Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8463 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8346 - Förderung des „Musikalischen Sommers“ Anfrage des Abgeordneten Ulf Thiele (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 15.06.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 21.06.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 14.07.2017, gezeichnet Dr. Gabriele Heinen-Kljajić Vorbemerkung des Abgeordneten Das Festival für klassische Musik „Musikalischer Sommer“ wurde 1983 ins Leben gerufen. Von 2008 bis 2012 bestand ein Kooperationsvertrag zwischen dem Gründer und der Ostfriesischen Landschaft, der die Zusammenarbeit regelte. 2012 hat die Ostfriesische Landschaft unter dem Namen „Gezeitenkonzerte“ eine eigene Veranstaltungsreihe ins Leben gerufen. Der „Musikalische Sommer“ wird seitdem wieder alleine durch den Gründer und künstlerischen Leiter umgesetzt. Die Ostfriesische Landschaft ist tätig in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bildung. Sie nimmt im Auftrage ihrer Gebietskörperschaften und des Landes Niedersachsen zentrale kommunale und dezentrale staatliche Aufgaben auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung wahr und betreibt dazu entsprechende Einrichtungen. Das „Festival für klassische Musik - Gezeitenkonzerte in Ostfriesland“ wurde im Jahr 2012 von der Ostfriesischen Landschaft gegründet. Neben der bereitgestellten Infrastruktur inklusive des Personals durch die Ostfriesische Landschaft finanzieren sich die Gezeitenkonzerte durch die Eintrittseinnahmen sowie durch die Akquise von Fördermitteln, die u. a. durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur bereitgestellt werden. So fördert das Ministerium für Wissenschaft und Kultur das Festival in diesem Jahr mit einer Summe von 20 000 Euro. Das Festival „Musikalischer Sommer“ wird - nachdem in den vergangenen Jahren „aufgrund der programmatisch-künstlerischen Ausrichtung des Festivals keine Förderung mehr gewährt werden“ konnte - in diesem Jahr mit einer Summe von 10 000 Euro gefördert. Die Schirmherrschaft für beide Festivals hat in diesem Jahr Ministerpräsident Stephan Weil übernommen . Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Das Land Niedersachsen gewährt in einem jährlich stattfindenden fristgebundenen Antragsverfahren nach Maßgabe der „Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Musikförderung in Niedersachsen“ Zuwendungen für die Durchführung von Musikprojekten und deren Vermittlung in Niedersachsen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8463 2 Die „Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Musikförderung in Niedersachsen “ sind als Anlage beigefügt. Das Auswahlverfahren sieht vor, dass eine Musikkommission, die sich aus unabhängigen Akteuren der niedersächsischen Musikszene zusammensetzt, auf Basis der oben genannten Förderkriterien eine fachliche Förderempfehlung als Grundlage für die Entscheidung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) ausspricht. In Ergänzung zur Vorbemerkung des Abgeordneten weist MWK darauf hin, dass das Festival „Musikalischer Sommer in Ostfriesland“ in den Jahren 2015 und 2016 eine Zuwendung durch das Land in Höhe von jeweils 10 000 Euro erhalten hat. 1. Inwieweit unterstützt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur den „Musikalischen Sommer“ finanziell (bitte Details für das Jahr 2017 - und falls es Förderungen in früheren Jahren gab, auch dafür - angeben)? Das MWK hat das Festival „Musikalischer Sommer in Ostfriesland“ mit Landeszuwendungen in folgender Höhe gefördert: 2017: 10 000 Euro, 2016: 10 000 Euro, 2015: 10 000 Euro. 2. Wer ist Antragsteller für die Förderung des 33. „Musikalischen Sommers“ in Ostfriesland ? Antragsteller für die Förderung des 33. „Musikalischen Sommers“ in Ostfriesland ist die „Musikalischer Sommer in Ostfriesland gemeinnützige GmbH“. 3. Verfolgt der Veranstalter wirtschaftliche Ziele mit dem Festival? Dem MWK liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Veranstalter mit dem Festival wirtschaftliche Ziele verfolgt. Die in der Antwort zu Frage 1 benannten Förderungen erfolgten und erfolgen auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Rahmenbedingungen: – beiliegende Förderkriterien, – allgemeine haushaltsrechtlichenBestimmungen, insbesondere Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO und – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1). Vor dem Hintergrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen fördert das MWK keine gewinnorientierten Veranstaltungen. Eine Förderung ist nur auf Grundlage eines ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplans möglich. Ein Kosten- und Finanzierungsplan kann nur Grundlage einer Zuwendung durch das MWK sein, wenn dieser dokumentiert, dass durch das antragsgegenständliche Projekt kein Gewinn erzielt wird. Der Antragsteller „Musikalischer Sommer in Ostfriesland gemeinnützige GmbH“ unterliegt darüber hinaus als gemeinnützige GmbH grundsätzlich steuerrechtlichen Einschränkungen, die nur begrenzt kommerzielle Tätigkeiten zulassen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8463 3 4. Hat die Landesregierung die Arbeitsbedingungen der Künstler im Vorfeld geprüft? Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur prüft die eingegangenen Anträge zuwendungsrechtlich nach Maßgabe der Förderkriterien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht? Jenseits der zu Frage 3 benannten Überprüfung des Kosten- und Finanzierungsplans gibt es nach den zuwendungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Förderung von Musikfestivals wie des „Musikalischen Sommers in Ostfriesland“ keine Veranlassung, die Arbeitsbedingungen der Künstlerinnen und Künstler im Vorfeld zu überprüfen. 5. Warum fördert die Landesregierung die kommerzielle Festivalveranstaltung, die in Konkurrenz zu den „Gezeitenkonzerten“ der Ostfriesischen Landschaft steht? Bezüglich der Konkurrenz zwischen den Festivals „Musikalischer Sommer“ und „Gezeitenkonzerte“ sieht sich das MWK zur Neutralität verpflichtet. Grundsätzlich ist es jedem Veranstalter, der auf Grundlage der Förderkriterien als Antragsteller zugelassen ist, möglich, einen Antrag auf Förderung zu stellen. Jeder einzelne Förderantrag wird von der Musikkommission nach fachlichen Gesichtspunkten auf Grundlage der Förderkriterien bewertet. Demnach können musikalische Veranstaltungen gefördert werden, die sich durch eine hohe inhaltliche Qualität auszeichnen und geeignet sind, die Kontinuität des kulturellen Angebots sicherzustellen. Die Musikkommission beurteilt die Projektanträge laut Förderkriterien nach folgenden Kriterien: – inhaltliche Qualität, – dramaturgische Schlüssigkeit und Innovationsgrad des Konzepts, – überregionale Bedeutung und Landesbezug, – Professionalität der Durchführung (Organisation, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Umgang mit Ressourcen, – Kooperationspartner zur Durchführung des Vorhabens, – wirtschaftliche Bedeutung des Projekts, – Nachhaltigkeit in Bezug auf Zielsetzung. Die Entscheidung des MWK findet auf Grundlage der fachlichen Empfehlung der Musikkommission statt. (Ausgegeben am 19.07.2017) Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Musikförderung in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe - dieser Förderkriterien, - der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO - der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) Zuwendungen für die Durchführung von Musikprojekten und deren Vermittlung in Niedersachsen . 1.2 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen. 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Entsprechend der unten aufgeführten Kriterien werden musikalische Veranstaltungen gefördert , die sich durch eine hohe inhaltliche Qualität auszeichnen und geeignet sind, die Kontinuität des kulturellen Angebots sicher zu stellen. Anlage - 2 - 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen, die in Niedersachsen leben und/oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben. 3.2 Zuwendungen werden nur solchen Empfängerinnen oder Empfängern bewilligt, - die sich berufsmäßig mit der Musik befassen oder Nachwuchsförderung auf höchstem Niveau betreiben, - bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und - die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen. 3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. 3.4 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen . 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Niedersächsische Musikkommission beurteilt die Projektanträge nach folgenden Kriterien: - inhaltliche Qualität - dramaturgische Schlüssigkeit und Innovationsgrad des Konzepts - überregionale Bedeutung und Landesbezug - Professionalität der Durchführung (Organisation, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter - Umgang mit Ressourcen) - Kooperationspartner zur Durchführung des Vorhabens - wirtschaftliche Bedeutung des Projekts (z. B. im Rahmen des Kulturtourismus) - Nachhaltigkeit in Bezug auf die Zielsetzung. Dem Antrag ist ein Vermittlungskonzept beizufügen, das auch Strategien zur Erschließung neuer Publikumsgruppen oder Teilnehmer (im Falle von Workshops etc.) enthält. Folgende Aspekte sollten dabei Berücksichtigung finden: - 3 - - Ermöglichung kultureller Teilhabe aller Bevölkerungs- und Altersgruppen (z. B. durch generationsübergreifende oder inklusive Ansätze) - Berücksichtigung des demographischen Wandels (insbesondere durch Angebote für Kinder und Jugendliche und/oder Angebote für Ältere) - Förderung integrativer Wirkungen (z.B. durch interkulturelle Ansätze) - Bedeutung für die Nachwuchsförderung - Spielorte, an denen ein neues Publikum erreicht werden kann 5. Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Umfang und Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Empfehlung der Niedersächsischen Musikkommission. Grundsätzlich wird ein angemessener Eigenanteil entsprechend der jeweiligen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers vorausgesetzt. Zugleich muss die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projektes gewährleistet sein, d.h. die Finanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckten Ausgaben durch Eigen- und Drittmittel. Als Eigenmittel kommen grundsätzlich nur Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem Vermögen bereitstellt. In der Regel sollte die Gesamtfinanzierung zu mindestens zwei Dritteln durch Eigenmittel und Drittmittel erfolgen. 5.2 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten . 5.3 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) - kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten. - 4 - 6. Regelungen zum Verfahren 6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 6.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK. 6.3 Auf die Berichterstattungspflichten des MWK als Bewilligungsbehörde gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen. 6.4 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO. 6.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. 6.6 Projektanträge mit einer Fördersumme ab 10.000,- Euro sind bis zum 15.10. eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Online-Antragsverfahrens zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf das Projekt noch nicht begonnen haben. In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragt werden. 6.7 Bis zu einer Fördersumme von 9.999.- Euro wenden Sie sich bitte an die regionalen Einrichtungen der Kulturförderung unter www.allvin.de. Die jeweiligen Fördermodalitäten sind dort direkt zu erfragen. (08.05.2015) Drucksache 17/8463 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung- Drucksache 17/8346 Förderung des „Musikalischen Sommers“ Anfrage des Abgeordneten Ulf Thiele (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur Anlage