Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8319 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8112 - Hilfsfristen für Rettungsdienste und Feuerwehren Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Hermann Grupe, Björn Försterling, Dr. Marco Genthe und Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 15.05.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 19.05.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.06.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Die Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (Bedarf- VO-RettD) sieht in Niedersachsen eine Hilfsfrist, also den Zeitraum zwischen dem Beginn der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort, von 15 Minuten für Rettungsdienste vor. Die Hilfsfristen für Feuerwehren sind hingegen landesweit nicht einheitlich vorgeschrieben. Die Sicherstellung von Brandschutz und Hilfeleistung ist eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit (eigener Wirkungskreis) (Landesfeuerwehrverband Niedersachsen, Info Nr. 45/2014). Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF-Bund) im Deutschen Städtetag sieht für die Feuerwehren in Städten eine Hilfsfrist von acht Minuten vor. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG sind die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Notständen (Hilfeleistung) Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes. Gemäß § 1 Abs. 2 NBrandSchG obliegen der Brandschutz und die Hilfeleistung den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Gemeinden und Landkreise haben dazu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Dies geschieht in der überwiegenden Mehrzahl durch die Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren. Darüber hinaus besteht seit Langem Grundkonsens darüber, dass unser abgestuftes System der Ortsfeuerwehren als Teil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in Niedersachsen unter den Aspekten des Brandschutzes und der Hilfeleistung effektiv, sinnvoll und wirtschaftlich ist. Funktionierende Ortsfeuerwehren sind Bestandteil des Gesamtsystems. Die Gemeinden können mit der Feuerwehrbedarfsplanung Hilfsfristen festlegen, nach denen sie ihre Feuerwehren als den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig bemessen. Dazu können sie die in der Vorbemerkung der Abgeordneten genannten Hilfsfristen zugrunde legen. Insoweit ist eine zwingende gesetzliche Vorgabe entbehrlich. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8319 2 1. Wie beurteilt die Landesregierung die unterschiedlichen Vorgaben bei Hilfsfristen? Die Landesregierung beurteilt keine singulären Hilfsfristen und formuliert hierzu auch keine Vorgaben , da es sich dabei als Teil einer Zuständigkeit im eigenen Wirkungskreis um eine Aufgabe handelt , die im Zusammenhang eines örtlich angemessenen Brandschutzes von der jeweiligen Gemeinde in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist. Nach den ihr vorliegenden Informationen und ausweislich der im jährlichen Brand- und Hilfeleistungsbericht dargestellten Daten geht indes auch die Landesregierung davon aus, dass landesweit ein leistungsfähiger Brandschutz in kommunaler Verantwortung gegeben ist. Das heißt, dass die Fähigkeiten und die Reagibilität im Not- und Einsatzfall angemessen sind. 2. Welche Hilfsfrist hält die Landesregierung für freiwillige Feuerwehren im ländlichen Raum für angemessen? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1. 3. Hält es die Landesregierung für notwendig, die Hilfsfrist für Feuerwehren im Brandschutzgesetz festzulegen? Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. (Ausgegeben am 19.06.2017)