Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8398 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8206 - Hochschulfinanzierung von Bund und Ländern Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 30.05.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 08.06.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 04.07.2017, gezeichnet Gabriele Heinen-Kljajić Vorbemerkung der Abgeordneten Nach Informationen der FAZ hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern ein Papier der Staatssekretäre beschlossen, das Möglichkeiten zur Anwendung von Artikel 91 b des Grundgesetzes auflistet. Das Papier zeige sowohl strittige als auch einvernehmliche Punkte auf. 1. Wie lautet das Papier der Staatssekretäre im Wortlaut? Nach der Befassung in der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) am 01.06.2017 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) den Auftrag erhalten, die Beratungen fortzusetzen und 2018 über die Ergebnisse zu berichten. Das bisher erarbeitete Papier beschreibt vor diesem Hintergrund einen Zwischenstand von laufenden Bund-Länder-Verhandlungen. Es ist in der Anlage beigefügt. 2. Welche Positionen hat die Landesregierung in den Verhandlungen eingenommen? Die Landesregierung unterstützt die im anliegenden Papier dargestellte Position der Länder. 3. Inwiefern setzt sich die Landesregierung für eine Umsetzung der einvernehmlichen Punkte ein? Die Landesregierung begrüßt, dass in den bisherigen Gesprächen zentrale wissenschaftspolitische Themen aufgegriffen wurden. Auf der Grundlage des erreichten Zwischenstandes werden die Bund-Länder-Verhandlungen in den kommenden Monaten fortgeführt. Für die Landesregierung stehen alle Themen nach wir vor auf der Agenda. Insbesondere die Bewältigung der hohen Studierendennachfrage und die Herausforderungen der Digitalisierung in der Lehre und für die Forschungsinfrastruktur sind Themenbereiche, für die alle Verhandlungspartner Handlungsbedarf anerkennen . 4. Inwiefern setzt sich die Landesregierung dafür ein, dass niedersächsische Vorschläge, die bislang umstritten sind, dennoch umgesetzt werden? In den bisherigen Verhandlungen haben die Länder eine gemeinsame Linie verfolgt und die Vorschläge zur Nutzung des neu gefassten Art. 91 b Grundgesetz (GG) gemeinsam vertreten (Ausgegeben am 05.07.2017) Bericht zu Möglichkeiten der Anwendung des neuen Artikels 91b GG im Hochschulbereich (7. April 2017)   2   Inhaltsverzeichnis I. Fragestellung/ Prüfauftrag ................................................................................................................. 4 II. Artikel 91b GG im wissenschaftspolitischen Kontext ......................................................................... 4 1. Bedeutung der Förderung einer leistungs- und wettbewerbsfähigen Wissenschafts- und Forschungslandschaft für Deutschlands Zukunftsfähigkeit ........................................................ 4 2. Zentrale Rolle der Hochschulen für eine leistungsfähige Wissenschaftslandschaft ................... 4 3. Strukturelle Herausforderungen im Hochschulbereich bezogen auf die Kategorien Lehre, Forschung, Infrastruktur, Transfer sowie Querschnitts- und spezifische Themen ..................... 5 3.1. Lehre ................................................................................................................................... 6 3.2. Forschung ............................................................................................................................ 7 3.3. Infrastruktur ........................................................................................................................ 7 3.4. Transfer ............................................................................................................................... 9 3.5. Querschnitts- und spezifische Themen .............................................................................. 9 4. Kurzanalyse der bisherigen Anwendungen des Artikels 91b GG .............................................. 10 III. Artikel 91b GG im föderativen System des Grundgesetzes ............................................................. 12 1. Zielsetzung der Neufassung ...................................................................................................... 12 2. Länderzuständigkeit für die Hochschulen ................................................................................. 12 3. Vorgaben der föderalen Finanzverfassung ............................................................................... 13 4. Möglichkeit des gestalterischen Zusammenwirkens von Bund und Ländern ........................... 14 5. Die Voraussetzungen des Artikels 91b Absatz 1 GG ................................................................. 15 5.1. „Förderung“ ...................................................................................................................... 15 5.2. „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ .............................................................................. 15 5.3. „in Fällen überregionaler Bedeutung“ .............................................................................. 15 5.4. „können zusammenwirken“ ............................................................................................. 15 5.5. „auf Grund von Vereinbarungen“ ..................................................................................... 16 5.6. „im Schwerpunkt Hochschulen“ ....................................................................................... 16 5.7. „Zustimmung aller Länder“ ............................................................................................... 16 5.8. „Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten“ ......................... 16 IV. Möglichkeiten der Anwendung des neuen Artikels 91b GG im Hochschulbereich anhand einer nicht abgeschlossenen Liste von Beispielen .................................................................................... 17 1. Lehre .......................................................................................................................................... 17 1.1. Qualität der Lehre und Rahmenbedingungen für ein hochwertiges Studium an Universitäten und Fachhochschulen vor dem Hintergrund hoher Studiernachfrage ...... 17 1.2. Digitale Lehr- und Studienformate; digitale Kompetenzen in der Hochschullehre .......... 18 3 2. Forschung .................................................................................................................................. 18 2.1. Nachhaltig finanzierte thematische Zentren an Hochschulen ......................................... 18 2.2. Übergreifende thematische Verbünde: Formen des Zusammenwirkens von (einer oder mehrerer) Hochschule/n und (einer oder mehrerer) außeruniversitärer Forschungseinrichtungen ................................................................................................. 20 2.3. [Indirekte Kosten von Forschungsprojekten,] Pakt für Forschung und Innovation .......... 20 3. Infrastruktur .............................................................................................................................. 21 3.1. Infrastrukturen für Wissenschaft, Forschung und Lehre .................................................. 21 3.2. Digitale Infrastrukturen .................................................................................................... 22 3.3. [Soziale Infrastrukturen] ................................................................................................... 23 4. Transfer: Innovations- / Transferzentren .................................................................................. 23 5. Querschnitts- und spezifische Themen ..................................................................................... 24 5.1. Internationalisierung von Studium und Hochschulkooperation ...................................... 24 5.2. Fachhochschulen .............................................................................................................. 25 5.3. Karriereziele und –wege an Universitäten ....................................................................... 25 5.4. Chancengerechtigkeit ....................................................................................................... 26 5.5. Kleine Fächer..................................................................................................................... 26 5.6. Universitätsmedizin .......................................................................................................... 26 4 I. Fragestellung/ Prüfauftrag Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz hat die Staatssekretärsarbeitsgruppe gebeten, die in der Begründung der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Artikels 91b GG skizzierten Möglichkeiten zur Anwendung des neuen Artikels 91b GG im Hochschulbereich zu prüfen und der Konferenz über das Prüfergebnis zu ihrer Frühjahrssitzung 2017 zu berichten , um der MPK im Sommer 2017 einen entsprechenden Bericht vorlegen zu können. Mit dem hier vorgelegten Bericht kommt die Staatssekretärsarbeitsgruppe dieser Bitte nach. In diesem Bericht werden dabei zunächst die Herausforderungen, vor denen die Hochschulen heute stehen, kurz dargestellt. In diesem Zusammenhang wird auch auf bestehende gemeinsame Initiativen von Bund und Ländern hingewiesen, die z.T. zeitlich befristet sind und in wenigen Jahren auslaufen. Nach einer rechtlichen Einordnung des Artikels 91b GG im föderativen System des Grundgesetzes werden im abschließenden Kapitel mögliche Beispiele zur Anwendung genannt. II. Artikel 91b GG im wissenschaftspolitischen Kontext 1. Bedeutung der Förderung einer leistungs- und wettbewerbsfähigen Wissenschafts- und Forschungslandschaft für Deutschlands Zukunftsfähigkeit Deutschlands Zukunft wird maßgeblich durch Wissenschaft und Forschung bestimmt: Gut ausgebildete Menschen, zunehmend mit akademischem Abschluss, Wissenschaftszentren der weltweiten Spitzenklasse, Rahmenbedingungen, die wissenschaftliches Arbeiten und die Transformation wissenschaftlicher Erkenntnisse in innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen unterstützen – diese Themen entscheiden über zukünftiges Wachstum und Wohlstand und tragen zum Zusammenhalt der Gesellschaft bei. 2. Zentrale Rolle der Hochschulen für eine leistungsfähige Wissenschaftslandschaft Für eine national und international wettbewerbsfähige Wissenschaftslandschaft kommt den Hochschulen eine Schlüsselfunktion zu. Sie sind insbesondere über Forschung und Lehre das zentrale Element des Wissenschaftssystems, sie tragen durch den Wissens- und Technologietransfer entscheidend zur Innovationsfähigkeit Deutschlands in einer globalisierten Welt bei und bilden mittlerweile rund 50 Prozent eines Altersjahrgangs aus. Innerhalb des Wissenschaftssystems spielen die Hochschulen auch und insbesondere als Ort der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses eine entscheidende Rolle. In einer Welt der beschleunigten Wissensproduktion sind die Hochschulen zentraler Ort für die Ermöglichung eines lebenslangen Lernens und für den Transfer von Erkenntnissen in die technologische und gesellschaftliche Umsetzung. 5 Die Anforderungen einer modernen Wissensgesellschaft und die damit verbundenen Erwartungen an das Hochschulsystem können nicht von einem einzigen Hochschultyp abgedeckt werden. Entsprechend ausdifferenziert ist das Hochschulsystem in Deutschland: Die Hochschulen unterscheiden sich in Bezug auf das Spektrum der angebotenen Disziplinen, der bereitgestellten Studienangebote und ihrer Profilierung in Lehrangeboten, Forschung und Transfer. In ihren unterschiedlichen Ausprägungen und Leistungsdimensionen spiegeln die Hochschulen zudem unterschiedliche Formen des Zugangs zu tertiärer Bildung wider und leisten insoweit einen Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit. 3. Strukturelle Herausforderungen im Hochschulbereich bezogen auf die Kategorien Lehre, Forschung, Infrastruktur, Transfer sowie Querschnitts - und spezifische Themen Die Hochschulen stehen nicht zuletzt aufgrund der großen Studiernachfrage und der Bedeutung von gut ausgebildeten Menschen für die deutsche Wissensgesellschaft vor großen Herausforderungen . Gefragt sind die Hochschulen insbesondere in den Leistungsdimensionen Lehre, Forschung, Infrastruktur und Transfer. Hinzu kommen Themen, die im Querschnitt dieser Dimensionen angesiedelt sind. In den folgenden Abschnitten werden die Herausforderungen für die jeweilige Leistungsdimension dargestellt. Die derzeit für die Hochschulen größten Herausforderungen sind insbesondere angesichts der hohen Studiernachfrage und Heterogenität der Studierenden und der ausstehenden baulichen Investitionen die Bereiche Lehre und Infrastruktur. Auf viele dieser Herausforderungen haben die Länder sowie Bund und Länder gemeinsam unter Nutzung von Artikel 91b GG bereits in vielfältiger Weise reagiert. So wurden in den letzten Jahren zahlreiche Bund-Länder-Vereinbarungen abgeschlossen. Mit der ersten Säule des Hochschulpakts 2020 gewährleisten Bund und Länder, dass es auch bei steigenden Studienberechtigtenzahlen genügend Studienplätze gibt. Als zweite Säule des Hochschulpakts werden Programmpauschalen für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben finanziert. Bund und Länder haben mit der dritten Säule des Hochschulpakts den Qualitätspakt Lehre zur Verbesserung von Studienbedingungen und Lehrqualität ins Leben gerufen, der die Hochschulen bei der besseren Betreuung ihrer Studierenden fördert. Mit dem Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ haben Bund und Länder den Aspekt der wissenschaftlichen Weiterbildung in den Blick genommen. Um die Spitzenforschung an deutschen Universitäten weiter zu stärken und u.a. international wettbewerbsfähige Forschungsfelder an Universitäten bzw. Universitätsverbünden projektbezogen zu fördern, hat die GWK im April 2016 mit der unbefristeten Exzellenzstrategie und den Förderlinien Exzellenzcluster und Exzellenzuniversitäten einen ersten Anwendungsfall des neuen Artikels 91b GG auf den Weg gebracht. Mit dem Pakt für Forschung und Innovation erhalten die Wissenschaftsorganisationen durch einen regelmäßigen Budgetzuwachs Planungssicherheit bei Selbstverpflichtung auf forschungspolitische Ziele, zu denen auch die verstärkte Kooperation mit den Hochschulen gehört. Die neue Förderinitiative „Innovative Hochschule“ fördert den forschungsbasierten Ideen-, Wissens - und Technologietransfer, im Fokus stehen dabei insbesondere Fachhochschulen sowie kleine und mittlere Universitäten. Speziell der Förderung der angewandten Forschung 6 und Entwicklung an Fachhochschulen dient ein weiteres gemeinsames Programm. Mit dem 2016 beschlossenen neuen Bund-Länder-Programm zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses werden 1.000 Tenure-Track-Professuren an deutschen Universitäten finanziert und damit ein international bekannter Karriereweg deutschlandweit strukturell verankert. Das Professorinnen-Programm erhöht die Anzahl der Professorinnen an deutschen Hochschulen und stärkt die Strukturen für die hochschulinterne Gleichstellung. Viele dieser gemeinsamen Programme sind zeitlich befristet, einige davon laufen im Jahr 2020 aus. 3.1. Lehre Die Hochschulen bilden heute einen großen Teil der Bevölkerung akademisch aus. Für den Erwerb von Kompetenzen im Laufe eines Hochschulstudiums ist eine qualitativ hochwertige Lehre ein entscheidender Faktor. Die Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger in Deutschland ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Gründe hierfür liegen u.a. in der steigenden Zahl junger Menschen, die eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben und in der generellen Zunahme der Studierneigung. Um vor dem Hintergrund des wachsenden Fachkräftebedarfs, der steigenden Bildungsbeteiligung und der doppelten Abiturjahrgänge allen Studierwilligen ein Hochschulstudium zu ermöglichen , beschlossen die Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern 2007 ein Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfängerinnen und –anfänger, den Hochschulpakt 2020. Dieser ist in der Folge mehrfach finanziell aufgestockt worden, um auf neue Entwicklungen, wie beispielsweise die Aussetzung der Wehrpflicht, zu reagieren. Im Jahr 2015 wurden rund 40 Prozent mehr Studienanfängerinnen und –anfänger aufgenommen als noch im Ausgangsjahr 2005 des Hochschulpaktes. Dieser Ausbau wurde von den Universitäten und insbesondere den Fachhochschulen geleistet. Auf diesem hohen Niveau wird die Studiernachfrage nach jüngster KMK-Vorausberechnung auch in den nächsten Jahren bleiben. Um die Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen Hochschullehre zu fördern, haben Bund und Länder 2010 darüber hinaus den bis 2020 laufenden Qualitätspakt Lehre beschlossen. Angesichts der quantitativ hohen Studiernachfrage kommen der Bereitstellung eines ausreichenden Studienangebotes sowie der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung dauerhaft eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als die Studierendenschaft nicht nur größer, sondern auch deutlich heterogener ist als in früheren Jahrzehnten. Die Zahl der internationalen Studierenden ist gestiegen und die Dynamik, die das Thema Inklusion ausgelöst hat, wird den Hochschulbereich weiter verändern. Mit Blick auf die verbesserte Durchlässigkeit zwischen den Bildungsbereichen werden zudem nicht-traditionelle Studierende als Zielgruppe hochschulischer Bildungsangebote zunehmend wichtiger. Die Akademisierung bisher nicht akademischer Berufe, die Ausweitung dualer Studiengänge sowie die Orientierung an der Notwendigkeit lebenslangen Lernens für die Wissensgesellschaft sind weitere Herausforderungen, vor denen die Hochschulen bezogen auf die Lehre stehen. 7 3.2. Forschung Deutschlands Hochschulen verfügen über eine starke und differenzierte Forschung. Neben der Einzelforschung kommt auch der Verbundforschung eine große Bedeutung zu, denn die zunehmende Komplexität der Erkenntnisprozesse erfordert häufig die interdisziplinäre hochschulinterne und institutionenübergreifende Zusammenarbeit. Interdisziplinäre Leistungsbereiche in Hochschulen, die international konkurrenzfähig sind, binden bei ihrer dauerhaften Etablierung so viele Ressourcen, dass sie häufig die finanziellen Möglichkeiten von Hochschulen übersteigen. Die bisherige Grundfinanzierung und die bestehende Projektförderung lösen dieses Problem nur teilweise und vorübergehend. Für eine Bearbeitung komplexer Fragestellungen insbesondere bei der Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen sind auch übergreifende thematische Verbünde aus mehreren Hochschulen bzw. aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen notwendig. Diese sind für eine internationale Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Forschung von großer Bedeutung. Die gemeinsame Finanzierung des Hochschulteils in dauerhaften Verbünden war vor der Neufassung des Artikels 91b GG nicht möglich. Hochschulen, die besonders erfolgreich Drittmittel einwerben, sehen sich zudem damit konfrontiert , dass sie zur Deckung der indirekten Kosten aus einem Drittmittelprojekt Grundmittel binden müssen. Diese stehen somit für die übrigen Leistungsbereiche der Hochschulen nicht mehr zur Verfügung. Dies kann die strategischen Spielräume der Hochschulen einschränken und zu Ungleichgewichten innerhalb der Einrichtungen führen. Auch die im Rahmen des Hochschulpakts eingeführten Programmpauschalen decken nur einen Teil der indirekten Kosten. 3.3. Infrastruktur [Länderposition: Obwohl in den letzten Jahren die Länder im Rahmen ihrer Hochschulbaubudgets viele wichtige Ertüchtigungs- und Neubaumaßnahmen (teilweise mit Bundesunterstützung ) realisiert haben, ist an deutschen Hochschulen ein Modernisierungs- und Sanierungsstau bei Wissenschaftsinfrastrukturen an Hochschulen aufgelaufen, der deren Leistungsfähigkeit mindert. Allein für den Bestandserhalt der Hochschulgebäude (ohne Universitätsklinika ) müssen gemäß des in 2016 gefertigten Berichts der Kultusministerkonferenz in den Jahren 2017 bis 2025 deutschlandweit rund 29 Mrd. Euro aufgewendet werden. Für den Bestandserhalt der Hochschulgebäude inkl. Universitätsklinika müssen gemäß KMK-Bericht 41 Mrd. Euro aufgewendet werden.] [Bundesposition: Der allgemeine Hochschulbau fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 91b GG (s. dazu Ausführungen unter III.).] Im Zeitalter der Digitalisierung kommt auch der digitalen Infrastruktur eine große Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Hochschulen und der Universitätsklinika zu. Themen wie Big Data und Smart Data, Forschungsdatenmanagement, Smart Services, Industrie 4.0, Cloud Computing und Social Media verändern die Erfordernisse an die Ausgestaltung der Lehre, die Durchführung von Forschung und die Verfügbarmachung von Forschungsergebnissen 8 sowie die Anforderungen an Bibliotheken und Hochschuladministration. Die durch die technischen Möglichkeiten exponentiell ansteigende Datenmenge, die enorme Beschleunigung der Generierung von Daten als Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnis sowie die modernen Kommunikationsmöglichkeiten haben dazu geführt, dass immer mehr Wissen in immer kürzerer Zeit erzeugt und weltweit verfügbar gemacht wird. Forschende und Lehrende benötigen Zugang zu digitalen Wissensressourcen und digital vernetzten Infrastrukturen, damit Forschung, Ausbildung und Transfer in der hochkomplexen Wissenswelt in Deutschland international wettbewerbsfähig bleiben. Studierende müssen auf die Anforderungen vorbereitet werden, die durch digitale Technologien , den Umgang mit großen Datenmengen und deren Analyse entstehen. Eine große Herausforderung liegt darin, dass Insellösungen in den technischen Umsetzungen für Lehre, Forschung und Administration vermieden und in einem gemeinsamen, koordinierten Vorgehen einrichtungsübergreifende Standards erarbeitet und umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sind die im Oktober 2016 vom BMBF vorgestellte Bildungsoffensive für die digitale Wissensgesellschaft und die im Dezember 2016 von der KMK beschlossene Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ zu beachten. Lernen im Kontext der zunehmenden Digitalisierung sowie der kritische Umgang mit digitalen Inhalten werden zu integralen Bestandteilen des Bildungsauftrages werden. Durch digitale Medien ermöglichte neue Lehr- und Lernprozesse werden helfen, Lernende noch besser zu fördern. Die Digitalisierung im Lehrbereich macht jedoch aufwendige Anpassungsprozesse erforderlich. Die GWK hat 2013 den Rat für Informationsinfrastrukturen eingesetzt, der 2016 in einem Positionspapier „Empfehlungen zu Strukturen, Prozessen und Finanzierung des Forschungsdatenmanagements in Deutschland“ veröffentlicht hat. Darin stellt er für diesen Bereich großen Handlungsbedarf fest, da es gegenwärtig an koordinierter strategischer Aufstellung mangele. Dezentrale Lösungen und Projektfinanzierung erschwerten ein effizientes Management von Forschungsdaten. Dabei sei gerade dieses leistungsfähige Management der Forschungsdaten in Zeiten des digitalen Wandels wichtig als Schlüssel für Wissenschaft und Innovation. Die GWK hat die Entwicklungen hin zur Implementierung einer Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) begrüßt und den Ausschuss beauftragt, ein Eckpunktepapier für eine Bund-Länder-Vereinbarung bis zu ihrer Sitzung im November 2017 vorzubereiten . [Länderposition: Der quantitative Ausbau des Gesamtsystems der Hochschulen sowie die heterogene Studierendenschaft oder auch der Anspruch, Studium und Familie zu verbinden, ziehen entsprechende Anforderungen an die Bereitstellung auch sozialer Infrastrukturen nach sich, die von Wohnheimplätzen über Möglichkeiten der Kinderbetreuung bis hin zu weiteren Angeboten der Studierendenwerke reichen.] [Bundesposition: Der Ausbau der sozialen Infrastruktur fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 91b GG (s. dazu Ausführungen unter III.).] 9 3.4. Transfer Wissenschaftliche Erkenntnisse und innovative Entwicklungen müssen ihren Weg in die Gesellschaft und in die Anwendung finden. Nur über den Ideen-, Wissens- und Technologietransfer kann gesellschaftlicher Wandel gestaltet, die Wirtschaft stimuliert und können Innovationen vorangetrieben werden. Neben technologischen sind auch soziale Innovationen und somit auch der Transfer von Erkenntnissen aus nicht-technologischen Wissenschaftsdisziplinen Voraussetzung für Wandel und Weiterentwicklung der Gesellschaft. Zur Bedeutung und Ausgestaltung des Wissens- und Technologietransfer hat der Wissenschaftsrat im Herbst 2016 eine Empfehlung verabschiedet. Er hat festgestellt, dass in verschiedenen Bereichen noch nicht oder nicht ausreichend genutzte Transferpotentiale bestehen . Um diese zu heben und insbesondere Hochschulen als Innovationstreiber von überregionaler Bedeutung zu fördern, wird es auch darauf ankommen, in Kooperation von Hochschulen , Wirtschaft und Gesellschaft die Anwendung von Forschungsergebnissen durch Validierung und gezielte Weiterentwicklung bis zur Gründungstätigkeit zu unterstützen. 3.5. Querschnitts- und spezifische Themen In Anbetracht des demographischen Wandels und der fortschreitenden internationalen Verflechtung ist eine Weiterentwicklung der Internationalisierung der Hochschulen geboten. Ausländische Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bereichern den Wissenschaftsstandort Deutschland und sind für die Zukunftsfähigkeit des Wissenschaftssystems bedeutsam. Um ihrer Schlüsselfunktion im Wissenschaftssystem gerecht werden zu können, benötigen die Hochschulen einen hochqualifizierten Wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie müssen in der Lage sein, die besten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, aber auch arrivierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland anwerben und halten zu können. An Universitäten und Universitätsklinika ist die Gestaltung attraktiver Karrierewege und Beschäftigungsverhältnisse von großer Bedeutung. Dabei spielt auch die Planungssicherheit für die Beschäftigten eine Rolle. In den letzten zehn Jahren hat der Anteil des drittmittelfinanzierten Personals um neun Prozentpunkte zugenommen und liegt heute bei 26%. Der Anteil des unbefristeten Vollzeitpersonals an Hochschulen ging im selben Zeitraum von 25 Prozent auf rund 17 Prozent im Jahr 2014 zurück. Die Fachhochschulen sehen sich zunehmend vor Rekrutierungsschwierigkeiten für ihren Professurennachwuchs. Sie verfügen in der differenzierten Hochschullandschaft Deutschlands über ein eigenes Profil, das es weiter zu stärken und fortzuentwickeln gilt. Ihnen kommt insbesondere sowohl eine tragende Rolle für die Ausbildung eines großen Teils der Studierenden als auch für das regionale Innovationssystem zu. Je höher die wissenschaftliche Qualifikationsstufe, desto niedriger ist der Frauenanteil auf der jeweiligen Stufe. Das Ziel eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses insbesondere in wissenschaftlichen Führungspositionen stellt somit weiterhin eine Herausforderung dar, erhebliche personelle Potentiale bleiben ungenutzt. Dementsprechend hat die GWK 2012 die Fortsetzung des von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Professorinnenprogramms 10 zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beschlossen. Das Programm läuft bis Ende 2017. Die GWK hat einen Grundsatzbeschluss zur Fortsetzung des Professorinnenprogramms gefasst und die Staatssekretärsarbeitsgruppe beauftragt, ihr für ihre Sitzung im November 2017 den Entwurf einer Bund-Länder-Vereinbarung unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse vorzulegen . Eine wichtige Rolle spielen die sogenannten Kleinen Fächer. Mit ihren Gegenständen und ihrer methodischen Vielfalt tragen sie wesentlich zur pluralistischen Wissenskultur bei. Oft sind sehr spezielle Forschungsfelder an sie geknüpft, die nur an einer oder zwei Hochschulen in Deutschland vorgehalten werden. Kommt es hier zu Schließungen, so besteht die Gefahr , dass - auch in internationalen Zusammenhängen - wichtige Kompetenzen verloren gehen . Vor einer besonderen Herausforderung steht die Universitätsmedizin. So ist nach Auffassung des Wissenschaftsrats an allen universitätsmedizinischen Standorten eine Weiterentwicklung bestehender Strukturen und Rahmenbedingungen dringend geboten, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Universitätsmedizin ihrer Bedeutung als wissenschaftliches Fundament des Gesundheitssystems und den wachsenden Anforderungen an dieses System auch künftig gerecht werden kann. Darüber hinaus ist in der Universitätsmedizin ein Profilbildungsprozess erforderlich, um die Dynamik der innerfachlichen und fachübergreifenden Differenzierung abzubilden, den medizinischen Fortschrittsprozess für die Gesundheitsversorgung nutzbar zu machen und die Zukunftsfähigkeit der deutschen Universitätsmedizin im internationalen Wettbewerb sicherzustellen. Forschungs- und informationstechnologische Infrastrukturen bedürfen auch in der Universitätsmedizin einer substanziellen Verbesserung, um den wachsenden Anforderungen in Forschung und Versorgung zu entsprechen. 4. Kurzanalyse der bisherigen Anwendungen des Artikels 91b GG Bund und Länder haben ihre gemeinsamen Anstrengungen für die Wissenschaft in den letzten 10 Jahren stark ausgebaut. Dabei konnten Bund und Länder nach Artikel 91b GG a.F. im Hochschulbereich ausschließlich projektweise und damit befristet fördern. Eine institutionelle und damit dauerhafte Förderung war Bund und Ländern nach alter Rechtslage nur bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen möglich. Die von Bund und Ländern vor der Änderung von Artikel 91b GG für die gemeinsame Förderung von Wissenschaft und Forschung bereitgestellten Gesamtmittel belaufen sich nach Berechnungen des GWK-Büros auf über 13 Mrd. Euro (2014). Von diesen Mitteln trägt der Bund 8,6 Mrd. Euro und die Länder 4,4 Mrd. Euro. Auf den Hochschulbereich entfallen 7,0 Mrd. Euro, davon stammen 4,3 Mrd. Euro vom Bund und 2,7 Mrd. Euro von den Ländern. Für die Grundfinanzierung ihrer Hochschulen haben die Länder 2014 insgesamt fast 23 Mrd. Euro Grundmittel aufgewendet. Der Bund hat im Jahr 2014 rund 5 Mrd. Euro Grundmittel für die Hochschulen bereitgestellt. Die Mittel aus der gemeinsamen Förderung von Wissenschaft und Forschung teilen sich dabei wie folgt auf die Förderbereiche auf (blau: auf die außeruniversitäre Forschung entfallende Mittel, rot: auf den Hochschulsektor entfallende Mittel): 11 Abb. Gesamtmittel 91b GG (Bund und Länder) 2014, Aufteilung auf Förderbereiche Rund die Hälfte der Mittel für den Hochschulbereich sind aktuell dem Leistungsbereich Forschung zuzuordnen, die andere Hälfte der Lehre und Querschnittsthemen. Das umfangreichste Programm ist der Hochschulpakt 2020. Über ihn fließt aktuell knapp die Hälfte der Mittel für den Hochschulbereich an die Hochschulen. In der Regel werden die Mittel für den Hochschulbereich auf Basis wettbewerblicher Verfahren vergeben. Anders ist es im Hochschulpakt 2020: Hier werden die Mittel in erster Linie nach Anzahl der zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester vergeben. Über den Hochschulpakt 2020 wird das Hochschulsystem somit stärker in der Breite gefördert . In den anderen Bund-Länder-Programmen fällt die Verteilung der auf Basis von Artikel 91b GG für die Hochschulen vergebenen Mittel bezogen auf die Länder entsprechend der Ergebnisse wettbewerblicher Verfahren unterschiedlich aus. Wettbewerbliche Verfahren, die „Länderkontingente“ aufweisen, innerhalb derer in einem wissenschaftsgeleiteten wettbewerblichen Verfahren Bewilligungen ausgesprochen werden, wie der Qualitätspakt Lehre oder die Qualitätsoffensive Lehrerbildung, haben dabei eine stärker in die Breite gehende Wirkung als beispielsweise die Exzellenzinitiative, in der manche Universitäten bzw. Länder nicht an der Förderung partizipieren. Die in den Ländern unterschiedlich stark genutzte Antragstellung für Förderungen gemäß Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten einschließlich Großgeräten (AV-FuG), in denen der Länderanteil über den Sitzlandanteil abgegolten wird und Einrichtungen aus finanzschwachen Ländern z.T. keine Anträge stellen, verdeutlicht, dass die Antragstellung hier in Bezug zur finanziellen Stärke des Landes gesetzt werden kann. Förderbereich Gesamtmittel T€ Hochschulpakt 2020 3.364.146 HGF 2.789.390 DFG 2.243.491 MPG 1.493.244 WGL 1.067.430 FhG 622.149 Forschungsbauten u. Großgeräte 583.731 Exzellenzinitiative (ExIn) 506.409 Qualitätspakt Lehre 192.048 Akademienprogramm (Akad) 59.930 FH-Programm (FH) 38.880 Offene Hochschulen 27.220 Professorinnenprogramm (Prof) 25.835 Nationale Kohorte 10.093 Leopoldina (Leo) 10.010 Wissenschaftskolleg (WK) 6.564 DZHW 5.257 acatech 2.500 zusammen 13.048.327 12 Im Rahmen des Artikels 91b GG a.F. konnten Hochschulen ausschließlich projektförmig und daher zeitlich befristet gefördert werden, die Förderung erfolgte – mit Ausnahme des Hochschulpaktes 2020 – auf Basis von wettbewerblich organisierten wissenschaftsgeleiteten Verfahren . Die zeitliche Befristung der im Rahmen des bisherigen Artikels 91b GG für Hochschulen bereitgestellten Mittel geht – bezogen auf diese Mittel – mit einer geringeren Planungssicherheit für die Hochschulen einher und korreliert mit einer Zunahme an befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Durch Anwendung der Möglichkeiten einer institutionellen Förderung nach Artikel 91b GG neu würden die Planungssicherheit für die Hochschulen erhöht und die Hochschulen insgesamt nachhaltig gestärkt. III. Artikel 91b GG im föderativen System des Grundgesetzes 1. Zielsetzung der Neufassung Nach Artikel 91b GG a.F. konnten Bund und Länder in Fällen überregionaler Bedeutung thematisch und zeitlich begrenzte Projekte an Hochschulen unterstützen. Eine institutionelle Förderung durch Bund und Länder war nur für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen möglich. Ausgehend von der Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für Deutschlands Zukunft ist Ziel der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 91b GG, Bund und Ländern zusätzlichen Gestaltungsspielraum in der gemeinsamen Wissenschaftsförderung zu eröffnen. Die Grundgesetzänderung ermöglicht es, die Hochschulen durch Bundesmittel auch institutionell zu fördern, während dies zuvor nur über befristete Programme möglich war. Gleichzeitig kann der Bund – im Zusammenwirken mit den Ländern – auch im Rahmen der Grundfinanzierung neue Maßnahmen fördern. Mit der Grundgesetzänderung wurde zusätzlich zu den bisherigen Förderungen eine langfristige Förderung von Hochschulen, einzelnen Instituten oder Institutsverbünden ermöglicht. Darüber hinaus können Verbindungen von Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen zukünftig wesentlich einfacher als bisher gemeinsam durch Bund und Länder unterstützt und effizienter ausgestaltet werden. 2. Länderzuständigkeit für die Hochschulen Die föderale Grundordnung wird durch die Grundgesetzänderung nicht berührt. Wie bisher verbleibt die Zuständigkeit für das Hochschulwesen bei den Ländern. [Bundesposition: Mit der im Jahre 2006 erfolgten Einstellung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ ist der allgemeine Hochschulbau in die alleinige Zuständigkeit der Länder übergegangen. Seit dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt der Bund den Ländern übergangsweise sog. Entflechtungsmittel nach Artikel 143c GG in Höhe von rund 695 Mio. Euro jährlich. Ab 2020 werden die Entflechtungsmittel gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und –chefs von 13 Bund und Ländern vom 14. Oktober 2016 in zusätzliche Umsatzsteueranteile zugunsten der Länder umgewandelt. Die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Regierungschefbeschlusses befinden sich nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 14. Dezember 2016 nunmehr im Gesetzgebungsverfahren. Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern nach Artikel 91b Abs. 1 GG ist im Bereich des Hochschulbaus lediglich bei Forschungsbauten einschließlich Großgeräten möglich. Im Rahmen dieser Gemeinschaftsaufgabe stellt der Bund seit 2007 jährlich 298 Mio. Euro für Forschungsbauten und Großgeräte bereit. Für eine darüber hinausgehende Kooperation von Bund und Ländern bleibt daher weder rechtlich noch politisch Raum. Weder mit der Abschaffung der obligatorischen Gemeinschaftsaufgabe 2006 noch mit der 2014 erfolgten Änderung des Artikels 91b GG hat der Verfassungsgeber die Absicht verfolgt, Bund und Ländern die Möglichkeit zu eröffnen, den allgemeinen Hochschulbau als freiwillige Gemeinschaftsaufgabe wieder einzuführen. Der Bund sieht in einer Anwendung des Artikels 91b GG für den allgemeinen Hochschulbau eine Umgehung der Aufhebung der Gemeinschaftsaufgabe des Artikels 91a GG im Jahr 2006 und der anstehenden Entscheidungen des Gesetzgebers zur Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab dem Jahr 2020.] [Länderposition: Die Finanzierung des allgemeinen Hochschulbaus, die 2006 in die allgemeine Zuständigkeit der Länder übergegangen ist, bestimmt sich bis 2019 nach der Übergangsvorschrift des Artikels 143c GG. Losgelöst von dieser Regelung, die ihre Ursache in der Änderung des Zuständigkeitsgefüges hat, kommt dem Hochschulbau dieselbe verfassungsrechtliche Stellung zu wie anderen Angelegenheiten des Hochschulwesens, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Eine Förderung des Hochschulbaus nach Artikel 91b GG muss daher der gleichen Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen genügen wie andere mögliche Maßnahmen der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Eine verfassungsrechtliche Sperrwirkung von Artikel 143c GG zu Artikel 91b GG liegt nicht vor. Die im Jahr 2006 vollzogene Änderung des Zuständigkeitsgefüges von Bund und Ländern war bezogen auf den Hochschulbau mit dem Ziel getroffen worden, den Hochschulbau nicht mehr als obligatorische Gemeinschaftsaufgabe, sondern als fakultative Gemeinschaftsaufgabe zu fassen, um mit Blick auf das damit verbundene Zustimmungserfordernis ausweislich der Gesetzesbegründung damit die Länder zu stärken . Nach dem Willen des Verfassungsgebers sollten die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich gerade erhalten bleiben. An diesem Sachverhalt hat die Grundgesetzänderung nichts geändert. Wenn der politische Wille gegeben ist, kann auch der Hochschulbau gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden.] 3. Vorgaben der föderalen Finanzverfassung Wesentliches Element der föderalen Ordnung ist die Finanzverfassung, geregelt in dem mit „Das Finanzwesen“ überschriebenen Abschnitt X. des Grundgesetzes. Hierzu zählt die Grundregel des Artikels 104a Abs. 1 GG, wonach der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Diese Grundregel durchbricht Artikel 91b GG, indem Bund und Ländern im Bereich der Wissenschaft in Fällen überregionaler Bedeutung ein Zusammenwirken und damit auch ein „Zusammenfinanzieren“ 14 ermöglicht wird. Es handelt sich um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Mischfinanzierung . Zugleich wird durch die Möglichkeit einer gemeinsamen Förderung nach Artikel 91b GG ein für den Gesamtstaat bedeutsamer Politikbereich besonders hervorgehoben. Die systematische Stellung der Norm verdeutlicht, dass es sich bei Artikel 91b GG weder um einen nicht zweckgebundenen Geldtransfer noch um eine Regelung im Rahmen des Bund-Länder- Finanzausgleichs handelt. Die Nutzung von Artikel 91b GG ist daher deutlich abzugrenzen von Fragen der generellen Mittelverteilung zwischen Bund und Ländern. Regelungen der Mittelverteilung zur nicht zweckgebundenen Verwendung enthalten insbesondere die Artikel 106 bis 107 GG: So gelten zum Beispiel bei der Festsetzung der Umsatzsteueranteile die Grundsätze, dass im Rahmen der laufenden Einnahmen Bund und Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben haben und die Deckungsbedürfnisse so aufeinander abzustimmen sind, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung des Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird (Artikel 106 Abs. 3 GG). Mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 haben die Regierungschefinnen und –chefs von Bund und Ländern über die aufgabengerechte Finanzausstattung von Bund und Ländern ab 2020 entschieden. So wird neben der o.g. Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder eine Forschungs-Bundesergänzungszuweisung zugunsten derjenigen Länder eingeführt, die im Sinne des Gesetzesentwurfs finanziell leistungsschwach sind und gleichzeitig einen Nettozufluss aus der gemeinsamen Förderung nach Artikel 91b GG für Hochschulen und außeruniversitäre Wissenschaftsorganisationen aufweisen, der pro Einwohner deutlich unter dem aller Länder liegt (vorbehaltlich des Inkrafttretens des „Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes“ sowie des „Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“). 4. Möglichkeit des gestalterischen Zusammenwirkens von Bund und Ländern Die Regelung des Artikels 91b Absatz 1 GG befindet sich im Abschnitt VIII a. des Grundgesetzes (Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit). Bei Artikel 91b GG handelt es sich dabei um eine fakultative Gemeinschaftsaufgabe: Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern auf dieser Rechtsgrundlage ist möglich, jedoch nicht verpflichtend. Damit ist die Norm deutlich offener und flexibler angelegt als z.B. die in Artikel 91a GG geregelten obligatorischen Gemeinschaftsaufgaben, zu denen bis 2006 auch der allgemeine Hochschulbau gehörte. 15 5. Die Voraussetzungen des Artikels 91b Absatz 1 GG 5.1. „Förderung“ „Förderung“ kann neben der finanziellen Unterstützung wegen der notwendigen Zielgerichtetheit und Koordination auch eine hierauf gerichtete inhaltliche Komponente einschließen . 5.2. „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ Während die Vorgängernorm (Artikel 91b GG a.F.) den Fördergegenstand mit den Begriffen „Einrichtungen“ und „Vorhaben“ beschränkte, verzichtet die Neufassung auf jegliche Spezifizierung . Entscheidend ist nun, ob die geplante Förderung unter die Begriffe „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ fällt. Unerheblich für den Anwendungsbereich des Artikels 91b GG ist dabei, ob es sich um Wissenschaft an außeruniversitären oder hochschulischen Einrichtungen gleich welcher Trägerschaft handelt. Die inhaltliche Auslegung der Begriffe muss sich an dem identischen Wortlaut des Artikels 5 Abs. 3 GG messen lassen. Unter „Wissenschaft“ fallen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit (Rationalität, Methodik, Systematik, Beweisbedürftigkeit, Nachprüfbarkeit, Kritikoffenheit, Revisionsbereitschaft usw.) beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen wie bei ihrer Deutung und Weitergabe. Wissenschaft wird dabei im Sinne des Freiheitsrechts als ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung verstanden . „Forschung“ und „Lehre“ bezeichnen die unter dem gemeinsamen Oberbegriff „Wissenschaft “ zu fassenden Betätigungsfelder und schließen die Leistungsdimensionen „Infrastruktur “ und „Transfer“ mit ein, soweit diese im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Aufgaben der Hochschulen stehen. 5.3. „in Fällen überregionaler Bedeutung“ Das Merkmal setzt voraus, dass – wie bisher auch – der Gegenstand der Förderung „Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und bedeutend ist im nationalen oder internationalen Kontext“ (BT-Drs. 16/813, S. 17). Eine weitere Konkretisierung des Begriffs hat im Rahmen der jeweiligen Bund-Länder-Vereinbarung zu erfolgen. Bund und Ländern steht insoweit ein weiter Spielraum zu. Ziele der Bund-Länder-Vereinbarungen sind gemeinsame Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen, mit denen die Leistungsfähigkeit der deutschen Wissenschaftslandschaft in Breite und Spitze verbessert werden kann. 5.4. „können zusammenwirken“ Anhand des Wortes „können“ wird deutlich, dass keine Pflicht zur Kooperation zwischen Bund und Ländern besteht. 16 5.5. „auf Grund von Vereinbarungen“ Die Norm nennt als Voraussetzung für ein Zusammenwirken den Abschluss von „Vereinbarungen “. In der Staatspraxis sind dies Verwaltungsvereinbarungen, die zwischen Bund und allen, gegebenenfalls auch nur zwischen Bund und einzelnen oder einer Gruppe von Ländern geschlossen werden. 5.6. „im Schwerpunkt Hochschulen“ Betrifft die angestrebte Förderung „im Schwerpunkt Hochschulen“, steigt die Anforderung an die abzuschließende Verwaltungsvereinbarung, die dann der Zustimmung aller Länder bedarf . Damit wird der originären Zuständigkeit der Länder für die Hochschulen Rechnung getragen . Insbesondere die Kooperationen zwischen außeruniversitären Einrichtungen und Hochschulen unterliegen nicht der Zustimmung aller Länder, solange die Förderung der Hochschulen nicht im Vordergrund steht. 5.7. „Zustimmung aller Länder“ Vereinbarungen von Bund und Ländern, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. 5.8. „Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten“ Satz 3 stellt klar, dass die Zustimmung aller Länder nicht erforderlich ist, soweit es um Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräte geht. Deren Förderung erfolgte zuvor auf Grundlage von Artikel 91b Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. Die zugehörige Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten (AV- FuG), zuletzt geändert durch GWK-Beschluss am 24. Juni 2016, beschreibt in ihren §§ 2, 3 und 8 den Fördergegenstand näher. 17 IV. Möglichkeiten der Anwendung des neuen Artikels 91b GG im Hochschulbereich anhand einer nicht abgeschlossenen Liste von Beispielen Artikel 91b GG bietet Bund und Ländern neue Möglichkeiten, Herausforderungen im Hochschulbereich gemeinsam zu adressieren. Mögliche Beispiele werden nachfolgend dargestellt . Es handelt sich dabei um eine nicht abgeschlossene Aufzählung von Anwendungsbeispielen . 1. Lehre 1.1. Qualität der Lehre und Rahmenbedingungen für ein hochwertiges Studium an Universitäten und Fachhochschulen vor dem Hintergrund hoher Studiernachfrage Der Schaffung und Sicherstellung einer international wettbewerbsfähigen Lehre kommt eine zentrale Bedeutung für ein nachhaltig starkes deutsches Wissenschaftssystem zu. Die Hochschulen stehen auch weiterhin vor der großen Herausforderung, einer stark gestiegenen Zahl von Studierenden eine qualitätsvolle Lehre zu garantieren. Ein qualitativ gutes Studium ist eine wichtige Grundlage, um junge Menschen zu befähigen, den anspruchsvollen Anforderungen in Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft gerecht zu werden. Mit der ersten Säule des Hochschulpakts 2020 haben Bund und Länder bei hoher Beteiligung der Hochschulen sichergestellt, dass auch bei steigenden Studienanfängerzahlen alle Studierwilligen ein Hochschulstudium aufnehmen können. Gleichzeitig haben sie mit der dritten Säule des Hochschulpakts, dem Qualitätspakt Lehre, die Verbesserung der Studienbedingungen und der Lehrqualität an deutschen Hochschulen adressiert. Bund und Länder könnten die Möglichkeiten des neuen Artikels 91b GG nutzen, um - auch vor dem Hintergrund anhaltend hoher Studiernachfrage – gute Rahmenbedingungen für qualitativ hochwertige Studienangebote an Hochschulen dauerhaft zu sichern und auszubauen. Entscheidend wird sein, die Lehre und die Ausbildung der Studierenden nachhaltig und kontinuierlich weiterzuentwickeln und erfolgreichen Ansätzen der Lehre den Transfer in die Breite zu ermöglichen. Dabei könnten auch die zunehmende Heterogenität der Studierendenschaft , die Herausforderung der Inklusion sowie die zu erwartende weiterhin hohe Studierneigung Berücksichtigung finden. Bund und Länder könnten auf den Erfahrungen aus dem Hochschulpakt 2020 und dem Qualitätspakt Lehre mit ihren kapazitäts- und qualitätssteigernden Komponenten aufbauen und nach Auslaufen beider Programme im Jahr 2020 die hierfür bislang bereitgestellten Mittel weiterhin in diesem Sinne für die Hochschulen einsetzen . 18 1.2. Digitale Lehr- und Studienformate; digitale Kompetenzen in der Hochschullehre Im Rahmen gemeinsamer Fördermaßnahmen könnten Bund und Länder die Hochschulen bei der Entwicklung innovativer Lehr- und Studienformate unterstützen. So können beispielsweise E-Learning und Blended Learning-Angebote dazu beitragen Menschen, die durch Erwerbs- oder Familienarbeit gebunden und nur eingeschränkt in der Lage sind, die traditionell auf ein Vollzeit-Präsenzstudium ausgelegten Angebote der Hochschulen wahrzunehmen , die Aufnahme eines Hochschulstudiums bzw. die Beteiligung an akademischen Bildungsangeboten zu erleichtern. Daneben gibt es zunehmend das Erfordernis, für bestimmte Studierendengruppen ein Orientierungsstudium oder ein Studium unterschiedlicher Geschwindigkeiten anzubieten. Dabei könnten Gesamtkonzepte und nachhaltige Strukturen geschaffen und Insellösungen vermieden werden. Es ist gleichermaßen notwendig, die digitale Kompetenz der Studierenden, Lehrenden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und zukünftigen Fachkräfte über alle Disziplinen hinweg auszubauen, um auf die neuen Herausforderungen in Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft vorzubereiten. Digitalisierung spielt zudem eine wichtige Rolle bei der Sammlung und Auswertung von Daten, die auch einen Einfluss auf die zukünftige Weiterentwicklung von Lehrinhalten und Lehrformaten hat. Auch werden mehr hochqualifizierte Personen benötigt , die in den Feldern Datenmanagement, Datenanalyse und Datenkuratierung für Nachhaltigkeit sorgen und die digitalen Bildungsprozesse ausgestalten. Bund und Länder könnten die Hochschulen dabei unterstützen, die dargestellten Entwicklungen schneller in der Lehre aufzugreifen. 2. Forschung 2.1. Nachhaltig finanzierte thematische Zentren an Hochschulen Forschung in Deutschland wird in der Spitze und in der Breite vielgestaltig institutionell sowie personen- und vorhabengebunden gefördert. Profilbildung der Einrichtungen durch thematische und strukturelle Schwerpunktsetzungen wird dabei mehr und mehr als eine Voraussetzung für die effiziente Mittelverwendung und für die Einwerbung von Drittmitteln gesehen. [Länderposition: Solche thematischen Zentren an Hochschulen können einen wichtigen Beitrag zur überregionalen Bedeutung und Profilierung des jeweiligen Feldes im internationalen Wettbewerb leisten. Um starke, interdisziplinäre Leistungsbereiche, die quer zu den Fakultäts - oder Fachbereichsstrukturen angesiedelt sind, dauerhaft an Hochschulen zu halten und die nötigen Infrastrukturen bereitzustellen, bedarf es zusätzlicher (finanzieller) Anstrengungen . Eine Etablierung solcher Zentren inkl. der notwendigen Infrastruktur ist für die meisten Hochschuleinrichtungen auf international wettbewerbsfähiger Größe dauerhaft schwer darstellbar, da diese aus ihrer Grundfinanzierung innerhalb der jeweiligen Fächer ein breites Angebotsspektrum für die Grundversorgung in der Lehre bereitzustellen haben. Eine institutionelle Verstetigung durch Auslagerung in den außeruniversitären Bereich hingegen führt zu einer Schwächung der Hochschulen und erschwert die institutionelle Ausprägung differenzierender Schwerpunktbereiche im Hochschulsektor. 19 Deshalb könnte in Themenfeldern von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichen wissenschaftspolitischen Interesse eine dauerhafte Förderung von Schwerpunktzentren gemäß Artikel 91b GG an solchen Hochschulen ermöglicht werden, die im entsprechenden Feld nachweisbar international hoch wettbewerbsfähige Spitzenforschung mit langfristiger Perspektive betreiben. Mit einer nachhaltig gestalteten Förderung könnte Planbarkeit gewährleistet und die notwendigen Investitionen in Personal und wissenschaftliche Infrastruktur gerechtfertigt werden. Damit würde den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, ein Thema langfristig zu bearbeiten und für zentrale Forschungsschwerpunkte eine langfristige Finanzierungs - und damit Planungssicherheit zu erhalten. Der Hochschulstandort Deutschland könnte so bezogen auf seine internationale Wettbewerbsfähigkeit weiter gestärkt werden, wie es bislang nur im außeruniversitären Sektor möglich war. Es handelt sich hierbei um eine Anwendungsmöglichkeit des Artikels 91b GG n.F. im Hochschulbereich , die in unterschiedlichen Formen konkret ausgestaltet werden könnte. Eine der möglichen Ausgestaltungsformen war im Rahmen der Diskussionen um die Exzellenzstrategie von Bund und Ländern erwogen und zugunsten einer anderen Nutzung des Artikels 91b GG n.F. im Rahmen des Programms nachrangig gestellt worden.] [Bundesposition: Starke, interdisziplinäre Leistungsbereiche innerhalb einer Hochschule, die quer zu den Fakultäts- oder Fachbereichsstrukturen angesiedelt sind, dauerhaft an Universitäten zu halten, ist von großer Bedeutung für die jeweilige Hochschule und dient zu allererst der Wettbewerbsfähigkeit und Sichtbarkeit des Hochschulstandortes. Die nötigen Infrastrukturen bereitzustellen sowie die dafür nötigen zusätzlichen finanziellen Anstrengungen liegen damit zunächst im besonderen Interesse des Sitzlandes. Für eine dauerhafte Förderung von Schwerpunktzentren mit langfristiger Perspektive, für notwendige Investitionen in Personal und wissenschaftliche Infrastruktur, damit den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Thema langfristig zu bearbeiten und zentralen Forschungsschwerpunkten eine langfristige Finanzierungs- und damit Planungssicherheit zu erhalten, verfügt das jeweilige Sitzland bereits über das geeignete Instrument, die Grundfinanzierung , die jedes Sitzland eigenständig ohne langfristige Verhandlungs- und Abstimmungsprozesse jederzeit erhöhen kann. Bund und Länder haben die Frage einer dauerhaften Finanzierung thematischer Zentren bereits im Rahmen der Diskussionen um die Exzellenzstrategie erwogen und gemeinsam verworfen. Innerhalb der Exzellenzstrategie sind nunmehr andere Möglichkeiten der dauerhaften Förderung vorgesehen.] Auch explorative, strukturell, thematisch oder personell mit einem höheren Risiko behaftete Förderbedarfe in den sogenannten Emerging fields, die sich an den sich ständig verschiebenden Grenzen wissenschaftlicher Disziplinen und Fragestellungen entwickeln, bedürfen Programmstrukturen über die Projektförderung hinaus. Dies gilt auch für Disziplinen übergreifende Entwicklungen (z.B. Big & Smart Data, IT-Security). 20 2.2. Übergreifende thematische Verbünde: Formen des Zusammenwirkens von (einer oder mehrerer) Hochschule/n und (einer oder mehrerer) außeruniversitärer Forschungseinrichtungen Das Potenzial von Kooperationen und Verbünden, insbesondere zwischen Hochschulen und außerhochschulischen Partnern, wird trotz Förderung durch die Exzellenzinitiative und den Pakt für Forschung und Innovation (PFI) gegenwärtig aufgrund von drei wesentlichen Einschränkungen nicht ausgeschöpft: Es handelt sich in der Regel um Kooperationen, die nur temporär finanziell gesichert sind. Multilokale standortübergreifende Verbünde sind die Ausnahme . Aufgrund ihrer unterschiedlichen Aufgaben schließlich sind universitäre und außeruniversitäre Partner strategisch und finanziell unterschiedlich aufgestellt. Zukünftig sind Konstellationen vorstellbar, bei denen neue institutionelle Kooperationen von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen angestrebt werden, die überregional bedeutsam und langfristig angelegt sind sowie ihre wissenschaftlichen Ziele am besten in einer gemeinsamen Struktur und in gemeinsamen Finanzströmen realisieren können . Dies kann standortbezogen oder standortübergreifend erfolgen. Solche wissenschaftlich hoch produktiven Verbünde bzw. Kooperationen zwischen Hochschulen und extrahochschulischen Partnern benötigen vielfach eine längerfristige, institutionalisierte Finanzierungsbasis, um sich nachhaltig etablieren und auf dieser Basis fruchtbar agieren zu können. Die Schaffung länderübergreifender Verbünde, Zentren oder Konsortien könnte wesentlich dazu beitragen, einen interdisziplinären Gesamtblick auf große Forschungsfelder von besonders tiefgreifender Relevanz für die Gesellschaft zu ermöglichen. Der neue Artikel 91b GG erleichtert es, dass nun Hochschulen gleichwertige Partner in derartigen Verbünden sein können. Daher könnten die Möglichkeiten des novellierten Artikels 91b GG genutzt werden, um wissenschaftlich hoch kompetitive Kooperationen in bestimmten Themenfeldern – in Fällen überregionaler Bedeutung – gezielt auszubauen und damit das deutsche Wissenschaftssystem – unter Wahrung einer guten Balance zwischen Wettbewerb und Kooperation im System – weiter zu entwickeln und institutionell zu stärken. 2.3. [Indirekte Kosten von Forschungsprojekten,] Pakt für Forschung und Innovation [Länderposition: Mit der derzeit bis 2020 befristeten Einführung von DFG- Programmpauschalen im Zuge des Hochschulpaktes 2020 wird ein Teil der durch ein Forschungsprojekt verursachten indirekten Kosten für die Hochschulen ausgeglichen. Die Förderung ermöglicht den Hochschulen bei geringem administrativem Aufwand höhere Planbarkeit und größere finanzielle Spielräume. Anhand einer Vereinbarung nach Artikel 91b GG könnte die derzeit bis 2020 befristete Finanzierung der Programmpauschale über 2020 hinaus verstetigt werden mit Blick auf den 21 Umstand, dass die Länder bereits auch über ihre Grundfinanzierung zur Programmförderung anteilig beitragen. Auch eine weitere entsprechende Erhöhung der DFG- Programmpauschale sowie ihre Einführung in anderen gemeinsamen Förderprogrammen könnte im Sinne der Stärkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland forschungspolitisch sinnvoll sein. Angesichts der mit dem neuen Artikel 91b GG ermöglichten institutionellen Hochschulförderung könnte der neue Artikel 91b GG darüber hinaus genutzt werden, um die Programmpauschale über 2020 hinaus zu verstetigen.] [Bundesposition: Die Programmpauschalen gehören in den Kontext der Projektförderung. Eine Verstetigung der DFG-Programmpauschale war bereits vor Neufassung von Artikel 91b GG möglich, diese ist aber bisher an einer länderseitigen Mitfinanzierung entsprechend dem Finanzierungsschlüssel von Bund und Ländern für die DFG (58:42) gescheitert.] Mit dem 2005 beschlossenen und bis 2020 laufenden, sehr erfolgreichen Pakt für Forschung und Innovation (PFI) erhalten die von Bund und Ländern gemeinschaftlich finanzierten außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen eine jährliche Steigerungsrate ihrer institutionellen Förderung. Der PFI verbindet finanzielle Planungssicherheit und jährliche Mittelaufwüchse mit der Vereinbarung von gemeinsamen wissenschaftspolitischen Zielen. Er legt in der derzeitigen Förderphase einen Fokus auf die Vernetzung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen. Auch die DFG als zentraler Forschungsförderer partizipiert an den Steigerungsraten des PFI. Beides wirkt auf die Hochschulen. In den Phasen I und II sind die Pakt-Steigerungen in Höhe von jährlich 3 % (2006 – 2010) bzw. jährlich 5 % (2011 – 2015) von Bund und Ländern gemeinsam finanziert worden. Im aktuellen Pakt- Zeitraum 2016 – 2020 finanziert der Bund den jährlichen 3 %-igen Budget-Aufwuchs der am Pakt teilnehmenden Wissenschaftsorganisationen allein. [Bundesposition: Eine mögliche Fortsetzung ist an die Rückkehr zu einer schlüsselgerechten Finanzierung der einzelnen Wissenschaftsorganisationen zwischen Bund und Ländern gebunden.] 3. Infrastruktur 3.1. Infrastrukturen für Wissenschaft, Forschung und Lehre Neben hochqualifiziertem Personal benötigt international konkurrenzfähige Wissenschaft und Forschung eine adäquate apparative und bauliche Ausstattung. Investitionen in die Infrastruktur waren in den bisherigen Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 91b GG (z.B. Qualitätspakt Lehre, Wissenschaftlicher Nachwuchs, Innovative Hochschule) kein Bestandteil und waren auch im Hochschulpakt 2020 nicht als systematische Förderkomponente enthalten. Gleichwohl wurden einzelne Infrastrukturmaßnahmen, die den Zielen des Hochschulpakts dienen, finanziert. Die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten basiert auf Artikel 91b Abs. 1 GG. Die Ausgestaltung der Förderung ist mit der Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten (AV-FuG) erfolgt. Die GWK hat eine unabhängige Evaluierungskommission eingesetzt, die der Frage nachgeht, in welchem Umfang die mit dieser Förderung verbundenen Ziele erreicht wurden. 22 Eine Weiterentwicklung der Förderung kann ggf. auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierungskommission erfolgen, die der GWK zum Jahresende 2017 berichten wird. Angesichts gestiegener Lehr- und Forschungsleistungen und mit Blick auf die Kostensteigerungen durch erhöhte Sicherheitsanforderungen sowie gesetzliche Vorgaben könnten im Zusammenhang mit der Beratung der Evaluierungsergebnisse für die Anwendung des Artikels 91b GG im Bereich der Forschungsbauten und Großgeräte neue Parameter festgelegt werden. Hierzu wären neben einer Erhöhung des gemeinsam bereitgestellten Mittelvolumens auch gemeinsame Aktivitäten bei der Ertüchtigung bestehender Forschungsbauten sowie die explizite Förderung von Bauten für angewandte Forschung an Fachhochschulen denkbar. [Länderposition: Darüber hinaus könnten übergreifende Programme zur Ertüchtigung von Hochschulbauten zum Erreichen erforderlicher baulicher Standards aufgelegt werden, um insbesondere dem Bedarf der Hochschulen aufgrund gestiegener Studierendenzahlen, der durch die Umstellung auf Bachelor und Master veränderten Erfordernisse an Art und Größe von Räumlichkeiten und zur Sicherung der Qualität in Lehre und Forschung Rechnung zu tragen. Auch könnten gemeinsam finanzierte Programme zukünftig um einen anteiligen Beitrag für Investitionen, z.B. über eine Pauschale, ergänzt werden.] [Bundesposition: Der Bund verweist auf seine Ausführungen zu III. 2, wonach für eine Anwendung des Artikels 91b GG im Bereich des allgemeinen Hochschulbaus weder rechtlich noch politisch Raum besteht.] 3.2. Digitale Infrastrukturen Zeitgemäße digitale Informationsinfrastrukturen sind von grundlegender Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Hochschulen und der Universitätsklinika in Forschung und Lehre. Die Hochschulen stehen wie auch die außeruniversitären Forschungseinrichtungen vor den Aufgaben der Sicherung, Ordnung, Verarbeitung und Nutzbarmachung von Daten in Wissenschaft und Verwaltung im Rahmen von Forschungsdatenmanagement, Forschungsinformationssystemen und Langzeitarchivierung. Der weiteren Verbreitung von Open Access, nationalen Lizenzen sowie der Stärkung der Daten- und Informationssicherheit kommt ein großer Stellenwert zu. Bei der Bewältigung dieser Aufgaben und Herausforderungen sind überregionale, nationale und internationale Kooperationen von großer Bedeutung. Da hier zuverlässige und dauerhafte Infrastrukturen nötig sind, könnte ihre Förderung nachhaltig gestaltet werden und über die bisher übliche, thematische Projektförderung von Bund und Ländern hinausgehen. Erfolgreiche Projekte könnten dabei verstetigt und ausgebaut sowie neue in die Förderung aufgenommen werden. Für eine Förderung bieten sich beispielsweise technische Infrastrukturen von überregionaler Bedeutung an, zu denen auch Rechner-Infrastrukturen hoher und höchster Leistungsklassen gehören. Infrastrukturen in Form überregionaler Kompetenzzentren oder Kompetenznetze im 23 Bereich von Forschung und Lehre – auch im Rahmen integrierter Systeme - wären denkbare Förderbereiche. 3.3. [Soziale Infrastrukturen] [Länderposition: Ein erfolgreiches Studium ist ohne eine gute soziale Infrastruktur nicht denkbar. Ohne soziale Förderung wird auch gute Lehre und gutes Lernen nicht umfassend möglich sein. Soziale Förderung besitzt daher einen deutlichen Lehr- und Lernbezug. Die Hochschulgesetze der Länder sehen als Hochschulaufgabe daher durchweg vor, dass die Hochschulen an der sozialen Förderung ihrer Studierenden mitwirken und damit dazu beitragen sollen, soziale Hürden zum und im Studium zu verringern. Soziale Infrastrukturen sind im Kontext des Artikels 91b GG mit Blick auf seine Gesetzesbegründung nicht die Förderung von Bauten der studentischen Fürsorge wie Wohnheime und Mensen oder die finanzielle Ausbildungsförderung, für die eine Förderungskompetenz des Bundes hinsichtlich des BAföG besteht. Gemeint sind vielmehr inkludierende Maßnahmen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung und die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen an den Hochschulen, unterstützende Maßnahmen für Studierende mit Kindern, Einrichtungen beratend-fördernden Charakters (wie umfassende Beratungsangebote sowie Angebote im talentfördernd-sozialpädagogischen Bereich) oder eine Förderung allgemein der geistigen, gesundheitlichen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden . Insbesondere erwachsen auch im Hochschulbereich neue Aufgaben und Herausforderungen aus der durch den Bund zum 1. Januar 2009 ratifizierten und für Bund und Länder gemeinsam bindenden UN-Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Die gemeinsame Förderung gleicher Teilhabechancen von Menschen mit Behinderungen an akademischer Bildung durch Bund und Länder erscheint zudem aufgrund des bundesgesetzlichen Engagements im Bereich der Behindertenhilfe nach SGB IX angemessen. Da im sozialen Bereich zuverlässige Infrastrukturen überregional gesichert und dauerhaft erforderlich sind, sollte ihre Förderung nachhaltig angelegt sein.] [Bundesposition: Der Ausbau der sozialen Infrastruktur fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 91b GG. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des Artikels 91b GG heißt es ausdrücklich, dass die Förderung von Bauten der studentischen Fürsorge wie Wohnheime und Mensen grundsätzlich Länderaufgabe bleibt.] 4. Transfer: Innovations- / Transferzentren Wissenschaftliche Erkenntnisse entfalten vor allem durch Umsetzung in praxisrelevante Innovationen gesellschaftliche Wirkungskraft. Über Maßnahmen im Bereich des Ideen-, Wissens - und Technologietransfers kann gesellschaftlicher Wandel gestaltet, die Wirtschaft stimuliert und können Innovationen vorangetrieben werden. Neben technologischen sind auch soziale Innovationen und somit auch der Transfer von Erkenntnissen aus nichttechnologischen Wissenschaftsdisziplinen Voraussetzung für Wandel und Weiterentwicklung der Gesellschaft. 24 Zur gezielten Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen haben Bund und Länder die Förderinitiative „Innovative Hochschule “ beschlossen. Mit dieser bis zum 31. Dezember 2027 laufenden Initiative können Hochschulen und ihre Partner in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren gefördert werden. Auf Basis der Erfahrungen mit dem Programm wäre eine über die Anschubfinanzierung hinausgehende direkte finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder über einen noch längeren Zeitraum abzuwägen. Unabhängig von dieser Förderinitiative haben die Hochschulen bereits jetzt regionale Netzwerke und Zentren von nationaler und internationaler Bedeutung gebildet, die insbesondere auch die Wettbewerbsfähigkeit von KMUs stärken können. Sie entfalten aufgrund ihrer befristeten Einrichtung derzeit nicht die gewünschte Wirksamkeit im Sinne des Innovationsstandortes Deutschland. Hier könnten Bund und Länder weitere Akzente setzen. Diese Zentren von nationaler Bedeutung könnten von den beteiligten Hochschulen und Unternehmen sowie weiteren Partnern aus der Gesellschaft gemeinsam international wettbewerbsfähige , anwendungsorientierte Forschung betreiben und koordinierend tätig sein. Aufgabe der Zentren wäre neben der Förderung von Innovationen die Förderung der Verwertung von Forschungsergebnissen durch Validierung und die gezielte Weiterentwicklung bis zu deren Anwendbarkeit. Dies könnte die (Aus)gründungsaktivitäten aus den beteiligten Hochschulen heraus in Zusammenarbeit mit Unternehmen verstärken. Die beteiligten Partner könnten an der Definition der Transferschwerpunkte unter Beachtung international anerkannter Codices bzw. Leitlinien zur vertrauensvollen und transparenten Zusammenarbeit mitwirken. Darüber hinaus würden die Zentren Services für die KMUs leisten können, um deren Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Maßstab zu stärken. 5. Querschnitts- und spezifische Themen 5.1. Internationalisierung von Studium und Hochschulkooperation Internationalisierung und Globalisierung haben zur Folge, dass qualitativ überzeugende Studienangebote international stärker nachgefragt werden. In Anbetracht des demographischen Wandels ist eine Weiterentwicklung der Internationalisierung an Hochschulen dringend geboten . Sie betrifft Studium, Lehre und Weiterbildung ebenso wie Forschung, Personalgewinnung , Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder Verwaltung. Bislang sind Förderungen jenseits der Grundausstattung der Hochschulen überwiegend projekthaft erfolgt. Angesichts der gesamtstaatlichen Bedeutung der Internationalisierung der Hochschulen für die Wissenschaft, die Gesellschaft und die Volkswirtschaft bedarf es einer Intensivierung der gemeinsamen Kraftanstrengung von Bund und Ländern, um einen hohen Grad an Internationalisierung der Hochschulen und die gemeinsam formulierten Ziele der Internationalisierungsstrategie zu erreichen. 25 5.2. Fachhochschulen Das Profil der Fachhochschulen im funktional differenzierten deutschen Hochschulsystem könnte mittels Artikel 91b GG weiter geschärft und Anreize für eine weitere Verbesserung ihrer Strategie- und Steuerungsfähigkeiten geschaffen werden. Fachhochschulen werden nur in der Lage sein, auch künftig ihrer herausragenden Rolle bei der Ausbildung zukünftiger Fachkräfte, der anwendungsbezogenen Forschung und im Transfer gerecht zu werden, wenn sie über adäquates Personal verfügen. In Auswertung der Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Personalgewinnung und –entwicklung an Fachhochschulen könnten daher auch Maßnahmen für die Umsetzung von Konzepten zur Personalgewinnung und -entwicklung sowie zur Gestaltung von Karrierewegen gefördert werden. Eine besondere Herausforderung stellt in diesem Zusammenhang dar, dass sie ihren wissenschaftlichen Nachwuchs nicht selbst ausbilden können. Die GWK hat die Staatssekretärsarbeitsgruppe gebeten, die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Personalgewinnung und -entwicklung an Fachhochschulen sowie bestehende Best-Practice-Beispiele mit Blick auf einen möglichen gemeinsamen Handlungsbedarf von Bund und Ländern zu analysieren und ihr das Ergebnis dieser Analyse sowie Eckpunkte für ein mögliches Bund-Länder- Programm bis zu ihrer Sitzung im November 2017 vorzulegen. Gefördert werden könnte die langfristige strategische und fachliche Profilierung in den Leistungsbereichen Lehre, Transfer und angewandte Forschung und Entwicklung, um die Rolle der Fachhochschulen im (regionalen) Innovationssystem zu stärken und ihnen zu ermöglichen , qualifiziertes Personal anzuwerben. 5.3. Karriereziele und –wege an Universitäten Die Ausgestaltung attraktiver Karrieremöglichkeiten für den wissenschaftlichen Nachwuchs an Universitäten und Universitätsklinika ist für die Steigerung der Attraktivität des deutschen Wissenschaftssystems von großer Bedeutung. Bezogen auf den professoralen Karriereweg hat die GWK 2016 das Programm zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten beschlossen. [Länderposition: Dauerstellen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stehen an Universitäten nur in kleiner Zahl zur Verfügung. Dies erschwert die Berufs- und Familienplanung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Für das Wissenschaftssystem ist diese Struktur dysfunktional, weil Humanressourcen nicht genutzt werden und kein Anreiz besteht, wichtige Funktionen als hochqualifizierter Dienstleister in Forschung und Lehre zu übernehmen . Ein grundlegender, auch kultureller Wandel ist nur zu erwarten, wenn es mit wissenschaftlicher Reputation und gesellschaftlicher Anerkennung versehene Stellen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Forschung und Lehre gibt, die – ggf. mit einem Schwerpunkt in Forschung oder Lehre – entweder auf Dauer selbständig wahrgenommen oder die als Karriereschritt auf dem Weg zu einer Professur genutzt werden. Hier könnten Bund und Länder gemeinsam strukturbildende Akzente setzen.] 26 [Bundesposition: Die Voraussetzungen und die Ziele sowohl eines Dauerstellen- als auch eines Karrierewegskonzeptes für den Mittelbau können nur einrichtungsspezifisch ermittelt und entwickelt werden. Es ist Sache jeder einzelnen Hochschule, sich dieser Aufgabe konzeptionell zu stellen. Die besonders relevanten Aspekte der Steigerung internationaler Wettbewerbsfähigkeit , der Förderung von Selbständigkeit in Forschung und Lehre sowie der Verbesserung der Betreuungsrelationen und -qualität lassen sich primär über mehr Planbarkeit und Transparenz auf dem Weg zur Professur (Tenure-Track) und durch eine Erhöhung von Professuren erreichen.] 5.4. Chancengerechtigkeit Als langfristige, übergeordnete Ziele werden Gleichstellung und Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern in allen Gesellschaftsbereichen und damit auch im Wissenschaftssystem angestrebt. Bei den Professuren liegt der Frauenanteil derzeit bei 23 Prozent. Es bedarf also weiterer Anstrengungen, um das Potential hochqualifizierter Frauen für weitere Karrierewege an Hochschulen hinreichend auszuschöpfen. Durch spezifische Förderinstrumente für alle Phasen der wissenschaftlichen Karriere sowie der institutionellen Weiterentwicklung der Hochschulen als attraktive Arbeitgeber können exzellente Wissenschaftlerinnen für herausgehobene Positionen im Wissenschaftssystem auf Dauer gewonnen werden. Eine zentrale Maßnahme , um dieses Ziel zu erreichen, ist das Professorinnenprogramm. Die GWK hat einen Grundsatzbeschluss zur Fortsetzung dieses Programms gefasst und die Staatssekretärsarbeitsgruppe beauftragt, ihr für ihre Sitzung im November 2017 den Entwurf einer Bund- Länder-Vereinbarung unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse vorzulegen. 5.5. Kleine Fächer Bund und Länder könnten Maßnahmen ergreifen, um die Leistungsfähigkeit der Kleinen Fächer zu sichern. Die Kleinen Fächer sind in allen wissenschaftlichen Disziplinen von hoher wissenschaftsimmanenter und gesellschaftlicher Relevanz und tragen mit ihren Gegenständen und ihrer methodischen und theoretischen Vielfalt wesentlich zur pluralistischen Wissenskultur bei. Für die Weiterentwicklung moderner Wissensgesellschaften sind sie unverzichtbar . Bund und Länder könnten künftig auf der Grundlage einer langfristig gesicherten Finanzierung die Erprobung von exemplarischen Instrumenten, Maßnahmen und Strukturmodellen mit dem Ziel der überregionalen und einrichtungsübergreifenden Koordination zur nachhaltigen Sicherung der „Kleinen Fächer“ und ihrer Weiterentwicklung an Universitäten fördern. 5.6. Universitätsmedizin Die Universitätsmedizin steht innerhalb des Hochschulsystems vor besonderen Aufgaben und Herausforderungen, die mit einem langfristigen Zusammenwirken von Bund und Ländern angegangen werden könnten. Sie erbringt in den Universitätsklinika medizinische Versorgungsleistungen auf hohem Niveau und ist gleichzeitig für Forschung und Lehre in den 27 medizinischen Wissenschaften zuständig. Das enge Zusammenwirken von medizinischer Grundlagenforschung, patientenorientierter Forschung im klinischen Bereich und Patientenversorgung auch bei komplexen Krankheitsbildern ist eine Voraussetzung für die weitere Entwicklung in allen Feldern der modernen Medizin. Es wird für die Universitätsmedizin aufgrund finanzieller und struktureller Defizite immer schwieriger, ihrer zentralen Rolle im Gesundheitssystem an der Schnittstelle von Wissenschaft und Versorgung gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund sind wirkungsvolle Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Universitätsmedizin und eine Weiterentwicklung der Forschungsförderung in diesem Bereich denkbar. Zudem ist die Universitätsmedizin gleichermaßen von den bereits genannten Herausforderungen wie Nachwuchsförderung, Chancengleichheit und Forschungsinfrastrukturen betroffen . 17-8398_ohne Anlage.pdf Drucksache 17/8398 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8206 - Hochschulfinanzierung von Bund und Ländern Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur Anlage AE 17 8206 MWK.PDF