Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8447 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8254 - Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Schülerinnen und Schülern Anfrage der Abgeordneten Ulf Thiele und Kai Seefried (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 01.06.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 09.06.2017 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 07.07.2017, gezeichnet Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten Am 11.05.2017 schrieb die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) in einem Artikel unter der Überschrift „Eltern und Lehrer fordern eine Pause bei der Inklusion“: „Elternvertreter drängen das Land zu weniger Tempo bei der Inklusion - mit Rücksicht auf Schüler mit Behinderung. Erst solle das Land ausreichend Personal und Räume sowie ein Konzept zur gemeinsamen Beschulung von Kindern mit und ohne Behinderung vorlegen, sagte Anika von Bose vom Celler Kreiselternrat der HAZ.“ Weiter berichtete die Zeitung: „Matthias Ahäuser, Schulelternratsvorsitzender der Albert- Liebmann-Schule in Hannover und Mitglied im Regionselternrat, berichtet von enttäuschten Eltern, die ihre Kinder an Regelschulen hatten und jetzt doch lieber wieder auf Förderschulen schickten. An den Regelschulen seien die Kinder nicht genügend unterstützt worden, weil Personal fehle.“ Kritik übe laut HAZ auch der Verband Niedersächsischer Lehrkräfte: „Die Inklusion läuft immer noch nicht rund und bedarf intensiver Unterstützung“, sagte Verbandschef Manfred Busch der HAZ zufolge. Grundlage dafür, dass ein Kind sonderpädagogische Unterstützung erhält, ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. 1. Wie hat sich der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf an allen Schülerinnen und Schülern in Niedersachsen seit Beginn der Einführung der inklusiven Schule entwickelt (bitte in absoluten Zahlen und prozentual für jedes Schuljahr und dabei für jeden Schuljahrgang einzeln angeben - für alle Schuljahrgänge, nicht nur für die bereits inklusiv beschulten)? Für die Daten, die im Rahmen der jährlichen statistischen Erhebung zum Schuljahresbeginn ermittelt werden, existiert für die integrativen Jahrgänge keine Auswertungsmöglichkeit zu den erfragten Angaben nach Daten zum festgestellten Förderbedarf auf die jeweiligen einzelnen Schuljahrgänge bezogen. In der Fachanwendung izn-stabil werden bei den Schulen lediglich die zusammengefassten Daten z. B. zu den Schuljahrgängen 8 bis 10 abgefragt. Damit kann die gewünschte Darstellung für die integrativen Schuljahrgänge nicht erfolgen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8447 2 In den nachstehenden Tabellen wurde aus o. g. Gründen die jeweilige Auswertung bezogen auf die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (ohne FöS-SGL, inkl. SprKl) sowie der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (nur FöS-SGL) dargestellt. a) Schülerinnen und Schüler der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (ohne FöS-SGL, inkl. SprKl): Daten der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (ohne FöS-SGL, inkl. SprKl) für den Stichtag 22.08.2013 Schuljahrgang Schüler Inkl. Insg. in Prozent * 1 67.417 1.443 2,1 5 67.006 1.744 2,6 Summe 134.423 3.187 2,4 * Auf eine Dezimalstelle gerundet. Daten der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (ohne FöS-SGL, inkl. SprKl) für den Stichtag 22.09.2014 Schuljahrgang Schüler Inkl. Insg. in Prozent * 1 68.544 1.755 2,6 2 69.618 2.196 3,2 5 69.155 2.289 3,3 6 67.951 2.207 3,2 Summe 275.268 8.447 3,1 * Auf eine Dezimalstelle gerundet. Daten der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (ohne FöS-SGL, inkl. SprKl) für den Stichtag 15.09.2015 Schuljahrgang Schüler Inkl. Insg. in Prozent * 1 68.054 1.546 2,3 2 70.737 2.552 3,6 3 68.854 3.388 4,9 5 69.644 2.679 3,8 6 69.860 2.624 3,8 7 69.847 2.589 3,7 Summe 416.996 15.378 3,7 * Auf eine Dezimalstelle gerundet. Daten der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (ohne FöS-SGL, inkl. SprKl) für den Stichtag 18.08.2016 Schuljahrgang Schüler Inkl. Insg. in Prozent * 1 69.449 1.470 2,1 2 70.805 2.369 3,3 3 70.392 3.713 5,3 4 69.743 3.884 5,6 5 69.642 2.946 4,2 6 70.386 2.956 4,2 7 72.214 2.862 4,0 8 71.516 2.679 3,7 Summe 564.147 22.879 4,1 * Auf eine Dezimalstelle gerundet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8447 3 b) Schülerinnen und Schüler der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (nur FöS-SGL): Anzahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in den SJG 1 bis 10 zum Stichtag 22.08.2013 SGL 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 Insg. Alle FöS-SGL 2.853 1.884 1.576 1.766 4.318 2.306 2.586 2.763 3.102 3.108 26.262 Anzahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in den SJG 1 bis 10 zum Stichtag 22.09.2014 SGL 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 Insg. Alle FöS-SGL 2.782 1.336 1.573 1.658 4.080 1.862 2.265 2.634 2.711 3.283 24.184 Anzahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in den SJG 1 bis 10 zum Stichtag 15.09.2015 SGL 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 Insg. Alle FöS-SGL 2.755 1.243 885 1.661 4.153 1.531 1.863 2.284 2.526 3.022 21.923 Anzahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in den SJG 1 bis 10 zum Stichtag 18.08.2016 SGL 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 Insg. Alle FöS-SGL 2.948 1.250 878 743 4.182 1.546 1.472 1.905 2.249 3.084 20.257 2. Welche Kriterien werden für die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung angelegt? Die Kriterien für die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind in der „Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ vom 22.01.2013 (GVBl. 2/2013, S. 23), im Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ vom 31.01.2013 (SVBl. 2/2013, S. 67) sowie im Erlass „Sonderpädagogische Förderung“ vom 01.02.2005 (SVBl. 2/2005, S. 49) aufgeführt. Die Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (SoPädFV ND 2013) legt fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung für ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung festzustellen ist, „bei dem zu erwarten ist, dass es aufgrund der bestehenden oder der drohenden Behinderung die Bildungsziele der Schulform oder die individuellen Bildungsziele nicht oder nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreichen kann“ (§ 1 Abs. 1 SoPädFV ND 2013). Der Ausdruck „individuelle Bildungsziele“ bezieht sich auf Schülerinnen und Schüler, die einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder im Förderschwerpunkt Lernen haben. Bei diesen Schülerinnen und Schülern können die Leistungsanforderungen von denen der besuchten Schule abweichen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 NSchG). In den Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung werden die Kriterien beschrieben, die im Feststellungsverfahren anzuwenden sind. Die individuelle Entwicklung der betreffenden Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens begutachtet wird, muss ganzheitlich betrachtet werden . Die persönlichen Eigenschaften des Kindes bzw. der Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die körperliche, geistige und seelische Verfassung müssen in Zusammenhang und Wechselspiel mit hinderlichen wie auch förderlichen Bedingungen des sozialen Umfelds im Sinne einer „Kind-Umfeld-Analyse“ gesehen werden (zu § 1, Nr. 1 EB zu SoPädFV ND 2013). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8447 4 Kriterien und Anhaltspunkte für die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in den einzelnen Förderschwerpunkten - Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache , geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören (§ 4 Abs. 2 Satz 3 NSchG) - sind im Erlass Sonderpädagogische Förderung unter „II Besonderer Teil“ detailliert beschrieben. Bevor ein Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durch die Schulleitung veranlasst wird, hat diese genau zu prüfen, ob bereits alle Fördermöglichkeiten in der abgebenden vorschulischen Einrichtung oder an der Schule ausgeschöpft worden sind. Vor dem Schulbesuch ist sicherzustellen, dass „die Angaben der Erziehungsberechtigten, Entwicklungsberichte und Förderpläne der vorschulischen Einrichtungen“ einbezogen worden sind bzw. einbezogen werden (zu § 2, Nr. 2.1 EB zu SoPädFV ND 2013). Vor Veranlassung eines Feststellungsverfahrens ist die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und der darauf basierende Förderplan zu würdigen (zu § 2, Nr. 2.2 EB zu SoPädFV ND 2013). 3. Wie bzw. wodurch wird eine landesweit einheitliche Feststellungspraxis garantiert, die unabhängig von den konkret vor Ort handelnden Personen eine Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler sicherstellt (bitte für jeden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt genau darstellen, welche Kriterien für die Prüfung herangezogen werden und in welcher Ausprägung diese zu einer Feststellung führen)? Eine landesweit einheitliche Feststellungspraxis wird durch die oben genannte Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie durch den Erlass Sonderpädagogische Förderung gewährleistet. Die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) hat für die Verfahrensweise umfangreiche Formblätter für die inklusiven Jahrgänge wie auch nicht-inklusiven Jahrgänge erstellt. Die Anwendung dieser Formblätter ist verbindlich. Bei Erstellung und Abgabe der Fördergutachten müssen diese Formblätter vollständig ausgefüllt der Schulleitung und zur Erstellung des Bescheids der Landesschulbehörde vorgelegt werden. Die Kriterien, die zur Prüfung eines bestimmten sonderpädagogischen Förderschwerpunkts angewendet werden, sind im Erlass Sonderpädagogische Förderung unter „II Besonderer Teil“, Seite 57 ff. beschrieben. 4. Welche Auswirkungen hat die Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für die jeweilige Schule, die das Kind besucht? Für die Bildung von Klassen sind festgelegte Schülerhöchstzahlen anzuwenden. Bei der Bildung von Klassen ist von den Schulleitungen gemäß den Regelungen des Erlasses Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen in der jeweils gültigen Form zu verfahren : Zur Ermittlung der Anzahl der Klassen wird die Schülerzahl eines Schuljahrgangs unter Berücksichtigung von möglichen Doppelzählungen der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen durch die betreffende Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die mögliche Doppelzählung erfolgt aufsteigend, beginnend in den Schuljahrgängen 1 und 5 ab dem Schuljahr 2013/2014. Damit kann es dann gegebenenfalls an einer Schule zu einer entsprechenden Klassenmehrbildung kommen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8447 5 5. Welche inhaltlichen, formalen und/oder rechtlichen Änderungen hat es bei der Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung innerhalb der letzten fünf Jahre gegeben (bitte alle Änderungen jeweils inklusive Änderungsdatum und Begründung für die Änderung darstellen)? Mit dem Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 (GVBl. Nr. 4/2012, S. 34 ff.) wurden umfassende Grundlagen dafür geschaffen, dass Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowohl in einer allgemeinen Schule als auch in einer Förderschule unterrichtet und erzogen werden können. Die Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gehörte zu den ersten untergesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Inklusion im Bereich der schulischen Bildung. Die Verordnung und die dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen verdeutlichen, dass der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung unabhängig von der Schulform, die die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder anwählen, festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund dient diese Verordnung dazu, die Bedingungen in der Schule für einen erfolgreichen individuellen Bildungsgang - sei es zielgleiche oder zieldifferente Beschulung - herzustellen und beizubehalten. 6. Wer ist für die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zuständig ? Eingebunden in das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind verschiedene Personen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst die Erstellung eines Fördergutachtens durch eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrkraft (Artikel 1 § 2 SoPädFV ND 2013). Externe Einrichtungen, wie z. B. Sozialpädiatrische Zentren, Kinderärzte, Gesundheitsämter, Mobile Dienste etc., können beratend hinzugezogen werden. Nach Erstellung des Fördergutachtens wird eine Förderkommission eingesetzt, die sich aus der Schulleitung, den am Fördergutachten beteiligten Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten zusammensetzt . Die Erziehungsberechtigen werden über das Verfahren informiert und einbezogen, sind aber nicht dafür zuständig. Die Förderkommission „empfiehlt der Landesschulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte“ (Artikel 1 § 3 Abs. 2 SoPädFV ND 2013). Die Feststellung, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt, erneut vorliegt, verändert vorliegt oder nicht vorliegt, trifft die Dezernentin oder der Dezernent der NLSchB (Artikel 1 § 4 SoPädFV ND 2013). 7. Durch welche Maßnahmen wird die Unabhängigkeit der Feststellungen garantiert? Die am Feststellungsverfahren beteiligten Lehrkräfte, Schulleitungen, Dezernentinnen und Dezernenten sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Die an der Verfassung der Fördergutachten beteiligten Förderschullehrkräfte sowie die Dezernentinnen und Dezernenten, die die Bescheide über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erstellen , stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land (§ 50 Abs. 2 Satz 1 NSchG). 8. Ist die Wirksamkeit des Feststellungsverfahrens evaluiert worden? Falls ja: Was war das Ergebnis, und zu welchen Veränderungen des Verfahrens hat dies gegebenenfalls geführt? Falls nein: Weshalb nicht? Ja. Die Wirksamkeit des Feststellungsverfahrens ist in den Jahren 2014 und 2015 durch das Kultusministerium und das Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung evaluiert worden. Durch die Evaluation wurde deutlich, dass Erhebungen und Anfragen zur Erstellung der Verfügungen für den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht problemlos bearbeitet und Daten nicht zügig oder vollständig erhoben werden konnten, denn in den vier Regionalabteilungen der NLSchB Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8447 6 wurden unterschiedliche Verfahrensweisen angewendet. Als Folge dieses Evaluationsergebnisses wurde eine Access-Datenbank zur Erfassung der Feststellungsverfahren eingerichtet. Seit Februar 2015 werden Verfügungen im Rahmen der Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in den vier Regionalabteilungen der NLSchB einheitlich auf Grundlage einer Access- Datenbank erstellt. Darüber hinaus ergab die Evaluation, dass - im Vergleich zur vorherigen Feststellungsverordnung - die nunmehr verpflichtende Einrichtung einer Förderkommission das Feststellungsverfahren für alle Beteiligten transparenter gestaltet. Wenn zukünftig Erkenntnisse eine Anpassung sinnvoll werden lassen, dann wird das Feststellungsverfahren entsprechend weiterentwickelt. (Ausgegeben am 19.07.2017) Drucksache 17/8447 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8254 Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Schülerinnen und Schülern Anfrage der Abgeordneten Ulf Thiele und Kai Seefried (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums