Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8253 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7962 - Ermittlungsverfahren wegen Geheimnisverrats - Sollen Journalisten eingeschüchtert werden ? Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 02.05.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 04.05.2017 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 08.06.2017, gezeichnet In Vertretung Stefanie Otte Vorbemerkung des Abgeordneten Es gibt Hinweise darauf, dass in den vergangenen Monaten vermehrt Vorladungen an Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht ergingen. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Eine funktionierende Demokratie lebt davon, dass ihre Bürgerinnen und Bürger informiert sind und die Funktionsfähigkeit der Parlamente sichergestellt ist. Dies setzt eine freie Presse und eine ungehinderte Ausübung des Abgeordnetenmandats voraus. Demokratie ohne freie Presse und ohne die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung des Abgeordnetenmandats ist nicht denkbar. Die Presse kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn sie Zugang zu Informationen hat. Ebenso können Abgeordnete ihre staatspolitischen Aufgaben, insbesondere die Kontrolle der Regierung und Verwaltung , nur dann erfüllen, wenn ein ungehinderter Informationsaustausch zwischen der bzw. dem Abgeordneten und ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Informantin/Informanten gewährleistet ist. In Ermittlungsverfahren, die den Verrat von Dienstgeheimnissen zum Gegenstand haben, bewegen wir uns im Spannungsfeld zwischen der strafprozessualen Pflicht zur Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens auf der einen Seite und der Arbeit der freien Presse sowie des freien Abgeordnetenmandats auf der anderen Seite. Dabei gilt es, mit Respekt vor der besonderen Funktion der Presse sowie den besonderen Aufgaben von Abgeordneten und ihrem von der Verfassung gewährten Schutz vorzugehen. Presse- und Rundfunkfreiheit sind ebenso wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit durch Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert. Das freie Mandat der Abgeordneten ist ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt und garantiert. Schon der Anschein von Schikane oder gar Einschüchterung verbietet sich. Auf der anderen Seite ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, alle Ermittlungsansätze auszuschöpfen. Dies gilt auch für die Straftat der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer be- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8253 2 sonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB. Diese Norm untersagt es Amtsträgerinnen und Amtsträgern, ein Geheimnis, das ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt geworden ist, unbefugt zu offenbaren. Das damit geschützte staatliche Interesse am Schutz von behördlichen Informationen vor unbefugter Kenntnisnahme ist für die Funktionsfähigkeit eines demokratischen Staatswesens von beachtlichem Gewicht. Das in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht für Journalistinnen und Journalisten zielt darauf, das Spannungsverhältnis zwischen der Presse- und Rundfunkfreiheit einerseits und den Belangen der Strafrechtspflege andererseits aufzulösen. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestags ist durch Artikel 47 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantiert. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Niedersächsischen Landtags ist durch Artikel 16 der Niedersächsischen Verfassung garantiert. Darüber hinaus ist das Zeugnisverweigerungsrecht für Abgeordnete in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO festgeschrieben . Das Justizministerium hat die Thematik aufgegriffen und die Staatsanwaltschaften aktuell noch einmal auf das sensible Spannungsfeld zwischen Berufsgeheimnissen, Pressefreiheit und dem freien Abgeordnetenmandat einerseits sowie den Erfordernissen der Strafrechtspflege andererseits hingewiesen. Die Strafrechtsabteilung des Justizministeriums hat die niedersächsischen Staatsanwaltschaften um einen möglichst sensiblen Umgang mit nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gebeten. Die Verantwortung für die Führung der Ermittlungen liegt bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaften haben sie zu entscheiden , welche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich sind. 1. Gab es seit dem 01.01.2016 Fälle, in denen Journalisten und/oder Abgeordnete (Landtag , Bundestag, Europäisches Parlament) als Zeugen oder Beschuldigte in Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht durch Staatsanwaltschaft oder Polizei vorgeladen und/oder angehört und/oder ihnen ein Anhörungsbogen übersandt wurden? a) Justizielle Statistiken, denen zu entnehmen wäre, ob Journalisten oder Abgeordnete in Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB als Zeugen oder Beschuldigte beteiligt waren, vorgeladen oder angehört worden sind oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, werden nicht geführt. Eine zur vollständigen Beantwortung dieser Frage notwendige landesweite Datengewinnung würde eine händische Einzelauswertung erforderlich machen, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit und angesichts der Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaften nicht zumutbar ist. b) In Zusammenhang mit den Untersuchungsgegenständen des 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) des Niedersächsischen Landtags sind im Ministerium für Inneres und Sport verschiedene Presseberichte bekannt geworden. Denen war zu entnehmen, dass den Medien Unterlagen bzw. Informationen vorlagen, die zuvor als Aktenvorlage gemäß Artikel 27 Abs. 2 i. V. m. 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung dem Landtag übergeben wurden und die der Geheimhaltung unterliegen oder zu denen die Landesregierung den Landtag in nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in gemeinsamer Sitzung mit dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen und des Ausschuss für Inneres und Sport unterrichtet hat. Die betreffenden Anhaltspunkte für die Verletzung von Dienstgeheimnissen und besonderer Geheimhaltungspflichten wurden von Polizeivollzugsbeamten der Stabsstelle PUA des Ministeriums für Inneres und Sport jeweils dem Legalitätsprinzip gemäß § 163 und StPO entsprechend der Staatsanwaltschaft Hannover zur Prüfung (möglicher) Straftaten vorgelegt. Aufgrund der Strafanzeigen von Polizeivollzugsbeamten der Stabsstelle PUA des Ministeriums für Inneres und Sport führt die Staatsanwaltschaft Hannover Ermittlungen gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB im Zusammenhang mit dem 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss . Die Ermittlungen dauern noch an. Die Staatsanwaltschaft Hannover ist im Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8253 3 Rahmen dieser Ermittlungen gegen Unbekannt an insgesamt sieben Journalisten und einen Landtagsabgeordneten herangetreten, die als Zeugen in Betracht kommen. Dies ist in vier Fällen durch Ladungen und in ebenfalls vier Fällen durch Übersendung von Anhörungsbögen erfolgt : Mit Schreiben vom 22.11.2016 hat die Staatsanwaltschaft Hannover einen Journalisten zu einer auf den 05.12.2016 anberaumten zeugenschaftlichen Vernehmung geladen. Mit Schreiben vom 03.01.2017 hat die Staatsanwaltschaft Hannover eine Journalistin zu einer auf den 24.01.2017 anberaumten zeugenschaftlichen Vernehmung geladen. Mit Schreiben vom 17.01.2017 hat die Staatsanwaltschaft Hannover einen Journalisten zu einer auf den 16.02.2017 anberaumten zeugenschaftlichen Vernehmung geladen. Mit Schreiben vom 17.01.2017 hat die Staatsanwaltschaft Hannover einen Journalisten zu einer auf den 17.02.2017 anberaumten zeugenschaftlichen Vernehmung geladen. Mit Schreiben vom 07.04.2017 hat die Staatsanwaltschaft Hannover einer Journalistin einen Anhörungsbogen zur schriftlichen Äußerung als Zeugin übersandt. Mit Schreiben vom 07.04.2017 hat die Staatsanwaltschaft Hannover einem Landtagsabgeordneten einen Anhörungsbogen zur schriftlichen Äußerung als Zeuge übersandt. Mit Schreiben vom 19.04.2017 hat die Staatsanwaltschaft Hannover einem Journalisten einen Anhörungsbogen zur schriftlichen Äußerung als Zeuge übersandt. Mit Schreiben vom 20.04.2017 hat die Staatsanwaltschaft Hannover einem Journalisten einen Anhörungsbogen zur schriftlichen Äußerung als Zeuge übersandt. Angaben zur Sache hat keiner der genannten Zeugen gemacht. In sechs Fällen haben die Journalisten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Landtagsabgeordnete hat ebenfalls von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In einem Fall hat ein Journalist der Staatsanwaltschaft Hannover telefonisch mitgeteilt, er könne insgesamt keine Angaben zur Sache machen. c) In einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Hannover zur Prüfung eines Anfangsverdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB wurde im Mai 2016 durch das Landeskriminalamt Niedersachsen ein Journalist als Zeuge vorgeladen. Nach Rücksprache mit seinem Redaktionsleiter berief sich der Journalist zunächst auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Kurz darauf teilte der Journalist mit, er wolle doch Angaben zur Sache machen. Daraufhin wurde der Journalist am 29.06.2016 vernommen. 2. Wenn ja: Um wie viele Fälle handelt es sich, und wann erfolgten die Vorladungen, Anhörungen bzw. die Übersendung eines Anhörungsbogens? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welcher Tatvorwurf bzw. Tatverdacht lag den einzelnen Fällen jeweils im Einzelnen zugrunde ? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Inwieweit waren der Innenminister und/oder sein Staatssekretär informiert oder beteiligt ? Der Innenminister und sein Staatssekretär wurden über die im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB im Zusammenhang mit dem 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss erfolgten Vorladungen der Journalisten und die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts nicht informiert. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8253 4 Ebenso wenig wurden der Innenminister und sein Staatssekretär über die am 29.06.2016 durch das Landeskriminalamt durchgeführte zeugenschaftliche Vernehmung eines Journalisten informiert. Eine Information an den Innenminister und an den Staatssekretär über die Ladung mehrerer Journalisten erfolgte erst im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung am 03.05.2017. 5. Inwieweit waren die Justizministerin und/oder ihre Staatssekretärin informiert oder beteiligt ? Die Staatssekretärin wurde am 07.12.2016 darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen eines möglichen Geheimnisverrats im Zusammenhang mit dem 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss führt. Die Justizministerin erlangte am 12.12.2016 über das gegen Unbekannt eingeleitete Ermittlungsverfahren Kenntnis. Eine Information über die tatsächliche Vorladung von Journalisten erfolgte nicht. Eine Information über ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt erfolgte am 09.01.2017 durch Kenntnisnahme der Staatssekretärin und durch die Justizministerin am 12.01.2017. Eine Information über die tatsächliche Vorladung von Journalisten erfolgte wiederum nicht. Die Unterrichtungen erfolgten durch die Abteilung IV (Strafrecht, Strafprozessrecht, Soziale Dienste ) des Justizministeriums. Eine Information an die Justizministerin und an die Staatssekretärin über die Ladung mehrerer Journalisten erfolgte erst im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung am 03.05.2017. Zu dem unter 1 c) dargestellten Verfahren erfolgte keine Information an die Justizministerin oder ihre Staatssekretärin. 6. In welchem Umfang wurden der Innenminister und/oder der Staatssekretär wann und durch wen über die Vorgänge informiert (allgemein und/oder konkret)? Der Innenminister und sein Staatssekretär wurden darüber informiert, dass von Polizeivollzugsbeamten der Stabsstelle PUA jeweils die ihnen bekannt gewordenen strafrechtlich relevanten Sachverhalte der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt wurden. Die Information des Staatssekretärs erfolgte durch den Abteilungsleiter 2 bzw. den Leiter der Stabsstelle PUA jeweils zeitnah in regelmäßigen oder anlassbezogenen Besprechungen sowie durch Angehörige des Referats für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Inneres und Sport, die ebenfalls durch den Leiter der Stabsstelle PUA über die Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft Hannover informiert wurden. Zu dem unter Ziffer 1 c) dargestellten Verfahren erfolgte keine Information an den Innenminister oder seinen Staatssekretär. 7. In welchem Umfang wurden die Justizministerin und/oder die Staatssekretärin wann und durch wen über die Vorgänge informiert (allgemein und/oder konkret)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 8. Wenn es Fälle gegeben hat (Frage 1): Welcher Zweck wurde bzw. wird mit den Verfahren jeweils verfolgt, sollen insbesondere Journalisten eingeschüchtert und/oder für die Landesregierung negative Presseberichterstattung verhindert werden? Die Polizeivollzugsbeamten der Stabsstelle PUA waren zur Erstattung der Strafanzeigen gegen Unbekannt verpflichtet. Die Pflicht folgt aus § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 160 Abs. 1 StPO. Danach haben Behörden und Beamte des Polizeidienstes, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erhalten, den Sachverhalt zu erforschen und alle Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8253 5 keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten . Das strafprozessuale Legalitätsprinzip bedeutet Ermittlungszwang. Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende Anhaltspunkte für diese vorliegen. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie den Sachverhalt gemäß § 160 Abs. 1 StPO zu erforschen. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Hannover sehen sich dem Legalitätsprinzip und dem daraus folgenden Gebot umfassender und neutraler Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Weder sollten und sollen Journalisten eingeschüchtert noch für die Landesregierung negative Presseberichterstattung verhindert werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 9. Wenn es Fälle gegeben hat (Frage 1): Inwieweit wurde vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. (Ausgegeben am 12.06.2017) Drucksache 17/8253 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7962 Ermittlungsverfahren wegen Geheimnisverrats - Sollen Journalisten eingeschüchtert wer-den? Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums