Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8545 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8436 - Hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg seine Aufsichtspflichten gegenüber dem Abfallentsorgungsbetrieb NIBA GmbH ausreichend wahrgenommen? Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Bley (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 06.07.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 13.07.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 07.08.2017, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung des Abgeordneten Der in Insolvenz befindliche Abfallentsorgungsbetrieb NIBA GmbH hat seinen Sitz im Interkommunalen Industriepark Küstenkanal - IIK (c-Port). Wie Experten verlautbaren lassen, hat das Abfallentsorgungsunternehmen während seines Betriebes größere Mengen Abfall angenommen und gelagert , als es die örtliche Gegebenheiten und gegebenenfalls auch die behördliche Genehmigung gestatteten . Der Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal - IIK (c-Port) steht nun vor dem Problem der Entsorgung dieser Abfallmengen. Aus Expertenkreisen hört man, dass die Insolvenzmasse des Unternehmens für die Entsorgung dieser nicht ausreichend sei. Mit Schreiben vom 28.06.2017 hat der Zweckverband gegenüber dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Schadenersatzansprüche in bisher nicht bezifferter Höhe angemeldet. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Die Errichtung und der Betrieb der Anlage der NIBA GmbH wurden durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg mit Bescheid vom 06.02.2007 erstmalig genehmigt. Darüber hinaus ergingen mit Bescheiden vom 25.05.2011 und 02.09.2013 Änderungsgenehmigungen. Die staatliche Überwachung gemäß § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll als regelmäßige Überprüfung eines Betriebs mit einem dem betrieblichen Risiko angemessenen Überwachungszyklus und gegebenenfalls als anlassbezogene Überprüfung stattfinden. Der Abfallentsorgungsbetrieb NIBA GmbH unterliegt gemäß dem Anhang zur Dienstanweisung der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter einer vierjährigen Besichtigungsfrequenz (Kategorie IV). Die NIBA GmbH wurde in den zurückliegenden Jahren jedoch mindestens einmal jährlich vor Ort überprüft. Begehungen bei der NIBA GmbH wurden dabei teilweise in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Cloppenburg durchgeführt. Sofern bei den Begehungen Mängel festgestellt wurden, wurde deren Behebung der NIBA GmbH mit Revisionsschreiben aufgetragen. Im Rahmen einer Besichtigung der Anlage durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg wurde Ende November 2016 festgestellt, dass die genehmigte Lagermenge von Abfällen um ein Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8545 2 Vielfaches überschritten wurde. Mit dem Ziel, einen rechtskonformen Betrieb der Anlage herbeizuführen , wurde im Dezember 2016 die Stilllegung der Anlage verfügt. Die Entsorgung der auf dem Betriebsgrundstück der NIBA GmbH zu viel gelagerten Siedlungsabfälle wurde der NIBA GmbH mit einer Verwaltungsverfügung auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angeordnet. Diese Anordnung wurde wegen des Insolvenzverfahrens später auch gegenüber dem Insolvenzverwalter verfügt. Um einen rechtskonformen Betrieb der Anlage herbeizuführen, fand im März 2017 eine gemeinsame Besprechung des Landkreises Cloppenburg und des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg unter Beteiligung des Zweckverbandes Interkommunaler Industriepark Küstenkanal - IIK (c-Port) statt. Gegenstand war u. a. die bestehende Verfügung mit Zwangsgeldfestsetzung und weiterer Veranlassung zum Abtransport der genehmigungswidrig gelagerten Abfälle. Eine weitere Besprechung fand im Mai 2017 beim Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal - IIK (c-Port) statt, an der auch die NIBA GmbH, der Landkreis Cloppenburg, die Oldenburger Landesbank, der vorläufige Insolvenzverwalter und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg teilnahmen. Gegenstand der Besprechung waren die Kosten für eine Räumung des Geländes. Ebenfalls im Mai 2017 wurde das Verfahren an die Polizei Niedersachsen wegen des illegalen Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nr. 8.12.2 des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung aufgrund unzulässiger Lagermengen abgegeben. 1. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass das Unternehmen NIBA GmbH entgegen der Genehmigung oder über die genehmigte Menge hinaus Abfälle gelagert und/oder nicht sachgemäß entsorgt hat? Die Landesregierung teilt die Einschätzung hinsichtlich der Abfalllagerung (siehe Vorbemerkung). Eine unsachgemäße Entsorgung wurde durch die zuständige Behörde nicht festgestellt. 2. Hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg seine Aufsichtspflichten nach Auffassung der Landesregierung ausreichend wahrgenommen? Ja (siehe Vorbemerkung). 3. In welchem Umfang wurden vor Ort bei der Firma NIBA GmbH Begehungen oder Ähnliches durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nicht über die behördlich genehmigte Menge hinaus Abfälle entgegennimmt und lagert? Siehe Vorbemerkung. 4. In welcher Weise wurde sichergestellt, dass einzelnen Auflagen, die sich aus den Begehungen ergaben, durch die NIBA GmbH auch nachgekommen wurde? Siehe Vorbemerkung. 5. Wann wurden zuletzt Ortstermine bei der NIBA GmbH durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg wahrgenommen? Letzter Termin einer Ortsbesichtigung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg war der 11.07.2017. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8545 3 6. Mit welchem Ergebnis wurden diese Termine durchgeführt? Der Betrieb befindet sich zurzeit im Insolvenzverfahren und wird aufgrund eines Gerichtsbeschlusses des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cloppenburg vom bestellten Insolvenzverwalter verwaltet. Daher findet kein normaler Geschäftsbetrieb mehr statt. Dennoch befinden sich auf dem Betriebsgrundstück mehr Siedlungsabfälle als auf der Grundlage der Genehmigungsbescheide zulässig ist. Die Stilllegungsverfügung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts gegen den Genehmigungsinhaber aus 2016 wurde wegen des Insolvenzverfahrens auch gegenüber dem Insolvenzverwalter verfügt . 7. Welche Abfallmengen lagern nach Kenntnis der Landesregierung aktuell auf dem Gelände der NIBA GmbH? Auf der Grundlage der Genehmigungen der NIBA GmbH lagern derzeit insgesamt rund 35 444 t Abfälle genehmigungskonform auf dem Betriebsgrundstück. Die genehmigten Lagermengen der Fraktion „Gemischte Siedlungsabfälle“ werden dabei um rund 1 600 t überschritten. 8. Wie beurteilt die Landesregierung die Erfolgschancen des Zweckverbandes Interkommunaler Industriepark Küstenkanal - IIK (c-Port) hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Verletzungen von Aufsichtspflichten gegenüber der Firma NIBA GmbH durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg? Es ist keine Grundlage für eine Geltendmachung etwaiger Schadensersatzforderungen erkennbar, da das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg die Aufsicht wahrgenommen hat (siehe Vorbemerkung ). 9. Wie beabsichtigt die Landesregierung zukünftig zu verhindern, dass Unternehmen, die über abfallrechtliche Entsorgungserlaubnisse verfügen, über die genehmigte Menge hinaus Abfall entgegennehmen und lagern? Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Genehmigungsinhaber bzw. Anlagenbetreiber genehmigungskonform arbeiten. Unter dieser Voraussetzung finden die Überprüfungen von Betrieben in einem dem betrieblichen Risiko angemessenen Überwachungszyklus statt und werden durch anlassbezogene Überprüfungen ergänzt. Anlassbezogen werden dabei unter Einbeziehung aller vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen die Überwachungsintensitäten verdichtet. Diese leistbare Vorgehensweise ist angemessen und hat sich in der Praxis bewährt u. a. auch, um den Auswirkungen von schuldhaftem, nicht genehmigungskonformem Handeln entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund sind eine Anpassung der Überwachungszyklen und ergänzende Maßnahmen nicht erforderlich. (Ausgegeben am 09.08.2017) Drucksache 17/8545 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8436 Hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg seine Aufsichtspflichten gegenüber dem Abfallentsorgungsbetrieb NIBA GmbH ausreichend wahrgenommen? Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Bley (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz