Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8469 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8327 - Wie viele Windräder unterliegen dem Immissionsschutzrecht? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 14.06.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 19.06.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 17.07.2017, gezeichnet In Vertretung Almut Kottwitz Vorbemerkung der Abgeordneten Durch die Ausweisung von Konzentrationsgebieten in Flächennutzungsplänen haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Standortwahl für Windkraftanlagen zu steuern, auch wenn diese bauplanungsrechtlich privilegiert sind. Dabei hat eine Gemeinde planerisch einen sachgerechten Ausgleich zwischen der Eignung des Standorts aus Windgesichtspunkten sowie den Gründen des Natur - und Landschaftsschutzes und des Immissionsschutzes zu treffen. Windräder, die nach den Anforderungen des Immissionsschutzrechts genehmigt wurden, unterliegen einem höheren Prüf- und Kontrollregime als Anlagen, bei deren Genehmigung nur das Baurecht angewandt wurde. Vorbemerkung der Landesregierung Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (Ziffer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Da für die gewünschten Daten keine zentrale Datenerfassung zur Verfügung steht, wurden die 52 Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte, die Aufgaben nach dem BImSchG erfüllen, sowie die 100 unteren Bauaufsichtsbehörden beteiligt. Von den unteren Bauaufsichtsbehörden haben in der zur Verfügung stehenden Zeit 92 zurückgemeldet . In Teilen wurde in den vorliegenden Antworten nicht differenziert zwischen genehmigten und zwischenzeitlich errichteten Windkraftanlagen. Im Folgenden wird daher die Anzahl der Windkraftanlagen angegeben, die genehmigt bzw. errichtet wurden. 1. Wie viele Windräder wurden in Niedersachsen seit 2013 errichtet? In Niedersachsen wurden nach den vorliegenden Meldungen 1 486 Windkraftanlagen seit 2013 genehmigt bzw. errichtet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8469 2 2. Wie viele dieser Windräder unterliegen dem Immissionsschutzrecht, und wie viele wurden nur nach Baurecht genehmigt? 1 458 Windkraftanlagen wurden immissionsschutzrechtlich, 28 Windkraftanlagen baurechtlich genehmigt . 3. Gibt es Fälle, bei denen Windräder nur nach Baurecht genehmigt wurden, obwohl eine Errichtung nach Immissionsschutzrecht geboten gewesen wäre? Soweit hier bekannt, nein. 4. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, die Gesetzeslage insoweit zu ändern, als bei Errichtung von Windrädern immer eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist? Die UVP-Richtlinie der EU (Richtlinie 2011/92/EU i. d. F. der RL 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) sieht für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht generell und für die Mitgliedstaaten obligatorisch vor. Vielmehr bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der UVP-RL in Verbindung mit Anhang II Nr. 3, Buchst. i), ob ein solches Projekt der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Dies kann anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien geschehen. Die nationale Umsetzung dieser europäischen Regelungsvorgabe im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wendet eine Kombination beider Verfahren an: Windfarmen, die aus 20 oder mehr Windenergieanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m (Schwellenwert) bestehen, sind generell zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen . Windfarmen mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen sind einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 UVPG zu unterziehen. Bei Windfarmen mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 2 UVPG vorgesehen. Dieses Regelungskonzept für Vorhaben, die den „20er-Schwellenwert“ nicht erreichen oder überschreiten , hat sich bewährt. Es stellt sicher, dass das Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung in den Fällen durchgeführt wird, in denen die individuelle Vorprüfung Anhaltspunkte dafür gibt, aus Gründen der nach dem Gesetz zu beachtenden Schutzbelange eine vertiefende Betrachtung und Bewertung der einschlägigen Aspekte vorzunehmen. 5. Wie viele der seit 2013 errichteten Windräder wurden mit Öffentlichkeitsbeteiligung errichtet ? Seit 2013 wurden 658 Windkraftanlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt bzw. errichtet. (Ausgegeben am 19.07.2017) Drucksache 17/8469 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8327 Wie viele Windräder unterliegen dem Immissionsschutzrecht? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz