Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8493 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8383 - Änderungen der Verwaltungsvorschriften Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22. Mai 2017) Anfrage der Abgeordneten Karsten Heineking, Bernd-Carsten Hiebing und Reinhold Hilbers (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 28.06.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 03.07.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 20.07.2017, gezeichnet In Vertretung Dr. Frank Nägele Vorbemerkung der Abgeordneten Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) regelt die Umsetzung der Straßenverkehrsordnung und ist Verwaltungsinnenrecht. Sie regelt auch die Genehmigung von Großraumund Schwerlasttransporten. Die Änderungen erfolgten auf Beschluss der Bundesregierung unter Einbindung des Bundesrats. Rheinland-Pfalz, Bayern, Hamburg, Schleswig-Holstein und Sachsen sollen die Anwendung der VwV-StVO vorerst ausgesetzt haben. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Für Fahrten mit Fahrzeugen, die die vorgeschriebenen Maße (Länge, Breite, Höhe) und Gewichte nicht einhalten, schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine vorherige Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 StVO) bzw. Genehmigung (§ 46 Abs. 1 StVO) vor. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Straßen grundsätzlich nur für die normalen Fahrzeugmaße ausgelegt sind. Wenn ein Fahrzeug die Maße und Gewichte überschreitet, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Fahrzeug auf dem vorgesehenen Weg fahren kann oder über andere Straßen umgeleitet werden muss. Insbesondere Gewichte müssen bei Großraum- und Schwertransporten (GST) so verteilt werden, dass sich die Schädigung der Straßen und Brücken in einem vertretbaren Rahmen halten. Für diese Erlaubnisse und Genehmigungen sind in Niedersachsen die unteren Verkehrsbehörden (Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und große selbstständige Städte sowie selbstständige Gemeinden) - sogenannte Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden - zuständig. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) zu den §§ 29 und 46 StVO geregelt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist am 29. Mai 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 30. Mai 2017 in Kraft getreten. Vorausgegangen ist ein langer Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8493 2 Diskussionsprozess, an dem alle Bundesländer und die Verbände beteiligt gewesen sind. Möglichkeiten der Stellungnahme hat es im ausreichenden Umfang gegeben. Die letzte umfassende Auseinandersetzung , mit einer Vielzahl von Anträgen, ist im Rahmen der Befassung mit BR-Drs. 85/17 erfolgt. Im Zentrum der Überarbeitung der VwV-StVO steht die Änderung der Regelungen zu § 29 Abs. 3 StVO zwecks Entlastung der Polizei von den Aufgaben der Begleitung von GST. Die Polizeibegleitung wird auf die Fälle beschränkt, in denen unter den Gesichtspunkten Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie zum Schutz der Infrastruktur Ermessensentscheidungen vor Ort und polizeiliche Weisungen unersetzlich sind. Neben weiteren Änderungen ist eine konkretisierende Regelung neu in die VwV-StVO aufgenommen worden, wonach in einem Bescheid höchstens fünf baugleiche Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug + Anhänger/Auflieger) aufgenommen werden können. Als baugleich gelten Fahrzeugkombinationen , deren Maße (Länge, Breite, Höhe), Kurvenlaufverhalten, Sichtfeld, Gesamtmassen, Achslasten und Achsabstände übereinstimmen. Im Nachgang zu der aktuellen Änderung der VwV-StVO haben sich einzelne Länder dazu entschlossen , von der Umsetzung der Regelungen zu Absatz 3 Großraum- und Schwerverkehr der am 30. Mai 2017 in Kraft getretenen (neuen) VwV-StVO vorerst abzusehen. Bis auf weiteres sollen stattdessen die bisherigen (alten) Regelungen Anwendung finden. Begründet wird diese Entscheidung der Länder mit einer Notwendigkeit einheitlicher Regelungen zur Handhabung der Änderungen (Auslegung des Regelungsgehalts einzelner Randnummern der VwV) aus der neuen VwV-StVO. Diese Regelungen zur Handhabung seien insbesondere auch erforderlich , um einer praxisgerechten Umsetzung der neuen VwV-StVO im IT-System VEMAGS (internetbasiertes Antragsverfahren, VerfahrensMAanagement für Großraum- und Schwertransporte) zu ermöglichen. Aus niedersächsischer Sicht werden diese umfassenden Bedenken nicht geteilt. Die neue VwV- StVO ist aus hiesiger Sicht grundsätzlich anwendbar. Es werden lediglich zu einigen kleineren Einzelfragen noch Handlungshinweise an die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden ergehen. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Änderungen der Verwaltungsvorschriften zur VwV-StVO? Mit der Änderung der VwV-StVO sind die notwendigen Konkretisierungen und Klarstellungen das Antragsverfahren betreffend vorgenommen worden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ziels, die Polizei bei der Begleitung von GST zu entlasten. Bisher ist zur Durchführung bestimmter Transporte ganz oder teilweise eine polizeiliche Begleitung erforderlich gewesen. Nunmehr ist die Einbindung der Polizei nur noch vorgesehen, wenn dies unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie zum Schutz der Infrastruktur unersetzlich ist, also wenn vor Ort polizeiliche Weisungen getroffen werden müssen. 2. Teilt die Landesregierung die Bedenken der Logistikbranche, der Industrie und der Genehmigungsbehörden in Bezug auf höheren Verwaltungsaufwand, höhere Kosten und stärkere Umweltbelastungen? Nein. 3. Wenn ja. warum? Entfällt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8493 3 4. Wenn nein, warum nicht? Es liegen gegenwärtig keine belastbaren Erkenntnisse vor, die die geäußerten Bedenken stützen. Im Gegenteil bedeuten die geänderten VwV-StVO in verschiedenen Bereichen Erleichterungen für die Unternehmen. Hier sind insbesondere folgende Punkte zu nennen: – Einsatz von Verwaltungshelfern bei der Begleitung von GST anstelle der Polizei (verbesserte Planbarkeit der Transporte). – Liberalisierung der Fahrzeitbeschränkung am Wochenende (keine durchgängige Wochenendsperrzeit von Freitag bis Montag mehr). – Es sind jetzt neu auch sogenannte Beiladungen zulässig. Das heißt, beispielsweise dürfen die abgebauten Räder einer Erntemaschine jetzt mit auf dem Tieflader transportiert werden, was nach den bisherigen Vorschriften nicht zulässig war. – Bei verbundenen Ladungsteilen (sogenannte Bindeteile) sind jetzt mehr als zwei Teile zulässig. – Es ist unterhalb bestimmter Freigrenzen keine standardmäßige Anhörung der Bahn mehr erforderlich , was die Verfahren zeitlich verkürzen kann. – Die Anhörung der Bahn kann auch unterbleiben, wenn im Rahmen der Antragsstellung der Nachweis geführt werden kann, dass die Überquerung eines Bahnübergangs gefahrlos und ohne Beeinträchtigung möglich ist, oder dort bereits entsprechende Transporte ohne Probleme durchgeführt worden sind. 5. Trifft es zu, dass eines oder mehrere der in der Einleitung aufgeführten Länder den Vollzug der VwV-StVO zunächst ausgesetzt haben? Ja. 6. Wenn ja, vor welchem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund? Siehe Vorbemerkung. 7. Was will die Landesregierung veranlassen, um Logistikunternehmen, Industrie und Genehmigungsbehörden vor höheren Verwaltungsaufwandskosten zu schützen? Es wird keine Veranlassung gesehen. Siehe auch Antwort zu Frage 4. 8. Erwägt das Land Niedersachsen eine Aussetzung der Anwendung der VwV-StVO? Nein. (Ausgegeben am 24.07.2017) Drucksache 17/8493 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8383 Änderungen der Verwaltungsvorschriften Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22. Mai 2017) Anfrage der Abgeordneten Karsten Heineking, Bernd-Carsten Hiebing und Reinhold Hilbers (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr