Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8542 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8391 - Möglichkeiten nachschulischer Betreuung? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 29.06.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 05.07.2017 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 04.08.2017, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten Landesweit werden die Nachmittagsangebote für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten seit Jahren immer stärker genutzt. So ist es auch in den Kindertagesstätten Immensen-Arpke I und Immensen-Arpke II der Stadt Lehrte. Die Nachfrage steigt kontinuierlich. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein erhöhter Bedarf an nachschulischer Betreuung, wenn diese Kinder in die Grundschule eintreten. Derzeit gibt es beispielsweise in Immensen acht Betreuungsplätze , was nicht dem real nachgefragten Bedarf entspricht. Um dem Problem entgegenzutreten, hat die Stadt ein Rahmenkonzept für das „Lehrter Nachmittagsangebot an Grundschulen“ entwickelt, das eine Umwandlung in Ganztagsschulen beinhaltet und eine Lösung herbeiführen könnte. Allerdings bestehen bei den Schulen und Bürgern vor Ort noch Bedenken hinsichtlich der Umsetzung. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 24 Abs. 4 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) hat der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Der Umfang der täglichen Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Vielerorts wächst die Nachfrage nach ganztägiger Kindertagesbetreuung für Grundschulkinder im Rahmen von Ganztagsschule oder durch Angebote der Jugendhilfe. Nicht nur die Stadt Lehrte reagiert somit auf einen Bedarf vor Ort und möchte qualitätsorientierte, verlässliche und flexible Angebote vorhalten. 1. Ist der Landesregierung dieses Konzept bekannt, und, wenn ja, wie bewertet sie es? Das Rahmenkonzept für das „Lehrter Nachmittagsangebot an Grundschulen“ ist der Landesregierung bekannt. Bei dem geplanten Angebot handelt es sich hinsichtlich des Jugendhilfeangebots um einen „pädagogischen Spätdienst“ von täglich 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr. In den Schulferien wird ein nicht betriebserlaubnispflichtiges offenes Angebot für Schulkinder unterbreitet. Damit handelt es sich bei dem Angebot um eine sonstige Tageseinrichtung für Schulkinder, die nicht den Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) unterliegt. Ob das vorgesehene Konzept dem Bedarf gerecht werden kann, ist durch den örtlichen Träger zu beurteilen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8542 2 2. Welche Anreize können zusätzlich zum Lehrter Rahmenkonzept von Landesseite für Umsetzung zur offenen Ganztagsgrundschule geboten werden? a) Welche finanziellen Unterstützungsprogramme für An- oder Umbauten an Schulgebäuden gibt es im Bereich des MK? Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben Schulträger die Verpflichtung, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten und die sächlichen Kosten der Schulen zu tragen, wozu auch die Ausstattung der Räume einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung gehört. Gemäß § 115 Abs. 1 NSchG kann das Land Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen als Zuweisung und/oder als zinslose Darlehen gewähren . Entsprechend § 115 Abs. 2 bis 4 NSchG können auch Modernisierungen zuwendungsfähig sein bzw. Schulen mit besonderen Einrichtungen ausgestattet werden. Bei der Vergabe der Mittel sind die Leistungsfähigkeit und die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Das NSchG bietet somit zwar die Möglichkeit, nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zur Förderung des Schulbaus zu gewähren, durch den Haushaltsgesetzgeber wurden im laufenden Landeshaushalt jedoch keine Mittel dafür zur Verfügung gestellt. Auch in der Mittelfristigen Finanzplanung sind keine Mittel vorgesehen. Für die zum Schuljahr 2012/2013 eingeführten Bestimmungen zur inklusive Schule gemäß § 4 NSchG hat der Landtag allerdings in seiner Sitzung am 11.11.2015 das „Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule“ (Nds. GVBl. S. 313) verabschiedet . Mit dem Gesetz werden die Kommunen in Niedersachsen hinsichtlich der Kosten für die schulische Inklusion entlastet. Die Schulträger erhielten nach dem genannten Gesetz für das Jahr 2015 11,7 Millionen Euro und erhalten ab dem Jahr 2016 jährlich 20 Millionen Euro für die bauliche Umgestaltung der Schulen in inklusive Schulen und die laufende Unterhaltung der getätigten Investitionen. Zudem zahlt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als freiwillige Leistung eine jährliche Inklusionspauschale, um sie bei den weiteren Kosten im Zusammenhang mit der inklusiven Schule zu unterstützen. Insgesamt unterstützte das Land die Kommunen für das Jahr 2015 mit 17,5 Millionen Euro und unterstützt ab 2016 somit mit 30 Millionen Euro jährlich bei der Umsetzung der Inklusion. b) Gibt es potenzielle finanzielle Unterstützungsprogramme für An- oder Umbauten an Schulgebäuden in anderen Häusern, wäre z. B. eine Förderung im Rahmen von Dorferneuerungsprogrammen denkbar und, wenn ja, wie? Im Rahmen der Umsetzung des zweiten Teils des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) können Finanzhilfen für die Sanierung, den Umbau sowie die Erweiterung von Schulgebäuden an finanzschwache Kommunen gewährt werden. Hierbei wären auch entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z. B. Horte) förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. Zu beachten ist allerdings, dass eine kapazitätsmäßige Erweiterung nur zur Erfüllung funktionaler und schulfachlicher Anforderungen erfolgen darf. Federführend für die Umsetzung des KInvFG in Niedersachsen ist das MI. Das MS ist federführend für das Bund-Länder-Förderprogramm „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“, das für den Zeitraum von 2017 bis 2020 aufgelegt wurde. Für Niedersachsen stehen im Jahr 2017 insgesamt 22 444 Millionen Euro zur Verfügung (Anteil Bundesmittel 18 704 Millionen Euro, Anteil Landesmittel 3.741 Millionen Euro). Ziel ist die Unterstützung der Kommunen bei ihren Investitionen in die öffentliche soziale Infrastruktur . Gefördert werden die Erhaltung und der Ausbau der sozialen Infrastrukturen, z. B. Quartierstreffs und Bildungseinrichtungen wie Schulen, Bibliotheken und Kindergärten, die einen wesentlichen Beitrag zur sozialen Integration und dem sozialen Zusammenhalt leisten. Die Einrichtungen müssen grundsätzlich in Programmgebieten der Städtebauförderung von Bund und Ländern liegen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8542 3 Weitere Informationen zu den förderfähigen Maßnahmen und das Verfahren sind der Richtlinie Investitionspakt Soziale Integration zu entnehmen (Nds. MBl. Nr. 20/2017 vom 24.05.2017, S. 593). Über das ML besteht dem Grunde nach im Rahmen der Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung nach der ZILE-Richtlinie die Möglichkeit, – im Rahmen der Dorfentwicklung in Dörfern bzw. Dorfregionen, die sich im Dorfentwicklungsprogramm Niedersachsens befinden, – die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung sowie den Ausbau von Freizeiteinrichtungen, – die Schaffung, Erhaltung und den Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen und – die Schaffung, Erhaltung und den Ausbau von Mehrfunktionshäusern, – im Zuge der Förderung von Basisdienstleistungseinrichtungen die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Einrichtungen für die ländliche Bevölkerung durch Einrichtungen für einzelne Bevölkerungsgruppen wie z. B. Kinder (z. B. Kinder- und Jugendclub) zu fördern. Konkrete Fördermöglichkeiten lassen sich abschließend erst nach Vorliegen entsprechender Nutzungskonzepte beurteilen. Die o. g. Förderungen sind ausgeschlossen, wenn es sich bei den Einrichtungen um solche handelt , die ausschließlich der Erfüllung kommunaler Pflichtaufgaben dienen (z. B. reine Schulbauten). Hinsichtlich zusätzlicher Anreize zur Umsetzung offener Ganztagsschulen wird auf die anschließenden Ausführungen zu Frage 3 verwiesen. 3. Was unternimmt die Landesregierung, um eine ausreichende Versorgung mit Lehrpersonal sicherzustellen, zumal die Erweiterung auf Ganztag auch mehr Aufgaben erwarten lässt? Für die Landesregierung ist die gute, zukunftsfähige Schule die Ganztagsschule. Seit Übernahme der Regierungsverantwortung ist es erklärtes Ziel, das Bildungssystem leistungsfähiger zu gestalten , ganzheitliche Bildungsangebote auszuweiten und diese - unabhängig von der sozialen und der kulturellen Herkunft - allen Schülerinnen und Schülern zugänglich zu machen. Die Zukunftsoffensive Bildung entfaltet ihre Wirkung. 65 % der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen bieten ganztägige Angebote an. Diese werden mittlerweile von mehr als 50 % der Schülerinnen und Schüler wahrgenommen. Mit den gegenwärtigen guten Rahmenbedingungen - ausreichend Ressourcen in Verbindung mit pädagogischem Gestaltungsspielraum - kann die Ganztagsschule ihr Potenzial entfalten. Neben pädagogischen Fachkräften unterschiedlicher Professionen stehen Lehrkräfte bereit, die Bildungswirksamkeit der Ganztagsschule zu befördern, indem der Unterricht sinnvoll mit den außerunterrichtlichen Angeboten des Ganztags verzahnt wird und zudem gewährleistet ist, dass Schülerinnen und Schüler individuell bestmöglich gefördert werden. Die Landesregierung investiert für den qualitätsorientierten Ausbau der Ganztagsschule zwischen 2017 und 2021 rund 1,5 Milliarden Euro. Vergleicht man die Lehrer-Soll-Stunden, die für den Ganztagbereich zur Verfügung gestellt werden, mit der Summe der kapitalisierten Lehrer-Soll-Stunden, so wird deutlich, dass sich mit den neuen Rahmenbedingungen das Professionsverständnis der Lehrkräfte gewandelt hat. Der Ganztagsschulerlass , der den Schulen einen deutlich erweiterten pädagogischen Handlungs- und Gestaltungsspielraum gibt, stößt auf große Resonanz, weil er nicht per Vorgabe verordnet, sondern die pädagogische Professionalität anerkennt. Das ist die Basis für eine gute, bildungswirksame Ganztagsschule . Eine gute, bildungswirksame Ganztagsschule wird jedoch nicht allein von Lehrkräften gestaltet. Neben ihrem unverzichtbaren Einsatz ist die Zusammenarbeit verschiedener Professionen mit unterschiedlichen Kompetenzen für eine gute Ganztagsschule maßgebend, um den Lebensweltbezug sicherzustellen. Die Kooperation mit externen Partnern bleibt ein bedeutendes Element in der Ausgestaltung der Ganztagsschule. Mittel- bzw. langfristig wird der regelmäßige Besuch einer Ganztagsschule zur Bildungswirksamkeit von Schülerinnen und Schülern beitragen. Voraussetzung da- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8542 4 für ist allerdings, dass es der Schule vor Ort gelingt, Unterricht und außerunterrichtliche Angebote methodisch, personell und inhaltlich gut miteinander zu verzahnen. Für das Schuljahr 2016/2017 ergab sich für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ein landesweit durchschnittlicher Versorgungswert von 98,9 %. Mit diesem landesweit durchschnittlichen Wert können alle Pflichtstunden und Zusatzbedarfe abgedeckt werden. Das Land hat im Jahr 2017 insgesamt rund 3 100 Planstellen für Lehrkräfte an öffentlich allgemeinbildenden Schulen ausgeschrieben. Eingestellt werden konnten bis jetzt rund 2 850 Lehrkräfte. Gemäß dem Ganztagserlass können die anerkannten Soll-Stunden für den Ganztagsbetrieb anteilmäßig kapitalisiert werden, um die Kooperation mit außerschulischen Partnern zu finanzieren. Das im Erlass genannte Verhältnis wird mit 60:40 angegeben. Zusätzlich wird es den Ganztagsschulen durch einen Erlass des MK vom 06.06.2017 ermöglicht, auch im Schuljahr 2017/2018 die ihnen zum Einstellungstermin 31.07.2017 zugewiesenen und nicht besetzbaren Einstellungsermächtigungen zu kapitalisieren. Das Umwandlungsvolumen wird auf 135 Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) begrenzt. 4. Plant das Land, bürokratische Hürden bei der Zulassung von Sonderregelungen für die Doppelnutzung vorhandener Schulräume abzubauen, und, wenn ja, welche und bis wann? Im Hinblick auf die Existenz und den Abbau etwaiger „bürokratischer Hürden“ bei der Zulassung von Sonderregelungen für die Doppelnutzung vorhandener Schulräume ist eine differenzierte Betrachtung vonnöten. Die Anforderungen an die Raumstandards der Kindertagesstätten und die Zulassung von Sonderregelungen sind in erster Linie gesetzgeberisch vorgezeichnet und orientieren sich am geplanten Gesamtumfang des Jugendhilfeangebotes. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass schulischer Unterricht und außerschulische Angebote der Jugendhilfe rechtlich unterschiedlich zu bewerten und in Bezug auf die für die Gewährleistung dieser Angebote benötigten Rahmenbedingungen daher nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Die Anforderungen an Räumlichkeiten für die Erteilung von Unterricht unterscheiden sich erheblich von Anforderungen an Räumlichkeiten für Angebote einer außerschulischen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Während das NSchG für den Schulbereich keine Mindestanforderungen an Raumgrößen oder an die Größe des Pausenhofes vorgibt, finden sich im KiTaG und - dieses konkretisierend - in der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) für Hortgruppen dezidierte Anforderungen hinsichtlich der Raumstandards im frühkindlichen Bereich . So hat der Gesetzgeber etwa in § 6 KiTaG u. a. statuiert, dass die Räume und die Ausstattung von Kindertagesstätten kindgemäß und so gestaltet sein müssen, dass eine angemessene Erziehungs - Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet werden kann. Fachlich begründen sich die Raumstandards im KiTaG und in der 1. DVO-KiTaG mit den besonderen Anforderungen an die frühkindliche Bildung. So benötigen Betreuungsangebote von Kindertagesstätten zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages nach § 22 SGB VIII i. V. m. § 2 KiTaG etwa einen Gruppenraum zur selbstständigen Nutzung und Gestaltung. Innerhalb der vorgegebenen Mindeststandards entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen grundsätzlich selbst, welches Raumkonzept, Freiflächen und Ausstattung für eine angemessene Umsetzung des pädagogischen Konzepts in der jeweiligen Kindertagesstätte bzw. Hortgruppe erforderlich ist. Ausnahmen von den Vorgaben zur räumlichen Mindestausstattung kann gemäß § 5 Satz 2 1. DVO-KiTaG das Niedersächsische Landesjugendamt zulassen, wenn dies der Erfüllung besonderer pädagogischer Ziele dient und dem Zweck der Vorschrift über die räumliche Mindestausstattung in anderer Weise Rechnung getragen wird. Die verordnungsrechtlichen Regelungen berücksichtigen insofern die vonseiten des Gesetzgebers in § 6 KiTaG normierten Vorgaben. Im Rahmen der Genehmigungspraxis des Fachbereichs II des Landesjugendamts wird von der Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen bereits Gebrauch gemacht. So werden Klassenräume an Grundschulen uneingeschränkt als Raum für besondere Tätigkeiten anerkannt. Auch darüber hinaus werden für Hortgruppen oder sonstige Tageseinrichtungen im Gebäude einer Grundschule weitreichende Ausnahmen von den räumlichen Mindestanforderungen, z. B. in Bezug auf die Kü- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8542 5 che/Teeküche, den Personalraum, den Sanitärbereich, das Außengelände sowie den Hausaufgabenraum , nach Einzelfallprüfung unter Hinzuziehung eines stimmigen Raumkonzeptes flexibel zugelassen . Hervorzuheben ist schließlich mit Blick auf den Kontext der Fragestellung das vonseiten der Landesregierung initiierte Modellvorhaben zum Kooperativen Hort. Im Rahmen dessen wird derzeitig die Zusammenführung und Verzahnung der unterschiedlichen Rechtsbereiche „Schule“ und „Hort“ auch unter modifizierten Raumstandards nach § 11 Abs. 2 KiTaG erprobt. Das Modellvorhaben dient gerade der Erprobung neuer pädagogischer Konzeptionen und Methoden und bezieht insofern namentlich auch den Aspekt der Doppelnutzung vorhandener Schulräume mit ein. Eine Evaluation des Modellvorhabens ist nach Abschluss der Erprobungsphase im Jahr 2021 vorgesehen. Im Rahmen der Evaluation sind weitere Erkenntnisse dahin gehend zu erwarten, wie sich zunehmend mehr Ganztagsschulen in Niedersachsen, Ganztagsgrundschulen und Horte auf der Basis eines jeweils miteinander abgestimmten Konzepts mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Professionen optimal ergänzen können Sollte das Ergebnis der Evaluation weitere Möglichkeiten zur Doppelnutzung von Räumlichkeiten für Hortplätze sowie Unterrichtsnutzung aufzeigen, wird die Landesregierung dem Landtag Vorschläge für eine neue gesetzliche Regelung unterbreiten. 5. Wann erfolgt die Novellierung des KiTaG? Das MK ist mit der Ausarbeitung eines Referentenentwurfs zur Änderung des KiTaG befasst. Das KiTaG ist ein Gesetz im formellen Sinne. Damit liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Landtag. Aufgrund der verbleibenden Restzeit der laufenden Legislatur geht die Landesregierung nicht davon aus, dass der Gesetzgeber bis Januar 2018 eine Novellierung des KiTaG beschließen kann. Im Übrigen ist der quantitative und qualitative Ausbau der Kindertagesbetreuung für die Landesregierung nach wie vor von maßgeblicher Bedeutung. Prioritäre Qualitätsverbesserungen an niedersächsischen Kindertagesstätten wurden daher bereits in dieser Legislaturperiode umgesetzt. So hat die Landesregierung beispielsweise mit der Einführung der dritten Kraft in Krippengruppen eine wesentliche Verbesserung des Personalschlüssels eingeführt. Auch wurden die Ausgaben für die Sprachförderung in Kindertagesstätten verdoppelt. (Ausgegeben am 09.08.2017) Drucksache 17/8542 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8391 Möglichkeiten nachschulischer Betreuung? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums