Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8384 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8183 - Ist eine Novellierung des Kutschenerlasses beabsichtigt, die den Bestand traditioneller Kutschbetriebe gefährdet? Anfrage der Abgeordneten Hans-Heinrich Ehlen, André Bock, Helmut Dammann-Tamke, Christian Calderone, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Otto Deppmeyer und Frank Oesterhelweg (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 23.05.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 02.06.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 29.06.2017, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Wie man aus Fachkreisen hört, wird der Runderlass zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren von 2009 novelliert. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig einen Fahrbetrieb unterhalten will. Die Erlaubnis darf nur unter den dort normierten Voraussetzungen erteilt werden. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der zuständigen Behörden in Niedersachsen bei der Entscheidung über die Erteilung einer solchen Erlaubnis wurden bereits im Jahr 2004 Durchführungsbestimmungen hierzu veröffentlicht. Der ursprüngliche Runderlass des ML vom 2.11.2004 – VORIS 78530 – „Tierschutz und Gewerbeaufsicht; Geschäftsmäßige entgeltliche Personenbeförderung mit Kutschen“ (Nds. MBl. 2004 Nr. 39, S. 849) wurde im Jahr 2009 als RdErl. d. ML v. 2.11.2009 unter der Bezeichnung „Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren“ neu veröffentlicht (Nds. MBl. 2009 Nr. 45, S. 976). Der Ablauf der Gültigkeitsfrist dieses Erlasses (31.12.2014) wurde zum Anlass einer grundlegenden Überarbeitung des Erlasses genommen, um die weitere Entwicklung tierschutzfachlicher Erkenntnisse bei der Erlaubniserteilung zu berücksichtigen. Bis zur Veröffentlichung einer novellierten Fassung sind die zuständigen Behörden aufgefordert worden, den Runderlass vom 2.11.2009 weiter entsprechend anzuwenden. 1. Befindet sich der oben genannte Runderlass im Novellierungsprozess? Ja. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8384 2 2. Was ist der Anlass, den sogenannten Kutschenerlass neu zu formulieren? Anlass ist das Außer-Kraft-treten entsprechend Nr. 4 des Runderlasses vom 2.11.2009 mit Ablauf des 31.12.2014. 3. Hat es nach dem geltenden Kutschenerlass Beanstandungen gegeben? Es ist immer wieder zu Beanstandungen nach dem geltenden Kutschenerlass gekommen, vor allem auch auf den autofreien Inseln, auf denen neben Personen auch sämtlicher Lastenverkehr mit Kutschen erfolgt (z. B. auch Baumaterial, kleine Container). Die Beanstandungen bezogen sich u. a. auf mangelhafte Hufpflege, nicht fachgerechten Beschlag, defekte, falsch verschnallte oder scheuernde Zaumzeuge, Gebissstücke oder Geschirre, was zu Schmerzen und Schäden bei den Pferden führte, nicht befestigte Halskoppel und Fahren eines lahmenden Pferdes. Es wurden z. B. auch eine unausgewogene Relation zwischen Gewicht der Pferde und Gewicht der Kutsche und Anhaltspunkte für unzureichendes Antrainieren der Pferde festgestellt sowie Beanstandungen hinsichtlich der Unterbringung der Pferde. 4. Wie hoch ist die Zahl der an Unfällen beteiligten Pferdekutschen? Die Polizei Niedersachsen erfasst ihr bekannt gewordene schädigende Ereignisse im öffentlichen Verkehrsraum im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Bearbeitung von Verkehrsunfällen. Die dabei erhobenen statistischen Daten stehen für die Analyse des Verkehrsunfalllagebildes und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik anonymisiert zur Verfügung. Dabei richten sich Art und Umfang der zur Verfügung stehenden Daten überwiegend nach den bundesweit einheitlichen Vorgaben des Statistischen Bundesamtes DESTATIS. Bezogen auf die vorliegende Anfrage ist dabei die sogenannte Verkehrsbeteiligungsart maßgeblich. Hierunter werden die verschiedenen Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Bus oder Fußgänger) in einem abschließenden Katalog erfasst. Im Zusammenhang mit Pferdekutschen steht ausschließlich die Verkehrsbeteiligungsart „bespannte Fuhrwerke“ zur Verfügung. Es ist somit möglich, dass eine diesbezügliche Auswertung auch andere Fahrzeuge als Pferdekutschen umfasst. In der Verkehrsstatistik besteht die Möglichkeit einer Auswertung nach der Anzahl der Verkehrsunfälle , bei denen eine bestimmte Verkehrsbeteiligungsart registriert wurde, oder nach der Anzahl der beteiligten Personen, die mit dieser Verkehrsbeteiligungsart am Verkehr im Zusammenhang mit dem Unfall teilgenommen haben. Das führt dazu, dass in der Statistik nicht erkennbar ist, wie viele Verkehrsmittel einer Art am Verkehrsunfallgeschehen beteiligt sind. Sind beispielsweise zwei Pkw an einem Unfall beteiligt, die jeweils mit drei Personen besetzt waren, wird bei einer Auswertung nach der Anzahl der Unfälle der Wert „1“ ausgegeben; bei einer Auswertung nach der Anzahl der Beteiligten Personen hingegen der Wert „6“. Mithin ist eine Angabe der Anzahl der an Verkehrsunfällen beteiligten Kutschen nicht möglich. Bezogen auf die vorliegende Anfrage wurde die polizeiliche Verkehrsunfallstatistik nach der Anzahl der Verkehrsunfälle unter Beteiligung von bespannten Fuhrwerken ausgewertet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8384 3 Anzahl der polizeiliche aufgenommenen Verkehrsunfälle in Niedersachsen unter Beteiligung von bespannten Fuhrwerken 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 26 23 24 27 26 24 14 27 18 17 Quelle: NIVADIS-Auswertung 2.0, Verkehrswürfel 10-Jahre vom 07.06.2017 5. Sind Mängel in der Ausbildung der Fahrer offensichtlich geworden? Nach Mitteilung der für die Überprüfung der Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zuständigen Behörden werden Mängel immer wieder bei der Sachkunde der Fahrer festgestellt, was vor allem durch die häufigen Personalwechsel auf den Inseln bedingt zu sein scheint. Nach Mitteilung der zuständigen Behörden liegt die Ursache der Mängel dabei weniger in der Ausbildung der Fahrer als vielmehr in der Umsetzung des Wissens. Die vorgefundenen Beanstandungspunkte werden deshalb als Indiz für vorhandenen Verbesserungsbedarf gesehen. Im Rahmen der Bearbeitung eines Verkehrsunfalls wird ein sogenannter Kurzsachverhalt angefertigt . Dieser beinhaltet eine knappe Darstellung des Verkehrsunfallherganges und kann über die polizeilichen Programme zur Analyse des Verkehrsunfalllagebildes anonymisiert eingesehen werden. Die Einsicht in die Ermittlungsergebnisse abgeschlossener und somit an die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde abgegebener Vorgänge ist aufgrund der datenschutzrechtrechtlichen Vorgaben von hier nicht möglich. Für die Beantwortung der Frage 5 wurden die Kurzsachverhalte der Verkehrsunfälle mit Beteiligung von bespannten Fuhrwerken für die Jahre 2014 bis 2016 ausgewertet. Dabei sind keine offensichtlichen Ausbildungsmängel erkennbar. Die Unfälle basieren im Wesentlichen auf dem Durchgehen der Tiere aus unterschiedlichen Gründen oder Sachschäden durch mangelnden Sicherheitsabstand zu Verkehrszeichen oder parkenden Fahrzeugen. 6. Wo und wann gab es Anzeichen für eine Überforderung der Zugtiere? Nach der Landesregierung vorliegenden Informationen kommt es gelegentlich zu einer Überforderung der Zugtiere auf den autofreien Inseln, wenn schwere Lasten wie z. B. Baumaterialien transportiert werden müssen oder die Kutschen zusätzlich mit Anhängern versehen werden. In einem Fall wurde behördlicherseits eine unausgewogene Relation zwischen dem Gewicht der Pferde und dem Gewicht der Kutsche vorgefunden und es gab Anhaltspunkte für ein unzureichendes Antrainieren der Pferde. Bei einem weiteren Pferdegespann gab es im Jahr 2014 einen Verdacht auf Überforderung. Eine anschließende Untersuchung durch eine Tierärztin bestätigte diesen Verdacht jedoch nicht; das Pferd hatte eine akute Kolik. 7. Werden die Anforderungen an Zugtiere auch in anderen Einsatzbereichen neu geregelt (z. B. im Forsteinsatz)? Ziel des Erlasses sind die bei gewerbsmäßigen Fahrten eingesetzten Tiere; das schließt den Einsatzbereich im Forstbetrieb ein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8384 4 8. Welche Beanstandungen gab es an den Fahrzeugen? Eine Abfrage bei den zuständigen Kommunen ergab die nachfolgend aufgeführten Beanstandungsgründe : - Fehlen der Sicherheitsüberprüfung (TÜV/DEKRA); - defekte Bremsen, Symbole für Feststellbremsventil fehlen, Bypassventil für Feststellbremse fehlt, Feststellbremse Wirkung nicht ausreichend/ungleichmäßig, Betriebsbremse keine zweite unabhängige Betätigung vorhanden, Handbremshebel keine unabhängige Betätigung der Bremsanlage vorhanden, Bremswirkung (Betriebsbremse) nicht ausreichend/nicht vorhanden (2. Achse)/einseitig, Bremsseil fehlt/beschädigt, Seilklemme fehlt, Bremsleitung undicht /abgerissen, Befestigung mangelhaft, Betriebsbremse Wirkung einseitig, Bremsbelag verschlissen , Feststellbremse Betätigungseinrichtung Hebelweg/Pedalweg zu groß/lose, Bremspedal Oberfläche nicht rutschsicher, Bremspedal Pedalgummi fehlt, Bremspedal Lagerung hat erhöhtes Spiel, Umlenkhebel (Bremsanlage) hinten Rückholfelder fehlen, Bowdenzug (Übertragungseinrichtung BBA) gespleißt; - Radlager übermäßiges Spiel, ausgeschlagen, Rad/Felge beschädigt, Radkappe /Achsmutterkappe fehlt, Achsaufhängung, Befestigungsmutter des Drehkranz lose; - Federlager gebrochen, Feder Befestigungsschraube gebrochen/lose, Feder gebrochen; - Reifen rissig/eingerissen, Fülldruck zu niedrig, Reifen beschädigt durch Nagel, Schraube oder andere Fremdkörper, Profiltiefe zu gering; - fehlende Beleuchtung, Rückstrahler beschädigt/fehlt/in Wirkung beeinträchtigt, Form der Rückstrahler unzulässig, Schlussleuchte beschädigt/Abschlussscheibe beschädigt, Begrenzungsleuchte (Standlicht) Abschlussscheibe fehlt, Fahrtrichtungsanzeiger hinten rechts Abschlussscheibe fehlt; - defekter Spiegel; - Rahmen angerissen, Querträger mehrfach angerissen, Längsträger angerissen, tragende Teile Schweißnaht gerissen, Trittbrett hinten Befestigung mangelhaft/lose/nicht rutschsicher; - Tür hinten rechts fehlt, Sicherungskette hinten fehlt, Kantenschutz am Einstieg fehlt, scharfkantig ; - Fahrzeug-Ident-Nr. fehlt, Fabrikschild fehlt, Fahrzeug-Typschild fehlt, Kutsche lässt sich den Datensätzen nicht mehr zuordnen; - Unternehmeranschrift rechts fehlt. 9. Werden die Betroffenen bei der Novellierung eingebunden? Die derzeitige Entwurfsfassung wurde im Rahmen der Verbandsbeteiligung einem weiten Kreis Betroffener mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Die eingegangenen Stellungnahmen werden in die weitere Entwicklung des Erlasses eingehen. Eine darüber hinaus gehende Einbindung wird erforderlichenfalls stattfinden. 10. Wenn nein, warum werden deren Praxiserfahrungen nicht genutzt? Entfällt. 11. Wie viele Kutschfahrunternehmen gibt es in Niedersachsen? Nach Mitteilung der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte gibt es derzeit 221 Kutschfahrunternehmen in Niedersachsen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8384 5 12. Welche Veränderungen, insbesondere zusätzliche Belastungen oder Einschränkungen, bedeutet die neue Regelung für Kutschenbetriebe? Da sich die Überarbeitung des fraglichen Erlasses im Prozess der Novellierung befindet, sind derzeit keine Aussagen über Veränderungen von bisher geltenden Vorgaben zu neuen Regelungsinhalten möglich. 13. Wie reagiert die Tourismusbranche, wenn Kutschfahrten langfristig nicht mehr angeboten werden können? Die Bedeutung von Kutschfahrten für die Tourismusbranche ist der Landesregierung bekannt. Es ist ihr Bestreben, das Angebot solcher Fahrten - auch unter Berücksichtigung der Schutzanforderungen für die eingesetzten Tiere - auch langfristig weiterhin zu ermöglichen. 14. Wie ist das Betreiben von Fahrbetrieben mit Zugtieren in anderen Bundesländern geregelt ? Die Landesregierung hat aufgrund der vorliegenden Kleinen Anfrage bei den anderen Ländern nach dort bestehenden Regelungen angefragt. Geantwortet haben Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg -Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen: Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben über die tierschutzrechtliche §-11-Erlaubnis für Reitund Fahrbetriebe hinaus keine Vorgaben nach Tierschutzrecht erlassen. Über Vorgaben nach anderen Rechtsgebieten ist hier nichts bekannt. Berlin hat „Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe“ erarbeitet, die von den zuständigen Behörden zur Auslegung tierschutzrechtlicher Normen angewendet werden. Diese Leitlinien entsprechen in vielen Punkten dem bisher geltenden niedersächsischen Erlass, konkretisieren jedoch vor allem Belange des Tierschutzes und gehen dabei auch über die niedersächsischen Anforderungen hinaus (z. B. bei den Anforderungen an die Zugtiere, an Geschirre, an den Hufbeschlag und an Einsatzzeiten der Pferde). In Hamburg gibt es Vorgaben für den Betrieb von Wattwagen („Hamburgische Wattwagenverordnung “). Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine Regelung der für Verkehr zuständigen Behörde im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in der keine anderen Fahrbetriebe als Wattwagen geregelt werden. Tierschutzbelange werden dort mitgeregelt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine tierschutzrechtlichen Regelungen zum Betreiben von Fahrbetrieben mit Zugtieren. Zur Auslegung tierschutzrechtlicher Normen werden von den zuständigen Behörden der niedersächsische „Kutschenerlass“ und die von Berlin erarbeiteten „Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe“ herangezogen. Schleswig-Holstein und Thüringen haben die Erlaubniserteilung und die Überprüfung von Fahrbetrieben jeweils durch einen „Kutschenerlass“ geregelt. Der Erlass aus Schleswig-Holstein datiert aus dem Jahr 1993, geändert 1994, und enthält im Wesentlichen Regelungen, wie sie im früheren niedersächsischen Erlass enthalten waren. Der thüringer Erlass wurde in Anlehnung an die Berliner „Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe“ erstellt. 15. Was sind die Inhalte der Rechtsvorschriften anderer Bundesländer? Siehe hierzu die Antwort zu Frage 14. (Ausgegeben am 03.07.2017) Drucksache 17/8384 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8183 - Ist eine Novellierung des Kutschenerlasses beabsichtigt, die den Bestand traditioneller Kutschbetriebe gefährdet? Anfrage der Abgeordneten Hans-Heinrich Ehlen, André Bock, Helmut Dammann-Tamke, Christian Calderone, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Otto Deppmeyer und Frank Oesterhelweg (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz