Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8442 - Sind Entlastungsstunden verzichtbar? Anfrage des Abgeordneten Grant Hendrik Tonne (SPD) an die Landesregierung, eingegangen am 06.07.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 13.07.2017 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 17.08.2017, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten Im Mai 2017 hat die CDU Niedersachsen ihr „Bildungspapier“ vorgestellt. Darin heißt es u. a. (Seite 2): „Alle Lehrerstunden, die nicht unmittelbar dem Unterricht zugutekommen, müssen wir auf den Prüfstand stellen“. Hierzu gehören auch die Entlastungsstunden für die Lehrkräfte in Niedersachsen. Dieser Plan stieß in der Öffentlichkeit auf Ablehnung, mindestens aber auf Skepsis. So schreibt z. B. die HAZ in ihrer Ausgabe vom 27. Mai 2017, dass die Schulleiter um die Sprachförderung bangen und weitere Überstunden befürchtet werden. Die NWZ spricht in ihrem Kommentar vom 26. Mai 2017 gar von „Luftbuchungen“. Vorbemerkung der Landesregierung Der Begriff der Entlastungsstunden wird für die Beantwortung der Anfrage dahin gehend verstanden , dass damit die Reduzierungen der Unterrichtsverpflichtung gemeint sind, die Lehrkräften in Form von Anrechnungsstunden und Schulleitungen in Form einer Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung zur Wahrnehmung besonderer funktionsbezogener oder sonstiger außerunterrichtlicher schulischer Aufgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gewährt werden. Dabei wird ein Teil der Arbeitszeit von der Unterrichtstätigkeit in den außerunterrichtlichen Bereich verlagert; die Unterrichtsverpflichtung sinkt entsprechend der Erhöhung des nicht unterrichtlichen Arbeitszeitanteils. Grundlage für die Gewährung von Anrechnungsstunden bzw. der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung muss regelmäßig ein in der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) oder anderen Rechtsvorschriften normierter Tatbestand sein. Davon zu unterscheiden sind die Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung, die Lehrkräften und Schulleitungen aus in der Person liegenden Gründen gewährt werden (z. B. Alters- oder Schwerbehindertenermäßigung , §§ 8,10, bzw. 25, 26 Nds. ArbZVO-Schule). Die nachfolgenden Darstellungen basieren auf den Daten vom Stichtag zur Erhebung der Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen zum 18.08.2016 und den berufsbildenden Schulen (BBS). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 2 1. Für welche Aufgaben und Arbeiten werden den Schulleitern und den Lehrkräften Entlastungsstunden zugebilligt (bitte einzeln aufschlüsseln)? Im Folgenden werden die Tatbestände der Rechtsvorschriften dargestellt, nach denen Lehrkräften Anrechnungsstunden gewährt werden (I.) und sich die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen vermindert (II.). Für welche konkreten Aufgaben derzeit Anrechnungsstunden vergeben werden bzw. eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung erfolgt, ist der beigefügten Tätigkeitsübersicht (Anlage 1) wie auch dem Auszug aus der Nds. ArbZVO-Schule (Anlage 2) zu entnehmen. I. Lehrkräfte: Anrechnungsstunden können Lehrkräften nach folgenden Tatbeständen der Nds. ArbZVO-Schule gewährt werden: 1. § 12 Nds. ArbZVO-Schule: Anrechnungsstunden für besondere Funktionen, Leitungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule § 12 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule regelt die Gewährung von Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung der in der Anlage 1 zu § 12 Abs.1 Nds. ArbZVO-Schule (Anlage 2) genannten Funktionen. Nach § 12 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule erhalten Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung schulfachlicher Koordinierungstätigkeiten. § 12 Abs. 3 Nds. ArbZVO-Schule regelt die unterrichtliche Entlastung von Lehrkräften, die für einen längeren Zeitraum vertretungsweise die Funktion der Schulleitung wahrnehmen. Ihre Arbeitszeit richtet sich ab der fünften Woche der ununterbrochenen Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach dem zweiten Abschnitt der Nds. ArbZVO-Schule und entspricht damit der Arbeitszeit von Schulleitungen. Nach § 12 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule erhalten Lehrkräfte, denen Leitungsaufgaben der Schulen übertragen werden, Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfang. Schulen erhalten nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit der Anlage 3 der Nds. ArbZVO-Schule im Hinblick auf die Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortlichen Schulen und die Verlagerung dienstrechtlicher Befugnisse Anrechnungsstunden zugewiesen . Diese können Lehrkräften, insbesondere solchen in einem Beförderungsamt oder die mit einer herausgehobenen Funktion betraut sind, nach Maßgabe der tatsächlichen Belastungen gewährt werden. Seit dem 01.08.2017 werden den Schulen, im Vorgriff auf eine aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes notwendige Ergänzung des § 12 Nds. ArbZVO-Schule, Anrechnungsstunden zur Entlastung der teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, die ihre Funktionsaufgaben in einem ihr Deputat überschreitenden Umfang wahrnehmen ohne hierfür anderweitig entlastet zu werden, zugewiesen. 2. § 14 Nds. ArbZVO-Schule: Anrechnungsstunden für besondere Belastungen Den Schulen steht nach § 14 Nds. ArbZVO-Schule ein Anrechnungsstundenkontingent zur Verteilung an die Lehrkräfte, die besonderen Belastungen ausgesetzt sind, zur Verfügung. Besondere Belastungen i. S. d. § 14 Nds. ArbZVO-Schule sind Aufgaben, die nicht zu den herkömmlichen, mit der Unterrichtserteilung verbundenen Tätigkeiten zu rechnen sind. Dies können z. B. verwaltungsmäßige Aufgabenwahrnehmungen im weiteren Sinne sein, die zur Organisation und Durchführung des Unterrichts notwendig sind, aber auch solche Tätigkeiten, die mittelbar mit dem konkreten einzelfallbezogenen Unterrichtseinsatz einer Lehrkraft im Zusammenhang stehen oder innovativen Charakter haben. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 3 3. § 15 Nds. ArbZVO-Schule: Anrechnungsstunden für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben § 15 Nds. ArbZVO-Schule bildet die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben, die im weiteren Sinne einen Unterrichtsbezug haben bzw. der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften dienen. Dies sind z. B. Aufgaben in der Lehrerausbildung, Aufgaben in der Lehrerfortbildung sowie Beratungsfunktionen und die medienpädagogische Beratung in den kommunalen Medienzentren. 4. § 16 Nds. ArbZVO-Schule: Anrechnungsstunden für Sonderaufgaben Nach § 16 Nds. ArbZVO-Schule können Lehrkräften seitens des Kultusministeriums Anrechnungsstunden für Sonderaufgaben gewährt werden. Der Begriff der Sonderaufgaben ist nicht abschließend definiert. In der Regel handelt es sich dabei um innovative und schulpolitisch gewichtige Maßnahmen. Unter den Begriff der Sonderaufgaben fallen - neben den in der Vorschrift nicht abschließend aufgezählten Schulversuchen, Modellversuchen oder Projekten, der Erarbeitung von Lehrplänen und der Mitarbeit bei zentralen Abschlussprüfungen - auch außerunterrichtliche Aufgaben, die im Zuge der Weiterentwicklung des Schulwesens wahrgenommen werden. II. Schulleitungen: Für Schulleiterinnen und Schulleiter ist zu beachten, dass für sie im Gegensatz zu den Lehrkräften keine Regelstundenzahl festgelegt, sondern eine Leitungszeit definiert ist. Die Leitungszeit ergibt sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 60 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) abzüglich der in den Tabellen der Anlage 2 zu den §§ 12 Abs. 3 und 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule festgelegten zu erteilenden Unterrichtsstundenzahl (einschließlich der entsprechenden Zeit für die Vor- und Nachbereitung): 1. § 23 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen vermindert sich nach § 23 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule in entsprechendem Umfang, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter Lehrkräften keine Anrechnungsstunden nach § 12 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule für Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule gewährt, sondern diese Aufgaben selbst wahrnimmt. 2. § 28 Nds. ArbZVO-Schule Nach § 28 Nds. ArbZVO-Schule kann die Unterrichtsverpflichtung von Schulleiterinnen und Schulleitern, denen die Wahrnehmung zusätzlicher (pädagogischer), aber nicht unmittelbar schulleitungsbezogener Aufgaben übertragen wird, herabgesetzt werden. Sofern hierdurch die Mindestunterrichtsverpflichtung unterschritten wird, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dennoch eine Unterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden. III. Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung nach speziellen Rechtsvorschriften Darüber hinaus sind Lehrkräften wie auch Schulleitungen Freistellungen bzw. Entlastungen von der Unterrichtsverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in entsprechendem Umfang nach speziellen Rechtsvorschriften zu gewähren. Dies sind: – die Tätigkeit als Mitglied einer Schulpersonalvertretung (§ 99 de Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes ), – die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte (§§ 22, 24 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes ), – die Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bzw. als Bezirks- oder Hauptvertrauensperson für schwerbehinderte Beschäftigte im Schuldienst (§§ 96, 97 des Sozialgesetzbuchs IX), – die Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherren (§ 71 NBG). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 4 2. Warum gewährt das Land für diese Aufgaben Entlastungsstunden (bitte einzeln aufschlüsseln )? Lehrkräfte und Schulleitungen erhalten für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Aufgaben Anrechnungsstunden bzw. eine Verminderung ihrer jeweiligen Unterrichtsverpflichtung, um die Einhaltung des von § 60 Abs. 1 NBG vorgegebenen arbeitszeitrechtlichen Rahmens von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu gewährleisten. Durch die Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften und Schulleitungen für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Aufgaben wird ein Teil der unterrichtlichen Arbeitszeit in den außerunterrichtlichen Arbeitszeitanteil verlagert und steht so für die zusätzliche außerunterrichtliche Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung . 3. Gehören in diese Kategorie auch die Stunden der Lehrkräfte, die sich am Regionalen Umweltbildungszentrum der ÖSSM in Winzlar engagieren? Die Lehrkräfte, die sich am Regionalen Umweltbildungszentrum der ÖSSM in Winzlar engagieren, gehören ebenfalls in diese Kategorie und erhalten Anrechnungsstunden. 4. Welche außerschulischen Lernorte existieren in den Landkreisen Diepholz, Nienburg und Schaumburg (bitte auflisten)? Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE): Außerschulischer Lernort Anschrift Landkreis Anrechnungs-stunden Welthaus Barnstorf 49406 Barnstorf, Bahnhofstr. 16 LK Diepholz 5,0 RUZ Steinhuder Meer 31547 Rehburg-Loccum, Hagenburgerstr. 16 LK Nienburg-Weser 20,0 Catucho Kaffeemanufaktur 27333 Bücken, An den Eichen 9 LK Nienburg-Weser 5,0 RUZ im Naturpark Dümmer 49459 Diepholz, Götkers Hof 1 LK Diepholz 10,0 RUZ Syke 28857 Syke, Herrlichkeit 65 LK Diepholz 10,0 5. Wie viele Entlastungsstunden werden für diese außerschulischen Lernorte gewährt (bitte einzeln auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Gehören in diese Kategorie auch die eingesetzten Lehrkräfte an den Studienseminaren ? Wenn ja, wäre die Ausbildung der Lehrkräfte auch ohne diese eingesetzten Lehrkräfte aufrechtzuerhalten? Zu dieser Kategorie gehören nicht die Lehrkräfte, die den Studienseminaren zur Dienstverrichtung zugewiesen sind. Gemäß § 15 Nds. ArbZVO-Schule werden Lehrkräfte, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung oder mit Beratungsfunktionen betraut sind, Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt. Somit erhalten diese Lehrkräfte keine Entlastungsstunden für außerschulische Dienstorte. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 5 7. Wie viele und wofür erhalten die Schulen im Wahlkreis 39 (Nienburg-Schaumburg) Entlastungsstunden (bitte pro Schule aufschlüsseln)? Die Abbuchungen, die im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen zum Stichtag 18.08.2016 an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Wahlkreis 39 getätigt worden sind, sind nachstehend je Schule dargestellt: GS Ströhen, Wagenfeld, SNR 05794 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 10,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 1,5 770 Sportförderunterricht 1,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 14,0 GS Auburg, Wagenfeld, SNR 05836 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 0,5 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 10,5 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 10,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 11,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 7,0 GS Schünebusch, Estorf, SNR 08941 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 10,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 1,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 10,0 GS Husum, SNR 08965 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 10,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 1,5 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 770 Sportförderunterricht 3,0 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 28,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 7,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 6 GS Leese, SNR 08989 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 10,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 1,0 411 Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für die Lehrämter GH, GHR, RS, FöS 6,0 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 28,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 8,0 960 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 10,0 GS Deblinghausen, Steyerberg, SNR 09131 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 8,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 1,0 GS Nendorf, Stolzenau, SNR 09143 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 10,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 20,0 GS Stolzenau, SNR 09155 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 16,5 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 4,0 497 Beratungslehrer(in) 3,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 2,0 770 Sportförderunterricht 2,0 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 28,0 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 28,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 4,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 25,0 960 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 24,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 7 GS Uchte, SNR 09167 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 3,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 15,0 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 438 Multiplikator(in) bzw. Ausbilder(in) inklusive Schule 6,0 497 Beratungslehrer(in) 5,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 1,0 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 19,9 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 16,0 GS Warmsen, SNR 09180 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 2,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 10,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 2,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 770 Sportförderunterricht 1,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 11,0 GS Münchehagen, Rehburg-Loccum, SNR 09234 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 0,5 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 12,0 200 Besondere Belastungen 2,0 411 Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für die Lehrämter GH, GHR, RS, FöS 12,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 28,0 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 28,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 16,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 12,0 GS Wilhelm-Bock, Hagenburg, SNR 09313 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 12,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 2,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 8 GS Wilhelm-Bock, Hagenburg, SNR 09313 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 770 Sportförderunterricht 1,0 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 28,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 2,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 19,0 GS Lauenhagen, SNR 09362 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 0,5 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 2,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 9,5 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 2,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 15,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 11,0 GS Magister Nothold, Lindhorst, SNR 09386 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,5 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 16,5 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 4,0 497 Beratungslehrer(in) 3,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 1,0 770 Sportförderunterricht 3,0 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 56,0 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 56,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 14,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 65,0 GS Niedernwöhren, SNR 09416 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 12,5 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 3,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 56,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 9 GS Niedernwöhren, SNR 09416 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 880 Krankheit über sechs Monate 28,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 34,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 31,0 GS Gerda Philippsohn, Sachsenhagen, SNR 09635 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,5 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 12,5 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 2,0 563 Einzelprojekte - Bezeichnung angeben! 1,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 13,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 22,0 GS St. Laurentius, Liebenau, SNR 24570 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 17,0 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 4,0 411 Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für die Lehrämter GH, GHR, RS, FöS 15,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 79,3 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 21,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 21,0 936 Ermäßigung zwecks Teilnahme an der Qualifizierung „sonderpädagogi-sche Förderung“ 5,0 GS Kirchdorf, SNR 30570 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 3,5 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 3,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 12,5 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 4,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 3,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 1,0 770 Sportförderunterricht 6,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 10 GS Kirchdorf, SNR 30570 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 12,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 10,0 960 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 16,0 GS Rehburg, Rehburg-Loccum, SNR 32207 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 0,5 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage. 2) 14,5 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 4,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 1,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 11,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 57,0 OBS Wagenfeld, SNR 40307 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 5,5 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 3,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 16,0 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 140 Didaktische(r) Leiter(in) (nur an OBS und Gesamtschulen) 4,0 172 Fachbereichskonferenzleiter(in) an HS, RS und OBS 6,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 3,0 466 Beraterinnen und Berater für IuK und Medienpädagogik 8,0 468 Fortbildung zu IUK und Medienpädagogik - Bezeichnung angeben! 3,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 2,0 720 Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) 0,5 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 56,3 810 Beurlaubung aus familiären Gründen bzw. Sonderurlaub (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG bzw. § 28 TV-L), nicht Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit 25,5 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 25,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 3,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 6,5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 11 OBS Varrel, SNR 40319 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage. 2) 14,5 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 172 Fachbereichskonferenzleiter(in) an HS, RS und OBS 4,5 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 7,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 1,0 720 Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) 0,5 852 Freijahr gemäß § 8 a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 1 Jahr 25,5 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 51,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 3,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 31,5 OBS Mittelweser, Landesbergen, SNR 40812 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 9,0 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 2,0 GHS Landesbergen, SNR 40836 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 0,5 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 18,5 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 6,0 438 Multiplikator(in) bzw. Ausbilder(in) inklusive Schule 6,0 711 Schulbezirkspersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 24,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 24,5 931 Freistellung nach § 18 Nds. ArbZVO-Schule für Qualifizierungen (z. B. Seminarstd. v. Quereinst.) 5,0 GS Diepenau, SNR 40861 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 12,5 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 2,0 712 Schulhauptpersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 0,5 770 Sportförderunterricht 2,0 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 28,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 12 GS Diepenau, SNR 40861 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 23,0 HS Liebenau, SNR 40903 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 2,0 030 Vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit (§ 11 Nds. ArbZVO-Schule) 7,5 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 12,0 172 Fachbereichskonferenzleiter(in) an HS, RS und OBS 6,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 6,0 497 Beratungslehrer(in) 3,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 27,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 3,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 9,5 931 Freistellung nach § 18 Nds. ArbZVO-Schule für Qualifizierungen (z. B. Seminarstunden von Quereinst.) 15,0 GS Steyerberg, SNR 40927 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 2,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 11,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 2,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 1,0 810 Beurlaubung aus familiären Gründen bzw. Sonderurlaub (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG bzw. § 28 TV-L), nicht Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit 56,0 880 Krankheit über 6 Monate 28,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 14,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 14,0 OBS Loccum, Rehburg-Loccum, SNR 40952 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 1,0 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 4,0 040 Dauerhafte begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 43 NBG) 5,5 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage. 2) 17,5 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 140 Didaktische(r) Leiter(in) (nur an OBS und Gesamtschulen) 4,0 172 Fachbereichskonferenzleiter(in) an HS, RS und OBS 6,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 13 OBS Loccum, Rehburg-Loccum, SNR 40952 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 3,0 200 Besondere Belastungen 10,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 2,0 776 Krankenhausunterricht 10,0 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 76,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 8,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 46,5 960 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 15,5 971 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem neuen Teil-zeitmodell (wirksam ab 01.08.2012) 14,5 OBS Lindhorst, SNR 41178 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 2,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 17,5 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 140 Didaktische(r) Leiter(in) (nur an OBS und Gesamtschulen) 4,0 172 Fachbereichskonferenzleiter(in) an HS, RS und OBS 6,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 3,0 200 Besondere Belastungen 8,0 411 Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für die Lehrämter GH, GHR, RS, FöS 12,0 497 Beratungslehrer(in) 3,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 3,0 721 Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB für den Schulbereich (§ 24 NGG) 0,5 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 10,0 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 25,5 891 Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG) 25,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 1,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 31,0 OBS Uchte, SNR 46334 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 2,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 18,0 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 6,0 140 Didaktische(r) Leiter(in) (nur an OBS und Gesamtschulen) 4,0 172 Fachbereichskonferenzleiter(in) an HS, RS und OBS 6,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 3,0 200 Besondere Belastungen 7,0 645 Koordinierende Aufgaben für die Kooperationen und Zusammenarbeit zwischen ABS und BBS 2,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 14 OBS Uchte, SNR 46334 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 1,0 720 Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) 0,5 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 33,0 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 25,5 880 Krankheit über 6 Monate 25,5 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 25,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 22,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 82,5 960 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 6,5 RS Schloßschule, Stolzenau, SNR 60641 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 2,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 13,0 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 4,0 172 Fachbereichskonferenzleiter(in) an HS, RS und OBS 3,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 497 Beratungslehrer(in) 3,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 2,0 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 35,8 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 4,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 25,0 GY Stolzenau, SNR 66084 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 6,5 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 1,5 060 Kürzung des eigenverantwortlichen Unterrichts der Auszubildenden 3,0 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 19,0 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 8,0 120 Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildende Schulen) 20,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 4,0 200 Besondere Belastungen 32,0 402 Mitwirker(in) an Studienseminaren für Gymnasien 13,0 497 Beratungslehrer(in) 5,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 5,0 720 Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) 1,0 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 29,9 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 165,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 68,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 15 GY Stolzenau, SNR 66084 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 44,5 960 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 35,0 FöS-GB Helen-Keller, Stolzenau, SNR 91406 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 16,0 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 5,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 6,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 1,0 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 467,9 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 53,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 2,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 39,0 936 Ermäßigung zwecks Teilnahme an der Qualifizierung „sonderpädagogi-sche Förderung“ 5,0 995 Leitung eines Förderzentrums 3,0 FöS-LE Wilhelm Busch, Rehburg-Loccum, SNR 91443 Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2) 10,0 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) 1,0 200 Besondere Belastungen 2,0 438 Multiplikator(in) bzw. Ausbilder(in) inklusive Schule 9,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 0,5 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 53,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG ) 23,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 35,0 995 Leitung eines Förderzentrums 3,0 BBS Nienburg Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 12,0 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 7,0 030 Vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit (§ 11 Nds. ArbZVO-Schule) 12,5 060 Kürzung des eigenverantwortlichen Unterrichts der auszubildenden Lehrkräfte 10,5 100 Anrechnungsstunden, die Lehrkräfte für die Wahrnehmung von Lei-tungsaufgaben gewährt werden (§12 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule) 2,0 110 Ständige/-r Vertreter/-in der Schulleiterin/des Schulleiters 10,0 120 Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 47,0 200 Besondere Belastungen 120,1 400 Fachleiter/-in an Studienseminaren für Berufsbildende Schulen 8,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 16 BBS Nienburg Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 417 Mentor/-in für Qualifizierende „Erstausbildung zur Fachpraxislehrkraft“ Mentor/-in für zu Qualifizierende gem. Nr. 2.6 Rd. Erl. V. 28.08.2012 „Qualifizierungserlass“ - 14-03111/24 (8) i. V. m. § 9 u. § 13 Abs. 1 NLVO Bildung „Erstausbildung zur Fachpraxislehrkraft“ 2,0 431 Unterstützung der Kompetenzzentren für Lehrerfortbildung 2,0 490 Fachberater/-in in der Schulaufsicht der BBS 7,0 497 Beratungslehrer/-in 6,0 545 Einzelthemen 8,0 561 „Regionen des Lernens“ 3,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 6,4 711 Schulbezirkspersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 20,5 720 Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) 6,0 745 Kooperation HS/RS/OBS und FöS mit berufsbildenden Schulen Variante 1-4 89,0 746 Zusammenarbeit HS/RS/OBS und FöS mit berufsbildenden Schulen 70,0 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 119,6 860 Elternzeit (§ 15 ff BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 48,0 880 Altersteilzeit nach dem Blockmodell (Freistellungsphase) 32,0 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, § 11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1, TzBfG 60,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 161,0 935 Qualifizierungsmaßnahmen für Dipl. (FH) und Bachelors zu Theorielehr-kräften 12,5 960 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 23,0 971 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem neuen Teil-zeitmodell (wirksam nach dem 31.07.2012) 15,0 990 Sonstige Stundenverringerung 5,0 BBS Stadthagen Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 10,5 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 2,0 060 Kürzung des eigenverantwortlichen Unterrichts der auszubildenden Lehrkräfte 20,0 100 Anrechnungsstunden, die Lehrkräfte für die Wahrnehmung von Lei-tungsaufgaben gewährt werden (§12 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule) 3,0 110 Ständige/-r Vertreter/-in der Schulleiterin des Schulleiters 9,0 120 Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 35,0 180 Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule i. V. m. Anlage 3) 5,0 200 Besondere Belastungen 66,8 400 Fachleiter/-in an Studienseminaren für Berufsbildende Schulen 19,5 415 Mitwirkung bei der Lehramtsausbildung für berufsbildende Schulen 18,0 416 Mentor/-in für zu Qualifizierende gem. Nr. 2.6 Rd. Erl. V. 28.08.2012 „Qualifizierungserlass“ - 14-03111/24 (8) i. V. m. § 8 u. § 13 Abs. 1 NLVO Bildung „Quereinstieg“ 2,0 417 Mentor/-in für zu Qualifizierende gem. Nr. 2.6 Rd. Erl. V. 28.08.2012 „Qualifizierungserlass“ - 14-03111/24 (8) i. V. m. § 9 u. § 13 Abs. 1 NLVO Bildung „Erstausbildung zur Fachpraxislehrkraft“ 2,0 451 Beraterinnen und Berater der NLSchB für interkulturelle Bildung 1,0 497 Beratungslehrer/-in 9,0 545 Einzelthemen 36,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 17 BBS Stadthagen Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 561 „Regionen des Lernens“ 15,0 645 Koordinierende Aufgaben für die Kooperation und Zusammenarbeit zwi-schen HS/RS/OBS und FöS und BBS 6,0 651 Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ausbildung und Websitebetreuung 1,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 5,0 720 Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) 2,0 746 Zusammenarbeit HS/RS/OBS und FöS mit berufsbildenden Schulen 112,0 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 151,6 841 Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungshilfe (§ 7 Sonderurlaubsverordnung) 49,0 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 24,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, § 11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1, TzBfG 72,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 66,0 960 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 38,0 990 Sonstige Stundenverringerung 2,0 BBS Rinteln Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 010 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Al-tersteilzeit) 12,0 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 4,0 030 Vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit (§ 11 Nds. ArbZVO-Schule) 4,5 040 Dauerhaft begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 43 NBG) 7,0 100 Anrechnungsstunden, die Lehrkräfte für die Wahrnehmung von Lei-tungsaufgaben gewährt werden (§12 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule) 1,0 110 Ständige/-r Vertreter/-in der Schulleiterin/des Schulleiters 9,0 112 Leitung einer Zweigstelle 2,0 120 Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 28,0 180 Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule i. V. m. Anlage 3) 5,0 200 Besondere Belastungen 70,7 416 Mentor/-in für zu Qualifizierende gem. Nr. 2.6 Rd. Erl. V. 28.08.2012 „Qualifizierungserlass“ - 14-03111/24 (8) i. V. m. § 8 u. § 13 Abs. 1 NLVO Bildung „Quereinstieg“ 2,0 497 Beratungslehrer/-in 6,0 545 Einzelthemen 31,0 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 4,0 711 Schulbezirkspersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 13,5 720 Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) 1,0 746 Zusammenarbeit HS/RS/OBS und FöS mit berufsbildenden Schulen 39,5 750 Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 109,6 800 Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. Sonderurlaub (§64 Abs. 1NBG bzw. § 28 TV-L) 24,5 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 23,5 880 Krankheit über 6 Monate 24,5 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, § 11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1, TzBfG 21,5 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 63,0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8598 18 BBS Rinteln Schlüssel Klartext Abbuchung in Std. 931 Qualifizierung nach § 13 Abs. 1 NLVO Bildung (z. B. päd. didakt. Qualifi-zierung gem. §§ 8-10 NLVO-Bildung) 5,5 935 Sondermaßnahmen zur Qualifizierung von Dipl. FH und Bachelors zu Theorielehrkräften 12,5 950 Stillzeit (§ 7 MuSchG, § 81 NBG) 3,0 971 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem neuen Teil-zeitmodell (wirksam nach 31.07.2012) 5,5 990 Sonstige Stundenverringerung 4,0 8. Haben Schulleitungen daneben die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit weitere Entlastungsstunden zu vergeben)? Schulleitungen sind zuständig für die Verteilung der Anrechnungsstunden, die schulbezogen und nicht personenbezogen gewährt werden. Sie können Lehrkräften aber nur dann Anrechnungsstunden aus den der Schule zugewiesenen Kontingenten gewähren, wenn dies für die von der jeweiligen Lehrkraft wahrgenommene außerunterrichtliche Tätigkeit verordnungsrechtlich vorgesehen ist. Zudem können Schulleitungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule Leitungsaufgaben auf Lehrkräfte der Schule übertragen. Diese erhalten für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Schulleitung nach Maßgabe der tatsächlichen Belastungen Anrechnungsstunden (§ 12 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule). Damit kann an Schulen, an denen sich aufgrund des Umfangs der Lehrkräftesollstunden ein Entlastungsvolumen der Schulleitungen ergibt, das zu einer Unterschreitung der Mindestunterrichtsverpflichtung führt, eine die Größe der Schule berücksichtigende Entlastung für Leitungsaufgaben sichergestellt werden, ohne dass die Mindestunterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter tangiert wird. Sofern Leitungsaufgaben unter der Gewährung von Anrechnungsstunden auf Lehrkräfte übertragen werden, ohne dass ein Entlastungsvolumen der Schulleitungen die Mindestunterrichtsverpflichtung unterschreitet, erhöht sich die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter entsprechend. 9. Wenn ja, in welchem Umfang, und wofür wird davon im Wahlkreis 39 Gebrauch gemacht (bitte einzeln aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 10. Hat die Landesregierung vor, Entlastungsstunden grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen? Vonseiten der Landesregierung gibt es gegenwärtig keine Bestrebungen, die Entlastungsstunden (Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden) grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen. 11. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass ein ersatzloses Streichen von Entlastungsstunden zu einer faktischen Erhöhung der Arbeitszeit führt, da die Arbeit im Rahmen der Entlastungsstunden trotzdem erbracht werden muss? Da es sich bei der Gewährung von Anrechnungsstunden für Lehrkräfte und der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen für die Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben um eine Verlagerung der Arbeitszeit aus dem unterrichtlichen in den außerunterrichtlichen Teil handelt, würde eine ersatzlose Streichung der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung unter Beibehaltung der Verpflichtung zur Wahrnehmung der außerunterrichtlichen Aufgaben für die sie gewährt werden, zwangsläufig zu einer Erhöhung der Arbeitszeit führen. (Ausgegeben am 21.08.2017) Schlüssel- Nr. Bezeichnung 010 (0) Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Altersteilzeit) 020 (0) Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 030 (0) Vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit (§ 11 Nds. ArbZVO-Schule) 040 (0) Dauerhafte begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 43 NBG) 050 Abbuchung der zu erteilenden Std. bei verspätet neu eingestellten Lehrkräften 060 (0) Kürzung des eigenverantwortlichen Unterrichts der Auszubildenden Leitung einer Schule, eines Schulzweigs oder -bereiches 100 (0) Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 2) 101 Leitung eines Schulzweiges an einer KGS (§ 12 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 1) 102 Leitung des Primarbereiches an einer Gesamtschule (§ 12 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 1) 103 Leitung des Sekundarbereiches I oder II an einer Gesamtschule (§ 12 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 1) Vertretungs- und Koordinierungsaufgaben gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 1 110 (0) Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 111 Ständige(r) Vertreter(in) der Primarbereichsleitung an einer Gesamtschule 120 (0) Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildende Schulen) 130 Weitere(r) Vertreter(in) (nur an GS, HS, RS, OBS und FÖS) 140 Didaktische(r) Leiter(in) (nur an OBS und Gesamtschulen) 150 Stufenleiter(in) (nur an Gesamtschulen) 160 Jahrgangsleiter(in) (nur an Gesamtschulen) 171 Fachbereichsleiter(in) (nur an Gesamtschulen) 172 Fachbereichskonferenzleiter(in) an HS, RS und OBS 173 Abteilungsleiter(in) in den Landesbildungszentren für Hören u. Sehen 180 (0) Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) Besondere Belastungen gemäß § 14 i. V. m. Anlg. 4 200 (0) Besondere Belastungen Lehrerausbildung 2. Phase 401 Fachleiter(in) an Studienseminaren für Gymnasien 402 Mitwirker(in) an Studienseminaren für Gymnasien 403 Mentor(in) für Quereinsteiger für die Lehrtätigkeit an einem Gymnasium oder in der gymnasialen Oberstufe einer Gesamtschule 404 (5) Mentor(in) für Lehrkräfte aus Spanien 411 Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für die Lehrämter GH, GHR, RS, FöS 412 Mentor(in) für Quereinsteiger an GS, HS, RS, OBS, GesS, FöS 416 (5) Mentor für zu Qualifizierende gem. Nr. 2.6 RdErl. v. 28.08.2012 "Qualifizierungserlass" - 14-03111/24 i.V.m. § 8 u. § 13 Abs.1 NLVO-Bildung "Quereinstieg" Lehrerausbildung 1.Phase 421 Betreuung der Schulpraktika von Lehramtsstudierenden 422 Mitwirkung bei schulpraktischen Veranstaltungen an der Hochschule 423 Weiterbildungsmaßnahmen in Kooperation von NLQ und Universitäten 424 Betreuung von Masterstudierenden GHR 300 im Praxisblock durch Mentor/innen an den Praktikumsschulen Lehrerfortbildung 431 (5) Unterstützung der Kompetenzzentren für Lehrerfortbildung 432 (5) Koordinator(in) in Netzwerken 433 (5) Fortbildungszentren an Universitäten 434 (5) Multiplikator(in) "Individuelle Lernentwicklung und ihre Dokumentation" 435 (5) Einzelthemen - Bezeichnung bitte angeben! Anlage 1: Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden an öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Niedersachsen und berufsbildende Schulen (Stand: 09.08.2017) Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben gem. § 15 Ermäßigungen Anrechnungen gemäß Nds. ArbZVO-Schule Multiplikator Mathematik an GS 436 (5) Qualifizierung durch Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für FöS "sonderpädagogische Förderung" 438 (5) Multiplikator(in) bzw. Ausbilder(in) inklusive Schule Unterstützung der Organisations-, Unterrichts- und Personalentwicklung 440 (5) Qualitätsentwicklung durch EFQM-Prozessbegleiter 441 (5) Arbeitsstelle Schulreform - Beratung, Koordinierung, Fortbildung 442 (5) Trainer(in) für Unterrichtsqualität 443 (5) Schulentwicklungsberatung 444 (5) Trainer(in) für Funktionsträger in Schulen (SL, StSL,…) 445 (5) Referent(in) für EFQM-Fortbildung Schulformübergreifende Unterstützung 451 (5) Beraterinnen und Berater der NLSchB für interkulturelle Bildung 452 (5) Beraterinnen und Berater der NLSchB für Schülervertretung 453 (5) Die Region und ihre Sprachen im Unterricht 454 (5) Bereichslehrkräfte für Kinder beruflich Reisender 455 Leseförderung 456 Musikalische Bildung 457 Kulturelle Bildung 458 (5) Europäische und internationale Zusammenarbeit Bildung für nachhaltige Entwicklung 461 (5) Beratung und Unterstützung 462 (5) Außerschulische Lernorte BNE 463 (5) Projekte und sonst. Maßnahmen BNE - Konzepte an Schullandheimen Nachhaltige Schülerfirmen Medienbildung 466 (5) Beraterinnen und Berater für IuK und Medienpädagogik 467 (5) Didaktische Dienste 468 (5) Fortbildung zu IUK und Medienpädagogik - Bezeichnung angeben! Prävention 471 (5) Prozessmoderation für Lions-Quest 472 (5) Beratung für Gesundheitsmanagement/Gesundheitsförderung 473 (5) Mitwirkung in der Qualifizierung für PaC (Prävention als Chance) 474 (5) Trainer(in) zur Ausbildung von Mobbing-Interventions-Teams 475 (5) Förderung der Mobilität Förderung des Sports 481 Partner- und Eliteschulen des Sports 482 Schulformübergreifende Fachberatung Sport 483 (5) Schulsportbeauftragte(r) 485 (5) Einzelprojekte - Bezeichnung angeben Begabungsförderung 486 Kooperationsverbünde "Hochbegabung fördern" 487 Schülerwettbewerbe Fachberatung 491 Fachberatung an GS, HS, RS, OBS, FÖS 492 Fachberatung an GY 493 Fachmod. an IGS, KGS 494 (5) Beratung für die Zusammenarbeit Kindergarten-Grundschule (Brückenjahr; Kita und Grundschule unter einem Dach) 495 Beratung jahrgangsgemischter Unterricht (Eingangsstufe) 496 Fachberatung Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen 497 (0) Beratungslehrer(in) 498 Fachberatung sonderpädagogische Förderung 499 Beratungsfunktion im Sonderpädagogischen Mobilen Dienst Kommissionsarbeit für zentrale Prüfungen/Vergleichsarbeiten 511 (5) Zentralabitur Schulversuche, Modellversuche, Projekte, Richtlinienkommissionen gemäß § 16 512 zentrale Abschlussprüfungen Sek I HS, RS, OBS, KGS, FöS 513 zentrale Abschlussprüfungen Sek I FWS, IGS 514 IQB (Aufgabenentwickler) 515 Zentrale Abschlussprüfungen an Auslandsschulen 530 Kommissionen für Erstellung und Implementierung von Kerncurricula für allg. bild. Schulen 531 (5) Kommissionen für Erstellung von Rahmenrichtlinien, Richtlinien, Materialien für berufsbild. Schulen 532 (5) Kommissionen für Erstellung von Bildungsstandards, EPA für die Abiturprüfung 533 (5) Kommissionen für Erstellung von Rahmenlehrplänen auf Bundesebene 534 (5) Kommissionen für Erstellung von gemeinsamen Abiturprüfungselementen auf Bundesebene Schulversuche 541 Evaluation des Schulversuchs "Islamischer Religionsunterricht" 542 International ausgerichtete Bildungsabschlüsse 543 (5) Förderung der MINT-Fächer 545 (5) Einzelthemen - Bezeichnung angeben! Schulversuche an berufsbildenden Schulen Modellversuche 552 (5) Einzelthemen - Bezeichnung angeben! Netzwerk zur Qualifizierung von Lkr. des Faches RI Projekte 561 (5) "Regionen des Lernens" 562 (5) Internationale Zusammenarbeit - Bezeichnung angeben! unesco-projekt-schulen 563 (5) Einzelprojekte - Bezeichnung angeben! Projekt "Die musikalische Grundschule" / SCHULE:KULTUR! "IdeenExpo" Umsetzung der Ergebnisse des Bündnisses Duale Berufsausbildung Erarbeitung eines Musterkonzepts zur Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen Cisco-Networking-Kooperation LifeScience-LAB (ehem. HannoverGEN) Koordinierung des schuleigenen Schullandheims Schule für Distanzlernen Niedersachsen Leitung des Theaterpädagogischen Zentrums IGS Mühlenberg Projekt "Jobwärts" an der KGS Scheverdingen Blended Learning Pilotprojekt "Musik, Sprache, Teilhabe" für Spracherwerb Flüchtlinge Projekt "Digital Deutsch Lernen" 564 (5) Bildungsregion - Manager(in) bzw. Koordinator(in) od. Leiter(in) 565 Kompetenzfeststellungsverfahren im 7. oder 8. Sjg. 570 (5) Unterstützung von innovativen Vorhaben an berufsb. Schulen durch das MK 580 (5) Schülerlabore, -forschungszentren, -akademien an Universitäten 585 (5) regionale Schülerlabore an Schulen Techniklabor mit SchulBerufsinformationszentrum OBS Papenteich Igel-LAB IGS Vahrenheide MINTelligenz Stade Sonstige 610 (5) Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe zur Errichtung einer neuen Schule - Schulform angeben 620 (5) Abnahme von Nichtschülerprüfungen 630 (5) START-Stipendienprogramm für engagierte SuS mit Migrationshintergrund 645 (0) Koordinierende Aufgaben für die Kooperationen und Zusammenarbeit zwischen ABS und BBS 651 (5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Ausbildung und Websitebetreuung 654 (5) Suchtberatung für Landesbedienstete 660 (5) Förderung Landschaftsverbände 670 (5) Gedenkstättenarbeit (Nebentätigkeit unter Entlastung im Hauptamt) 680 (5) Landtagsfernsehen Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement 685 (5) Redaktionelle Mitarbeit am Niedersächsischen Bildungsserver 690 Heimdienst an Internatsgymnasien 710 (0) Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 711 (5) Schulbezirkspersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 712 (5) Schulhauptpersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 720 (0) Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) 721 (5) Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB für den Schulbereich (§ 24 NGG) 730 (0) Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 96 SGB IX) 731 (5) Bezirksschwerbehindertenvertretung (§ 97 SGB IX) 732 (5) Hauptschwerbehindertenvertretung (§ 97 SGB IX) 740 (5) Früherziehung (nur im LBZ für Hörgeschädigte und im LBZ für Blinde) 745 (5) Kooperation HS/RS/OBS/FÖS mit berufsbildenden Schulen Variante 1-4 746 (5) Zusammenarbeit HS/RS/OBS/FÖS mit berufsbildenden Schulen 750 (0) Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) 751 (0) Stunden von Lehrkräften und übrigen Mitarbeiter(innen) gem. § 53 NSchG für die außerhalb schulrechtlicher Vorschriften angebotene Weiterbildungsmaßnahmen, Kurse, Waren und Dienstleistungen 760 Stunden von befristet beschäftigten Vertretungslehrkräften 770 Sportförderunterricht 775 Hausunterricht 776 Krankenhausunterricht 780 Herkunftssprachlicher Unterricht der Lehrkräfte für diesen Unterricht für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache in den Klassen 1 bis 4 an GS, IGS und FÖS. Ab Klasse 5 nur nicht schülerbezogene Integrationsmaßnahmen für Eltern dieser Schüler durch diese Lehrkräfte 792 Sonderpädagogische Mobile Dienste. Nur zulässig bei Beauftragung durch die NLSchB: Für Diagnostik, Beratung und spezielle Fördermaßnahmen; nicht zulässig, wenn gleichzeitig ein Bedarf berechnet wird. 800 (9) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. Sonderurlaub (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 NBG bzw. § 28 TV-L) 810 (9) Beurlaubung aus familiären Gründen bzw. Sonderurlaub (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG bzw. § 28 TV-L), nicht Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit 820 (0,5,9) Beurlaubung für den Auslandsschuldienst, an ausländische Schulen (MOE-Staaten) 821 (0,5,9) Beurlaubung für die Tätigkeit als Ortslehrkraft 830 (9) Beurlaubung an Schulen in freier Trägerschaft unter Fortfall der Bezüge (§ 152 Abs. 2 NSchG) 831 (9) Beurlaubung an Schulen in freier Trägerschaft unter Fortzahlung der Bezüge (§ 155 NSchG) 832 Beurlaubung an Schulen in freier Trägerschaft unter Fortzahlung der Bezüge (§ 152 Abs. 3 NSchG) 840 (0,5,9) Beurlaubung in den Hochschuldienst 841 (0,5,9) Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungshilfe (§ 7 Nds. Sonderurlaubsverordnung) 842 (9) Beurlaubung für die Tätigkeit in der Bundeswehr 843 (9) Mitgliedschaft einer kommunalen Vertretung bzw. eines Ausschusses sowie in der Volksvertretung eines Landes(§ 69 NBG) 850 (9) sonstige Berurlaubung oder Abwesenheit - Begründung erforderlich! 851 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 6 Monate 852 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 1 Jahr 853 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 2 Jahre 854 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 3 Jahre Beurlaubungen und sonstige Abwesenheiten Entlastungen und Freistellungen der Interessenvertretungen Rechnerische Abzüge 855 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 4 Jahre 856 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 5 Jahre 857 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 6 Jahre 858 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 7 Jahre 860 (9) Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 870 (0) (befristete) Abordnung an eine berufsbildende Schule 871 (5) (befristete) Abordnung an die Nieders. Landesschulbehörde (NLSchB) 872 (7) (befristete) Abordnung außerhalb des Schuldienstes (nicht MK und nachgeordnete Behörden) 873 (9) (befristete) Abordnung an das Nds. Kultusministerium 874 (5) (befristete) Abordnung an das NLQ 880 (0) Krankheit über 6 Monate 890 (0) Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 891 (0) Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG) 900 (9) Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs.1 TzBfG ) 910 (9) Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 920 (0) Stunden an einer berufsbildenden Schule bzw. Std. an einer allg. bild. Schule 921 (5) (befristete) Teilabordnung an die Nieders. Landesschulbehörde (NLSchB) 922 (7) (befristete) Teilabordnung außerhalb des Schuldienstes (nicht Schulbehörde) 923 (9) (befristete) Teilabordnung an das Nds. Kultusministerium 924 (5) (befristete) Teilabordnung an das NLQ 931 (0) Freistellung nach § 18 Nds. ArbZVO-Schule für Qualifizierungen (z.B. Seminarstd. v. Quereinst.) 932 (0) Ermäßigung für spanische Lehrkräfte ("Spanischlehrkräfte - Unterrichten in Niedersachsen") 933 (0) Ermäßigung zwecks Teilnahme am Sprintstudium, Angabe des Faches 934 (5) Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte für Fachpraxis 935 (5) Qualifizierungsmaßnahme für Dipl.-Ing. (FH) FR Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik 936 (5) Ermäßigung zwecks Teilnahme an der Qualifizierung "sonderpädagogische Förderung" 940 (0) Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats in der Volksvertretung eines anderen Landes (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG) 950 (0) Stillzeit (§ 7 MuSchG, § 81 NBG) 960 (9) Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 970 (7) Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem alten Teilzeitmodell (Antritt spätestens ab 01.08.2009) 971 (7) Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem neuen Teilzeitmodell (wirksam ab 01.08.2012) 980 (0) Nebentätigkeit gegen Entlastung im Hauptamt (§ 71 NBG) 981 Lehrauftrag in der Praxisphase der Masterstudiengänge GHR 300 im Rahmen von Nebentätigkeit gegen Entlastung im Hauptamt (§ 71 NBG) 990 (0) Sonstige Stundenverringerung Leitung Förderzentrum einer ehemaligen Förderschule Multiplikator(in) für die Einführung von Schulgirokonten Entlastung Oberstudienräte/-rätinnen in Teilzeit 991 (0) Teilbeschäftigungsverbot während der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG) 995 Leitung eines Förderzentrums Ermäßigung der Arbeitszeit und sonstige Stundenverringerung Schlüssel- Nr. Bezeichnung Begründung 010 (0) Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Altersteilzeit) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 020 (0) Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 030 (0) Vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit (§ 11 Nds. ArbZVO-Schule) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 040 (0) Dauerhafte begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 43 NBG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 050 Abbuchung der zu erteilenden Std. bei verspätet neu eingestellten Lehrkräften Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 060 (0) Kürzung des eigenverantwortlichen Unterrichts der Auszubildenden Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Leitung einer Schule, eines Schulzweigs oder -bereiches Lehrkräfte und Schulleitungen erhalten für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Aufgaben Anrechnungsstunden bzw. eine Verminderung ihrer jeweiligen Unterrichtsverpflichtung, um die Einhaltung des von § 60 Abs. 1 NBG vorgegebenen arbeitszeitrechtlichen Rahmens von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu gewährleisten. Durch die Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften und Schulleitungen für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Aufgaben, wird ein Teil der unterrichtlichen Arbeitszeit in den außerunterrichtlichen Arbeitszeitanteil verlagert und steht so für die zusätzliche außerunterrichtliche Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung. 100 (0) Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 2) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 101 Leitung eines Schulzweiges an einer KGS (§ 12 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 1) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 102 Leitung des Primarbereiches an einer Gesamtschule (§ 12 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 1) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 103 Leitung des Sekundarbereiches I oder II an einer Gesamtschule (§ 12 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 1) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Vertretungs- und Koordinierungsaufgaben gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlg. 1 Lehrkräfte und Schulleitungen erhalten für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Aufgaben Anrechnungsstunden bzw. eine Verminderung ihrer jeweiligen Unterrichtsverpflichtung, um die Einhaltung des von § 60 Abs. 1 NBG vorgegebenen arbeitszeitrechtlichen Rahmens von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu gewährleisten. Durch die Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften und Schulleitungen für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Aufgaben, wird ein Teil der unterrichtlichen Arbeitszeit in den außerunterrichtlichen Arbeitszeitanteil verlagert und steht so für die zusätzliche außerunterrichtliche Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung. 110 (0) Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 111 Ständige(r) Vertreter(in) der Primarbereichsleitung an einer Gesamtschule Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 120 (0) Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildende Schulen) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 130 Weitere(r) Vertreter(in) (nur an GS, HS, RS, OBS und FÖS) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 140 Didaktische(r) Leiter(in) (nur an OBS und Gesamtschulen) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 150 Stufenleiter(in) (nur an Gesamtschulen) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 160 Jahrgangsleiter(in) (nur an Gesamtschulen) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 171 Fachbereichsleiter(in) (nur an Gesamtschulen) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 172 Fachbereichskonferenzleiter(in) an HS, RS und OBS Zu den Aufgaben eines Fachkonferenzleiters bzw. einer Fachkonferenzleiterin gehören u.a. die Durchführung von Konferenzen, die Aktualisierung der Schulbuchlisten, die Verwaltung des fachbezogenen Etats, die Kooperation mit anderen Schulen sowie die Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen bezogen auf den Fachbereich, die Koordinierung von fachbezogenen Arbeitsplänen und Klassenarbeiten. 173 Abteilungsleiter(in) in den Landesbildungszentren für Hören u. Sehen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 180 (0) Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Anlage 3) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Besondere Belastungen gemäß § 14 i. V. m. Anlg. 4 Anlage 2: Begründete Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden an nds. öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen und berufsbildende Schulen (Stand: 09.08.2017) Ermäßigungen Anrechnungen gemäß Nds. ArbZVO-Schule 200 (0) Besondere Belastungen Im Rahmen von § 14 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule) - Anrechnungen für besondere Belastungen. Die Anrechnungsstunden, die im Rahmen der Lehreraus- und Fortbildung gewährt werden, sind verordnungsrechtlich in § 15 ArbZVO- Schule verankert: Lehrkräften, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung oder mit Beratungsfunktionen betraut sind, werden Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt. Lehrerausbildung 2. Phase 401 Fachleiter(in) an Studienseminaren für Gymnasien Fachleiter (in) für Studienseminare an Gymnasien - Arbeitszeit der Lehrkräfte mit Aufgaben im Rahmen der Ausbildung für die Lehrämter an Gymnasien und an berufs-bildenden Schulen - Erl. vom 30.6.1992 - 104 - 03 070/1 (83) (SVBl. S.203 - GültL 20/92) - VORIS 20411 01 28 07 012 -, geändert durch Erl. v. 30.10. 1996 - (SVBl. 11/1996 S.441) 402 Mitwirker(in) an Studienseminaren für Gymnasien Mitwirker (in) für Studienseminare an Gymnasien - Arbeitszeit der Lehrkräfte mit Aufgaben im Rahmen der Ausbildung für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen - Erl. vom 30.6.1992 - 104 - 03 070/1 (83) (SVBl. S.203 - GültL 20/92) - VORIS 20411 01 28 07 012 -, geändert durch Erl. v. 30.10. 1996 - (SVBl. 11/1996 S.441) 403 Mentor(in) für Quereinsteiger für die Lehrtätigkeit an einem Gymnasium oder in der gymnasialen Oberstufe einer Gesamtschule Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 404 (5) Mentor(in) für Lehrkräfte aus Spanien Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 410 (5) Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für die Lehrämter GH, GHR, RS, FöS Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 411 Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für die Lehrämter GH, GHR, RS, FöS Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für die Lehrämter GH, GHR, RS, FöS - Arbeitszeit der Lehrkräfte mit Aufgaben im Rahmen der Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Sonderschulen - Erl. v. 19.6.1992 - 104 - 03 070/1 (82) (SVBl. S.205 ) - VORIS 20411 01 28 07 11 -, geändert durch Erl. v. 30.10.1996 (SVBl. 11/1996 S.441) 412 Mentor(in) für Quereinsteiger an GS, HS, RS, OBS, GesS, FöS Mentor(in) für Quereinsteiger an GS, HS, RS, OBS, GesS, FöS - Die Anrechnungsstunden sind geregelt im sog. Qualifizierungserlass RdErl. d. MK v. 28.8.2012 - 14 - 03 111/24 (8)(SVBl. 10/2012 S.509) - VORIS 20411 - 416 (5) Mentor für zu Qualifizierende "Quereinstieg" Mentor für zu Qualifizierende gem. Nr. 2.6 RdErl. v. 28.08.2012 "Qualifizierungserlass" - 14-03111/24 i.V.m. § 8 u. § 13 Abs.1 NLVO-Bildung "Quereinstieg" Lehrerausbildung 1.Phase 421 Betreuung der Schulpraktika von Lehramtsstudierenden Erl. d. MK vom 30.04.1996 - 203-84114/23 (SVBL. 8/96 S.353 ) 422 Mitwirkung bei schulpraktischen Veranstaltungen an der Hochschule Erl. d. MK vom 30.04.1996 - 203-84114/23 (SVBL. 8/96 S.353 ) 423 Weiterbildungsmaßnahmen in Kooperation von NLQ und Universitäten Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 424 Betreuung von Masterstudierenden GHR 300 im Praxisblock durch Mentor/innen an den Praktikumsschulen Regelungen in Schulen und Studienseminaren zur Durch-führung der Praxisphase der Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Haupt- und Realschulen - RdErl. d. MK v. 1. 8. 2014 - 35 - 84110/23 - (SVBl. S. 450) - VORIS 20411 Lehrerfortbildung 431 (5) Unterstützung der Kompetenzzentren für Lehrerfortbildung Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 432 (5) Koordinator(in) in Netzwerken Netzwerke zur Unterrichtsentwicklung sind für die allgemein bildenden Fächer des Gymnasiums (in Zusammenarbeit mit den Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren der Gesamtschule und der Fachberatung des Beruflichen Gymnasiums) etabliert. Diese fachbezogenen Netzwerke leisten wertvolle Arbeit im Bereich neuer Fortbildungsanliegen, da sie aufgrund ihrer fachlichen, fachdidaktischen und fachmethodischen Kompetenzen auf aktuelle Anforderungen reagieren können. Insbesondere leisten die Netzwerke die Implementierung der Kerncurricula. Anrechnungsstunden werden vergeben für: landesweite inhaltliche Koordinierung der Maßnahmen, Koordinierung und Durchführung von Fortbildung und Beratung auf regionaler Ebene, ggf. auf Schulebene, Umsetzung der Bildungsstandards, der Kerncurricula im Sekundarbereich I und im Sekundarbereich II sowie der EPA, Betreuung und Ausbildung der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren auf der regionalen Ebene, Koordinierung der Entwicklung von Unterrichtsbeispielen und –materialien, Mitwirkung bei der redaktionellen Gestaltung der fachbezogener Internetpräsenzen. Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben gem. § 15 433 (5) Fortbildungszentren an Universitäten Die überregionalen Lehrerfortbildungszentren für Chemie an den Universitäten Braunschweig und Oldenburg, die mit Unterstützung der Gesellschaft deutscher Chemiker eingerichtet worden sind, arbeiten sehr erfolgreich durch die Bereitstellung von Angeboten entlang der gesamten Bildungskette vom Elementar- und Grundschulbereich bis hin zu den Sekundarbereichen I und II in enger Verzahnung mit der Hochschuldidaktik und werden daher mit Anrechnungsstunden unterstützt. Gleiches gilt für die Lehrerfortbildungszentren Informatik an den Universitäten Göttingen und Oldenburg. Hier gehen wichtige Impulse und Unterstützungsmaßnahmen – auch in Verbindung mit der Gesellschaft für Informatik - für die Weiterentwicklung des auch im Rahmen der Digitalisierung im Fokus stehenden Faches Informatik an allen Schulformen aus. 434 (5) Multiplikator(in) "Individuelle Lernentwicklung und ihre Dokumentation" Unterstützung und Beratung der Schulen bei Erstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung sowie bei der Erarbeitung von Förderplänen und Förderkonzepten. Verpflichtung zur Erstellung und Fortschreibung der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung in den Grundsatzerlassen aller Schulformen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I. 435 (5) Einzelthemen Multiplikator Mathematik an GS Zur nachhaltigen Verbesserung der Unterrichtsqualität im Fach Mathematik besteht ein dringender Fortbildungsbedarf für nicht im Fach ausgebildete Lehrkräfte. Die ausgebildeten Multiplikatorinnen und Multiplikatoren führen mindestens über 1 ½ Jahre Fortbildungen im Tandem durch. 436 (5) Qualifizierung durch Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für FöS "sonderpädagogische Förderung" Entlastung der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter 438 (5) Multiplikator(in) bzw. Ausbilder(in) inklusive Schule Vor- und Nachbereitung schulinterner Lehrerfortbildungen in der Primarstufe bzw. modulare Fortbildungen in der Sekundarstufe I (MiS). Vorund Nachbereitung der Arbeitstreffen für die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren inklusive Schule, fachliche und methodische Beratung, Aufbereitung der Inhalte des Fortbildungscurriculums inklusive Schule, Mitwirkung bei der Aktualisierung der Materialien (AiS). Umfangreiche und differenzierte Qualifizierungsmaßnahmen für die Lehrkräfte in der inklusiven Schule als Beitrag zum Aufbau der Inklusion an den niedersächsischen Schulen. Unterstützung der Organisations-, Unterrichts- und Personalentwicklung 440 (5) Qualitätsentwicklung durch EFQM-Prozessbegleiter Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 441 (5) Arbeitsstelle Schulreform - Beratung, Koordinierung, Fortbildung Die Arbeitsstelle Schulentwicklung (vormals Arbeitsstelle Schulreform), AS, greift regionale Initiativen zur Unterrichts- und Schulentwicklung auf bzw. regt diese an und fördert sie in ihrer Entwicklung durch Angebote zur Beratung, Moderation, Qualifizierung und Evaluation. Sie setzt sich aus einem Team abgeordneter Lehrerinnen und Lehrer zusammen, die durch Lehrende der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, der NLSchB und das Didaktische Zentrum der Universität Oldenburg (diz) unterstützt werden. Seit Einrichtung der AS werden Anrechnungsstunden für die Lehrkräfte des Teams der AS für Beratungs-, Koordinierungs- und Moderationsaufgaben gewährt; insgesamt stehen aktuell 30 Anrechnungsstunden zur Verfügung: Planung und Durchführung von Zukunftswerkstätten und pädagogischen Klausurtagungen mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten an verschiedenen Schulen; Planung und Durchführung von Entwicklungstagen zum Thema Inklusion an verschiedenen Schulen; Initiierung und Betreuung von Gesprächskreisen zum Thema Ganztag zur Förderung des fachlichen Austauschs zwischen Schulen und der gemeinsamen Qualitätsentwicklung von Schulen; Planung und Durchführung einer jährlichen Schulmanagement-Tagung in Kooperation mit dem RPZ Aurich; Mitwirkung an der Pädagogischen Woche der Universität Oldenburg. Die AS wurde auf der Grundlage einer gemeinsamen Initiative von Universität Oldenburg und Schulbehörde zum Schuljahr 1991/92 eingerichtet (Erlass des MK). Sie wurde in das Zentrum für pädagogische Berufspraxis (ZpB) eingebunden und ist heute Teil des Didaktischen Zentrums der Universität Oldenburg (diz). Ziel der Arbeit der AS ist es, die Schulen entsprechend ihrer regiona-len Bedarfe bzw. ihrer Entwicklungsschwerpunkte bei der Qualitätsentwicklung gezielt zu unterstützen, insbesondere auch durch Organisation eines fachlichen Austauschs zu bildungspolitischen Schwerpunktthemen in Gesprächskreisen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Schulpraxis, Schulverwaltung und Forschung und Lehre der Universität Oldenburg unterstützt dabei einen gelingenden Transfer zwischen Theorie und Praxis. 442 (5) Trainer(in) für Unterrichtsqualität Mit der Einrichtung von Planstellen für Schulentwicklungsberaterinnen und –berater bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde ab dem Haushaltsjahr 2014 im Kapitel 0708 (siehe Haushaltspläne 2014 bis 2017/2018) entfiel mit Ablauf des 31.12.2013 im Zusammenhang mit dem Ausbau des Beratungs- und Unterstützungssystems die Zahl der Anrechnungsstunden, die der NLSchB für die Umsetzung des Niedersächsischen Konzepts zur Verbesserung der Unterrichtsqualität durch die TTUQ zur Verfügung standen. Ref. 31 gewährt unter dieser Schlüsselnummer keine Anrechnungsstunden mehr für die TTUQ. 443 (5) Schulentwicklungsberatung Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Beratungs- und Unterstützungssystems wurden ab dem Haushaltsjahr 2014 28 Planstellen (14 A14-Stellen und 14 A13-Stellen) als Schulentwicklungsberaterin bzw. Schulentwicklungsberater bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde eingerichtet (siehe oben). Vorübergehende Abordnungen von Lehrkräften aus ihren Planstellen an die NLSchB zur Erfüllung der Aufgaben der Schulentwicklungsberatung waren bis längstens 31.12.2013 vorgesehen (siehe Haushaltsplan 2012/2013). 444 (5) Trainer(in) für Funktionsträger in Schulen (SL, StSL,…) Qualifizierungen von Leitungspersonal in Schulen 445 (5) Referent(in) für EFQM-Fortbildung Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Schulformübergreifende Unterstützung 451 (5) Beraterinnen und Berater der NLSchB für interkulturelle Bildung Beraterinnen und Berater für Sprachbildung und Interkulturelle Bildung nehmen ihre Aufgaben in Abstimmung mit der Sprachbildungskoordinatorin bzw. dem Sprachbildungskoordinator wahr. Sie unterstützten sie bzw. ihn insbesondere bei • der Beratung der Schulen, • der Entwicklung von Sprachförderkonzepten, • der Vorbereitung der Genehmigung von Sprachförderkonzepten, • der Beratung u.a. mithilfe von Hospitation zu Sprachlerngruppen (DaZ, HU, Mehrsprachigkeit) und zum Schwerpunktthema durchgängige Sprachbildung als Aufgabe aller Unterrichtsfächer, • der Beratung der Schulen im Bereich der interkulturellen Elternarbeit, • der Dokumentation und Evaluation der Beratungstätigkeit, • der Mitwirkung bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Beratungskonzeptes (u.a. durch Erhebung des Bedarfs), • der Netzwerkpflege, • dem Ausbau der Vernetzung der Schulen untereinander und mit verschiedenen Akteuren vor Ort (Kommunen, Landkreisen, Bildungsregionen, Studienseminaren, Jugendberufsagenturen), • der Ermittlung der Fortbildungsbedarfe und • der Entwicklung von Angeboten in Zusammenarbeit mit dem NLQ. Erlass "Sprachbildungszentren - Zentren für Sprachbildung und Interkulturelle Bildung" vom 22.5.2017 452 (5) Beraterinnen und Berater der NLSchB für Schülervertretung Es werden Anrechnungsstunden für SV-Beratung vergeben. Die SV-Beraterinnen und SV-Berater haben insbesondere die Aufgabe, Schülervertretungen zu beraten und zu schulen, Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Arbeit im Schulvorstand zu beraten und zu qualifizieren, sowie die gemäß § 80 Abs. 6 NSchG an den Schulen gewählten Lehrkräfte zu beraten und fortzubilden. Hierzu gehört die Durchführung von Seminaren, die die Grundlagen der SV-Arbeit und die rechtlichen Voraussetzungen abdecken. Zudem soll Schulungsund Informationsmaterial erstellt werden. Hinzu tritt die Einzelfallberatung von Schülervertretungen, Lehrkräften und Schulleitungen, die Unterstützung und Betreuung der Stadt- und Kreisschülerräte sowie ggf. weiterer regionaler Netzwerke im SV-Bereich. Die SV-Beraterinnen und SV-Berater sollen zudem Interesse für die SV-Arbeit in der Schülerschaft wecken und diese zur Mitarbeit motivieren. Eine SV-Beraterin oder ein SV-Berater aus jeder Regionalabteilung der NLSchB übernimmt zusätzlich die Aufgabe, die Arbeit des Landesschülerrates auf Landesebene zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Landesschülerratswahlen, Schulung und Beratung des Landesschülerrates, Unterstützung des Landesschülerrates bei wichtigen Einzelprojekten (z.B. Ideenexpo) und Beratung zu pädagogischen und sonstigen Fragestellungen auf Abforderung des Landesschülerrates. Für die Beratertätigkeit werden Anrechnungsstunden im angemessenen Umfang gewährt. Für die Beraterinnen und Berater für Schülervertretung dürfen pro Regionalabteilung der NLSchB maximal bis zu 32 Anrechnungsstunden vergeben werden. Die Verteilung der Anrechnungsstunden ist dem zeitlichen Umfang der Beratertätigkeit angepasst. Die Anrechnungsstunden werden auf Basis eines entsprechenden Erlasses gewährt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit neben dem Hauptamt dürfte dagegen nicht erfolgversprechend sein. Eine Rechtsverpflichtung, entsprechende Anrechnungsstunden zu vergeben, besteht ansonsten nicht. 453 (5) Die Region und ihre Sprachen im Unterricht Aufbau und Vorhalten eines Beratungs- und Unterstützungssystems bei der NLSchB für Niederländisch und Saterfriesisch. Entlastung bei der Implementierung von Maßnahmen zum Spracherwerb der o.a. Sprachen für Starter- und Projektschulen. 454 (5) Bereichslehrkräfte für Kinder beruflich Reisender Zur besonderen Unterstützung der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen aus Familien beruflich Reisender werden durch die NLSchB Bereichslehrkräfte eingesetzt (Umfang 100 Anrechnungsstunden). Bereichslehrkräfte nehmen beratende Aufgaben wahr und leisten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs unterrichtsergänzende Förderung für Kinder und Jugendliche aus Familien beruflich Reisender. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: • Unterstützung von Stammschulen und Stützpunktschulen bei der Erarbeitung, Planung und Durchführung der Förderung nach dem individuellen Lernplan der Schülerin oder des Schülers sowie bei der Abfassung und Sammlung der Lernberichte • Beratung der Familien bei der Lernplanung für die Reisesaison • Beratung der Stammschulen bei der Erteilung von Zeugnissen und Abschlüssen • Kontakt halten zu anderen Bereichslehrkräften auch in anderen Bundesländern • Kontakt halten zu den Familien während der Reisesaison In fast allen Ländern sind Bereichslehrkräfte in festgelegten Regionen beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Stamm- und Stützpunktschulen die Kinder unterrichtlich zu begleiten und Familien und Schulen zu beraten und zu unterstützen. Der Schulausschuss der KMK hat 2009 das Aufgabenprofil für Bereichslehrkräfte zustimmend zur Kenntnis genommen. Im „Länderübergreifenden Konzept zur schulischen Bildung der Kinder beruflich Reisender“, das der Schulausschuss in seiner Sitzung am 01./02.12.2016 gebilligt hat, ist das Aufgabenprofil der Bereichslehrkräfte nochmals präzisiert worden. 455 Leseförderung Lehrkräfte erhalten für Tätigkeiten zur Förderung der Lesekompetenz Anrechnungsstunden. Ein Aspekt ist dabei die Koordinierung von Lesekonzepten und -projekten, die über die unmittelbare Unterrichtstätigkeit hinausgehen und sowohl fächer- als auch klassenübergreifend erfolgen (z. B. Schulbibliotheksarbeit, Schülerzeitungen, Lesementoring, Recherche). Unterstützt wird diese Arbeit durch die Akademie für Leseförderung Niedersachsen, eine in Deutschland einzigartige Einrichtung, die Lesemotivation weckt und Lesekompetenz fördert. Sie verfolgt das Ziel, die Leseförderung in Niedersachsen auf allen Bildungsebenen zu verankern und die verschiedenen Akteure in der Leseförderung aus- und weiterzubilden, in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen und sie nachhaltig zu vernetzen. Die Akademie ist eine gemeinsame Einrichtung des Landes Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Kultusministerium, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur und die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek, sowie der Stiftung Lesen. 456 Musikalische Bildung Anrechnungsstunden werden für Tätigkeiten gewährt, die über die unterrichtliche Tätigkeit der eigenen Schule hinausgehen. Dazu gehören u. a. die Schulübergreifende bzw. schulverbindende Koordination und Leitung von kulturellen Landesbegegnungen, z. B. Bläser- und Streicherklassentag, Theaterwochen, Erteilung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (NLQ, Bundesakademie für Kulturelle Bildung und nds. Landesmusikakademie), z.B. im Rahmen von Weiterbildungen für Neigungslehrkräfte und Schulentwicklungsprojekten (Musikalische Grundschule, SCHULE:KULTUR!, Klasse mit Musik), Betreuung von regionalen kulturellen Schulnetzwerken (Schulen untereinander und Schulen mit außerschulischen kulturellen Einrichtungen), Leitung von überregionalen Schulensembles, die in Beziehung zu Unterrichtsinhalten stehen, Erarbeitung von musikalischen Sprachbildungskonzepten, Erarbeitung von museumspädagogischen Konzepten. Grundlagen der Gewährung von Anrechnungsstunden sind die Umsetzung des Beschlusses der KMK zur kulturellen Kinder- und Jugendbildung Fassung vom 10.10.2013 sowie die Umsetzung des Ganztagsschulerlasses und der dazugehörigen Kooperationsverträge mit dem Landesmusikrat, dem Verband der Musikschulen sowie dem Verband der Kunstschulen. Folgende Ziele sollen durch die Gewährung von Anrechnungsstunden erreicht werden: Konzeptionelle Verzahnung von Unterricht, Ganztag und außerunterrichtlichen kulturellen Angeboten (Schulentwicklung: Steigerung der Qualität von Unterricht, Teilhabe und Partizipation von Kindern und Jugendlichen), Implementierung von Kultur und kulturellen Methoden ebenfalls in nicht nichtästhetischen Unterrichtsfächern (Unterrichtsentwicklung), Zusammenarbeit mit außerschulischen Kultureinrichtungen (Museen, Theatern, Opernhäusern) sowie Kunstschaffenden, Nachhaltige Verankerung kultureller Angebote in das Schulleben (Curriculum und Schulprogramm), Systematische Verankerung der kulturellen Bildung durch praxisnahe Weiterbildung von Lehrkräften. 457 Kulturelle Bildung Auf die Antworten zu Schlüssel 456 wird verwiesen. 458 (5) Europäische und internationale Zusammenarbeit Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Bildung für nachhaltige Entwicklung Im Rahmen der Anrechnungsstunden, die Lehrkräften für ihre Tätigkeit an den anerkannten außerschulischen Lernstandorten BNE gewährt werden, übernehmen die Lehrkräfte spezielle Aufgaben der Planung und Umsetzung von BNE an den Lernstandorten (Leitbild der Einrichtung, Personalqualifizierung, externe Kooperationen, Bildungsangebot). Die Lehrkräfte erproben bspw. innovative Unterrichtsangebote mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lernstandorte und forcieren im Bildungsangebot der Lernstandorte die Verwendung von Unterrichtsmethoden, die das Erlangen von Gestaltungskompetenz fördern. 461 (5) Beratung und Unterstützung Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 462 (5) Außerschulische Lernorte BNE Lehrkräften werden Anrechnungsstunden für ihre Tätigkeiten an vom Kultusministerium anerkannten außerschulischen Lernstandorten BNE bewilligt, um die Schulen in Niedersachsen in ihrem Bildungsauftrag zu unterstützen. Ein bedeutendes Ziel niedersächsischer Schulen ist es, dazu beizutragen, Schülerinnen und Schüler auf ein Leben in unserer Gesellschaft vorzubereiten. Die Zukunft wird dabei von zunehmenden Problemen wie mangelnde Ressourcen und verstärkte Auswirkungen des Klimawandels sowie wachsende globale Ungerechtigkeit geprägt sein. Um vor diesem Hintergrund eine Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein unserer Schülerinnen und Schüler zu stärken, bedarf es einer Förderung der Gestaltungskompetenz der Lernenden. Um diesen Bildungsauftrag umzusetzen, werden niedersächsische Schulen in bundesweit einzigartiger Weise von außerschulischen Lernstandorten BNE unterstützt. Durch die Anrechnungsstunden, die das Niedersächsische Kultusministerium an den außerschulischen Lernstandorten BNE installiert hat, wird dafür Sorge getragen, dass die Arbeit an den Lernstandorten kompatibel mit den Kerncurricula der Fächer und der unterrichtlichen Arbeit an den Schulen ist. Auf diese Weise kann Unterricht am anderen Ort stattfinden und durch die Öffnung von Schule Dimensionen von Gestaltungskompetenz erreicht werden, die im Klassenzimmer nicht zu erzeugen sind. 463 (5) Projekte und sonst. Maßnahmen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. BNE - Konzepte an Schullandheimen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Nachhaltige Schülerfirmen Schulen erhalten eine Gründungsberatung und weitere Unter-stützung für die Arbeit in den Nachhaltigen Schülerfirmen. Die Regionalkoordinator*innen führen regelmäßige Arbeitskreissitzungen für Lehrkräfte durch und organisieren regionale Schülerfirmenmessen. Sie vermitteln Kontakte zu Wirtschaftspartnern und anderen Schülerfirmen mit ähnlichen Produkten. Der regelmäßige Austausch mit den Partnern dient auch der Berufsorientierung. Medienbildung 466 (5) Beraterinnen und Berater für IuK und Medienpädagogik Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 467 (5) Didaktische Dienste Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 468 (5) Fortbildung zu IUK und Medienpädagogik - Bezeichnung angeben! Ist zum 31.07.2017 ausgelaufen. Prävention 471 (5) Prozessmoderation für Lions-Quest Lehrkräfte, die für die Praxisbegleitung qualifiziert wurden, unterstützen die schulischen Teams bei der Einführung des Lions-Quest- Programms. Seit 1997 gibt es eine Kooperation mit dem Lions e. V., um auch an niedersächsischen Schulen das Programm "Lions-Quest" - ein Programm zur Gewaltprävention an Schulen zu implementieren. Dazu werden von dem Lionsverein Lehrkräfte in der Anwendung des Materialordners trainiert und für die praktische Umsetzung in der Schule wird für ein Jahr von dafür ausgebildeten Praxisbegleiterinnen und - begleitern Beratung angeboten. 472 (5) Beratung für Gesundheitsmanagement/Gesundheitsförderung Die Anrechnungen werden von der NLSchB an Lehrkräfte in den vier Regionalabteilungen für Beratungstätigkeit und eine Pro-jektleitung (Gesundheitsmanagement an Schulen) vergeben. Über das B & U werden Schulen von diesen in Fragen der Ge-sundheitsförderung von Schüler*innen, z.B. im Bereich der Resilienzförderung, Suchtprävention oder Unfallverhütung beraten und u. a. bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen und Projekte, beim Aufbau eines Gesundheitsmanagements und bei der Erstellung von Präventionskonzepten unterstützt. 473 (5) Mitwirkung in der Qualifizierung für PaC (Prävention als Chance) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 474 (5) Trainer(in) zur Ausbildung von Mobbing-Interventions-Teams Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 475 (5) Förderung der Mobilität Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Förderung des Sports 481 Partner- und Eliteschulen des Sports Im Rahmen der besseren Vereinbarkeit von Leistungssport und Schule erhalten zertifizierte Partnerschulen des Leistungssports auf der Grundlage eines Kaderathlet*innenschlüssels Anrechnungen zur Entlastung von Lehrpersonal, welches Nachführ- und Stützunterricht für die Athlet*innen anbietet, die zu regulären Unterrichtszeiten an Triningslagern oder Wettkampfeinsätzen teilnehmen und deren Untericht und ggf. Prüfungen vor- oder nachgeholt werden müssen. 482 Schulformübergreifende Fachberatung Sport In der schulformübergreifenden Fachberatung Im Sport, deren Anrechnungen von der NLSchB vergeben werden, geht es um die Unterstützunmg der Schulen in schulformübergreifenden Frage- und Aufgabenstellungen wie Bewegungsförderung in der Schule, Sport im Ganztag, Inklusion im Schulsport oder um die Organisation von Schulsportwettbewerben wie Jugend trainiert für Olympia sowie Jugend trainiert für Paralympics oder Bundesjugendspiele. 483 (5) Schulsportbeauftragte(r) Drei der vier Regionalabteilungen der NLSchB haben im Dezernat 2 je eine Dezernent*in mit der Fachaufgabe Schulsport und je eine(n) Schulsportbeauftragte(n). Letztere(r) ist eine mit Anrechnungen abgeordnete Sportlehrkraft. 485 (5) Einzelprojekte - Bezeichnung angeben Für die Schulsportprojekte Bewegte Schule, Wassersportstützpunkte, Fortbildungen zu Sportunterricht in der Grundschule und Sportförderunterricht werden Anrechnungen für Lehrkräfte gewährt, die in diesen Projekten als Beauftragte, Stützpunktleiter*innen oder Ausbilder*innen in Fortbildungen eingesetzt werden. Begabungsförderung 486 Kooperationsverbünde "Hochbegabung fördern" Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 487 Schülerwettbewerbe Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Fachberatung 491 Fachberatung an GS, HS, RS, OBS, FÖS Fachberatung für folgende Fächer und Fachbereiche: Primarbereich (Grundschule / Förderschule): Fächer: Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Englisch, ev. und kath. Religion, Sport. Fachbereich: Musisch-kulturelle Bildung; Fachberatung Übergang Tageseinrichtungen für Kinder (KiTa) und Grundschule. Sekundarbereich I (Hauptschule / Realschule / Oberschule / Förderschule). Fächer: Deutsch, Englisch, 2. Fremdsprache (in der Regel Französisch), Mathematik, ev. und kath. Religion, Sport. Fachbereiche: Naturwissenschaften, geschichtlich-soziale Weltkunde, Musisch-kulturelle Bildung, Arbeit / Wirtschaft-Technik (Berufsorientierung), Profile (Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales). Primar- und Sekundarbereich I, Sonderpädagogische Förderung (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen). Unterrichtsbezogene Beratung und Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidak-tischer Erkenntnisse. Mitwirkung bei der Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Vergleichsarbeiten, Abschlussprüfungen sowie der Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von curricularen Vorgaben, Mitwirkung bei der Entwicklung der Schulprogrammteile, die sich auf die Gestaltung des Unterrichs und seine fachliche Qualität beziehen. Mitwirkung bei der Erstellung von thematischen Schwerpunkten und Aufgaben für Vergleichsarbeiten und Abschlussprüfungen bei der obersten Schulbehörde. Mitwirkung an und Mitgestaltung der schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung auf der Grundlage des von der Schule festgestellten Fortbildungsbedarfs in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsent-wicklung (NLQ). Übernahme von Fortbildungsaufgaben im Rahmen der regionalen Fortbildung, Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen, Kooperation mit anderen an der Beratung und Unterstützung der Schulen Beteiligten, Mithilfe bei der Vermittlung schulischer und außerschulischer Kooperationspartner und Koordinierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Schulen. Mitwirkung bei Unterrichtsbesichtigungen anlässlich der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften und bei Unterrichtsbesuchen. Mitwirkung bei der Beschwerdebearbeitung durch die Schule. Organisation und Durchführung von fachbezogenen Besprechungen mit den Schulen im Zuständigkeitsbereich. Schwerpunkte der Fachberatung sind: Unterrichtsbezogene Beratung und Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse, Mitwirkung bei der Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von curricularen Vorgaben, Mitwirkung bei der Entwicklung von Schulprogrammteilen, Mitwirkung bei der Erstellung von thematischen Schwerpunkten und Aufgaben für Vergleichsarbeiten und Abschlussprüfungen bei der obersten Schulbehörde, Mitwirkung an und Mitgestaltung der schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung, Übernahme von Fortbildungsaufgaben im Rahmen der regionalen Fortbildung, Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen, Mitwirkung bei Unterrichtsbesichtigungen. In der schulformbezogenen Fachberatung im Sport, deren Anrechnungen von der NLSchB vergeben werden, geht es um die Unterstützunmg der Schulen in schulformbezogenen Frage- und Aufgabenstellungen wie Umsetzung der KC Sport in den verschiedenen Schulstufen, Sportleistungskursen und -abitur etc 492 Fachberatung an GY Fachberaterinnen und Fachberater unterstützen die Schulen bei der Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung des Unterrichts und unterstützen die Schulbehörden bei deren Aufgabenwahrnehmung. Hierzu gehören auch: die fachbezogene Sicherung und Entwicklung der Unterrichtsqualität, insbesondere die Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse, sowie Mitwirkung bei schulischen Prüfungen und bei der Evaluation fachlicher Entwicklungsprozesse, die Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung von Lehrplänen und schuleigenen Arbeitsplänen sowie bei der Implementation von Bildungsstandards und Einheitlichen Prüfungsanforderungen; der Aufbau von und Mitarbeit in fachbezogenen Netzwerken, die Mitwirkung bei der Beratung von Schulträgern, Studienseminaren und außerschulischen Kooperationspartnern sowie die Mitwirkung bei der fachbezogenen Fort- und Weiterbildung, das Erstellen von Berichten, Stellungnahmen und Gutachten für die Schulbehörden, die Beratung bei Fragen der Leistungsmessung und - bewertung, insbesondere auch bei Fragen zieldifferenter Leistungsmessung und -bewertung im Rahmen der inklusiven Beschulung, sowie Beratung bei Fragen der äußeren und inneren Differenzierung, die Mitwirkung bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften und bei Unterrichtsbesuchen sowie Durchführung von Beratungsbesuchen; dies gilt bei Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren nicht für die gymnasiale Oberstufe, Kooperation mit der Fachmoderation an Gesamtschulen, die Mitwirkung bei der Abiturprüfung (Entwicklung und Begutachtung von Prüfungsaufgaben, Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, Beurteilung von mündlichen Prüfungen; ggf. Wahrnehmung des Fachprüfungsausschussvorsitzes in mündlichen Prüfungen) und bei anderen Prüfungen sowie bei deren Evaluation, Mitwirkung bei Prüfungen an Schulen in freier Trägerschaft. 493 Fachmod. an IGS, KGS Zur Beratung und Unterstützung der Schulen und der Schulbehörden werden für bestimmte Fächer und Fachbereiche oder Tätigkeitsfelder entsprechend qualifizierte Lehrkräfte als Fachmoderatorinnen und -moderatoren eingesetzt. Sie sollen insbesondere innovative Ansätze der Unterrichts- und der Schulentwicklung vermitteln und unterstützen. Ihre wesentlichen Aufgaben sind: fachbezogene unterrichtliche Beratung sowie Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse; Unterstützung der Schulen bei der fach- und fachbereichsbezogenen Schulprogrammentwicklung und bei Schulversuchen; Mitwirkung bei der fach- und fachbereichsbezogenen Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle einschließlich schulischer Prüfungen sowie bei der Evaluation fachlicher Entwicklungsprozesse; Mitwirkung bei der Entwicklung und der Umsetzung von Lehrplänen, Einheitlichen Prüfungsanforderungen sowie entsprechender Empfehlungen; schulformübergreifende Beratung und fachliche Netzwerkbildung; Mitwirkung, Organisation und Durchführung bei der fach- und fachbereichsbezogenen Fort- und Weiterbildung; Beratung der Schulen bei der Entwicklung von entsprechenden Fortbildungskonzepten sowie Unterstützung von Fortbildungsbeauftragten in der Schule; Zusammenarbeit mit außerschulischen Fort- und Weiterbildungsinstitutionen, Mithilfe bei der Vermittlung schulischer sowie außerschulischer Fort- und Weiterbildungsinstitutionen und -partner sowie bei der Koordinierung des Erfahrungsaustausches unter den Schulen; Mitwirkung bei der Beratung der Schulträger, z.B. bei der Schulbauplanung und der Einrichtung von Fachräumen; Ausarbeitung von Berichten, Stellungnahmen und Gutachten für die Schulbehörden; Beratung bei Fragen der Leistungsmessung und -bewertung, auch Beratung bei der äußeren und inneren Fachleistungsdifferenzierung; Mitwirkung bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften und bei Unterrichtsbesuchen sowie Durchführung von Beratungsbesuchen Zusammenarbeit mit den Studienseminaren. 494 (5) Beratung für die Zusammenarbeit Kindergarten-Grundschule (Brückenjahr; Kita und Grundschule unter einem Dach) 495 Beratung jahrgangsgemischter Unterricht (Eingangsstufe) Sicherstellung der bisherigen Koordination der sonderpädagogischen Unterstützung an anderen Schulen in der Region.Begleitung von Grundschulen in der Planungs- und Anfangsphase der Einführung der Eingangsstufe. 496 Fachberatung Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen Bei der NLSchB sind Berater*innen Berufs- und Studienorien-tierung (BBO) mit Anrechnungen tätig. Ihre Unterstützungsleistung richtet sich vorrangig an Fachkonferenz- und Schulleitun-gen. Die BBO arbeiten eng vernetzt mit den allgemein- und be-rufsbildenden Schulen, der Wirtschaft und mit Institutionen des öffentl. Lebens. Für jeden LK bzw. jede kreisfreie Stadt ist ein(e) Berater*in vorgesehen. Schwerpunkte sind: Unterstützung bei BO-Konzepten der Schulen, der Einführ. von BO-Maßnahmen, beim Einsatz von Kompetenzfeststellungs-verfahren, Qualitätsentwicklung und -sicherung in der BO, Gewinnung von Unternehmen als externe Partner, Zusammenarbeit mit außerschul. Einrichtungen, Entwickl. von Unterrichtsmaterial, Fortbildung. 497 (0) Beratungslehrer(in) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 498 Fachberatung sonderpädagogische Förderung Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 499 Beratungsfunktion im Sonderpädagogischen Mobilen Dienst Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Kommissionsarbeit für zentrale Prüfungen/Vergleichsarbeiten 511 (5) Zentralabitur Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 512 zentrale Abschlussprüfungen Sek I HS, RS, OBS, KGS, FöS Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Schulversuche, Modellversuche, Projekte, Richtlinienkommissionen gemäß § 513 zentrale Abschlussprüfungen Sek I FWS, IGS Die Aufgaben für die Unterrichtsfächer Deutsch, Mathematik und Englisch einschließlich der verbindlichen Korrektur-und Bewertungsvorgaben für die zentralen schriftlichen Prüfungen werden durch Fachkommissionen entwickelt. Diese bestehen aus Lehrkräften, die in ihrem Fach besonders qualifiziert sind. Lehrkräfte, die in dem betroffenen Jahrgang im Prüfungsunterricht eingesetzt sind, können nicht in einer Kommission mitarbeiten. Deshalb werden jährlich aktuelle Kommissionen berufen, auch, um sicherzustellen, dass aktuelle Unterrichtserfahrungen in die Kommissionsarbeit einfließen. Kommissionsmitglieder erhalten für die Dauer der Beauftragung Anrechnungsstunden. 514 IQB (Aufgabenentwickler) Aktuell werden Entlastungsstunden gewährt für die Mitwirkung in Arbeitsgruppen des IQB: zur Entwicklung der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife im Fach Biologie (ab 01.08.2017), zur Entwicklung der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife im Fach Physik (ab 01.08.2017), zur Entwicklung eines Pools von Abiturprüfungsaufgaben für das Fach Mathematik, zur Entwicklung eines Pools von Abiturprüfungsaufgaben für das Fach Deutsch, zur Entwicklung eines Pools von Abiturprüfungsaufgaben für das Fach Englisch, zur Entwicklung eines Pools von Abiturprüfungsaufgaben für das Fach Französisch. Die KMK hat im Jahr 2004 das IQB als wissenschaftliche Einrichtung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland an der Humboldt-Universität zu Berlin gegründet. Die Arbeitsbereiche im IQB sind nach Unterrichtsfächern und Schulstufen strukturiert. Das IQB hat den Auftrag, die län-derübergreifenden Bildungsstandards durch geeignete Testaufgaben zu operationalisieren, diese zu normieren und sie regelmäßig im Rahmen von IQB- Bildungstrends (ehemals Ländervergleichsstudien) einzusetzen, um das Erreichen der Bildungsstandards zu überprüfen. Ferner ist das IQB mit der Entwicklung von Kompetenzstufenmodellen und der Weiterentwicklung der län-derübergreifenden Bildungsstandards betraut. Weiterhin entwickeln die Arbeitsbereiche der Pri-marstufe und der Sekundarstufe zur Unterstützung der Länder bei der Implementation der Bil-dungsstandards Testaufgaben, die im Rahmen der jährlich stattfindenden Vergleichsarbeiten (VERA) eingesetzt werden. Darüber hinaus koordiniert das IQB in den Arbeitsbereichen der Sekundarstufe II die Entwicklung der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife, die auch illustrierende Lern- und Abiturprüfungsaufgaben umfassen. Seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 koordiniert das IQB zudem die Entwicklung eines Pools von Abiturprüfungsaufgaben, die auf den Bildungsstandards der KMK für die Allgemeine Hochschulreife basieren.Die Aufga-benentwicklung sowie die Entwicklung von Bildungsstandards der KMK für die Allgemeine Hochschulreife im IQB erfolgt durch Entwicklergruppen, in denen Lehrkräfte aus allen 16 Län-dern mitwirken. Lehrkräfte aus Niedersachsen wirken aktuell an den unter Punkt 1 aufgeführten Entwicklergruppen mit. Die Länder gewähren Anrechnungsstunden für die Mitarbeit in den Entwicklergruppen. Die Beteiligung aller 16 Länder ist von Bedeutung, weil auf diese Weise das Ein-bringen schulpraktischer Erfahrungen aller Länder in die Arbeit des IQB gewährleistet werden kann. Zugleich können an der Arbeit des IQB mitwirkende Lehrkräfte nach ihrer Tätigkeit für das IQB ihre dort gewonnen Erfahrungen in das jeweilige Land im Sinne der Qualitätsentwicklung wieder einbringen. 515 Zentrale Abschlussprüfungen an Auslandsschulen Die Aufgaben für die Unterrichtsfächer Deutsch, Mathematik und Englisch einschließlich der verbindlichen Korrektur-und Bewertungsvorgaben für die weltweiten zentralen schriftlichen Prüfungen an den Deutschen Auslandsschulen werden durch Fachkommissionen entwickelt, an denen sich alle Bundesländer personell beteiligen. Die Kommissionen bestehen aus Lehrkräften, die in ihrem Fach besonders qualifiziert sind. Lehrkräfte, die in dem betroffenen Jahrgang im Prüfungsunterricht eingesetzt sind, können nicht in einer Kommission mitarbeiten. Deshalb werden jährlich aktuelle Kommissionen berufen, auch, um sicherzustellen, dass aktuelle Unterrichtserfahrungen in die Kommissionsarbeit einfließen. Kommissionsmitglieder erhalten für die Dauer der Beauftragung Anrechnungsstunden. Ferner werden Anrechnungsstunden für die Kontrolle und Korrektur von Abituraufgaben im dezentralen Abitur an Deutschen Auslandsschulen, die schulfachlich von Niedersachsen betreut werden, gewährt. 530 Kommissionen für Erstellung und Implementierung von Kerncurricula für allg. bild. Schulen Neben der generellen Aufgabe, die Kerncurricula der Integrierten Gesamtschule im Sinne der Kompetenzorientierung zu überprüfen und weiter zu entwickeln ist mit der Rückkehr zum neunjährigen Bildungsgang an Gymnasien eine weitere veränderte Bedingung gesetzt. Es treten veränderte Kerncurricula in den Unterrichtsfächern der gymnasialen Oberstufe zum 01.08.2018 in Kraft. Um die Anschlussfähigkeit an die gymnasiale Oberstufe in den Unterrichtsfächern der Integrierten Gesamtschule sicher zu stellen, da die Mehrzahl der IGS eine gymnasiale Oberstufe führt, ist es notwendig geworden, die Kerncurricula im Sekundarbereich I zu überarbeiten bzw. ergänzende curriculare Vorgaben zu entwickeln. So treten zum 01.08.2017 neue Kerncurricula für die Fächer Französisch, Spanisch, Niederländisch, Werte und Normen, Musik und ergänzende Vorgaben für Naturwissenschaften in Kraft. Für das Jahr 2018 ist das In-Kraft-Treten in den Fächern Deutsch und Gesellschaftslehre geplant, in 2019 folgt Mathematik. Die Überprüfung und Weiterentwicklung der Kerncurricula einschließlich der Implementierung erfolgt durch Fachkommissionen. Hier werden Personen rekrutiert, die sich entweder durch ihr Amt oder durch besondere fachliche Leistungen hervorgetan haben. Lehrkräfte, die in KC-Kommissionen berufen werden, erhalten für die Dauer der Beauftragung Anrechnungsstunden. Weiterhin werden Fachkommissionen gebildet, um für die Implementierung von Kerncurricula Materialienbände zu erarbeiten. Diese dienen als Hilfestellung für Unterrichtende angesichts neuer Aufgaben, die sich aus den veränderten Bildungsbeiträgen der Kerncurricula ergeben, z.B. Binnendifferenzierung, Inklusion an Gesamtschulen angesichts heterogener Lerngruppen. Zusätzlich werden Materialienbände als Praxisbände erstellt, die sich an Lehrkräfte in den integrierten Unterrichtsfächern Naturwissenschaften, Gesellschaftslehre und AWT richten, die per se nicht alle drei Bezugsfächer (Biologie, Chemie, Physik bzw. Geographie, Geschichte, Politik bzw. Arbeit, Wirtschaft, Technik) in ihrer Lehrbefähigung abdecken können. Lehrkräfte, die in diese Fachkommissionen berufen werden, erhalten für die Dauer der Beauftragung Anrechnungsstunden. Im Jahr 2017 wird die Erarbeitung eines Materialienbandes zum KC Gesellschaftslehre abgeschlossen, für 2018 sind Materialienbände zu den KC Deutsch und AWT geplant. Die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der Kerncurricula aller Fächer der allgemein bildenden Schulen erfolgt durch Fachkommissionen. Lehrkräfte mit besonderer fachlicher Eignung und unterrichtlicher Erfahrung werden in die entsprechenden Kommissionen berufen und erhalten für die Dauer der Beauftragung Anrechnungsstunden. Die Implementierung der Kerncurricula erfolgt dann durch die fachbezogenen Netzwerke, dabei sind die Kommissionen im Regelfall wesentliche Teile der Netzwerke. Die Implementierung der Kerncurricula wird unterstützt durch die Erarbeitung von Materialienbänden, Musteraufgaben u. ä. Diese dienen als Hilfestellung für die unterrichtliche Umsetzung der inhalts- und prozessbezogenen Kompetenzen auch unter der Berücksichtigung notwendiger Aspekte wie der Binnendifferenzierung und der Inklusion. Mit der Rückkehr zum neunjährigen Bildungsgang an Gymnasien besteht die grundsätzliche Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Kerncurricula für das Gymnasium bis hin zur Abiturprüfung. Aktuell treten zum 01.08.2018 eine Vielzahl von Kerncurricula für das Gymnasium – gymnasiale Oberstufe, die Gesamtschule – gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium, das Abendgymnasium und das Kolleg in Kraft, um dann ab 2021 Grundlage der Abiturprüfung zu sein. Die Erstellung von Lehrplänen fällt in die Zuständigkeit und den Verantwortungsbereich des MK. Hierzu werden fachbezogene Kommissionen eingerichtet. In den Kommissionen arbeiten erfahrene Lehrkräfte, Fachberaterinnen und Fachmoderatorinnen bzw. Fachberater und Fachmoderatoren, Fachseminarleitungen und z.T. auch Schulleitungsmitglieder mit. 531 (5) Kommissionen für Erstellung von Rahmenrichtlinien, Richtlinien, Materialien für berufsbild. Schulen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 532 (5) Kommissionen für Erstellung von Bildungsstandards, EPA für die Abiturprüfung Erstellung und Umsetzung der Bildungsstandards für die AHR in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik und neu für Biologie und Physik. In den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik werden die Anrechnungsstunden für die Umsetzung des durch das IQB bundesweit bereitgestellten Aufgabenpools vergeben. 533 (5) Kommissionen für Erstellung von Rahmenlehrplänen auf Bundesebene Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 534 (5) Kommissionen für Erstellung von gemeinsamen Abiturprüfungselementen auf Bundesebene Mit dem Beschluss der KMK vom 18.10.2012 zur Umsetzung der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik wird der vielfachen Forderung nach einer besseren Vergleichbarkeit der Abiturprüfung in den Bundesländern Rechnung getragen. Einige Länder – darunter Niedersachsen - haben in diesem Zusammenhang bereits vor einigen Jahren Expertenkommissionen eingesetzt, die für die Abiturprüfung auf erhöhtem Anforderungsniveau ländergemeinsame Aufgaben bzw. Aufgabenteile erstellen. Die ländergemeinsamen Absprachen zur Abiturprüfung wurden fortgeführt und stehen in enger Abstimmung mit der Umsetzung der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife in allen Bundesländern. Für die Entwicklung der Aufgaben bzw. Aufgabenteile in den Expertenkommissionen erhalten die Lehrkräfte Anrechnungsstunden. Schulversuche 541 Evaluation des Schulversuchs "Islamischer Religionsunterricht" Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 542 International ausgerichtete Bildungsabschlüsse In Niedersachsen bieten sowohl das Felix-Klein-Gymnasium Göttingen als auch die Schillerschule Hannover die Möglichkeit, das IB zu erwerben. Dabei wird an der Schillerschule das IB zusätzlich zum Abitur erworben, während am Felix-Klein-Gymnasium die Schülerinnen und Schüler ausschließlich das IB in einem getrennten Bildungsgang erwerben. Für die Koordinierung und Umsetzung eines adäquaten IB- Angebotes nach Vorgabe der IBO werden zusätzliche Anrechnungsstunden benötigt. 543 (5) Förderung der MINT-Fächer Unterstützt wird die Kommunikationsplattform MINT-H.de mit dem Ziel, den Nachwuchs an naturwissenschaftlich-technisch qualifizierten Fachkräften zu fördern. Zusätzlich wurden die Umsetzung der mathematischen Schulversuche (zuletzt LEMAMOP - Lerngelegenheiten für Mathematisches Argumentieren, Modellieren und Problemlösen) unterstützt. Mit dem Schulversuch LEMAMOP wird an die erfolgreichen, jetzt ausgelaufenen niedersächsischen Modellversuche CAliMERO (Computer-Algebra im Mathematikunterricht – Entdecken, Rechnen, Organisieren) und MABIKOM (Mathematische binnendifferenzierende Kompetenzentwicklung in einem mit neuen Technologien unterstützten Mathematikunterricht) angeknüpft. Die Schulversuche sind eingebunden in das niedersächsische Fortbildungssystem für das Fach Mathematik an Gymnasien und Gesamtschulen. Die Schulen können flächendeckend Fortbildung abrufen. Die Fortsetzung dieser Maßnahmen vor dem Hintergrund aktueller Herausforderungen an den Mathematikunterricht auch in Zusammenarbeit mit dem DZLM (Deutsches Zentrum für Lehrerbildung Mathematik) ist geplant. 545 (5) Einzelthemen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Modellversuche Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 552 (5) Einzelthemen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Netzwerk zur Qualifizierung von Lkr. des Faches RI Einsatz einer Landeskoordinatorin sowie von Multiplikatoren des "Netzwerks der Lehrkräfte des Faches Islamische Religion" zur Qualifzierung, Fortbildung und fachlichen Begleitung der Lehrkräfte für das Fach Islamische Religion. Projekte Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 561 (5) "Regionen des Lernens" Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 562 (5) Internationale Zusammenarbeit - Bezeichnung angeben! Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. unesco-projekt-schulen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 563 (5) Einzelprojekte - Bezeichnung angeben! Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Projekt "Die musikalische Grundschule" / SCHULE:KULTUR! Auf die Antworten zu Schlüssel 456 wird verwiesen. "IdeenExpo" Für mehrere Lehrkräfte aus unterschiedl. Schulformen , die an der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der im Zwei-Jahres-Rhythmus veranstalteten IdeenExpo mitwirken, werden Anrechnungen gewährt. Umsetzung der Ergebnisse des Bündnisses Duale Berufsausbildung Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Erarbeitung eines Musterkonzepts zur Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Cisco-Networking-Kooperation Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. LifeScience-LAB (ehem. HannoverGEN) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Koordinierung des schuleigenen Schullandheims Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Schule für Distanzlernen Niedersachsen Unterstützt wird die Kommunikationsplattform MINT-H.de mit dem Ziel, den Nachwuchs an naturwissenschaftlich-technisch qualifizierten Fachkräften zu fördern. Zusätzlich wurden die Umsetzung der mathematischen Schulversuche (zuletzt LEMAMOP - Lerngelegenheiten für Mathematisches Argumentieren, Modellieren und Problemlösen) unterstützt. Mit dem Schulversuch LEMAMOP wird an die erfolgreichen, jetzt ausgelaufenen niedersächsischen Modellversuche CAliMERO (Computer-Algebra im Mathematikunterricht – Entdecken, Rechnen, Organisieren) und MABIKOM (Mathematische binnendifferenzierende Kompetenzentwicklung in einem mit neuen Technologien unterstützten Mathematikunterricht) angeknüpft. Die Schulversuche sind eingebunden in das niedersächsische Fortbildungssystem für das Fach Mathematik an Gymnasien und Gesamtschulen. Die Schulen können flächendeckend Fortbildung abrufen. Die Fortsetzung dieser Maßnahmen vor dem Hintergrund aktueller Herausforderungen an den Mathematikunterricht auch in Zusammenarbeit mit dem DZLM (Deutsches Zentrum für Lehrerbildung Mathematik) ist geplant. Blended Learning 1. BL: Um sozial schwächeren Bevölkerungsschichten Zugang zu gymnasialer Bildung (im Rahmen des zweiten Bildungswegs) zu ermöglichen, ist die Einrichtung von e-learning im Rahmen von „Blended Learning“ sehr hilfreich. In anderen Bundesländern gibt es diesbezüglich positive Erfahrungen. Die Studierenden sollen an zwei Tagen der Woche in der Schule anwesend sein. An den übrigen drei Tagen nehmen sie von ihren Heimcomputern aus am Unterricht teil. „Blended Learning“ ist ein zukunftsweisendes Unterrichtsmodell, das vielen Lernwilligen die Möglichkeit eröffnet, das Abendgymnasium zu besuchen und das Abitur abzulegen. Es trägt dazu bei, zusätzliche Bildungsressourcen in der Fläche zu erschließen und darüber hinaus – sozialpolitisch gesehen – bestimmte Bevölkerungsgruppen an Bildung teilhaben zu lassen, die sonst keinen oder nur schwerlich Zugang zur Bildung des Zweiten Bildungsweges hätten. Das Projekt „Blended Learning“ bedarf eines hohen Arbeits- und Zeitaufwandes der beteiligten Lehrkräfte. Ohne Anrechnungsstunden hierfür können die Schulen das Projekt nicht durchführen. Leitung des Theaterpädagogischen Zentrums IGS Mühlenberg Das TPZ ist personell und organisatorisch der Stadt Hannover zugeordnet, die künstlerische und pädagogische Leitung liegt in der Schule: stadtteilbezogene Theater- und Kulturarbeit in Zusammenarbeit mit Schulen aller Schulformen, Fort- und Weiterbildungsangebote für Lehrkräfte zur Schülertheaterarbeit, Unterstützung bei Erreichen des Ziels, „Darstellendes Spiel“ als fünftes Abiturfach anzubieten, öffentliche Theatervorführungen Unterstützung bei Erstellung des Kerncurriculums des Fachs „Darstellendes Spiel“, und Kooperation für das Theaterprojekt „Will-Kommen-S-Theater, bei dem junge Geflüchtete zu einem selbstgewählten Thema in wöchentlichen Proben drei Schulstunden lang gearbeitet haben, zu nennen. Projekt "Jobwärts" an der KGS Scheverdingen Form und Umfang schulischer Nachbetreuung/Erweiterung des Teilnehmerkreises benachteiligter Jugendlicher über die KGS Schneverdingen hinaus: Entwicklung eines Schulversuchs zur deutlichen Verminderung von Schulabbrecher-Quoten: Verstetigungsprozesse bei den beteiligten Lehrkräften, Stundenzuweisung bzw. Art und Umfang möglicher wechselseitiger Teilabordnung und Aufgabenzuweisung, Möglicher Einbezug weiterer Begleitung (Schulsozialarbeit/ Berufseinstiegsbegleitung/ Assistierte Ausbildung), Verfahren der Evaluation. Pilotprojekt "Musik, Sprache, Teilhabe" für Spracherwerb Flüchtlinge Auf die Antworten zu Schlüssel 456 wird verwiesen. Projekt "Digital Deutsch Lernen" Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 564 (5) Bildungsregion - Manager(in) bzw. Koordinator(in) od. Leiter(in) Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Bildungskoordinators/einer Bildungskoordinatorin erfolgt im Wege der Teil-Abordnung an den Träger der Bildungsregion (i.d.R. ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt) im Umfang der Hälfte der jeweils maßgeblichen Regelstundenzahl für die Dauer von 3 Jahren. Arbeitsplatz ist die regionale Geschäftsstelle der Bildungsregion. Die regionale Geschäftsstelle übernimmt bei der Umsetzung der in der Bildungsregion abgestimmten Maßnahmen koordinierende und unterstützende Aufgaben. Die Bildungskoordinatorin bzw. der Bildungskoordinator bringt schulfachliche Expertise in die Arbeit der regionalen Geschäftsstelle ein. Zu den Aufgaben der Bildungskoordinatorin/des Bildungskoordinators gehören: Koordinierung und Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen des strategisch koordinierenden Gremiums sowie Berichterstattung in diesem Gremium, Initiierung von Gremienarbeit und Vorbereitung der Sitzungen der Gremien, Vernetzungsarbeit, Koordinierung bzw. Förderung der Kommunikation (sowohl innerhalb der Bildungsregion als auch bei Bedarf zwischen Bildungsregionen), Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner zu sein für Institutionen und Bildungsakteure in der Region, fachliche Unterstützung des strategisch koordinierenden Gremiums bei der Vergabe von Mitteln aus dem Regionalen Bildungsfonds (sofern von der Kommune eingerichtet), Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen mit Kooperationspartnern, Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit, Koordination der inhaltlichen Pflege der Internetpräsenz der Bildungsregion. Die Aufgaben können in Abstimmung mit dem Land regionalspezifisch angepasst werden. Der Begriff „Bildungsregion“ beschreibt eine auf einen Landkreis, eine kreisfreie Stadt, einen Kommunalverband besonderer Art oder auf eine landkreisübergreifende Kooperation bezogene Vernetzung der Akteure einer Region im Bereich der formalen, non-formalen und informellen Bildung. Die Arbeit in einer Bildungsregion wird in staatlich-kommunaler Verantwortungsgemein-schaft gestaltet. Ziel der Arbeit in einer Bildungsregion ist es, den Menschen durch ein abgestimmtes Bildungsangebot der verschiedenen relevanten Institutionen und Akteure die größtmögliche Unterstützung in der Entwicklung einer gelingenden Bildungsbiografie zu bieten. In einem kontinuierlichen und langfristig angelegten Prozess wird unter Einbezug möglichst vieler Akteure ein regionales Bildungsnetzwerk auf- bzw. weiter ausgebaut. Grundlage für die Einrichtung einer Bildungsregion und für die Teilabordnung von Lehrkräften als Bildungskoordinatorinnen bzw. Bildungskoordinatoren ist das gemeinsam von Land und kommunaler Seite erarbeitete „Rahmen-konzept für Bildungsregionen in Niedersachsen", in dem grundsätzliche Leitgedanken der Zusammenarbeit von Land und Kommunen, die sich zu einer „Bildungsregion" entwickeln möchten, beschrieben werden. Bei der Einrichtung einer Bildungsregion schließen Land und Kommune einen Kooperationsvertrag auf Grundlage des Rahmenkonzepts für Bildungsregionen in Nieder-sachsen ab. Die Aufgaben und Leistungen der Kooperationspartner sind im Rahmenkonzept für Bildungsregionen und im Muster des Kooperationsvertrages beschrieben. Zu den Leistungen des Landes zählt i.d.R. die Abordnung einer Lehrkraft bis zur Hälfte der jeweils maßgeblichen Regelstundenzahl zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Bildungskoordinatorin bzw. Bildungskoordinator an die kommunale Ebene. Die Kooperation ist grundsätzlich auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt. Personelle Ressourcen zur Unterstützung der Arbeit in Bildungsregionen seitens des Landes stehen seit dem 01.08.2014 dauerhaft zur Verfügung. Die Kooperationspartner vereinbaren, nach jeweils drei Jahren auf Basis einer Evaluation und Wirkungsüberprüfung der Arbeit der Bildungsregion über die Weiterführung der Zusammenarbeit zu entscheiden. 565 Kompetenzfeststellungsverfahren im 7. oder 8. Sjg. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 570 (5) Unterstützung von innovativen Vorhaben an berufsb. Schulen durch das MK Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 580 (5) Schülerlabore, -forschungszentren, -akademien an Universitäten Das Land Niedersachsen erkennt seit langem die weitreichende Bedeutung der Fächer des gesamten mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Bereichs (MINT) an und setzt sich kontinuierlich mit vielfältigen Maßnahmen für deren Stärkung ein. Dabei steht die Förderung der MINT-Fächer mit Blick auf den demographischen Wandel in einem besonderen Fokus. Eine wichtige Maßnahme ist in diesem Zusammenhang die Unterstützung von Schülerlaboren und Forschungszentren an Universitäten bei gleichzeitiger Verzahnung mit der schulischen Arbeit durch die Bereitstellung von Anrechnungsstunden. Unterstützt werden: in Braunschweig das Agnes–Pockels–Labor, das BioS–Labor und das DLR_School_Lab, in Göttingen das DLR_School_Lab, das XLAB in Goslar das Energieforschungszentrum, in Hannover das TechLab, in Hannover, Göttingen, Braunschweig und Wolfenbüttel Schüler-Ingenieurakademien, in Osnabrück das Schülerforschungszentrum, in Buchholz die Zukunftswerkstatt 585 (5) regionale Schülerlabore an Schulen Unterstützt werden: in Stade das Projekt zur Förderung des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Nachwuchses in Stade: „MINTelligenz–Stade“ - Kooperationsverbund der beiden Stader Gymnasien und der BBS mit der IHK, in Oldenburg an der Helene-Lange- Schule das Kooperationsprojekt „HLS-Labor“ mit der Universität Oldenburg (Fachdidaktik Biologie). Das Labor unterstützt das forschende Lernen durch die Einbindung fachspezifischer Arbeitsweisen insbesondere im Bereich der naturwissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung. Die Angebote des Labors sollen den Oldenburger Schulen mit gymnasialer Oberstufe zur Verfügung stehen. In Braunschweig die Betreuung und Koordinierung der verschiedenen MINT-Projekten in der Region einschließlich der MINT-Plattform Braunschweig (www.mintbs .de). Techniklabor mit SchulBerufsinformationszentrum OBS Papenteich Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Igel-LAB IGS Vahrenheide Der Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Niedersachsen u. a haben im Jahre 2006 in enger Kooperation mit der IGS ein schulübergreifendes Experimentallabor für angewandte Chemie in Industrie und Technik (IGELab) aufgebaut und fördern dieses weiterhin. Das Land stellt Anrechnungsstunden für die betreuende Lehrkraft zur Verfügung. Das IGELab verfügt über besondere Einrichtungen für Versuchsaufbauten, die über den normalen schulischen Chemieunterricht hinausgehen und fördert damit erheblich die MINT-Kompetenzen der an den Projekten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. Zielgruppe sind alle Schülerinnen und Schüler der Schule, zudem werden die Klassen der umliegenden Grundschulen einbezogen. MINTelligenz Stade Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Sonstige 610 (5) Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe zur Errichtung einer neuen Schule - Schulform angeben Nach Erteilung der Genehmigung müssen rechtzeitig umfangreiche Vorbereitungsarbeiten für die neue Schule erledigt werden, damit diese zum Schuljahresbeginn ordnungsgemäß ihren Unterrichtsbetrieb aufnehmen kann. Die vorbereitenden Arbeiten der Planungsgruppe (z.B. Erarbeitung eines ersten Leitbilds, Schulprogramms und Schulprofils, Organisation des Unterrichtsangebots, Klärung des Personalbedarfs, Auswahl und Ausleihe von Lehrbüchern, Raumplanungen, Gewährleistung der Sachausstattung, Information und Beratung von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern, Organisation des Aufnahmeverfahrens) beanspruchen erfahrungsgemäß mindestens ein Schulhalbjahr. Für die Errichtung einer neuen Schule ist die Installierung einer Planungsgruppe, bestehend aus Lehrkräften, Schulleitung, Schulträger und Eltern unerlässlich. Diese trifft Entscheidungen zum pädagogischen Konzept der neuen Schule (Eingangsstufe bei Grundschulen, Ganztag und Kooperationen), zum Raumkonzept, zum Medienkonzept, zur Ausstattung der Schule (generell und für ein Ganztagsangebot) in Abstimmung mit dem Schulträger, zu Lehr-, Lern- und Arbeitsmaterialien, zur Gestaltung des Unterrichts, zur Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, zur Klasseneinteilung, zum Fachunterricht und zu Informationsforen und –Formaten für Lehrkräfte und Eltern. 620 (5) Abnahme von Nichtschülerprüfungen Zur Abnahme der Nichtschülerprüfungen bildet die NLSchB Prüfungsausschüsse, die mit einem vorsitzenden Mitglied und der notwendigen Anzahl fachkundiger Prüfender besetzt sind. Der Vorsitz obliegt den schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten der NLSchB oder einer Schulleiterin/einem Schulleiter. Diese übernehmen die Organisation und Durchführung der Prüfungen neben ihrer eigentlichen Schulleitungstätigkeit. Zu ihrer Entlastung und zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Prüfungsverfahren erhalten diese Anrechnungsstunden, die abhängig von der Anzahl der Prüfungen gewährt werden. 630 (5) START-Stipendienprogramm für engagierte SuS mit Migrationshintergrund Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 645 (0) Koordinierende Aufgaben für die Kooperationen und Zusammenarbeit zwischen ABS und BBS Die Grundsatzerlasse der entsprechenden Schulformen sowie der Erlass „Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen“ sehen Kooperationen zwischen allgemein bildenden Schulen und den berufsbildenden Schulen vor. Die Lehrkräfte der ABS arbeiten eng mit denen der BBS zusammen. Es erfolgt die inhaltliche Verzahnung der Fächer Deutsch, Mathematik und des Fachbereichs Naturwissenschaften mit der berufsbezogenen Lernfeldorientierung. 646 Beratung Berufs- und Studienorientierung (BBO) an allgemein bildenden Schulen BO stellt eine gesamtschulische Aufgabe dar, für die ein hoher Abstimmungsbedarf in konzeptioneller Hinsicht und bei der Maßnahmenplanung und -umsetzung besteht. Für diese Auf-gabe einschließlich der Erarbeitung und Implementation des schuleigenen BO- Konzeptes wird der damit von der Schullei-tung beauftragten Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt. 651 (5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Ausbildung und Websitebetreuung Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 654 (5) Suchtberatung für Landesbedienstete Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement Die Anrechnungsstunden (insgesamt 100) werden für die Bildungsarbeit des Regionalen Pädagogischen Zentrums (RPZ) und für den Bereich Museumspädagogik der Ostfriesischen Landschaft gewährt. Die Zuteilung der Anrechnungsstunden ist im Grundlagenvertrag des Landes zur Förderung der Ostfriesischen Landschaft geregelt, der seit 2001 gilt. Es werden 84 Anrechnungsstunden für die Durchführung von Projekten, Arbeitskreisen (AK) und Gesprächskreisen/Runden Tischen gewährt: Ernährungs- und Verbraucherbildung in Ostfriesland, Berufsorientierung im Bereich Gesundheit und Soziales, Mathematik in der Grundschule, Deutsch in der Grundschule, Plattdeutsch in der Sek. I, Bilingualer Unterricht in der Grundschule, Plattdeutscher Lesewettbewerb, Mädchen mögen MINT, Nederlands voor beginners, Ostfriesland als Modellprojekt für frühe Mehrsprachigkeit, Neues Land – neue Sprache, Profiloberstufe, Kulturlandschaft, Naturforscher, Gemeinsam Lernen und Inklusion, Sonderpädagogik und Integration, Kooperation Kindergarten – Grundschule, Anders lernen – Einzelhandel BBS, Kollegiales Coaching, Kommunikationsplattform Niederländisch, Unterstütze Kommunikation – Netzwerk Ostfriesland, Internationale Kompetenz – Netzwerk berufsbildender Schulen in Ostfriesland, Kooperation mit dem EEZ, Ostfriesland als neue Heimat, Flucht und Vertreibung nach 1945. Weitere 14 Anrechnungsstunden werden für Museumspädagogik (Projekte der Museumslehrer) gewährt: Leitung der Fachstelle Museumspädagogik, regionale Netzwerkarbeit, Ostfriesisches Landesmuseum Emden: „Durch Eintracht wachsen kleine Dinge“ - ein Emder Theaterprojekt des OLME und der Arbeitsgemeinschaft für integrative Leistung in Emden (agilio) in Kooperation mit der GS Constantia und dem Berufsbildungsbereich der Ostfriesischen Beschäftigungs- und Wohnstätten GmbH (obw); Begleitung und Entwicklung museumspädagogischer Projekte zu: Sonderausstellungen, Ferienpassaktionen; Ferienbetreuung; Internationaler Museumstag; Emder Museumstag; Museumsnacht; Tag des offenen Denkmals; Ostermarkt; Advent am Rathausbogen, Heimatmuseum Weener: Grenzland Festungsland; Die Dieler Schanzen – Auf den Spuren von „Bomben-Bernd“; Eine Arbeitsgemeinschaft im Ganztagsbetrieb, Kunsthalle Emden: Erarbeiten von Unterrichtsvorschlägen und -materialien zu ausgesuchten Wechselausstellungen zur Sammlung Henri Nannen und zur Sammlung van de Loo, Erproben dieser Materialien im eigenen Unterricht; Mitarbeit an Informationsund Fortbildungs-Veranstaltungen für Lehrkräfte; Lehrerfortbildungen (PPP und Durchführung) für GS, Sek. I und Sek. II zu aktuellen Ausstellungen, Jüdisches Museum, August-Gottschalk-Haus Esens: „Die Juden Ostfrieslands im Dritten Reich – Verfolgung und Vernichtung“; Umgestaltung der Dauerausstellung im Museum „August-Gottschalk-Haus“ unter Beteiligung von Schülerinnen und Schülern des Wahlpflichtkurses Geschichte Klasse 10 an der Carl-Gittermann-Realschule, Esens, Deutsches Sielhafenmuseum Carolinensiel: Der Tod und das Meer: Seenot und Schiffbruch in Kunst, Geschichte und Kultur; Ein Ausstellungsprojekt des Deutschen Sielhafenmuseums in Zusammenarbeit mit der Alexander-von-Humboldt-Schule in Wittmund nach einer Initiative des Flensburger Schifffahrtsmuseums, Museum Leben-am-Meer, Esens: Umgestaltung des Ausstellungskonzepts des Museums „Leben am Meer“; Ausstellung zum Thema „Pingos – Spuren der Eiszeit“; Audiovisuelle Exponate; Film „Marienkamp“: Filmrechte, Vertrieb, weitere Formen der Bekanntmachung usw.; Filmische Dokumentation verschiedener museumspädagogischer Projekte; Filmprojekt „astray – Neben der Spur“, Teemuseum Norden: Zusammenarbeit von verschiedenen Schulklassen verschiedener Schwerpunkte (z. B. Altenpflegeschule, BVJ Bau, BVJ Holz) mit dem Museum (Begegnung von Jung und Alt). Die Ostfriesische Landschaft (OL) zählt zu den überkommenen Einrichtungen gemäß Artikel 72 der Niedersächsischen Verfassung. Dadurch ist sie in ihrem Bestand und ihren Aufgaben geschützt und gehört mit ihren über 550 Jahren zu den ältesten der sieben historischen Landschaften in Niedersachsen. Die OL ist berufen, auf der Grundlage der Selbstbestimmung und Selbstverwaltung zum Wohle ganz Ostfrieslands überparteilich zu wirken und heimatliche Interessen zu wahren. Sie nimmt kommunale und dezentrale staatliche Aufgaben auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Bildung wahr. Den Bereich der Bildung innerhalb der Ostfriesischen Landschaft vertritt das Regionale Pädagogische Zentrum RPZ, das seit 1979 von der OL getragen. Es versteht sich als wissenschaftlich orientierte Einrichtung, die passgenaue 'Angebote zur Förderung der Qualität von Schule und Unterricht entwickelt, umsetzt und evaluiert. Die Aufgaben des RPZ sind laut „Vertrag über die Förderung der Ostfriesischen Landschaft“: die Erarbeitung regionalbezogener Materialien unter heimat- und landeskundlichen Aspekten für den Schulbereich, die regelmäßige Erörterung grundlegender pädagogischer Fragen, die Unterstützung der regionalen Bildungsarbeit, die Einrichtung von Arbeits- und Gesprächskreisen, die Beratung und Unterstützung museumspädagogischer Vorhaben, die Information und Unterstützung der Schulen und Seminare bei Auswahl und Nutzung außerschulischer Lernorte, die Bereitstellung von Fachliteratur für die Lehrkräfte in der Region, die Organisation der regionalen Lehrerfortbildung (ab 1993). 670 (5) Gedenkstättenarbeit (Nebentätigkeit unter Entlastung im Hauptamt) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 680 (5) Landtagsfernsehen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 685 (5) Redaktionelle Mitarbeit am Niedersächsischen Bildungsserver Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 690 Heimdienst an Internatsgymnasien Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 710 (0) Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Förderung Landschaftsverbände660 (5) Entlastungen und Freistellungen der Interessenvertretungen 711 (5) Schulbezirkspersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 712 (5) Schulhauptpersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 720 (0) Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 721 (5) Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB für den Schulbereich (§ 24 NGG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 730 (0) Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 96 SGB IX) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 731 (5) Bezirksschwerbehindertenvertretung (§ 97 SGB IX) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 732 (5) Hauptschwerbehindertenvertretung (§ 97 SGB IX) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 740 (5) Früherziehung (nur im LBZ für Hörgeschädigte und im LBZ für Blinde) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 745 (5) Kooperation HS/RS/OBS/FÖS mit berufsbildenden Schulen Variante 1-4 Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 746 (5) Zusammenarbeit HS/RS/OBS/FÖS mit berufsbildenden Schulen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 750 (0) Stunden der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 NSchG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 751 (0) Stunden von Lehrkräften und übrigen Mitarbeiter(innen) gem. § 53 NSchG für die außerhalb schulrechtlicher Vorschriften angebotene Weiterbildungsmaßnahmen, Kurse, Waren und Dienstleistungen Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 760 Stunden von befristet beschäftigten Vertretungslehrkräften 770 Sportförderunterricht Die Anrechnungen für Sportförderunterricht werden von der NLSchB für solche Lehrkräfte vergeben, die zusätzliche Sportförderangebote für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Förderbedarf anbieten und die vorher eine entsprechende Fortbildung des NLQ (vgl. dazu auch Schlüssel-Nr. 485) erfolgreich besucht haben. 775 Hausunterricht Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 776 Krankenhausunterricht Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 780 Herkunftssprachlicher Unterricht der Lehrkräfte für diesen Unterricht für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache in den Klassen 1 bis 4 an GS, IGS und FÖS. Ab Klasse 5 nur nicht schülerbezogene Integrationsmaßnahmen für Eltern dieser Schüler durch diese Lehrkräfte Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 792 Sonderpädagogische Mobile Dienste. Nur zulässig bei Beauftragung durch die NLSchB: Für Diagnostik, Beratung und spezielle Fördermaßnahmen; nicht zulässig, wenn gleichzeitig ein Bedarf berechnet wird. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 800 (9) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. Sonderurlaub (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 NBG bzw. § 28 TV-L) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 810 (9) Beurlaubung aus familiären Gründen bzw. Sonderurlaub (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG bzw. § 28 TV-L), nicht Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 820 (0,5,9) Beurlaubung für den Auslandsschuldienst, an ausländische Schulen (MOE-Staaten) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 821 (0,5,9) Beurlaubung für die Tätigkeit als Ortslehrkraft Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 830 (9) Beurlaubung an Schulen in freier Trägerschaft unter Fortfall der Bezüge (§ 152 Abs. 2 NSchG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 831 (9) Beurlaubung an Schulen in freier Trägerschaft unter Fortzahlung der Bezüge (§ 155 NSchG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 832 Beurlaubung an Schulen in freier Trägerschaft unter Fortzahlung der Bezüge (§ 152 Abs. 3 NSchG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 840 (0,5,9) Beurlaubung in den Hochschuldienst Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 841 (0,5,9) Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungshilfe (§ 7 Nds. Sonderurlaubsverordnung) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 842 (9) Beurlaubung für die Tätigkeit in der Bundeswehr Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 843 (9) Mitgliedschaft einer kommunalen Vertretung bzw. eines Ausschusses sowie in der Volksvertretung eines Landes(§ 69 NBG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 850 (9) sonstige Berurlaubung oder Abwesenheit - Begründung erforderlich! Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Rechnerische Abzüge Beurlaubungen und sonstige Abwesenheiten 851 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 6 Monate Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 852 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 1 Jahr Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 853 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 2 Jahre Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 854 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 3 Jahre Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 855 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 4 Jahre Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 856 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 5 Jahre Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 857 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 6 Jahre Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 858 (0) Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 7 Jahre Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 860 (9) Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 871 (5) (befristete) Abordnung an die Nieders. Landesschulbehörde (NLSchB) Nach Nr. 7 b der Allgemeinen Haushaltsvermerke als Vorbemerkungen zum Beschäftigungsvolumen und Budget im Einzelplan 07 dürfen im Bedarfsfalle Lehrkräfte bis zu 24 Vollzeiteinheiten aus ihren Planstellen vorübergehend zur Erfüllung von schulfachlichen Aufgaben an die NLSchB abgeordnet werden. Diese schulfachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten in den Dezernaten 2, 3 und 4 bei der Wahrnehmung der Schulaufsicht über die Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie bei der Bearbeitung der Fachaufgaben. Hierbei handelt es sich um eine Personalentwicklungsmaßnahme für Lehrkräfte von besonderer Bedeutung. Durch Ihre vorübergehende Tätigkeit in der Schulverwaltung erwerben diese wichtigen Kompetenzen in Bezug auf Organisation und Struktur der Schulverwaltung sowie Entscheidungsfähigkeit in komplexeren Sachverhalten. Auch Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit werden vertieft. Mit diesen gesammelten Erfahrungen erfolgt nach dieser Abordnungszeit meist als nächster Schritt die erfolgreiche Bewerbung um eine Funktionsstelle in der Schulleitung. Innerhalb eines Haushaltsjahres sind unterjährige Abordnungen von Lehrkräften an die NLSchB nach § 50 LHO möglich. Diese Form der Abordnung wird derzeit für die kurzfristige Wiedereingliederung einer Lehrkraft nach längerfristiger Erkrankung sowie zur Übernahme von Lehrkräften in die Schulverwaltung, die für den Schuldienst dienstunfähig sind, im Rahmen der alternativen Verwendung, genutzt. Die Abordnung nach HV Nr. 23 erfolgt zur Durchführung des Projektes „ Gesund leben lernen“ in Kooperation mit den gesetzlichen Krankenkassen. Es ist beabsichtigt, diese Aufgabe zu verstetigen und im Haushalt 2019 eine entsprechende Planstelle für diese Tätigkeit zu beantragen. Die Abordnungen nach dem HV Nr. 30 betreffen das Projekt „IT 2020“. Ziel dieses Projektes ist die Aktualisierung und Modernisierung der bestehenden IT-Fachverfahren im MK. Die abgeordneten Lehrkräfte sollen die Projektarbeit mit unterstützen. Letztlich werden Abordnungen auch im Rahmen von Personalkostenerstattung an die abgebende Stelle (hier: Schule) ermöglicht. Hierbei ist anzumerken, dass die Aufgaben der Sprachbildung und Interkulturelle Bildung, der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie der Arbeitssicherheit im Jahr 2017 in der NLSchB verstetigt wurden. Der Haushaltsplan 2017/2018 sieht hierfür bereits entsprechende Stellen vor. Die in diesen Bereichen tätigen Lehrkräfte haben die Möglichkeit, sich auf diese Stellen zu bewerben. Das dienstrechtliche Auswahlverfahren läuft. Danach werden die Abordnungen beendet. Zudem ist als kurzfristiger Ersatz für eine an das MK abgeordnete schulfachliche Dezernentin des Dezernates 2 eine Schulleiterin zur Sicherstellung der schulfachlichen Aufgaben an die NLSchB abgeordnet. Es erfolgt auch hier Personalkostenerstattung. 872 (7) (befristete) Abordnung außerhalb des Schuldienstes (nicht MK und nachgeordnete Behörden) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 873 (9) (befristete) Abordnung an das Nds. Kultusministerium Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 874 (5) (befristete) Abordnung an das NLQ Nach Nr. 7 c der Allgemeinen Haushaltsvermerke als Vorbemerkungen zu dem Beschäftigungsvolumen und Budget im Einzelplan 07 dürfen im Bedarfsfalle Lehrkräfte bis zu 14 Vollzeiteinheiten aus ihren Planstellen vorübergehend zur Erfüllung von schulfachlichen Aufgaben an das NLQ abgeordnet werden. Diese Abordnungsermächtigungen werden auch im NLQ als Personalentwicklungsmaßnahme, z.B. in der schulfachlichen Mitarbeit der Schulinspektion genutzt. Zudem werden die Lehrkräfte für eine befristete Unterstützung des Stammpersonals in bildungspolitischen Schwerpunktthemen eingesetzt, z.B. Inklusion, Ganztag oder Interkulturelle Bildung. Durch eine befristete Abordnung besteht die notwendige Flexibilität bei Rückgang von Arbeitsspitzen und dementsprechender Rückkehr der abgeordneten Lehrkräfte in den Schuldienst. Abordnungen von Lehrkräften werden auch zur Durchführung von Projekten, z.B. in der Medienbildung, durchgeführt. Sollte es in der Folge zu einer Verstetigung von projektbezogenen Aufgaben kommen, werden die Abordnungen beendet und eine entsprechende Planstelle im Haushaltsplan verankert. Personal mit hoher Fachexpertise ist dann zur Besetzung der Stelle möglicherweise bereits vorhanden und kann sich erfolgreich bewerben. Innerhalb eines Haushaltsjahres sind auch unterjährige Abordnungen von Lehrkräften an das NLQ nach § 50 LHO möglich. Dies erfolgt in der Regel bei sehr kurzfristiger Unterstützung im Rahmen eines Modellversuchs, z.B. „Videokonferenz bei Inselschulen“ bezogen auf den Bereich Unterricht mit digitalen Medien. Darüber hinaus werden Abordnungen auch im Rahmen von Personalkostenerstattung an die abgebende Stelle (hier: Schule) ermöglicht. Die Lehrkräfte sind in unterstützender Funktion in verschiedenen Bereichen im NLQ tätig. Anrechnungsstunden im Gesamtumfang von 0,86 VZE erhalten verschiedene Lehrkräfte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Trainerin oder Trainer im Rahmen der Schulleitungsqualifizierung. 880 (0) Krankheit über 6 Monate Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 890 (0) Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 891 (0) Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 900 (9) Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs.1 TzBfG ) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 910 (9) Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 920 (0) Stunden an einer berufsbildenden Schule bzw. Std. an einer allg. bild. Schule Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 921 (5) (befristete) Teilabordnung an die Nieders. Landesschulbehörde (NLSchB) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 922 (7) (befristete) Teilabordnung außerhalb des Schuldienstes (nicht Schulbehörde) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 923 (9) (befristete) Teilabordnung an das Nds. Kultusministerium Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 924 (5) (befristete) Teilabordnung an das NLQ Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 931 (0) Freistellung nach § 18 Nds. ArbZVO-Schule für Qualifizierungen (z.B. Seminarstd. v. Quereinst.) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 932 (0) Ermäßigung für spanische Lehrkräfte ("Spanischlehrkräfte - Unterrichten in Niedersachsen") Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 933 (0) Ermäßigung zwecks Teilnahme am Sprintstudium, Angabe des Faches Die wachsende Nachfrage des Faches Informatik bringt einen zunehmenden Bedarf an Informatiklehrkräften mit sich. Um flächenmäßig die Unterrichtsversorgung im Fach Informatik zu sichern, ist es unabdingbar, entsprechende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bereitzustellen. In Zusammenarbeit mit der Georg-August-Universität Göttingen und dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) hat das Land Niedersachsen seit 2012 das Sprintstudium Informatik, ein zweijähriges Weiterbildungsangebot für Gymnasiallehrkräfte, bereitgestellt. Die Einrichtung des Sprintstudiengangs Informatik gibt Lehrkräften die Möglichkeit, eine Zusatzausbildung – verknüpft mit einem praxisorientierten Anteil von Unterricht im Fach Informatik – zu absolvieren und zukünftig für den Unterricht bis einschließlich der Abiturprüfung zur Verfügung zu stehen. Die enge Kopplung von Lehrinhalten des Studiums mit der Unterrichtspraxis ermöglicht zudem Synergieeffekte und Nachhaltigkeit. Für die Durchführung des Sprintstudiengangs Informatik werden für die Referenten und für die Teilnehmer Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt. 934 (5) Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte für Fachpraxis Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 935 (5) Qualifizierungsmaßnahme für Dipl.-Ing. (FH) FR Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 936 (5) Ermäßigung zwecks Teilnahme an der Qualifizierung "sonderpädagogische Förderung" Entlastung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungen. 940 (0) Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats in der Volksvertretung eines anderen Landes (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Ermäßigung der Arbeitszeit und sonstige Stundenverringerung 950 (0) Stillzeit (§ 7 MuSchG, § 81 NBG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 960 (9) Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 970 (7) Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem alten Teilzeitmodell (Antritt spätestens ab 01.08.2009) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 971 (7) Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem neuen Teilzeitmodell (wirksam ab 01.08.2012) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 980 (0) Nebentätigkeit gegen Entlastung im Hauptamt (§ 71 NBG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 981 Lehrauftrag in der Praxisphase der Masterstudiengänge GHR 300 im Rahmen von Nebentätigkeit gegen Entlastung im Hauptamt (§ 71 NBG) Die Anzahl der Entlastungsstunden, die die Lehrbeauftragten erhalten, werden geregelt in folgendem Runderlass: Regelungen in Schulen und Studienseminaren zur Durchführung der Praxisphase der Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Haupt- und Realschulen (RdErl. d. MK v. 1.8.2014 – 35 – 84110/23 – VORIS 20411 –). 990 (0) Sonstige Stundenverringerung Leitung Förderzentrum einer ehemaligen Förderschule Sicherstellung der bisherigen Koordination der sonderpädagogischen Unterstützung an anderen Schulen in der Region. Im Rahmen einer Übergangsregelung werden den Schulleiterinnen und Schulleitern von Förderschulen (und damit auch Förderzentren) Anrechnungsstunden gewährt, deren Förderschule im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 01.08.2017 mit einer anderen Förderschule zusammengelegt bzw. aufgehoben wurde, sofern sie weiterhin die Leitung des bisherigen Förderzentrums mit dem bisherigen Aufgabenkreis auch an der aufnehmenden Schule wahrnehmen. Multiplikator(in) für die Einführung von Schulgirokonten Lehrkräfte werden als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren bei der Einführung des Online-Banking an öffentlichen allgemein bildenden Schulen eingesetzt. Die regionsbezogenen Aufgaben (Landkreis / kreisfreie Stadt) stellen sich wie folgt dar: Ansprechpartner für die Schulen bei der Führung des Schulgirokontos und der Einführung der Musterdatenbank, Aufbau und Betreuung von Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung (Informationsaustausch zwischen den Schulen), Mittler zwischen den Schulen, der NLSchB und der Hotline zur Musterdatenbank, Referentin oder Referent für die vom NLQ organisierten Fortbildungsveranstaltungen für Schulen. Hierbei auch Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das NLQ, der NLSchB (z. B. Unterstützung bei der Raumsuche und Einrichtung der Schulungs- PCs, Werbung für die in der VEDAB ausgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen für Schulen auf schulfachlichen Dienstbesprechungen und anderen passenden Gelegenheiten), Organisation, Durchführung und Teilnahme an mindestens einmal jährlich stattfindenden Netzwerktreffen zum Erfahrungsaustausch. Das Land hat ein großes Interesse, die Schulen von Verwaltungsarbeiten zu entlasten. Bei der Führung des Girokontos an Schulen sind kombinierte Datenverarbeitungsprogramme, die den Zahlungsverkehr und die Buchführung gewährleisten, zugelassen. Im Zeitraum September 2015 bis März 2016 wurde in Zusammenarbeit mit einigen Schulen verschiedener Schulformen, der NLSchB, dem Sparkassenverband sowie dem Softwarehersteller eine auf die speziellen Bedürfnisse niedersächsischer Schulen ausgerichtete Musterdatenbank auf Basis des Programms „StarMoney Business“ entwickelt. Seit dem Schuljahr 2016/2017 können die Schulen diese Mus-terdatenbank für ihren Zahlungsverkehr über das schuleigene Girokonto einführen und nutzen. Damit wird bei der eigenverantwortlichen Bewirtschaftung der Landesmittel durch die Schulen die Rechtssicherheit gesteigert (z. B. Zahlungen für Landesaufgaben über öffentliche Kassen, bessere Übersicht der Bestände) und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert (z. B. manuelle Führung einer Haushaltsüberwachungsliste entbehrlich). Zur Akzeptanzsteigerung in den Schulen bei der Einführung dieses Systems sollen Lehrkräfte die Schulen über die Möglichkeiten der Software informieren und regional in Vor-Ort-Gesprächen beraten und unterstützen. Entlastung Oberstudienräte/-rätinnen in Teilzeit Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 991 (0) Teilbeschäftigungsverbot während der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG) Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 995 Leitung eines Förderzentrums Sicherstellung der bisherigen Koordination der sonderpädagogischen Unterstützung an anderen Schulen in der Region. Im Rahmen einer Übergangsregelung werden den Schulleiterinnen und Schulleitern von Förderschulen (und damit auch Förderzentren) Anrechnungsstunden gewährt, deren Förderschu-le im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 01.08.2017 mit einer anderen Förderschule zusammengelegt bzw. aufgehoben wurde, sofern sie weiterhin die Leitung des bisherigen Förderzentrums mit dem bisherigen Aufgabenkreis auch an der aufnehmenden Schule wahrnehmen. 17-8598 Drucksache 17/8598 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8442 Sind Entlastungsstunden verzichtbar? Anfrage des Abgeordneten Grant Hendrik Tonne (SPD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums 17-8598_Anlage 1 17-8598_Anlage 2