Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8498 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8368 - Aufhebung des Haftbefehles wegen Verfahrensverzögerung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 26.06.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 28.06.2017 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 21.07.2017, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung der Abgeordneten Gemäß § 121 StPO darf die Untersuchungshaft grundsätzlich nicht länger als sechs Monate andauern . Nach § 122 StPO entscheidet das zuständige Oberlandesgericht gegebenenfalls über die Fortdauer der Untersuchungshaft. Wird in einem Verfahren die in Strafsachen gebotene Beschleunigung des Verfahrens missachtet, so wird der Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot durch das zuständige Oberlandesgericht aufgehoben. Vorbemerkung der Landesregierung Die Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus darf nur das zuständige Oberlandesgericht treffen. Die Entscheidung, den Haftbefehl wegen Fehlens der Erfordernisse des § 121 Abs. 1 StPO aufzuheben oder auszusetzen, also auch wegen einer Verfahrensverzögerung, kann auch der nach § 126 StPO zuständige Haftrichter, im Falle der bereits erfolgten Anklage also das mit der Sache befasste Tatgericht, treffen. Eine solche Aufhebung erfolgte 2016 durch das Landgericht Braunschweig. 2015 wurden in einem Verfahren beim Landgericht Stade zwei Haftbefehle aufgehoben. 1. Wie viele Haftbefehle wurden im Jahr 2017 (Stichtag 1. Juli 2017) wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben? Keine. 2. Durch welche Oberlandesgerichte wurden diese Haftbefehle aufgehoben? Entfällt. 3. Wie viele Haftbefehle wurden im Jahr 2016 wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben? Fünf, davon entfielen drei auf dasselbe Verfahren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8498 2 4. Durch welche Oberlandesgerichte wurden diese Haftbefehle aufgehoben? Oberlandesgericht Celle, Oberlandesgericht Oldenburg. 5. Wie viele Haftbefehle wurden im Jahr 2015 wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben? Zwei. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 6. Durch welche Oberlandesgerichte wurden diese Haftbefehle aufgehoben? Oberlandesgericht Celle, Oberlandesgericht Oldenburg. (Ausgegeben am 26.07.2017) Drucksache 17/8498 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8368 Aufhebung des Haftbefehles wegen Verfahrensverzögerung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums