Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8587 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8423 - Wie ist der Stand bei den angekündigten „Inklusionskräften“ an den niedersächsischen Schulen? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 06.07.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 11.07.2017 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 14.08.2017, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten Am 15.06.2017 teilte Kultusministerin Heiligenstadt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung mit: „Derzeit werden vor allem pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als (sonder-)pädagogische Fachkräfte in der inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen dringend gebraucht. Zur Umsetzung der Maßnahmen werden vorhandene, aber derzeit nicht nutzbare Haushaltsmittel im Umfang von rund 650 Stellen eingesetzt.“ Am 01.06.2017 hatte die SPD-Landtagsfraktion in einer Pressemitteilung angekündigt, „mit Fachkräften aus den Bereichen Heilpädagogik, mit Erzieherinnen, Logopäden und Ergotherapeuten solle die inklusive Schule mit zahlreichen ‚helfenden Händen‘ gestärkt werden“. Dafür seien 650 „Inklusionskräfte “ vorgesehen. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich wir darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Zur Unterstützung der sonderpädagogischen Arbeit werden zusätzliche Stellen für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (PM) im Umfang von 650 Vollzeiteinheiten (VZE) zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 zur Verfügung gestellt. Sonderpädagogische Förderung findet sowohl in Förderschulen als auch in allgemeinen Schulen statt. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung eingesetzt werden. Zahlreiche Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Förderschulen wurden in der Vergangenheit an allgemeine Schulen abgeordnet, was zur erheblichen Verbesserung des inklusiven Unterrichts beigetragen hat. Zum Ausgleich sollen nun auch Förderschulen bei den zu vergebenden VZE berücksichtigt werden. Die 650 VZE teilen sich daher wie folgt auf: Unbefristete Stellen im Umfang von 180 VZE für Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8587 2 Zunächst für das Schuljahr 2017/2018 befristete Stellen im Umfang von 470 VZE für allgemeine Schulen zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung. Letztere teilen sich wiederum auf in – Beschäftigungsmöglichkeiten im Umfang von bis zu 250 VZE als PKB Budget im Kapitel 07 11 für befristete Einstellung von PM in unterrichtsbegleitender oder therapeutischer Funktion und – Beschäftigungsmöglichkeiten im Umfang von 220 VZE oder 2 360 Sollstunden (à 2 078 Euro) in das Schulbudget, d. h. in die Titelgruppe 63 bei Kapitel 07 11. Die genannten Stellen im Umfang von 470 VZE werden zunächst bis zum 31.07.2018 befristet ausgeschrieben. Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers ist beabsichtigt, die Befristung aufzuheben. 1. Wann werden die Stellen für die „Inklusionskräfte“ ausgeschrieben? Die Stellen für die oben benannten Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden am 25.07.2017 ausgeschrieben. 2. Welcher Einstellungstermin ist für die „Inklusionskräfte“ vorgesehen? Die Einstellungen sind schnellstmöglich nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vorzunehmen. Es ist geplant, die Arbeitsverträge für die unbefristeten Stellen im Umfang von 180 VZE für die Förderschulen ab dem 30.09.2017 abzuschließen. Weiterhin ist geplant, die Arbeitsverträge für die befristeten Stellen im Umfang von 470 VZE für die allgemeinen Schulen ab dem 29.10.2017 abzuschließen . 3. Rechnet die Landesregierung damit, dass die Stellen für die „Inklusionskräfte“ bis zu den Herbstferien alle besetzt sein werden? Falls nein, rechnet die Landesregierung damit, dass die Stellen für die „Inklusionskräfte“ bis zu den Weihnachtsferien alle besetzt sein werden? Die Landesregierung geht davon aus, alle Stellen zeitig besetzen zu können. Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. 4. Wie viele Einstellungsmöglichkeiten sollen für „Inklusionskräfte“ ausgeschrieben werden ? Es wird auf das Vorwort der Landesregierung verwiesen. 5. Wie sollen die „Inklusionskräfte“ besoldet bzw. vergütet werden? Die Eingruppierung erfolgt je nach Qualifikation in Entgeltgruppe E 9 TV-L, E 8 TV-L, E 5 TV-L oder E 4 TV-L. 6. Welche Qualifikation wird von den künftigen „Inklusionskräften“ gefordert? Für die unbefristeten Stellen als Pädagogische Mitarbeiterinnen bzw. Pädagogische Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender Funktion mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung wird eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin bzw. Erzieher mit staatlicher Anerkennung oder als Heilerziehungspflegerin bzw. Heilerziehungspfleger mit staat- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8587 3 licher Anerkennung vorausgesetzt. Auf die befristeten Stellen können sich auch Personen mit vergleichbarer Ausbildung bewerben. Für die unbefristeten Stellen als Pädagogische Mitarbeiterinnen bzw. Pädagogische Mitarbeiter in therapeutischer Funktion mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung wird eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut , als Ergotherapeutin bzw. Ergotherapeut oder als Logopädin bzw. Logopäde vorausgesetzt . Auf die befristeten Stellen können sich auch Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung in den Gesundheitsberufen bewerben. Für die unbefristeten Stellen als Pädagogische Mitarbeiterinnen bzw. Pädagogische Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender Funktion mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung wird eine abgeschlossene Ausbildung zur Sozialarbeiterin (FH) bzw. zum Sozialarbeiter (FH), zur Sozialpädagogin (FH) bzw. zum Sozialpädagogen (FH), oder zur Heilpädagogin oder zum Heilpädagoge mit staatlicher Anerkennung vorausgesetzt. Auf die befristeten Stellen können sich auch Personen mit vergleichbarer Ausbildung bewerben. 7. Sollen die 650 Stellen alle als Vollzeitstellen ausgeschrieben werden, oder sind von vornherein auch Teilzeitstellen vorgesehen? Wenn auch Teilzeitstellen vorgesehen sind, wie verteilen sich die Einstellungsmöglichkeiten dann auf Teilzeit- und Vollzeitstellen ? Die Vollzeitbeschäftigung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen, die für die Unterstützung der sonderpädagogischen Arbeit eingestellt werden, gestaltet sich bei Vollzeitbeschäftigung folgendermaßen: FöS GE und KM: Schulen mit ganztägigem Angebot: 0,80 VZE, Schulen mit halbtägigem Angebot: 0,67 VZE, FöS ES: Schulen mit ganztägigem Angebot: 0,78 VZE, Schulen mit halbtägigem Angebot: 0,65 VZE. Im Text der Stellenausschreibung ist daher formuliert: „Die maximale Arbeitszeit an Förderschulen mit ganztägigem Angebot beträgt 30,9 Stunden wöchentlich zuzüglich Ferienzeitregelung, an Förderschulen mit halbtägigem Unterricht 25,8 Stunden wöchentlich zuzüglich Ferienzeitregelung. Die Stellen sind grundsätzlich teilzeitgeeignet.“ 8. Sind die 650 Stellen für die „Inklusionskräfte“ alle unbefristet? Es wird auf die Vorbemerkungen der Landesregierung verwiesen. 9. Wenn nein, wie viele der Stellen bzw. Einstellungsmöglichkeiten für die „Inklusionskräfte “ sind befristet, wie viele unbefristet (bitte gegebenenfalls auch die Befristungszeiträume angeben)? Es wird auf die Vorbemerkungen der Landesregierung verwiesen. 10. Wie wird die Befristung von Stellen für die „Inklusionskräfte“ gegebenenfalls begründet ? Es wurden Beschäftigungsverhältnisse im Umfang von 650 Vollzeitlehrereinheiten geschaffen. Arbeitsrechtlich stellen die zunächst nur befristet zur Verfügung stehenden 470 Stellen keinen Sachgrund i. S. d. § 14 Abs.1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dar, sodass nur eine Einstellung ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG in Betracht kommt. Es ist vorgesehen, die zunächst befristeten Stellen zum 01.08.2018 zu entfristen. Die hierzu nötigen Haushaltsmittel sollen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8587 4 im nächst erreichbaren Haushaltsaufstellungverfahren bereitgestellt werden. Die beabsichtigte Entfristung wird den Bewerberinnen und Bewerbern im Einstellungsverfahren mitgeteilt. 11. Im Stellenbesetzungsverfahren des Landes werden vor externer Neuausschreibung stets die befristet Beschäftigten und die Versetzungswilligen zunächst intern angefragt, ob sie Interesse an einer Stelle haben (sogenannte Interessenbekundungsverfahren). Ist dieses Verfahren bei den Stellen für die „Inklusionskräfte“ ebenfalls vorgesehen? Wenn ja, wie ist der Stand, auch vor dem Hintergrund, dass Personalvertretungen zu beteiligen sind? Bei der Besetzung der unbefristet zur Verfügung stehenden Stellen im Umfang von 180 VZE sind zunächst bereits beim Land befristet Beschäftigte zu berücksichtigen. Auch Teilzeitbeschäftigten würde im Falle einer erfolgreichen Bewerbung seitens der NLSchB zunächst eine Vertragsaufstockung angeboten werden. Das entsprechende Interessenbekundungsverfahrens wurde von der NLSchB am 10.07.2017 eingeleitet. Gegenwärtig werden die eingegangen Anträge auf Entfristung oder Aufstockung geprüft. Die Personalvertretungen auf Ebene der NLSchB sind über das Verfahren informiert und werden im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens beteiligt. 12. Was geschieht mit den bisherigen Dienstposten der befristet Beschäftigten oder Versetzungswilligen , wenn diese eine der neuen Stellen für die „Inklusionskräfte“ bekommen ? Ist sichergestellt, dass deren bisherige Dienstposten dann unverzüglich nachbesetzt werden? Die freigewordenen Stellenanteile sollen im Rahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens ebenfalls schnellst möglich wiederbesetzt werden. 13. Wie viel Personal steht in der Landesschulbehörde im Bereich der Personalsachbearbeitung für die 650 zusätzlichen Stellen für die „Inklusionskräfte“ zur Verfügung? Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden bzw. werden für die Aufgabe gegebenenfalls zusätzlich eingestellt, auch vor dem Hintergrund, dass seit einigen Monaten die Schulsozialarbeit einschließlich der damit verbundenen Personalsachbearbeitung ebenfalls in Landesverantwortung liegt? Das in der NLSchB vorhandene Personal bearbeitet die Einstellungsverfahren der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es ist nicht vorgesehen, zusätzliches Personal einzustellen. 14. Wie bzw. nach welchen Kriterien werden die 650 Stellen für die „Inklusionskräfte“ auf die Schulen verteilt? Die Stellen im Umfang von 180 VZE für die Förderschulen werden bedarfsgerecht verteilt. Für die Stellen im Umfang von 470 VZE für die allgemeinbildenden Schulen gilt Folgendes: Es werden alle Schulformen der allgemeinen Schulen berücksichtigt, die jedoch - landesweit betrachtet - mit diesen drei Förderschwerpunkten unterschiedlich stark belastet sind. Gemäß den vorliegenden Schülerzahlen (Stand: März 2017) werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in diesen drei Förderschwerpunkten in folgendem Ausmaß an den öffentlichen Schulen unterrichtet: Schulform Schülerzahlen absolut (Förderschwerpunkte GE+KME+ES) Anteil in Prozent Grundschule 3 991 54,1 % Gymnasium 315 4,3 % Gesamtschulen (IGS+KGS) 1 005 13,6 % Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8587 5 Schulform Schülerzahlen absolut (Förderschwerpunkte GE+KME+ES) Anteil in Prozent Oberschulen 1 229 16,6 % Realschulen 299 4,0 % Hauptschulen 544 7,4 % Die ermittelte prozentuale Verteilung dient als Richtwert zur Verteilung der Stellen an die verschiedenen Schulformen. Weitergehend sind bei der Verteilung der 250 VZE (PKB-Budget im Kapitel 07 11) folgende Kriterien zu berücksichtigen: – Ist/Soll-Abgleich des sonderpädagogischen Zusatzbedarfs, – im Rahmen eines Ermessensspielraums die Hilfskriterien „Sozialer Brennpunkt“ oder bereits vorhandene Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft. Bei der Verteilung der 220 VZE (Titelgruppe 63 bei Kapitel 07 11) ist neben den genannten Kriterien und der prozentualen Verteilung gemäß oben stehender Tabelle noch zu berücksichtigen, dass Schulen, die ausgeschriebene Lehrerstellen nicht besetzen konnten, vorrangig zu berücksichtigen sind. 15. Können Schulen, an denen Stellen bzw. Stunden für Förderschullehrkräfte /Sonderpädagogen nicht besetzt oder abgedeckt werden können, bei der Einstellung der „Inklusionskräfte“ mit einer Bevorzugung rechnen? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Auf welcher Rechtsgrundlage sollen die „Inklusionskräfte“ tätig sein, und wie sieht ihre konkrete Aufgabenbeschreibung aus? Der Einsatz der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen z. B. in § 53 NSchG, den tarif- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes und den genannten Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Weiterhin gilt der Erlass „Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung“ vom 07.05.2013 - 15-84 033 (SVBl. 6/2013 S.220) - VORIS 22410 -. Mit Erlass vom 27.07.2017 wurde dieser Erlass durch folgende Ausführungsbestimmung ergänzt: Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch an allgemeinen Schulen für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung beschäftigt werden. Die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden das schulische lehrende Personal unterrichtsbegleitend und therapeutisch unterstützen. (Ausgegeben am 15.08.2017) Drucksache 17/8587 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8423 Wie ist der Stand bei den angekündigten „Inklusionskräften“ an den niedersächsischen Schulen? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums