Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8543 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8420 - Was bringt die neue Verbringungsverordnung für Wirtschaftsdünger? Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 06.07.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 11.07.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 08.08.2017, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten „Um die Nährstoffströme in Niedersachsen besser zu überwachen und nicht ordnungsgemäße Weitergaben aufzudecken, hat das Landeskabinett jetzt die entsprechende Verbringungsverordnung erweitert“, heißt es in einer Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums vom 29. Juni 2017 (http://www.ml.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/guelleverbringung-wird-in-nieder sachsen-besser-ueberwacht-155244.html). Für Minister Meyer sei es dringend, jetzt zu handeln: „Wir müssen wissen, wer wieviel Gülle weitergibt, was drin ist und wo sie landet.“ Ein Grund für die Novellierung der Verbringungsverordnung sei laut Meyer, die überbetriebliche Nährstoffverteilung nun „möglichst lückenlos“ nachvollziehen zu können. Der Transport müsse deshalb zeitnah gemeldet werden, um eine nicht ordnungsgemäße Verbringung aufzudecken und zu sanktionieren. „Neben dem abgebenden Betrieb ist künftig auch der Empfänger verpflichtet, den aufgenommenen Wirtschaftsdünger zu melden“, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Dies sei laut Meyer wichtig, um eine Lücke in der Überwachung zu schließen. Außerdem müssten die abgebenden Betriebe nun auch den Stickstoff- und Phosphorgehalt von Gülle und Gärresten angeben, um dem aufnehmenden Betrieb eine bessere Planung zu ermöglichen. Vorbemerkung der Landesregierung Enorme Nährstoffüberschüsse in Niedersachsen belasten die Umwelt und das Klima. Wie in keinem anderen Bundesland werden Wirtschaftsdünger in großen Mengen transportiert. Beteiligt sind daran abgebende und aufnehmende Betriebe, aber auch Biogasanlagen, Vermittler, Nährstoffbörden , Transporteure, Lohnunternehmer und Maschinenringe. Alles zusammen ergibt einen extrem unübersichtlichen Nährstoffstrom. Wenn es dem Land nicht gelingt, diese Nährstoffströme für die Überwachungsbehörden transparenter zu organisieren, wird Niedersachsen das Problem nicht lösen können. Diese Landesregierung will aber dieses Problem lösen. Ein erster Schritt zu mehr Transparenz wird mit dieser Ergänzung der Verbringungsverordnung gemacht. Für die Umwelt ist das ein großer Schritt, für die Abgeber oder Empfänger von Wirtschaftsdünger sind es nur ein paar Mausklicks. Es wird damit die Voraussetzung verbessert, eine effiziente und wirkungsvolle düngerechtliche Kontrolle aufzubauen. Betriebe, die überschüssige Nährstoffmengen nicht ordnungsgemäß verbringen und somit zu den folgenschweren Umweltproblemen für Boden, Luft, Wasser, Klima und Biodiversität beitragen, sind dann leichter zu identifizieren, sodass gezielt geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8543 2 1. Ab wann gilt die neue Verbringungsverordnung? Die Regelungen gelten für Verbringungen ab dem 01.07.2017. 2. Wann hat das Landwirtschaftsministerium damit begonnen, die Regelungen der novellierten Verbringungsverordnung an die Fachwelt zu kommunizieren, damit Landwirte sich an diese halten können, und auf welche Weise sowie mit welchen Akteuren hat diese Kommunikation stattgefunden? Dieser Novelle ging ordnungsgemäß ein Anhörungsverfahren mit allen betroffenen Verbänden voraus , in dem zu den Regelungen Stellung bezogen werden konnte. Die neuen Regelungen kamen insofern nicht überraschend. Mit der Verabschiedung im Kabinett am 20.06. wurde die Landesregierung sofort aktiv, indem sie die Fachwelt auf verschiedene Weise informierte: – 29.06.2017: Pressemitteilung ML s. o., – Information durch LWK als zuständige Stelle: – 28.06.2017: Hinweis auf der Anmeldeseite des Meldeprogramms für Wirtschaftsdünger, sodass alle bisher meldepflichtigen Betriebe Informiert werden. Hinweis: Meldepflicht für Lieferungen aus dem ersten Halbjahr 2017 endete nach alter Regelung am 31.07.2017, sodass ein Großteil der Betriebe aktuell das Meldeprogramm nutzen und auf die Änderung hingewiesen wird. – 29.06.2017 - Artikel der LWK in der LAND & Forst (Nr. 26), – 28. und 29.06.2017 - Beitrag auf Internetseite der LWK, – 01.07.2017 - Anschreiben an aufnehmende Betriebe (rund 16 000), die der Meldepflicht neu unterliegen (Inhalt: Information, dass Empfänger jetzt meldepflichtig sind, Zuteilung Passwort , Merkblatt zur Erfassung einer Meldung). 3. Welche Kenntnisse hatte die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer schon vor der Novellierung der Verbringungsverordnung über abgegebene bzw. aufgenommene Mengen an Wirtschaftsdünger, und welche zusätzlichen Kenntnisse wird sie nun nach der Novellierung erhalten? Gemäß § 1 WDüngMeldPflV ND vom 01.06.2012 mussten die Abgeber von WiDünger Folgendes melden: – Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Abgebers, – Datum der Abgabe oder der Übernahme, – Art des Wirtschaftsdüngers, – Menge des Transports in Tonnen Frischmasse, – Name und Anschrift des Beförderers, – Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Empfängers. Mit der Novellierung der MeldeVO erhält die Düngebehörde die folgenden neuen Kenntnisse: – Abgeber, die aufgrund der Abgaben (> 200 t p. a. Bagatellgrenze) meldepflichtig waren, mussten auch Aufnahmen von Wirtschaftsdünger melden. Dagegen waren reine Empfänger von Wirtschaftsdünger nach der bisherigen Fassung der MeldeVO nicht meldepflichtig. Die Einführung der generellen Pflicht der Empfänger, die Angaben zu bestätigen, verbessert die Möglichkeiten der behördlichen Meldungsabgleiche. Abgebende Betriebe, die der Meldepflicht nicht, oder unvollständig nachgekommen sind, lassen sich jetzt besser feststellen. Es ist zu erwarten, dass dadurch die Meldedisziplin der Abgeber sich weiter verbessern wird. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8543 3 – Bei Importen aus anderen Bundesländern und dem Ausland ist die elektronische Empfangsmeldung (gemäß § 1 Nr. 1) mit Identifikationsnummer eingeführt worden. Das hat den großen Vorteil, dass die Zuordnungen EDV-gestützt erfolgen und Abweichungen zu den Angaben im Dossier systemseitig zeitnah ermittelt werden können. Bisher war das nur sehr ineffizient und zeitverzögert möglich und aufgrund der manuellen Datenübertragung fehlerbehaftet. – Bisher konnten die Nährstoffgehalte im Meldeprogramm freiwillig eingegeben werden. Neu wird mit § 1 Nr. 5 die Verpflichtung zu Angaben zu Gehalten an Gesamtstickstoff, an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und an Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie zum Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt . – Vor dem Hintergrund, dass die Wirtschaftsdünger und Gärreste zur Steigerung der Transportwürdigkeit zunehmend aufbereitet werden, bietet nach § 1 Nr. 6 die Einführung der elektronischen Meldepflicht des TS-Gehalts für Aufnehmer und Düngebehörde die Möglichkeit, die Nährstoffangaben zu plausibilisieren bzw. auf Schlüssigkeit zu prüfen. 4. Ist es zutreffend, dass aufnehmende landwirtschaftliche Betriebe schon vor der Novellierung der Verbringungsverordnung eine Meldung über aufgenommene Wirtschaftsdüngermengen abgeben mussten, wenn ja, in welcher Form? Reine Empfänger von Wirtschaftsdünger waren nach der bisherigen Fassung der MeldeVO nicht meldepflichtig. Die Meldepflicht über aufgenommene Wirtschaftsdüngermengen bezog sich ausschließlich auf Abgeber, die aufgrund ihrer Abgaben (> 200 t p. a. Bagatellgrenze) auch zur Meldung von Wirtschaftsdüngeraufnahmen verpflichtet waren (siehe Antwort zu Frage 3). 5. Inwiefern ist vor dem Hintergrund der Antwort auf Frage 4 die Aussage von Minister Meyer zutreffend, mit der Novellierung werde eine Lücke geschlossen, weil nun auch Empfänger von Wirtschaftsdünger verpflichtet würden, eine Meldung abzugeben? Siehe Antwort zu den Fragen 3 und 4. 6. Welchen Mehrwert bringt die novellierte Verbringungsverordnung bezüglich des Wissens darüber, welcher Betrieb wie viel Wirtschaftsdünger abgegeben bzw. aufgenommen hat? Dieses Wissen verbessert entscheidend die Möglichkeiten der behördlichen Abgleiche und macht damit eine Plausibilisierung der gemachten Angaben erst möglich. Auf dieser Basis lassen sich eine risikoorientierte Vor-Ort-Kontrolle und damit eine effiziente und wirkungsvolle Kontrolle deutlich besser aufbauen. Aufnahmen aus anderen Bundesländern/Ausland (Importe) wurden aufgrund fehlender Regelungen in der alten Landesverordnung nur lückenhaft und in Papierform eingereicht (gemäß § 4 WDüngV). Hinzu kommt, dass die Importe erst zum 31.03. des Folgejahres zu melden waren. Eine zeitnahe Prüfung der Importe anhand der Meldedaten war nicht möglich. Hinzugekommen ist das Wissen über Nährstoffgehalte (d. h. kg N oder P, die verbracht wurden) bzw. die Nährstofffracht. Diese Nährstofffrachten sind die maßgeblichen Größen zur Berechnung der Kontrollwerte im Nährstoffvergleich sowie der 170-kg-Stickstoffobergrenze. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8543 4 7. Inwiefern mussten abgebende bzw. aufnehmende Betriebe schon bei Geltung der alten Verbringungsverordnung und bei Geltung der alten Düngeverordnung die Nährstoffgehalte der abgegebenen bzw. aufgenommenen Wirtschaftsdünger ausweisen (z. B. Nährstoffvergleich)? Im Rahmen des Nährstoffvergleichs waren auch nach der alten DüV die Nährstofffrachten der aufgenommenen bzw. abgegebenen Wirtschaftsdünger anzugeben. Jedoch waren diese Daten nur mithilfe einer aufwendigen Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Mit der Existenz der Nährstoffgehalte der abgegebenen bzw. aufgenommenen Wirtschaftsdünger in elektronischer Form können diese Daten ohne erneuten Erfassungsaufwand systemseitig übernommen werden. 8. Inwiefern ist vor dem Hintergrund der Antwort auf Frage 7 die Aussage in der Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums zutreffend, die aufnehmenden Betriebe wüssten bisher nicht, was im aufgenommenen Wirtschaftsdünger enthalten sei? Mit den Angaben zu den Nährstoffgehalten werden diese Angaben verlässlicher. Die endgültige Klarheit über die Nährstoffgehalte im Wirtschaftsdünger wird der aufnehmende Betrieb aber erst mit der Einführung einer Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern erlangen. Die Landesregierung will dazu die im Düngegesetz gegebene Länderermächtigung nutzen. 9. Welchen Mehrwert bringt die novellierte Verbringungsverordnung bezüglich des Wissens darüber, ob auf einem abgebenden bzw. aufnehmenden Betrieb ein sich aus dem Nährstoffvergleich gemäß Düngeverordnung ergebender Kontrollwert zu hoch ist? Nur mit verlässlichen Angaben zu Nährstoffgehalten lassen sich realistische Kontrollwerte berechnen . Für die zu erstellenden Nährstoffvergleiche sind diese Angaben unverzichtbar. Durch Erfassung im Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger entfällt die Nacherfassung im Nährstoffvergleich. 10. Wie oft mussten abgebende bzw. aufnehmende Betriebe nach der alten Regelung eine Meldung über Wirtschaftsdünger abgeben, und wie oft müssen sie dies gemäß der neuen Verbringungsverordnung tun? Gemäß § 3 WDüngV muss die Dokumentation (z. B. Lieferschein) einen Monat nach der Verbringung vorliegen (gegebenenfalls in Papierform). Mit der Novellierung der MeldeVO wird die Meldefrist an die Dokumentationsfrist der WDüngV angeglichen. Der Aufwand der Betriebe wird somit verringert, da mit der Meldung auch die Dokumentation erfüllt ist. 11. Welchen konkreten Mehrwert sieht die Landesregierung in der Pflicht einer häufigeren Meldung? Der bürokratische Aufwand für die Betriebe (siehe Frage 10) reduziert sich. Möglich wird dadurch eine zeitnahe Überprüfung durch den Aufnehmer, um Fehler/Unstimmigkeiten zu erkennen und zu berichtigen. Denn die Düngebehörde wird nach Ablauf der Meldefrist überprüfen , ob die Meldungen von Abgeber und Aufnehmer vorliegen und ob die Detailangaben (Menge , Wirtschafsdüngerart usw.) übereinstimmen. Bei Abweichungen werden die Betroffenen angeschrieben bzw. angehört. Im Zuge dieses Verfahrens kann eine Reihe von Meldungen frühzeitig richtiggestellt werden. Dies ist zeitnah und nur mit der geänderten Meldefrist möglich. Vermieden werden dadurch Folgefehler in den elektronischen Nährstoffvergleichen aufgrund von Überschneidung von Melde- bzw. Abgleichsfristen zwischen der Meldepflicht in Bezug auf Wirtschaftsdünger sowie der geplanten elektronischen Meldepflicht für Nährstoffvergleiche. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8543 5 12. Welchen Sinn ergibt die Pflicht einer häufigeren Meldung für abgebende bzw. aufnehmende Betriebe in der novellierten Verbringungsverordnung vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Betriebe ihren Nährstoffvergleich stichtagsbezogen bis zum 31. März jedes Jahres für das gesamte abgelaufene Düngejahr erstellen müssen? Für Betriebe die nährstoffvergleichspflichtig sind, siehe Antwort zu Frage 11. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Reihe der Meldepflichtigen gemäß VerbringensVO nicht der DüV mit Pflichten zur Erstellung von Nährstoffvergleichen unterliegt. Hierzu zählen insbesondere Vermittler („Güllebörsen“) und Biogasanlagen ohne Flächen (aus steuerlichen und Haftungsgründen werden die rund 1 500 Biogasanlagen fast alle ohne Fläche betrieben). 13. Welche Situationen sind für die Landesregierung denkbar, in denen gemeldete Wirtschaftsdüngerabgaben bzw. -aufnahmen dazu führen, dass die Düngebehörde aufgrund angenommener Verstöße gegen das Düngerecht einschreitet, bevor diese Wirtschaftsdüngermengen ausgebracht wurden? Diese Frage lässt sich nur anhand konkret beschriebener Verstöße, aber nicht pauschal beantworten . 14. Wie viele Gebühren mussten abgebende bzw. aufnehmende Betriebe nach der alten Regelung für eine Meldung über Wirtschaftsdünger bezahlen, und wie viel kostet eine Meldung gemäß der neuen Verbringungsverordnung? Der Erhebung der Meldegebühr erfolgt auf Basis von Ziffer 24 a der Gebührenordnung des Landes für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Auftragsangelegenheiten) unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der in Verkehr gebrachten Menge. Die Höhe der Gebühr gemäß dieser Vorgabe wird jährlich neu berechnet und nach Freigabe durch das Land erhoben. Die Gebühr betrug für die Jahre 2013 und 2014 unter Berücksichtigung einer Landeszuweisung als „Startfinanzierung“ des Verfahrens 3,3 Cent je Tonne Frischmasse, die abgegeben wurde. Für die Jahre 2015 und 2016 betrug diese Gebühr 4,0 Cent/t (ohne Landeszuweisung). Die Mindestgebühr beträgt aktuell 10 Euro. Die Aufnehmer sollen keine Gebühr zahlen, denn nur die Abgeber als „Verursacher“ sollen auch künftig der Meldegebühr unterliegen. 15. Sind alle Regelungen der neuen Verbringungsverordnung zusammen betrachtet nach Auffassung der Landesregierung in der Lage, die Vorzüglichkeit der Düngung mit organischen Düngern gegenüber der Düngung mit Mineraldünger in Ackerbaubetrieben zu senken? Die Angaben aus der Abgabemeldung können vom Aufnehmer mit sehr geringem Aufwand übernommen und gespeichert werden, sofern diese zutreffend ist und zeitgerecht erfolgt ist. Der Zeitaufwand hierfür ist gering. Im Gegenzug soll bei der Erstellung des Nährstoffvergleichs die erneute Eingabe dieser Daten entfallen. 16. Sind alle Regelungen der neuen Verbringungsverordnung zusammen betrachtet nach Auffassung der Landesregierung in der Lage, Ackerbauern das Interesse an der Aufnahme von Wirtschaftsdünger zu nehmen, und damit in der Lage, eine Verringerung der Nährstoffüberschüsse in Tierhaltungsregionen zu verhindern? Nein. Siehe Antwort zu Frage 15. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8543 6 17. Ist es nach Auffassung der Landesregierung vorstellbar, dass Landwirte in bestimmten Monaten des Jahres keine Zeit für eine Meldung gemäß der neuen Verbringungsverordnung haben, weil sie ihre ganze Zeit für dringende betriebliche Arbeiten benötigen? Nein. Denn mit der neuen MeldeVO erfolgt lediglich eine Anpassung an die Vorgaben, Inhalte und Fristen der BundesVO. Die Dokumentationspflichten gemäß § 3 WDüngV gelten seit 2010 auch für Aufnehmer. Wie bereits ausgeführt, ist der Zeitaufwand für die Aufnehmer äußerst gering, da die Angaben aus der Abgabemeldung übernommen werden können. Es ist sogar davon auszugehen, dass der Bürokratieaufwand für die Betriebe durch diese neue Melde-VO insgesamt zurückgehen wird, da mit der Meldung zeitgleich die Vorgaben der WDüngV erfüllt werden und der Aufwand bei der Erstellung des Nährstoffvergleichs sinkt. 18. Sind alle Regelungen der neuen Verbringungsverordnung zusammen betrachtet nach Auffassung der Landesregierung in der Lage, das Problem der Nährstoffüberschüsse in Tierhaltungsregionen zu lösen? Die neue Verbringungsverordnung ist für sich betrachtet geeignet, mehr Transparenz in die zurzeit sehr unübersichtlichen Nährstoffströme zu bringen. Insofern stellt sie einen sehr wichtigen Baustein zur Linderung dieses sehr komplexen Nährstoffproblems in Niedersachsen dar. Es sind aber zwingend weitere Regelungen erforderlich, die die DüV und das Düngegesetz dem Land geben. Dazu gehören u. a. die Nutzung der Flächen- und Tierdaten gemäß § 12 Abs. 7 des Düngegesetzes sowie die Einführung einer Meldepflicht für den Düngebedarf und die Nährstoffvergleiche gemäß § 13 Abs. 6 DüV. Auf dieser Basis ist es dann möglich, gezielte und effiziente Abgleiche zu erstellen und eine effiziente und wirkungsvolle düngerechtliche Kontrolle aufzubauen. Betriebe, die überschüssige Nährstoffmengen nicht ordnungsgemäß verbringen und somit zu den folgenschweren Umweltproblemen für Boden, Luft, Wasser, Klima und Biodiversität beitragen, sind dann sehr viel leichter zu identifizieren, sodass gezielt und zur Entlastung der übrigen Landwirtschaft geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. (Ausgegeben am 09.08.2017) Drucksache 17/8543 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8420 Was bringt die neue Verbringungsverordnung für Wirtschaftsdünger? Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz