Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8318 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8097 - Können die Bundesmittel für die Beseitigung alliierter Weltkriegsmunition auch an betroffene Grundstückseigentümer weitergeleitet werden? Anfrage des Abgeordneten Burkhard Jasper (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 10.05.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 18.05.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.06.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nummer 51 in der Drucksache 17/7790 zu den vom Bund freiwillig zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 60 Millionen Euro hat die Landesregierung geantwortet: „Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es sich bei den Erstattungsmitteln des Bundes gemäß dieser Richtlinie - zumindest für das Land Niedersachsen - um eine reine teilweise Refinanzierung der vom Land entstandenen Mehrkosten gegenüber den Vorjahren bei der Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel handelt.“ Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Die Beseitigung von Kampfmitteln der beiden Weltkriege sowie damit belasteten Böden ist als Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit der Allgemeinheit geboten. Die Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen ist folglich eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr. Die Gemeinde als zuständige Gefahrenabwehrbehörde nach § 97 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) kann nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich den jeweiligen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen für sein Grundstück mit den Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln in Anspruch nehmen. Der Grundstückseigentümer ist als Zustandsverantwortlicher nach § 7 Abs. 2 Nds. SOG ordnungspflichtig , d. h. nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer einer Sache für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Nach geltender Rechtslage hat der Grundstückseigentümer daher grundsätzlich sämtliche für die Beseitigung der Gefahr (des Kampfmittels) auf seinem Grundstück entstehende Kosten zu tragen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können sich jedoch Grenzen seiner Verantwortlichkeit ergeben. Zur Reduzierung der dem Grundstückseigentümer entstehenden Kosten übernimmt das Land Niedersachsen für die nach § 7 Nds. SOG Verantwortlichen aus Billigkeitsgründen den Teil der bei der Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8318 2 Beseitigung von Kampfmitteln anfallenden Kosten, der der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dient. Das heißt, der Eigentümer wird in Niedersachsen zumindest zur Deckung der entstehenden Kosten für die tatsächliche Bergung, die Entschärfung, den Transport und die Vernichtung eines Kampfmittels nicht herangezogen. Dabei trägt das Land Niedersachsen im Regelfall die Kosten für die Beseitigung von alliierter Munition auf nicht bundeseigenen Liegenschaften; der Bund trägt die Kosten, sofern es sich um ehemals reichseigene Munition handelt. Auf bundeseigenen Liegenschaften trägt der Bund sämtliche Kosten. 1. Werden in Niedersachsen Grundstückseigentümer von entstandenen Kosten für die Beseitigung alliierter Weltkriegsmunition durch die Bundesmittel nicht entlastet? Nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen „Richtlinie über die einmalige finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel (Weltkriegsmunition) auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“ vom 16.11.2016 sind nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten für Kampfmittelräummaßnahmen, die unmittelbar der Beseitigung von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen dienen, erstattungsfähig. Diese Kosten werden jedoch aus Billigkeitsgründen ohnehin vom Land Niedersachsen getragen und fallen somit gar nicht beim Grundstückseigentümer an. Eine Entlastung des Grundstückseigentümers erübrigt sich somit. 2. Hat der Bund eine Weiterleitung an betroffene Grundstückseigentümer ausgeschlossen ? Die Richtlinie ermöglicht unter Nr. 2 Abs. 2 eine zweckgebundene Weitergabe der Erstattungsmittel . Da die bei der Beseitigung von Kampfmitteln anfallenden Kosten, die der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dienen, aus Billigkeitsgründen bereits vom Land Niedersachsen getragen werden, ergibt sich in Niedersachsen grundsätzlich keine Möglichkeit der Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel an den Zustandsverantwortlichen nach § 7 Abs. 2 Nds. SOG. 3. Profitieren in anderen Bundesländern Grundstückseigentümer von den Bundesmitteln? Für die Beseitigung von Kampfmitteln der beiden Weltkriege sowie für damit belastete Böden trifft das Grundgesetz keine besonderen Regelungen. Da nach Artikel 30 des Grundgesetzes (GG) die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt, wird diese Aufgabe von den Ländern gemäß Artikel 83 GG in eigener Zuständigkeit ausgeführt. Durch die vorhandene nicht homogene Aufgaben-, Zuständigkeits- und Organisationsstruktur in diesem Aufgabenbereich existieren in den anderen Bundesländern verschiedenartige Regelungen, die sich auch hinsichtlich der Pflicht zur Kostentragung unterscheiden. So kann es durchaus sein, dass Grundstückseigentümer in einem Bundesland, welches im Gegensatz zu Niedersachsen nicht sämtliche Kosten zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr trägt, von den Bundesmitteln profitieren könnten. Hierüber entscheidet das betreffende Bundesland in eigener Zuständigkeit. Näheres hierzu ist der Landesregierung nicht bekannt. 4. In welcher Höhe könnte ein Grundstückseigentümer maximal Kosten zur Beseitigung von Weltkriegsmunition erstattet bekommen? Eine Erstattung von Kosten aufgrund der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen „Richtlinie über die einmalige finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel (Weltkriegsmunition) auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“ vom 16.11.2016 kann grundsätzlich nicht erfolgen. Auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3 wird verwiesen . (Ausgegeben am 19.06.2017) Drucksache 17/8318 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8097 Können die Bundesmittel für die Beseitigung alliierter Weltkriegsmunition auch an betroffe-ne Grundstückseigentümer weitergeleitet werden? Anfrage des Abgeordneten Burkhard Jasper (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport