Verbindungsangebot nach und von Hannover verbessert wird. 2. Anreiz und angestrebte Ziele 15 Ziele der Sondervereinbarung sind die wirtschaftliche Stärkung der Region Hannover, eine höhere Auslastung der Flughafeneinrichtungen sowie eine allgemeine Reduzierung der Flughafenentgelte aufgrund höherer Passagierzahlen. Voraussetzungen für den Abschluss von Sondervereinbarungen: 3. Gleichbehandlung/Transparenz/Umfang Anspruchsberechtigter ist jeder Luftfahrzeughalter sowie jede Fluggesellschaft, welche als operating carrier neue Flugverbindungen aufbaut. 4. Anforderung Bei den Neustrecken muss es sich um Strecken handeln, die zwei Jahre vor der Neuaufnahme nicht beflogen worden sind. Zugrunde gelegt wird der City Code. 5. Ermäßigung Der Flughafenunternehmer gewährt dem Luftfahrzeughalter bzw. der Fluggesellschaft auf Antrag nachfolgende Rückerstattung auf die Lande-, Passagier und Abstellentgelte: Das Sicherheitsentgelt, das emissionsabhängige Landeentgelt und das Schallschutzentgelt sind von der Förderung ausgenommen. - in den Flugplanperioden 1 und 2 60 % - in den Flugplanperioden 3 und 4 40 % - in der Flugplanperiode 5 20 % Ab der Flugplanperiode 6 entfällt eine Rückerstattung. Eine Rückerstattung erfolgt erst nach Ablauf der ersten und zweiten Flugplanperiode, nach Ablauf der dritten und vierten Flugplanperiode sowie nach Ablauf der fünften Flugplanperiode nach Neuaufnahme der Flugstrecke. Die Ermäßigung ist auf 5 Flugplanperioden befristet. 6. Kontrolle Der Luftfahrzeughalter bzw. die Fluggesellschaft hat dem Flughafenunternehmer in geeigneter Form die Anspruchsberechtigung, und die Einhaltung der Bedingungen nachzuweisen . 7. Sanktionssystem für den Fall der Nichteinhaltung Die Förderung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Kapazitätsengpässe sowie die missbräuchliche Ausnutzung der Förderregelung . Eine missbräuchliche Ausnutzung kann unter anderen darin liegen, dass ein Luftfahrzeughalter bzw. eine Fluggesellschaft Verbindungen nicht kontinuierlich betreibt. 16 Wird ein Missbrauch festgestellt, werden die gewährten Vergünstigungen zurückgefordert. 8. Antrag auf Förderung Zwischen dem Flughafenunternehmer und dem Luftfahrzeughalter bzw. der Fluggesellschaft ist eine schriftliche Vereinbarung über Details und die Bedingungen der Inanspruchnahme der Sonderregelung abzuschließen. Die neuen Flugstrecken werden in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der jeweiligen Airline und dem Flughafen festgelegt. 9. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Sondervereinbarung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so soll diese Bestimmung als durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung ersetzt geltend, die dem sich aus der unwirksamen Bestimmung ergebenden Parteiwillen am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt dadurch unberührt. Teil XI Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt die Entgeltordnung in der Fassung vom 01. Januar 2015 (NfL-I-221/14). Hannover, den 25.09.2015 genehmigt: Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH . ppa. Dr. Hille Altemöller NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER D FS D eu ts ch e Fl ug si ch er un g G m bH , B ür o de r N ac hr ic ht en fü r L uf tfa hr er -z er tif iz ie rte s M an ag em en ts ys te m n ac h D IN E N IS O 9 00 1 Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen 19 OCT 2016 1-838-16gültig ab: 01 JAN 2017 1-563-15 wird mit Ablauf des 31 DEC 2016 aufgehoben. _______________________________________________________________________ Anlage 3 Flugbewegungen nach Lärmkategorien 2013, 2014 und 2015/2016 1. Gesamtverkehr inkl. Militär (Verk.arten 11-93) 00.00-23.59 2013 2014 2015 2016 Differenz absolut 2016 zu 2015 Differenz in % Kategorie 1 15.733 16.255 16.299 17.122 823 5,0 Kategorie 2 13.598 11.514 11.037 11.534 497 4,5 Kategorie 3 9.598 11.296 9.550 7.989 -1.561 -16,3 Kategorie 4 20.676 19.935 20.488 20.466 -22 -0,1 Kategorie 5 16.234 16.783 17.847 17.698 -149 -0,8 Kategorie 6 220 252 586 888 302 51,5 Kategorie 7 448 644 220 208 -12 -5,5 Kategorie 8 72 52 10 64 54 540,0 Kategorie 9 8 8 0 4 4 Kategorie 10 8 2 6 12 6 100,0 Gesamtergebnis 76.595 76.741 76.043 75.985 -58 -0,1 1. Gesamtverkehr inkl. Militär (Verk.arten 11-93) 22.00-05.59 Lärmkategorie 2013 2014 2015 2016 Differenz absolut 2016 zu 2015 Differenz in % Kategorie 1 1.085 1.107 876 1.132 256 29,2 Kategorie 2 876 934 1.218 1.424 206 16,9 Kategorie 3 748 263 340 401 61 17,9 Kategorie 4 2.815 2.488 2.212 2.532 320 14,5 Kategorie 5 5.408 6.141 7.044 7.069 25 0,4 Kategorie 6 11 13 316 367 51 16,1 Kategorie 7 59 44 29 17 -12 -41,4 Kategorie 8 13 16 1 16 15 1500,0 Kategorie 9 0 0 0 0 0 Kategorie 10 0 0 0 1 1 Gesamtergebnis 11.015 11.006 12.036 12.959 923 7,7 1. Gesamtverkehr inkl. Militär (Verk.arten 11-93) 06.00-21.59 Lärmkategorie 2013 2014 2015 2016 Differenz absolut 2016 zu 2015 Differenz in % Kategorie 1 14.648 15.148 15.423 15.990 567 3,7 Kategorie 2 12.722 10.580 9.819 10.110 291 3,0 Kategorie 3 8.850 11.033 9.210 7.588 -1.622 -17,6 Kategorie 4 17.861 17.447 18.276 17.934 -342 -1,9 Kategorie 5 10.826 10.642 10.803 10.629 -174 -1,6 Kategorie 6 209 239 270 521 251 93,0 Kategorie 7 389 600 191 191 0 0,0 Kategorie 8 59 36 9 48 39 433,3 Kategorie 9 8 8 0 4 4 Kategorie 10 8 2 6 11 5 83,3 Gesamtergebnis 65.580 65.735 64.007 63.026 -981 -1,5 Datenbasis: Hannover Airport SAP BW Analysis BS_MP_1_VF25BEWVKA Anlage 4 zur Antwort KA 17/793 Anlage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nlage 5 17-8237 Drucksache 17/8237 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7938 Wie haben sich die Flugbewegungen am Flughafen Hannover-Langenhagen und die Belas-tung der Anwohnerinnen und Anwohnern durch Fluglärm von 2013 bis 2016 entwickelt? Anfrage der Abgeordneten Maaret Westphely und Thomas Schremmer (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 17-8237_Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5