Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8394 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7952 - Fährt Kultusministerin Heiligenstadt die Sprachförderung an Schulen zurück? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 28.04.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 04.05.2017 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 30.06.2017, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten Für den zweiten Nachtragshaushalt 2015 hatte Kultusministerin Frauke Heiligenstadt (SPD) insgesamt 700 zusätzliche Stellen für Lehrkräfte beantragt. Als Begründung führte sie aus, dass sie die zusätzlichen Stellen dringend benötige, um die Beschulung von Flüchtlingskindern zu gewährleisten . Der Landtag stimmte zu. Auch heute noch weist Kultusministerin Heiligenstadt im Zusammenhang mit den im Vergleich zurzeit der vorangegangenen CDU/FDP-Landesregierung derzeit deutlich niedrigeren Werten der Unterrichtsversorgung an den niedersächsischen allgemein- und berufsbildenden Schulen stets darauf hin, dass diese Situation insbesondere durch die Herausforderungen der Flüchtlingskrise entstanden sei (zuletzt siehe Drucksache 17/7884, Antwort auf Frage 7). Im Jahr 2017 häufen sich nun jedoch Berichte aus Schulen, dass dort Maßnahmen zur Sprachförderung gekürzt und Ressourcen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) abgezogen werden. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Es ist das Ziel der Landesregierung, die Versorgung mit Lehrkräften landesweit nachhaltig zu sichern und gleichzeitig die Bildungsqualität zu erhöhen. Eine auskömmliche Unterrichtsversorgung und die Sicherung des Pflichtunterrichtes haben für die Landesregierung absolut höchste Priorität. Im letzten und im laufenden Schuljahr hat das Land deshalb rund 7 800 neue Lehrkräfte eingestellt, davon über 600 Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger. Im laufenden Schuljahr wurden insgesamt über 3 500 neue Lehrkräfte in den Bewerbungs- und Auswahlverfahren ausgewählt. Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen im Bereich der Bewerbungspotenziale und auch der notwendigen Investitionen im Bereich der Sprachförderung konnten die Werte zur Unterrichtsversorgung an den niedersächsischen öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2016/2017 stabil gehalten werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8394 2 Auch in Zukunft wird die Landesregierung deshalb weiter große Anstrengungen unternehmen, um gut ausgebildete Lehrkräfte für die niedersächsischen Schulen zu gewinnen. Aber nicht nur in Niedersachsen ist zurzeit auf dem Lehrkräfte-Arbeitsmarkt u. a. aufgrund der Beschulung von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen ein hoher Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften festzustellen . Alle Bundesländer stehen derzeit vor Herausforderungen, die in diesem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und die sich auch im aktuellen Schuljahr auf die Unterrichtsversorgung in Niedersachsen auswirken. Nach zurzeit gültiger Erlasslage ist die Überschreitung des bestehenden Kontingentes für Sprachfördermaßnahmen bis zum 31.07.2018 ermöglicht worden. Für das laufende Schuljahr 2016/2017 sind mit Erlass vom 28.03.2017 weitere 100 Vollzeiteinheiten und mit Erlass vom 08.05.2017 nochmals 85 Vollzeiteinheiten für Abschlüsse von VSF („Verträge Spracherwerb Flüchtlinge“) befristet zur Verfügung gestellt worden. Damit stehen der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) im Haushaltsjahr 2017 323 VZLE für VSF zur Verfügung. Demnach beabsichtigt die Landesregierung keine Kürzung der Sprachfördermaßnahmen. Die Zusatzbedarfe sind grundsätzlich nur dann zu bewilligen, wenn zum 01.08.2017 (Schuljahresbeginn ) voraussichtlich entsprechende Personalressourcen - die eben auch über die zuvor erwähnten „Verträge Spracherwerb - Flüchtlinge“ generiert werden können - zur Verfügung gestellt werden können. Bei den nachstehenden Daten handelt es sich grundsätzlich um Daten aus der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (ohne die Schulen aus dem Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ) zu den jeweils genannten Stichtagen. Die u. a. Antworten beziehen sich entsprechend der Fragestellung ausschließlich auf den Bereich der öffentlichen allgemein bildenden Schulen. 1. Welche Arten/Formen von besonderen Fördermaßnahmen gibt es an allgemeinbildenden Schulen (z. B. Sprachförderung vor der Einschulung)? Schulen erhalten von der NLSchB für folgende besondere Fördermaßnahmen im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents zusätzliche Lehrerstunden, sofern hierfür nicht eine zusätzliche Klasse („A-Klasse“) gemäß RdErl. d. MK „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ vom 07.07.2011, zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.07.2015, gebildet worden ist, genügend Lehrerstunden zur Verfügung stehen und die Fördermaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Zu den „Besonderen Fördermaßnahmen“ zählen - Sprachfördermaßnahmen gemäß RdErl. „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe für Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ vom 01.07.2014: 1. Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung (Schlüssel 076) 2. Sprachlernklassen (SprKl) 3. Förderkurse Deutsch als Zweitsprache (Schlüssel 071) 4. Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache („Verträge Spracherwerb Flüchtlinge“) 5. Besondere Sprachförderkonzepte (Schlüssel 071) und - Fördermaßnahmen nach einem genehmigten Förderkonzept für (alle) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten an GS, HS, OBS und Gesamtschulen, sofern der Anteil solcher Schülerinnen und Schüler mind. 20 % in einem Schuljahrgang beträgt (Schlüssel 071). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8394 3 2. Welche Arten von zusätzlicher Klassenbildung im Rahmen besonderer Fördermaßnahmen gibt es an allgemeinbildenden Schulen? Gemäß Nr. 3.6 des RdErl. d. MK „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ vom 07.07.2011, zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.07.2015, können sogenannte „A-Klassen“ gebildet werden, wenn die NLSchB auf Antrag für einen Schuljahrgang die Bildung einer zusätzlichen Klasse genehmigt, weil in einem Schuljahrgang der Anteil mindestens 40 % an - Schülerinnen und Schülern aus zugewanderten Familien mit Defiziten in der deutschen Sprache oder - Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten beträgt. Der Mehrbedarf wird auf das Förderkontingent „Besondere Fördermaßnahmen“ angerechnet. Hierzu wird auch auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Weiterhin besteht gemäß RdErl. d. MK „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe für Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ vom 01.07.2014 die Möglichkeit der befristeten Einrichtung einer Sprachlernklasse im Rahmen der besonderen Fördermaßnahmen an allgemein bildenden Schulen. 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden an allgemeinbildenden Schulen Ressourcen für besondere Fördermaßnahmen vergeben (bitte alle Rechtsvorschriften benennen)? Die rechtliche Grundlagen für die Zuweisung der Ressourcen für besondere Fördermaßnahmen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen bilden die Regelungen in den folgenden Erlassen bzw. dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG): - RdErl. d. MK „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ vom 07.07.2011, zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.07.2015, - RdErl. d. MK „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ vom 01.07.2014, - § 64 Abs. 3 NSchG, - RdErl. d. MK „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ vom 01.03.2012. 4. Im „Begleitheft für die Erhebung zur Unterrichtsversorgung mit Lehrerverzeichnis und Schulstatistik an allgemeinbildenden Schulen, Stichtag: 18.08.2016“ steht: „Schulen erhalten von der NLSchB für folgende besondere Fördermaßnahmen im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents zusätzliche Lehrerstunden“. Wie hoch war dieses Kontingent jeweils in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017, und wie hoch wird es 2017/2018 sein (bitte die Gesamtsumme der Lehrerstunden und die Teilkontingente für die einzelnen Fördermaßnahmen im Schuljahresvergleich tabellarisch auflisten)? Für diese besonderen Fördermaßnahmen wurden festgelegte Kontingente per Erlass des Kultusministeriums in einer Gesamtsumme für die Verteilung an die öffentlichen allgemein bildenden Schulen der NLSchB zur Verfügung gestellt. Im Schuljahr 2015/2016 und den Vorjahren belief sich das Kontingent auf 36 910 Stunden. Mit dem RdErl. d. MK vom 16.03.2016 „Einstellung von Lehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2015/2016 - Einstellungstermin 01. 08. 2016“ wurde der NLSchB mitgeteilt, dass im Schuljahr 2016/2017 für diese Fördermaßnahmen 50 910 Stunden zur Verfügung stehen. Bereits im Mai 2016 wurde der NLSchB aufgrund der besonderen Lage per Erlass vom 03.05.2016 mitgeteilt, dass für das Schuljahr 2016/2017 eine Überschreitung des Zuweisungsvolumens von 50 910 Stunden Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8394 4 geduldet wird. Im darauffolgenden Schuljahr 2017/2018 sollte als erster Schritt zur Rückkehr auf die ehemals festgelegten Kontingente das erhöhte Volumen von 50 910 Stunden eingehalten werden . Zwischenzeitlich hat die Landesregierung zusätzlich 4 000 Stunden für eine Nachsteuerung bereitgestellt. Die zugewiesenen Kontingente sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: 5. Ist angedacht, die Ressourcen für besondere Fördermaßnahmen zu deckeln? Falls ja, gab es eine Deckelung bereits in der Vergangenheit? Es wird auf die Beantwortung der Frage 4. verwiesen. 6. Wie viele Stunden wurden für besondere Fördermaßnahmen insgesamt in den Schuljahren 2012/2013 bis heute abgerufen (bitte insgesamt und zudem aufgeteilt für jede Art gemäß Antwort aus 1. aufführen)? Die anerkannten Gesamtstunden für die besonderen Fördermaßnahmen an öffentlichen allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) für die Schuljahre seit 2012/2013 können der folgenden Tabelle entnommen werden: Stichtag Per Erlass zugewiesenes Kontingent für die Stunden für die besonderen Fördermaßnahmen (Schlüssel 071 und 076 sowie Sprachlernklassen und A-Klassen-Bildung) 14.09.2012 36 910 22.08.2013 36 910 22.09.2014 36 910 15.09.2015 36 910 18.08.2016 50 910 Stichtag Stunden für die besonderen Fördermaßnahmen (Schlüssel 071 und 076 sowie Sprachlernklassen und A-Klassen-Bildung) 14.09.2012 36 986 22.08.2013 35 576 22.09.2014 35 902 15.09.2015 42 592 18.08.2016 58 056 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8394 5 Die Aufteilung auf die einzelnen Maßnahmen der besonderen Fördermaßnahmen (Schlüssel 071 und 076 sowie Sprachlernklassen und A-Klassen-Bildung) für die Schuljahre seit 2012/2013 können der folgenden Tabelle entnommen werden: 7. Wie hat sich die Anzahl der Sprachlernklassen und der Schülerinnen und Schüler in Sprachlernklassen entwickelt (bitte für die Schuljahre 2012/2013 bis 2017/2018 [Prognose ] tabellarisch auflisten)? Die nachfolgende tabellarische Übersicht bezieht sich auf alle Schulformen der öffentlichen allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung): Stichtag Sprachlernklassen Anzahl der Sprachlernklassen Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Sprachlernklassen 14.09.2012 47 639 22.08.2013 61 763 22.09.2014 118 1 717 15.09.2015 296 4 110 18.08.2016 683 9 159 Die Anzahl der Sprachlernklassen und die Anzahl der dadurch geförderten Schülerinnen und Schüler zum Prognosetermin 01.08.2017 kann durch das Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose generiert werden. Dieses Planungsinstrument dient dazu, auf Basis der ermittelten Werte eine bedarfsgerechte Verteilung von Einstellungsmöglichkeiten vorzunehmen sowie weitere personalwirtschaftliche Maßnahmen zu planen. Grundsätzlich kann vor Abschluss des Prognosetermins ein Zwischenstand von Werten zu einem bestimmten Datum gegeben werden. Diese im Planungsinstrument angegebenen Werte sind jedoch von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängig und können sich noch mehrfach ändern - sowohl in der landesweiten Summe als auch auf jede einzelne Schule bezogen - und sind nicht vergleichbar mit stichtagsbezogenen Daten. Es handelt sich also um Werte, die auf Basis der bisher bekannten Daten ermittelt werden und insofern nur eine begrenzte Aussagekraft besitzen. Am 18.05.2017 wies das Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose zum Prognosetermin 01.08.2017 insgesamt rund 330 Sprachlernklassen mit rund 4 500 dadurch geförderten Schülerinnen und Schülern auf. Stichtag Schlüssel 071 Schlüssel 076 Sprachlernklassen A-Klassen -Bildung 14.09.2012 21 802 12 270 1 453 1 461 22.08.2013 20 187 12 654 1 762 974 22.09.2014 19 003 12 546 3 487 866 15.09.2015 20 219 13 068 8 415 890 18.08.2016 24 538 13 812 19 299 406 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8394 6 8. Wie haben sich die Anzahl der Stunden für Sprachfördermaßnahmen (außer Sprachlernklassen ) und die Anzahl der dadurch geförderten Schülerinnen und Schüler entwickelt (bitte für die Schuljahre 2012/2013 bis 2017/2018 [Prognose] für jede Maßnahme tabellarisch auflisten)? Die nachfolgende tabellarische Übersicht bezieht sich auf alle Schulformen der öffentlichen allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung): Stichtag Zusatzbedarf besondere Förderung von Schülern nichtdeutscher Herkunft bzw. mit Förderkonzept Zusatzbedarf Sprachförderung vor der Einschulung Anzahl der Stunden Anzahl der Schülerinnen und Schüler Anzahl der Stunden Anzahl der Kinder 14.09.2012 21 802 84 515 12 270 12 381 22.08.2013 20 187 81 037 12 654 12 845 22.09.2014 19 003 76 181 12 546 12 864 15.09.2015 20 219 71 840 13 068 13 256 18.08.2016 24 539 66 897 13 812 14 116 Die Anzahl der Stunden für Sprachfördermaßnahmen und die Anzahl der dadurch geförderten Schülerinnen und Schüler zum Prognosetermin 01.08.2017 kann durch das Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose generiert werden. Dieses Planungsinstrument dient dazu, auf Basis der ermittelten Werte eine bedarfsgerechte Verteilung von Einstellungsmöglichkeiten vorzunehmen sowie weitere personalwirtschaftliche Maßnahmen zu planen. Grundsätzlich kann vor Abschluss des Prognosetermins ein Zwischenstand von Werten zu einem bestimmten Datum gegeben werden. Diese im Planungsinstrument angegebenen Werte sind jedoch von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängig und können sich noch mehrfach ändern - sowohl in der landesweiten Summe als auch auf jede einzelne Schule bezogen - und sind nicht vergleichbar mit stichtagsbezogenen Daten. Es handelt sich also um Werte, die auf Basis der bisher bekannten Daten ermittelt werden und insofern nur eine begrenzte Aussagekraft besitzen. Am 18.05.2017 wies das Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose zum Prognosetermin 01.08.2017 rund 26 450 Stunden für den Zusatzbedarf besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunft bzw. mit Förderkonzept für rund 42 000 Schülerinnen und Schüler aus. Am gleichen Tag wies das Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose zum Prognosetermin 01.08.2017 rund 14 120 Stunden für den Zusatzbedarf Sprachförderung vor der Einschulung für rund 14 200 Kinder aus. 9. Wie viele Stunden für besondere Fördermaßnahmen insgesamt wurden bisher von den Schulen für das Schuljahr 2017/2018 beantragt? Für besondere Fördermaßnahmen werden im Laufe des Schuljahres Anträge von den Schulen an die NLSchB gerichtet. Da die Bedarfslage an den Schulen sich durch Zuzug, Abgänge o. ä. ständig verändert, sind die Angaben zu konkreten Zahlen immer auf den Berichtstermin zu beziehen. Danach wurden für besondere Fördermaßnahmen mit Stand vom 19.06.2017 insgesamt Stunden im Umfang von rund 66 500 Stunden beantragt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8394 7 a) Wie viele davon betreffen Maßnahmen zur Sprachförderung? Für die Zusatzbedarfe nach Schlüssel 071 wurden mit Stand vom 19.06.2017 rund 35 500 Stunden beantragt und für die Zusatzbedarfe nach Schlüssel 076 für die Sprachförderung vor der Einschulung (gemäß Erlass eine Stunde pro Schüler/in) 14 120 Stunden. Addiert mit den rund 14 000 Stunden für Sprachlernklassen ergibt dies insgesamt rund 63 700 Stunden. b) Wie viele der beantragten Stunden für alle Maßnahmen bzw. für Maßnahmen zur Sprachförderung wurden nicht genehmigt, und welche Schulen sind davon in welchem Umfang betroffen? Zum 01.08. eines jeden Schuljahres werden nach RdErl. vom 01.07.2014 die Fortführung /Neugenehmigung der Sprachlernklassen mit neuen Namenslisten geprüft. Dem Genehmigungsvorbehalt entsprechen dabei: - Besuchsdauer überschritten (in der Regel nicht mehr als ein Jahr. In begründeten Einzelfällen kann die Besuchsdauer gemäß RdErl. 3.2.3 auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden.), - Mindestschülerzahl nicht erreicht, - Anträge von Förderschulen. Werden Sprachlernklassen nicht fortgeführt oder nicht genehmigt, da sie z. B. beantragt wurden, obwohl sie nicht/nicht mehr den Voraussetzungen des Erlasses entsprechen, erhalten die Schulen in der Regel stattdessen Zuweisungen nach 3.3., 3.4 oder 3.5 des Erlasses. Demnach ergibt sich eine deutliche Verschiebung von den Sprachlernklassen als Ersatz für Regelunterricht zu den Regelunterricht ergänzenden Fördermaßnahmen in „Deutsch als Zweitsprache“ nach 3.3, 3.4 und 3.5 des Erlasses, was zusätzlich den positiven Nebeneffekt hat, dass mehr Schulen bzw. mehr Klassen und damit mehr Schülerinnen und Schüler von den zugewiesenen Stunden profitieren. Insgesamt beträgt die Differenz der von den Schulen ungeprüft beantragten Stunden und der von der NLSchB genehmigten Stunden rund 11 000. 10. Wie viele Sprachlernklassen wurden bisher von den Schulen für das Schuljahr 2017/2018 beantragt? Für das Schuljahr 2017/2018 wurden mit Stand vom 19.06.2017 493 Sprachlernklassen ungeprüft beantragt. a) Wie viele Sprachlernklassen aus der Antwort zu 7. wurden nicht genehmigt? Alle in der Antwort zu Frage 7 aufgelisteten Sprachlernklassen sind genehmigte Sprachlernklassen. b) Welche Schulen sind davon in welchem Umfang betroffen? Auf die Beantwortung zu den Fragen 10.a) und 9.b) wird verwiesen. 11. Wie viele zuvor bereits bestehende Maßnahmen für besondere Förderung wurden für das kommende Schuljahr 2017/2018 durch die NLSchB im Stundenumfang gekürzt oder ganz gestrichen? Alle bestehenden Maßnahmen wurden in einem entsprechenden Maße den Bedarfen für das kommende Schuljahr angepasst. a) Um welche Maßnahmen für das kommende Schuljahr 2017/2018 an welchen Schulen handelt es sich? Anpassungen gibt es nach entsprechender Prüfung der Antragslage und den Voraussetzungen zur Zuweisung in den Bereichen der Sprachlernklassen und der Stunden nach Schlüssel 071. Die Be- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8394 8 schränkungen sind den Vorbemerkungen zu entnehmen. Betroffen sind alle Schulformen. 146 Sprachlernklassen werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand 19.06.2017) nicht bewilligt, da sie nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Erlasses entsprechen (Besuchsdauer überschritten , Mindestschülerzahl nicht erreicht, Anträge von Förderschulen), stattdessen erhalten diese Schulen in der Regel Zuweisungen nach den Ziffern 3.3., 3.4 oder 3.5 des Erlasses. b) Wie viele Anträge für das kommende Schuljahr 2017/2018 sind noch nicht beschieden, und welche Schulen betrifft dies? Alle bis zum 18.05.2017 der NLSchB vorliegenden Anträge sind beschieden. 12. Wie wird eine bedarfsgerechte Zuweisung der Stunden garantiert? Der Runderlass des Kultusministeriums „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ vom 07.07.2011, zuletzt geändert durch RdErl. d. MK vom 16.07.2015, regelt, dass Schulen von den Schulbehörden für besondere Fördermaßnahmen im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents zusätzliche Lehrerstunden erhalten. Im Runderlass „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache “ vom 01.07.2014 heißt es explizit: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Lehrerstunden ist die Erstellung eines Sprachförderkonzeptes, das insbesondere die Verzahnung der integrativen und additiven und Fördermaßnahmen vorsieht. Die zusätzlichen Stundenkontingente sind zweckgebunden zu verwenden und in der Stundentafel der Schule auszuweisen“. Zur Erleichterung bei der Erstellung eines Sprachförderkonzeptes hat das Kultusministerium im März 2016 eine „Handreichung für die Erstellung eines Sprachförderkonzepts für die Schulen“ herausgegeben . Außerdem stehen den Schulen zur Unterstützung und Beratung bei der Erstellung der Sprachförderkonzepte seit 2015 die flächendeckend und schulformübergreifend arbeitenden Sprachbildungszentren sowie die Fachberatungen Interkulturelle Bildung, Schulentwicklungsberatungen und Fachberatungen Unterrichtsqualität zur Verfügung. Im Jahr 2016 wurden zusätzlich einheitliche Antragsformulare für die Beantragung der Fördermaßnahmen bereitgestellt. Die Schulen wurden über den Runderlass des Kultusministeriums „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ vom 07.07.2011, zuletzt geändert durch RdErl. d. MK vom 16.07.2015, auf den auch der Runderlass des Kultusministeriums „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ vom 01.07.2014 Bezug nimmt, regelmäßig über die Schulleitungs-Dienstbesprechungen der NLSchB und zuletzt im Februar 2017 explizit schriftlich über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens zur Sprachförderung einschließlich der Antragsformulare durch die NLSchB in Kenntnis gesetzt. Auch für den Bereich des Antrags- und Genehmigungsverfahrens ‚Sprachförderung‘ stehen den Schulen zur Unterstützung und Beratung seit 2015 die flächendeckend und schulformübergreifend arbeitenden Sprachbildungszentren zur Verfügung. Durch die Sprachförderkonzepte und die Antragsformulare zu dem Schlüssel 071 und/oder der Neueinrichtung/Fortführung einer Sprachlernklasse wird der Bedarf einer jeweiligen Schule angezeigt und dargestellt. Die Sichtung und Überprüfung dieser Unterlagen erfolgt dann durch die zuständigen schulfachlichen Dezernenten und die Sprachbildungszentren, woraus anschließend eine bedarfsgerechte Zuweisung/Verteilung der Stunden des Kontingents „Besondere Fördermaßnahmen “ seitens der NLSchB resultiert. Die Stundenzuweisung der Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung (076-Stunden) ist grundsätzlich kindbezogen. 13. Welche Steuerungsmechanismen für die Zuweisung von besonderen Fördermaßnahmen gibt es (bitte das Verfahren detailliert erläutern)? Das für die öffentlichen allgemein bildenden Schulen zur Verfügung stehende Stundenkontingent wurde der NLSchB gemäß dem Erlass „Kontingent für besondere Fördermaßnahmen“ vom 03.05.2016 durch das Kultusministerium zugewiesen und umfasst für das Schuljahr 2017/2018 ein Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8394 9 Volumen von 50 910 Stunden. Die Verteilung auf die Regionalabteilungen erfolgt durch die Stabsstelle Steuerungsunterstützung basierend auf der Sollstundenzahl der vorangegangenen Statistik. Die Verteilung innerhalb der Regionalabteilungen zwischen den Dezernaten 2 und 3 erfolgt gemäß der Antragslage und den Bedarfen. Lediglich die Zuweisung der Stunden nach Schlüssel 076 ist durch Erlass vorgegeben (kindbezogene Zuweisung; Anzahl der Kinder * 1,0 Std. für Sprachförderung vor der Einschulung). Die Zuweisung der zur Verfügung stehenden Stunden erfolgt in einem zwischen den Regionalabteilungen und den Dezernaten 2 und 3 abgestimmten Verfahren, welches im Rahmen des Controllings evaluiert wurde und sich zurzeit in Überarbeitung befindet. Der Verfahrensablauf ist wie folgt: - Die Regionalabteilungen informieren alle Schulen über die Antragstellung. Der Antrag umfasst Angaben zum Bedarf der besonderen Fördermaßnahmen, die Schülernamensliste, das Sprachförderkonzept der Schule und eine Erklärung des Schulträgers. - Die Schule erstellt den Antrag und sendet ihn an die NLSchB. - Die schulfachlichen Dezernate erfassen den Antragsumfang, und die Sprachbildungskoordinatorinnen prüfen das Konzept. Beide votieren zu dem Antrag. - Nach Abgabe der Voten prüfen die Personalplaner der Dezernate, ob und in welchem Umfang den Anträgen entsprochen werden kann. Personalplanung und schulfachliche Dezernenten entscheiden über die Höhe der Zuweisungen. - Die schulfachlichen Dezernate informieren die Schulen über die Genehmigungen und pflegen die Anzahl der genehmigten Stunden in das Prognosemodul IZN-Stabil ein. Aufgrund des kontinuierlichen Zuzugs von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen und des Nachzugs von Familienangehörigen ist die genaue Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit Sprachförderbedarf und damit der Bedarf an Zuweisungen für besondere Fördermaßnahmen stets individuell anzupassen. Die Schulen melden der NLSchB den veränderten Bedarf, und die NLSchB prüft wie oben beschrieben. (Ausgegeben am 06.07.2017) Drucksache 17/8394 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7952 - Fährt Kultusministerin Heiligenstadt die Sprachförderung an Schulen zurück? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums