Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8434 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8258 - Nimmt der NABU mit Billigung des MU hoheitliche Befugnisse in Anspruch? (Teil 2) Anfrage der Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens und Frank Oesterhelweg (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 01.06.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 12.06.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 07.07.2017, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten In ihrer Antwort in der Drucksache 17/7877 auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drucksache 17/7651 gibt die Landesregierung den Hinweis, dass das Gewerbeaufsichtsamt für die Zulassung und Kontrolle der Biogasanlagen in der Region Hannover zuständig ist. Die hinterfragte Kontrolle am 19.08.2016 hat jedoch im Rahmen der Fachaufsicht durch einen Vertreter des MU und die untere Naturschutzbehörde unter Hinzuziehung eines Informanten aus den Reihen des NABU ohne das zuständige Gewerbeaufsichtsamt stattgefunden. Der betroffene Landwirt wurde nicht informiert. Aus der Antwort auf unsere erste Anfrage wurden als Ergebnis der Bereisung verschiedene Mängel genannt, die im Bereisungsprotokoll der Region Hannover festgehalten sein sollen. Auf unsere Nachfrage erklärt der Landwirt, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt keine Kenntnis von angeblichen Mängeln erhalten habe. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. 1. Warum nimmt das MU eine entsprechende Besichtigung vor, wenn das Gewerbeaufsichtsamt zuständig ist? Die Gründe hierfür sind bereits in der Antwort der Landesregierung zu der ersten Anfrage in der Angelegenheit dargelegt (Drucksache 17/7877). 2. Wann hat das MU das zuständige Gewerbeaufsichtsamt von den Mängeln informiert? Das Protokoll mit den Ergebnissen der Bereisung eines Vertreters des MU, der unteren Naturschutzbehörde und des NABU wurde dem GAA Hannover per E-Mail am 14.09.2016 zur Kenntnisnahme übermittelt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8434 2 3. Wann und von wem ist der Landwirt auf die Mängel hingewiesen worden? Bereits bei einem Abnahmetermin des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hannover mit dem Anlagenbetreiber am 06.11.2014 wurde vereinbart, dass die eingegangenen bzw. nicht angegangenen Anpflanzungen bei Bedarf entsprechend der Anlagengenehmigung zu ersetzen sind. Dies wird im Rahmen der gemäß den Vorgaben der Dienstanweisung der Gewerbeaufsichtsverwaltung stattfindenden regelmäßigen Anlagenrevisionen in festgelegten Überwachungszeiträumen überprüft. Dieser Mangel war entsprechend dem Vermerk des MU vom 22.08.2016 anlässlich der Bereisung vom 19.08.2016 der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover mit dem MU als Oberste Naturschutzbehörde sowie einem Vertreter des NABU erneut festgestellt worden. Der Anlagenbetreiber war bei dem Termin vor Ort. 4. Gibt das Ministerium grundsätzlich keine Rückmeldung zu entsprechenden Ortsterminen und, wenn ja, warum nicht? Rückmeldungen zu Ortsterminen werden seitens des MU einzelfallbezogen gehandhabt. 5. Sind auf den anderen während des Ortstermins besichtigten Biogasanlagen Mängel aufgetreten? Bei einer weiteren Anlage sind leichte Ausführungsmängel festgestellt worden. 6. Wenn ja, wann und durch wen sind diese Mängel weiter bearbeitet worden? Aufgrund der Mängel wurde der betroffene Betreiber am 04.11.2016 von der Region Hannover als in diesem Fall zuständige Genehmigungsbehörde angeschrieben. 7. Welchen Sinn machen die Kontrollen, wenn auf die Mängel nicht hingewiesen wird? Sofern bei Kontrollen oder Überprüfungen durch Landesbehörden von zugelassenen Vorhaben erhebliche Mängel festgestellt werden, werden seitens der zuständigen Behörden im Regelfall die entsprechenden Konsequenzen gezogen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 3. verwiesen. 8. Welche Behörde ist dafür zuständig? Es wird hier davon ausgegangen, dass hier nach der Zuständigkeit für die Kontrolle von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen gemäß 13 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gefragt ist. Nach § 17 Abs. 7 BNatSchG prüft die für den Eingriff zuständige Behörde die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs einen Bericht verlangen. 9. Ist das MU seiner Fachaufsicht nachgekommen, wenn unter Umgehung der zuständigen Behörde Gewerbeaufsichtsamt direkt auf die untere Naturschutzbehörde durchgegriffen wird, man dann aber den weiteren Verfahrensgang der nicht zuständigen Behörde Region Hannover überträgt/überlässt? Eine Umgehung der Fachaufsicht des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts hat nicht stattgefunden. (Ausgegeben am 13.07.2017) Drucksache 17/8434 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8258 - Nimmt der NABU mit Billigung des MU hoheitliche Befugnisse in Anspruch? (Teil 2) Anfrage der Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens und Frank Oesterhelweg (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz