Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8339 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8192 - Ist die Zukunft des Schulfernsehens in Gefahr? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 29.05.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 06.06.2017 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 16.06.2017, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten Im Rahmen des Unterrichts werden aus dem sogenannten Schulfernsehen schon seit Langem biologische Lehrfilme gezeigt oder filmische Adaptionen von literarischen Werken angeschaut und besprochen . Mit dem „FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gemeinnützige GmbH“ unterhalten die 16 Bundesländer ein Medieninstitut, das mit der Produktion von audiovisuellen Medien und ihrer Verwendung als Lehr- und Lernmittel in Bildung, Erziehung und Wissenschaft beauftragt ist. Mit fortschreitender Digitalisierung wurden und werden auch im schulischen Unterricht aber neue Möglichkeiten des Lernens geschaffen. Die Erweiterung der technischen Mittel bietet neue Chancen der Unterrichtsgestaltung, welche die bestehenden Möglichkeiten ergänzen. Dies erfordert Anpassungen in der Praxis und in den Rechtsvorgaben, damit die Schulen von den Fortschritten der Digitalisierung profitieren können. Aktuell existiert ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG). Gemäß diesem Referentenentwurf soll der bisher geltende § 47, der als rechtliche Grundlage für die Nutzung des Schulfernsehens diente, abgeschafft werden. Stattdessen soll § 60 a mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut eingefügt werden: „§ 60 a Unterricht und Lehre (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen [gemäß Absatz 4 sind dies auch Schulen] dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 25 % eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.“ Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8339 2 Diese Regelungen würden die Möglichkeiten der Nutzung von Schulfernsehen in der Weise einschränken , dass beispielsweise bei der Vorführung eines Theaterstückes die Lehrkräfte lediglich 25 % des Stückes zeigen könnten, also nach 20 oder 30 Minuten den Film abbrechen müssten. Dass damit die Inszenierung nicht als Ganzes wahrgenommen werden kann, liegt auf der Hand. Dies würde auch für Filmmaterial in anderen Fächern gelten. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung nimmt die Gelegenheit wahr, sich ausdrücklich für die Möglichkeit, im Rahmen der Beantwortung die niedersächsischen Bundesratsaktivitäten zur Wiederaufnahme der Regelung über Schulfunksendungen in das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) darzustellen. Es war und ist namentlich die Landesregierung, die sich für den Erhalt der Regelung zu den Schulfunksendungen im Urheberrecht eingesetzt hat. Zunächst ist klarzustellen, dass der Sachstand der Fragestellung veraltet ist. Der Fragesteller behauptet , dass „aktuell“ ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft existiere. Der entsprechende Referentenentwurf ist bereits mehrere Monate alt und zwischenzeitlich durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung aus April 2017 (BR-Drs. 312/17 vom 20.04.2017) überholt. Auch hat sich zwischenzeitlich der Bundesrat im ersten Durchgang mit dem Gesetzentwurf befasst. Nachdem sich die Landesregierung bereits im ersten Quartal 2017 zum Referentenentwurf geäußert und namentlich das Kultusministerium diverse Änderungen angeregt und eingefordert hatte, wurde ein in Teilen veränderter Gesetzesentwurf der Bundesregierung in der Sitzung des Bundesrates am 12.05.2017 behandelt. Bereits auf Ausschussebene hatten das Kultusministerium und das Ministerium für Wissenschaft und Kultur Änderungen am UrhWissG zu den Schulfunksendungen eingefordert. Auf Antrag des Landes Niedersachsen ist gemeinsam mit Baden-Württemberg beantragt worden, in § 60 a Abs. 2 UrhG-E Werke, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, ausdrücklich aufzunehmen und diese damit vollständig zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht-kommerziellen Zwecken nutzbar zu machen. Der entsprechende Antrag des Landes Niedersachsen und des Landes Baden-Württemberg, der bereits in der Sitzung des Ausschusses für Kulturfragen am 24.04.2017 angenommen worden ist, konnte sich auch im Rahmen der Sitzung des Bundesrats am 12.05.2017 durchsetzen. Zur Begründung des Antrags haben Niedersachsen und Baden-Württemberg Folgendes ausgeführt : „Die Ergänzung ist wegen der Aufhebung des § 47 UrhG erforderlich: Schulfunksendungen haben auch heute noch Bedeutung für die Versorgung der Schulen mit Medieninhalten, wenngleich sich die konkrete Nutzung dieser bildungsrelevanten Inhalte im Vergleich zum ‚klassischen‘ Schulfunk geändert hat. Nach § 47 UrhG dürfen Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und Medienzentren , Schulfunksendungen zur Verwendung im Unterricht innerhalb eines Schuljahres vergütungsfrei aufzeichnen (z. B. auf DVD). Ein Wegfall von § 47 UrhG hätte zur Folge, dass Vervielfältigungen von Schulfernsehsendungen für die Nutzung im Unterricht nur in Teilen hergestellt werden dürften, statt wie bisher in vollem Umfang. Dies ist bei Sendungen, die speziell für den Unterricht konzipiert sind, nicht zweckentsprechend. Zustimmungsfrei erlaubt wäre nach dem UrhG-E nur noch die Vorführung zur Sendezeit, die aber mit der Unterrichtszeit nicht übereinstimmt, oder die Wiedergabe als Stream über das Internet. Allerdings verfügen viele Schulen derzeit noch nicht über die notwendige Ausstattung und Internetanbindung, die eine mit der Offline-Nutzung von Schulfunksendungen vergleichbare Verwendung ermöglichen könnte. Um die Vergütungsfreiheit für Ver- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8339 3 vielfältigungen von Schulfunksendungen, wie es im derzeitigen § 47 UrhG geregelt ist, zu ermöglichen , ist weiter eine Ergänzung des § 60 h Abs. 2 UrhG-E erforderlich.“ Die angesprochene Vergütungsfreiheit hat Baden-Württemberg mit Unterstützung des Landes Niedersachsen wiederum im Rahmen eines Antrags zur Ergänzung des § 60 h Abs. 2 UrhG-E (vergütungsfreie Nutzungen) beantragt. Es wurde beantragt, in § 60 h Abs. 2 eine neue Nummer 3 aufzunehmen , die wie folgt lauten sollte: „(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei: […] 3. Vervielfältigungen von Schulfunksendungen für den in § 60 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Personenkreis und Landesmedienzentren oder vergleichbare Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft , wenn die Vervielfältigungen spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres gelöscht werden.“ Zur Begründung wurde angeführt, dass diese Änderung dem Erhalt der im derzeitigen § 47 UrhG geregelten Vergütungsfreiheit von Vervielfältigungen von Schulfunksendungen dient. Auch dieser Antrag ist in der Sitzung des Ausschusses für Kulturfragen am 24.04.2017 angenommen worden und hat eine Mehrheit im Bundesrat erhalten. Die Bundesregierung wird ausweislich ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 18/12378) beide Vorschläge des Bundesrats zum Anlass nehmen, zu prüfen, ob es besonderer Regelungen bedarf, vor allem die bildungsspezifischen Angebote öffentlich-rechtlicher Sendeunternehmen nutzbar zu machen. Die vonseiten der Landesregierung initiierten und unterstützten Anträge haben insofern einen wichtigen Entscheidungsprozess eingeleitet. Dieser ist nunmehr vonseiten des Bundes zu vollziehen. 1. Welchen Wert misst die Landesregierung dem bisherigen Schulfernsehen und den Materialien des FWU bei? Schulfernsehen und die Produktion von didaktisch aufbereiteten und qualitativ hochwertigen Medien für den schulischen Unterricht durch das FWU haben nach wie vor Bedeutung für schulisches Lernen. Filme machen einen Großteil der über die digitalen Distributionswege der Länder und Kommunen den Schulen zur Verfügung gestellten Medien aus. Die Materialien bieten im Gegensatz zu anderen online verfügbaren Medien eine verlässliche inhaltliche und didaktische Qualität. Der Nutzung audiovisueller Medien im Unterricht und darüber hinaus im Ganztagsbereich kommt in Zeiten der Digitalisierung eine zunehmende Bedeutung zu, da Schülerinnen und Schüler durch entsprechende Sozialisation einen gewissen Erwartungshorizont für die Aufbereitung von Inhalten mitbringen . 2. Wie bewertet die Landesregierung den Gesetzentwurf des BMJV? Hat sie dazu bereits Stellung bezogen, und, wenn ja, welchen Inhalt hatte diese Stellungnahme? Die Landesregierung begrüßt grundsätzlich den mit dem UrhWissG-E verfolgten Ansatz des BMJV und der Bundesregierung, die Vielzahl der unterschiedlichen Schrankenregelungen, die zugunsten von Schule und Forschung eingreifen können, neu zu ordnen, zu konsolidieren und zu vereinfachen . Die vorgeschlagene Systematik in §§ 60 a ff. UrhG-E ist dazu geeignet, die Schrankenregelungen des Urhebergesetzes übersichtlicher und damit praxisgerechter auszugestalten. Die Landesregierung hat dennoch im Bundesratsverfahren die Notwendigkeit deutlich gemacht, einzelne Regelungen nachzubessern bzw. um Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren gebeten, ob Änderungen an einzelnen Regelungen erforderlich sind. Dies betrifft namentlich den im Rahmen dieser Anfrage thematisierten Komplex der Schulfunksendungen. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Da der Sachverhalt der Fragestellung inzwischen deutlich überholt ist, beschränkt sich die Landesregierung im Rahmen der weiteren Beantwortung dieser Frage auf die Kernaussagen der Stellungnahmen zum seinerzeitigen Referentenentwurf des BMJV. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8339 4 Regelungen des Referentenentwurfs in veränderter Form Eingang in den Gesetzentwurf der Bundesregierung gefunden haben. So entspricht etwa die vom Fragesteller zitierte Fassung des § 60 a UrhG-E nicht mehr vollumfänglich der im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Fassung . Das Kultusministerium hat bereits am 16.02.2017 Stellung zu dem seinerzeitigen Referentenentwurf des BMJV genommen. Im Rahmen der Stellungnahme wurde insbesondere der grundsätzliche Ansatz begrüßt, die Vielzahl der unterschiedlichen Schrankenregelungen, die zugunsten von Schule und Forschung eingreifen können, neu zu ordnen, zu konsolidieren und zu vereinfachen. Der Referentenentwurf wurde allerdings als nicht weit genug gehend kritisiert. Bereits die Anknüpfung der Schrankenregelungen an den Begriff des „Unterrichts“ wurde als nicht mehr zeitgemäß und nicht praxisgerecht bezeichnet. Denn es wurde außer Acht gelassen, dass mit dem zunehmenden Ausbau der Ganztagsschule pädagogisches Personal auch im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote der Ganztagsschule dem Bildungsauftrag nachkommt. Statt des Abstellens auf den engen Begriff des „Unterrichts“ sollte, so der Vorschlag des Kultusministeriums, an „Lehr- und Lernzwecke der Bildungseinrichtungen“ angeknüpft werden. Kritisiert wurde ferner insbesondere die in § 60 h UrhG-E vorgesehene Vergütungspflicht. Die Regelung hält zwar hinsichtlich der Vervielfältigungen im Wesentlichen an der bisherigen Regelung fest, wonach eine Vergütungspflicht nach den §§ 54 bis 54 c UrhG besteht. Allerdings wurde die Vergütungspflicht für übrige Nutzungen erweitert: Der bisherige § 52 a UrhG normiert ausdrücklich lediglich die Vergütungspflicht für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen. In § 60 a UrhG-E sind hingegen zusätzlich die Verbreitung sowie die sonstigen öffentlichen Wiedergaben genannt. Dies dürfte zu einer Steigerung der Haushaltsausgaben in den Landeshaushalten führen. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls kritisch gesehen, dass der Referentenentwurf eine Vergütungspflicht auch dort vorsieht, wo das Unionsrecht eine Vergütung nicht zwingend verlangt. Daher wurden weitergehende Ausnahmen von der Vergütungspflicht eingefordert. Ferner wurde beanstandet, dass der Referentenentwurf die nach wie vor nicht einheitlich beantwortete Frage der Auslegung des urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriffs für die Werknutzung in der Schule offenlässt. Insofern wurde eine gesetzgeberische Klarstellung erbeten, um die Konkretisierung nicht der Rechtsprechung aufzubürden. Des Weiteren wurde eingefordert, den in § 60 a Abs. 2 UrhG-E verwendeten Begriff der Werke geringen Umfangs gesetzlich zu definieren und insbesondere auch für digitale Werke klar und praxisgerecht zu fassen. Ferner wurde der in § 60 b UrhG-E verwendete Begriff der Unterrichts- und Lehrmedien als jedenfalls missverständlich formuliert kritisiert. Es wurde angeregt, den bisherigen Begriff der Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch beizubehalten. Ferner wurde im Rahmen der Stellungnahme des Kultusministeriums zum Referentenentwurf u. a. geltend gemacht, dass im Hinblick auf die Regelung in § 60 e UrhG-E unklar ist, ob auch Schulbibliotheken unter den Anwendungsbereich fallen, sofern diese lediglich von Schülerinnen und Schülern sowie dem pädagogischen Personal an Schulen aufgesucht werden dürfen. Hier wurde eine gesetzliche Klarstellung als wünschenswert bezeichnet. Ferner hat das Justizministerium mit Schreiben vom 24.02.2017 Stellung zu dem seinerzeitigen Referentenentwurf des BMJV genommen und im Rahmen der Stellungnahme auch Anmerkungen des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur aufgegriffen. Das Justizministerium hat insbesondere dahin gehend Stellung genommen, dass aus der niedersächsischen gerichtlichen Praxis berichtet werde, dass die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen der bisherigen Regelungsbereiche im gerichtlichen Bereich momentan keine erkennbare Relevanz hätten. Dies gelte auch in Bezug auf das E-Lending. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat insbesondere ausgeführt, dass der Referentenentwurf eine wichtige Weiterentwicklung des Urheberrechts sei, um den Anforderungen einer rasant zunehmenden Digitalisierung in Bildung, Wissenschaft und Forschung Rechnung zu tragen. Durch Bündelung und Präzisierung bisheriger Schrankenregelungen und durch Weiterentwicklung der Inhalte wird aus Sicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur das Urheberrecht für Lehrende und Lernende erheblich verbessert. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur unterstütze den Referentenentwurf und sehe darin eine Möglichkeit, bisherige Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die sich nicht zuletzt zu den aktuell laufenden Verhandlungen zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8339 5 VG WORT zugespitzt haben. Im Übrigen schließe sich Ministerium für Wissenschaft und Kultur der gemeinsamen Stellungnahme der Kultusministerkonferenz zum Referentenentwurf an. 3. Wie wird die Landesregierung gegebenenfalls sicherstellen, dass die Nutzung des Schulfernsehens für die Schulen in Niedersachsen im Rahmen des Unterrichts zukünftig nicht eingeschränkt wird? Zunächst wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die dort dargelegten, intensiven und nachhaltigen Arbeiten, die die Landesregierung im Rahmen des Bundesratsverfahrens zum Erhalt der urheberrechtlichen Regelungen zu Schulfunksendungen getätigt hat, verwiesen. Aufgrund des entsprechenden, vonseiten der Landesregierung gemeinsam mit Baden-Württemberg in das Bundesratsverfahren eingebrachten und dort angenommenen Antrags zum Erhalt der urheberrechtlichen Regelungen zu Schulfunksendungen wird die Bundesregierung ausweislich ihrer Gegenäußerung prüfen, ob es besonderer Regelungen bedarf, vor allem die bildungsspezifischen Angebote öffentlich -rechtlicher Sendeunternehmen nutzbar zu machen. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass die Rechteinhaber auch bei Online-Angeboten den Nutzern auf Lizenzbasis die erforderlichen Rechte einräumen können. 4. Wie hoch sind die Kosten und Beiträge des Landes Niedersachsen für das FWU? Der von der KMK/FMK im Jahr 2016 beschlossene Wirtschaftsplan des FWU für die Jahre 2017 und 2018 sieht Zuwendungen in Höhe von 573 400 Euro (für das Jahr 2017) und in Höhe von 553 400 Euro (für das Jahr 2018) vor. Danach entfallen auf Niedersachsen 59 404 Euro (in 2017) bzw. rund 58 000 Euro (in 2018). 5. Ist eine Ausweitung der Förderung des FWU geplant, oder ist beabsichtigt, es als nicht mehr zeitgemäß mittelfristig zu verlassen? Beide Maßnahmen sind seitens der Landesregierung derzeit nicht vorgesehen. 6. Mit welchen Aufwendungen an Finanz-, Sach- und Personalmitteln beteiligt sich das Land an den sogenannten Bild- und Medienstellen auf kommunaler Ebene? Für die medienpädagogischen Beraterinnen und Berater an den kommunalen Medienstellen stellt das Land im Rahmen des Netzwerks Medienberatung gegenwärtig 583 (Schlüsselnummer 466) Anrechnungsstunden zur Verfügung. Die Qualitätssicherung und Qualifizierung der Beraterinnen und Berater erfolgt aus Mitteln der Lehrkräftefortbildung durch das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung. Hierfür stehen bis zu 150 000 Euro jährlich zur Verfügung. 7. Welche Erkenntnisse und Daten liegen über die Nutzung dieser Einrichtungen auf kommunaler Ebene vor (z. B. Nutzerzahlen, Entwicklung der letzten zehn Jahre)? Die Aufgaben der Medienzentren haben sich durch die zunehmend webbasierte Bereitstellung von Unterrichtsmedien in den vergangenen zehn Jahren deutlich verändert: Aus Zentren für Mediendistribution sind inzwischen Orte der Vernetzung, Beratung und Fortbildung geworden, an denen spezielle Hardware entliehen oder genutzt werden kann. Die räumliche Anbindung an Schulen oder kommunale Bibliotheken hat sich zudem vielerorts bewährt. Da die Medienzentren kommunale Einrichtungen sind, liegen dem Land keine Daten über Nutzer oder Publikumsverkehr der einzelnen Standorte vor. Über das Netzwerk Medienberatung (und damit zum großen Teil über die kommunalen Medienzentren) sind allerdings im Jahr 2016 mehr als 1 200 Fortbildungsveranstaltungen mit insgesamt mehr als 17 000 teilnehmenden Lehrkräften durchgeführt worden. Im Vergleich zum Jahr 2012 bedeutet dies eine Steigerung um mehr als 60 %. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8339 6 Heranwachsende und Erwachsene kompetent zu machen für das digitale Zeitalter ist gleichermaßen eine kommunale wie auch landesseitige Aufgabe. Insbesondere Schulen benötigen im Flächenland Niedersachsen angesichts des immensen Wandels im Medienbereich kompetente ortsnahe Unterstützungssysteme. Bei der Unterstützung der Schulen wirken kommunale Schulträger, landesweite Beratungssysteme, staatliche Schulaufsicht und Lehrerfortbildung unmittelbar zusammen . Gut ausgestattete und damit attraktive Schulen, kompetente Fach- und Methodenvermittlung im Unterricht und angemessen qualifizierte Schulabgänger sind auch für die heimische Wirtschaft von elementarer Bedeutung. Das Vorhandensein kostengünstiger, flächendeckender öffentlicher Zugänge zu Medien sowie die Vermittlung von Medienkompetenz vor Ort ist somit notwendiger denn je. Die Landesregierung hat sich bereits 2012 mit der Formulierung eines ersten Landeskonzepts zum Ziel gesetzt, Medienkompetenz in Niedersachsen zu stärken. In der Neuauflage dieses Konzepts mit dem Titel „Medienkompetenz in Niedersachsen - Ziellinie 2020“, die vom Landtag am 05.07.2017 verabschiedet wurde, heißt es dementsprechend: „Die Umsetzung der Meilensteine (des Landeskonzepts ‚Medienkompetenz Niedersachsen - Meilensteine zum Ziel‘) hat dazu geführt, dass Maßnahmen gebündelt und die Akteure auf Landesebene noch besser vernetzt werden konnten. Dieser Prozess soll nun unter Einbeziehung der kommunalen Ebene fortgesetzt werden. Die Kommunen als Träger von Schulen, Kindertagesstätten, Bildungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken sowie Jugendhilfe sollen verstärkt als Partner für einzelne Maßnahmen gewonnen werden. Zu prüfen ist jeweils, wie durch Kooperationen von öffentlichen Stellen und Bildungsträgern Synergien erzielt und öffentliche Mittel noch effizienter eingesetzt werden können.“ In der Strategie der KMK zur Bildung in der digitalen Welt heißt es zum selben Thema: „Beim Aufbzw . Ausbau der notwendigen IT-Infrastruktur und Ausstattung an den Schulen benötigen die beteiligten Akteure eine qualifizierte Beratung und konzeptionelle Unterstützung. Dies gilt zum einen für die Schulen im Hinblick auf die Erstellung von Medienkonzepten/Medienentwicklungsplänen, in denen die Grundlagen für den pädagogischen Einsatz digitaler Medien gelegt werden. Zum anderen benötigen aber auch die Schulträger entsprechende Beratung und Unterstützung. Insbesondere kleinere Schulträger verfügen häufig nicht über ausreichendes fachliches Spezialwissen sowie entsprechende personelle Ressourcen. Länder und Kommunen stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Unterstützungssystem bereit, wie es z. B. die dezentrale und zentrale Struktur der Medienzentren und Landesmedienzentren darstellt.“ Den Medienzentren in Niedersachsen wird somit auch über die Mediendistribution hinaus in Zukunft eine zentrale Rolle bei der flächendeckenden Vermittlung von Medienkompetenz zukommen. (Ausgegeben am 21.06.2017) Drucksache 17/8339 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8192 Ist die Zukunft des Schulfernsehens in Gefahr? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums