Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8518 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8424 - Berücksichtigung von Zeiträumen mit zweimonatlicher Beitragszahlung in der Rentenversicherung für Handwerker Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 05.07.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 12.07.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 31.07.2017, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten Bis zum 31.12.1991 war es Handwerkern möglich, nur alle zwei Monate in die Rentenversicherung einzuzahlen. Diese Handwerkerversicherung einschließlich der Beitragsberechnung wurde dann durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 92) vom 18.12.1989 wesentlich geändert. Ab dem 01.01.1992 konnten alle Handwerker, abweichend vom Regelbeitrag, niedrigere oder höhere Beiträge einzahlen, das Recht zur zweimonatlichen Beitragszahlung entfiel aber. Viele Handwerker, die in der Zeit vor dem 01.01.1992 Gebrauch vom Recht auf zweimonatliche Beitragszahlung gemacht haben, haben inzwischen das Rentenalter erreicht und stehen vor dem Problem, dass ihnen bei der Berechnung der Lebensarbeitszeit Monate oder gar Jahre abgezogen werden, da die Deutsche Rentenversicherung ihnen mitteilt, dass nur die tatsächlich mit Beiträgen belegten Kalendermonate auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Mit anderen Worten: Ein Handwerker, der beispielsweise vor 1991 über einen Zeitraum von zehn Jahren, in Einklang mit damals geltendem Recht, nur alle zwei Monate Gelder eingezahlt hat, bekommt von diesen zehn Jahren nur fünf Jahre angerechnet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Versicherungspflicht von Handwerkerinnen und Handwerkern war in der Zeit vom 01.01.1961 bis 31.12.1991 im Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) geregelt. Das HwVG ist zum 31.12.1991 außer Kraft getreten. In die Handwerksrolle eingetragene Handwerker waren damals in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, solange sie Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate entrichtet hatten. Als Beitrag zur Rentenversicherung war monatlich grundsätzlich der sogenannte Regelbeitrag zu entrichten. Dieser wurde auf Basis des monatlichen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (ohne Lehrlinge und Anlernlinge ) festgelegt. Die Höhe des monatlichen Regelbeitrags wurde jährlich durch Rechtsverordnung bekanntgegeben. Abweichend davon waren für die sogenannten Jung- und Kleinhandwerker Ausnahmen im HwVG vorgesehen. Die „Junghandwerker“ konnten in den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle freiwillig auf Antrag nur für jeden zweiten Monat Beiträge an die Rentenversicherung zahlen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 HwVG a.F.). Diese Ausnahmeregelung Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8518 2 hatte zum Ziel, die jungen Handwerker während der Existenzgründung durch eine halbierte Beitragsschuld finanziell zu entlasten. Die „Kleinhandwerker“ - darunter fielen Handwerker, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen, Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine weiteren Personen rentenversicherungspflichtig beschäftigten - konnten von dieser Ausnahmeregelung dauerhaft, ohne zeitliche Einschränkung Gebrauch machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 HwVG a.F.). Handwerker, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, wurden als sogenannte Zweimonatszahler bezeichnet. Die Entscheidung für die zweimonatige Beitragszahlung war für diesen Personenkreis seinerzeit durch den Gesetzgeber als freiwillige Handlungsoption gedacht. „Junghandwerkern“ und „Kleinhandwerkern“ war es aber unbenommen, ihre Beiträge auch monatlich an die Rentenversicherung zu entrichten. 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Rentenversicherung, dass, auch wenn beispielsweise nachweislich zehn Jahre gearbeitet wurde, nur fünf Jahre angerechnet werden dürfen? Die dargestellte Vorgehensweise der Deutschen Rentenversicherung (DRV) entspricht den geltenden Rechtsvorschriften. Zu der beschriebenen Fallkonstellation - Zweimonatszahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren = fünf Jahre Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren - ist anzumerken , dass diese nur für die sogenannten Kleinhandwerker entstehen konnte. Für die sogenannten Junghandwerker war die Zweimonatszahlung zeitlich begrenzt auf drei Kalenderjahre nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle. 2. Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese Auffassung? Gemäß § 51 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) werden auf die verschiedenen rentenrechtlichen Wartezeiten u. a. Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Da die „Zweimonatszahler“ in Monaten mit ungerader Ordnungszahl keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, sind diese bei der Ermittlung der Wartezeit nicht zu berücksichtigen. 3. Wenn ja, war dies auch während des Zeitraums, in dem zweimonatlich eingezahlt werden konnte, bekannt, und wenn ja, wie wurde es gegenüber den Beitragszahlern kommuniziert ? Die landesunmittelbaren RV-Träger Braunschweig-Hannover und Oldenburg-Bremen haben auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Handwerker nach Eintrag in die Handwerksrolle durch ein Merkblatt über die Möglichkeit der Beitragszahlung informiert wurden. Dieses Merkblatt enthielt auch den Hinweis, dass die Zweimonatszahlung in bestimmten Fällen zu Nachteilen bei der Rentenberechnung führen konnte. Darüber hinaus konnten die Handwerker das umfangreiche Auskunfts- und Beratungsangebot der Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen und sich zu den etwaigen Auswirkungen einer Zweimonatszahlung beraten lassen. 4. Wie viele dieser Fälle gibt es derzeit in Niedersachsen, und wie viele Monate bzw. Jahre werden in diesen Fällen (bisher) nicht anerkannt (bitte jeweils einzeln für den Fall und in Summe angeben)? Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor. Auf Nachfrage haben die beiden RV-Träger mitgeteilt, dass Daten in dem gewünschten Detaillierungsgrad ohne einen aufwändig zu programmierenden Suchlauf - der sich auf den gesamten bundesweiten Datenbestand der DRV erstrecken müsste - nicht zur Verfügung gestellt werden können. (Ausgegeben am 03.08.2017) Drucksache 17/8518 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8424 Berücksichtigung von Zeiträumen mit zweimonatlicher Beitragszahlung in der Rentenversicherung für Handwerker Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung