Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8782 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8645 - Welche organisatorischen, prozeduralen und personellen Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, damit die erforderlichen Sanierungs- und Neubauvorhaben in der Hochschulmedizin an den Standorten Göttingen und Hannover zügig umgesetzt werden können? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stephan Siemer und Horst Schiesgeries (CDU) an die Landesregierung , eingegangen am 22.08.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 25.08.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 27.09.2017, gezeichnet Dr. Gabriele Heinen-Kljajić Vorbemerkung der Abgeordneten Wie der Landesrechnungshof (LRH) in seinem Positionspapier aus dem Februar 2017 ausführt, hat der LRH die zahlreichen schriftlichen Anfragen und Unterrichtungswünsche im Landtag zu Beginn des Jahres zum Anlass genommen, ein Positionspapier zur baulichen Situation der Hochschulkliniken in Niedersachsen zu erarbeiten. In diesem Positionspapier stellt der LRH u. a. fest: – Die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK), der Medizinischen Hochschule Hannover und dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen (SBN) war mit erheblichen Reibungsverlusten, Fehlinformationen und Missverständnissen belastet. – Die Masterplanung der MHH für ihre bauliche Entwicklung ist nach Einschätzung des LRH noch nicht ausgereift. In diesem Positionspapier stellte der LRH folgende Forderungen in den Raum: – Die bestehenden Organisationsstrukturen sollten grundlegend verändert werden, um bisherige Systemfehler zu vermeiden. Der LRH empfiehlt, die Gründung einer Bau- und Betriebsgesellschaft zu prüfen, die u. a. die Bauherrenaufgabe übernehmen könnte. – Das Land sollte gemeinsame bauliche Standards für die Realisierung der beiden Großprojekte an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) und der Universitätsmedizin Göttingen (UMG) entwickeln. – Die Planungs- und Baumaßnahmen sollten innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren abgeschlossen werden. – Das Land sollte private Partner an der Planung, Ausführung und Finanzierung der beiden Großprojekte beteiligen. Der LRH hat die im Positionspapier veröffentlichten Forderungen im Rahmen einer beratenden Äußerung gemäß § 88 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vertieft. Der LRH gibt darin weitere detaillierte Empfehlungen zur Realisierung der Großbauprojekte an der MHH und der UMG, so u. a.: – Bei der künftigen Großprojektsteuerung sollten die Zuständigkeiten der Hochschulkliniken, der beteiligten Ministerien, der Oberfinanzdirektion (OFD) und des Staatlichen Baumanagements (SBN) in einer Organisation gebündelt werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8782 2 – Das Land sollte ergebnisoffen prüfen, ob die Gebäude der Krankenversorgung der MHH auch außerhalb der bisher genutzten Grundstücke als sogenannte Greenfield-Variante realisiert werden können. – Für die Koordination der Planung und den Bau der Standorte in Göttingen und Hannover könnte eine übergreifende Konzernstruktur geschaffen werden. Wie auch der LRH in seiner beratenden Äußerung ausführt, hat die UMG schon vor zehn Jahren begonnen, eine langfristige Strukturplanung zu entwickeln. Das jetzt vorliegende Konzept „UMG 2025“ sieht eine Sanierung und einen weitgehenden Neubau der Bereiche Krankenversorgung und Forschung am Standort Göttingen vor. Als Stiftung obliegt der UMG auch die Bauherreneigenschaft . Die MHH ist als Hochschule eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung des Landes, die als Landesbetrieb geführt wird. Die MHH hat in den vergangenen Jahren verschiedene Masterpläne für die Sanierung und zum Teil den Neubau verschiedener Bestandbauten vorgestellt (siehe Antwort der Landesregierung auf die Fragen 1 und 2 in der Drs. 17/8416). Ende 2016 hat das MWK einen externen Planer beauftragt, einen grundlegend neuen Masterplan 2025 zu erstellen. Gemäß der Antwort der Landesregierung auf Frage 1 der Kleinen Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 17 im Mai-Plenum (Drs. 17/8120) soll bis Ende August 2017 ein erster Entwurf für die Empfehlungen des externen Planers vorliegen. Für die MHH nimmt das SBN die Bauherreneigenschaft wahr. Das Land hat im Mai 2017 das Gesetz über das „Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung“ beschlossen. Auf Basis dieses Gesetzes will das Land für die beiden Standorte der Hochschulmedizin in Göttingen und Hannover 600 Millionen Euro bereitstellen. Das Gesamtvolumen für die notwenigen Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an beiden Standorten schätzen die Landesregierung und der LRH auf über 2 Milliarden Euro. In der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (AfHuF) am 9. August 2017 hat der Landesrechnungshof sein Positionspapier und seine beratende Äußerung erläutert. Vertreter des Finanzministeriums sowie des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur haben dazu Stellung genommen . Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landes -behörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Nachdem Ende 2016 das Arbeitspapier zur baulichen Entwicklung von MHH und UMG vorgelegt wurde und den Sanierungsbedarf an den beiden Standorten klar aufgezeigt und der Höhe nach eingeordnet hat, verlaufen die weiteren Vorbereitungen für die Umsetzung der notwendigen Baumaßnahmen in der Krankenversorgung weiterhin planmäßig. Für MHH und UMG wurden bauliche Entwicklungsplanungen in Auftrag gegeben, die termingerecht laufen und nach ersten Zwischenergebnissen weitere Ergebnisse Ende August erbracht haben. Seit April werden gemeinsame Standards für die künftigen Bauten von MHH und UMG entworfen. Das geschieht gemeinsam mit den Hochschulen sowie mit der OFD. Mit dem am 16.05.2017 vom Landtag beschlossenen Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens wurden auf Vorschlag der Landesregierung ein Handlungs- und Prüfungsrahmen sowie die Notwendigkeit einer zentralen Steuerung gesetzlich verankert. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8782 3 Die weitere Ausgestaltung wird in enger Abstimmung mit dem MF, der MHH und der UMG geprüft. Die notwendigen Schritte dazu werden wie angekündigt für das Ende der zweiten Jahreshälfte 2017 vorbereitet. Dabei orientiert sich die Landesregierung in diesen Gesprächen mit den Hochschulklinika einerseits an den bestehenden rechtlichen Gegebenheiten der Einrichtungen und andererseits an den Vorgaben des Gesetzes zum Sondervermögen. Sie geht davon aus, dass an beiden Standorten Strukturen errichtet werden, die den jeweiligen Anforderungen von MHH und der UMG gerecht werden müssen. Sollten als Ergebnis dieser Gespräche an beiden Orten Baugesellschaften gegründet werden, für die die bauliche Verantwortung die Einrichtungen tragen, wären insbesondere drei Bedingungen zu erfüllen: Die zentrale Steuerung ist sicherzustellen; ein zentraler Fachausschuss des Landes wird diese Vorgabe unterstützen. Die Aufsichtsstruktur der Gesellschaften im Hinblick auf das Personal des Landes sollte identisch sein. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen den Gesellschaften und ein Durchführungsvertrag zwischen Gesellschaften und Land Niedersachsen sollten konkrete und verbindliche Vereinbarungen zwischen den Partnern ermöglichen. 1. Wann wird die Landesregierung den neuen Masterplan für die MHH und die finale Planung für die UMG vorstellen? Die Landesregierung plant die Vorstellung beider Masterpläne im zuständigen Ausschuss für Haushalt und Finanzen im Dezember 2017. 2. Wann wird die Landesregierung die vorbereitenden Gespräche über die Ausgestaltung einer UMG-Baugesellschaft (siehe Antwort der Landesregierung auf Frage 1 in der Drs. 17/8495) abschließen? Das MWK geht derzeit davon aus, dass die vorbereitenden Gespräche über die grundsätzliche Ausgestaltung an beiden Standorten in diesem Jahr beendet werden. 3. Welche Fragen bezüglich einer Ausgestaltung einer UMG-Baugesellschaft sind noch offen ? Hierzu befindet sich die Landesregierung in intensiven Gesprächen mit den Einrichtungen. Es sind zu diesem Zeitpunkt der Gespräche noch unterschiedliche organisatorische Fragen offen, die davon abhängen, wie die konkrete Ausgestaltung beider Gesellschaften vorgenommen wird. 4. Wie schnell kann die UMG nach Gründung einer Baugesellschaft mit der Planung für die Baustufe 1B „Neubau Zentral-OP“ beginnen? Die Gründung der Gesellschaft ist keine Voraussetzung für den Beginn der Planung der Baustufe 1B an der UMG. Planungsmittel für die Baustufe 1B sind bereits im Haushalt vorgesehen. 5. Wäre die Baugesellschaft als 100-prozentige Tochter der UMG von der Umsatzsteuer für die Leistungserbringung für die UMG befreit? Zur Vermeidung von Umsatzsteuerbelastungen zwischen einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft und einer Muttergesellschaft könnte eine umsatzsteuerliche Organschaft angestrebt werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8782 4 Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn eine juristische Person des privaten Rechts nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Jeder Organkreis kann nur einen Organträger haben. Eine finanzielle Eingliederung liegt grundsätzlich vor, wenn der Organträger mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte der Organgesellschaft hält. Wirtschaftliche Eingliederung verlangt, dass das Organträgerunternehmen und die Organgesellschaft hinreichend eng miteinander wirtschaftlich verflochten sind. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Besitzgesellschaft einer Betriebsgesellschaft ein wesentliches Wirtschaftsgut zur Verfügung stellt oder der Vertrieb des Organträgers über die Organgesellschaft erfolgt. Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger die Organgesellschaft im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses beherrschen kann. Demnach muss der Organträger in der Lage sein, jederzeit seinen eigenen Willen auf der Geschäftsführungsebene der Organgesellschaft auch tatsächlich durchsetzen zu können. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt im Einzelfall von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ab. Für den Fall, dass die Baugesellschaft eine 100-prozentige Tochter der UMG wäre, könnte sie als Organgesellschaft umsatzsteuerlich einen unselbstständigen Betrieb im Unternehmen der UMG (= Organträger) bilden. Folglich würden die Leistungen der Baugesellschaft an die UMG als nicht steuerbarer Innenumsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegen. 6. Würde eine Umsatzsteuerbefreiung der Baugesellschaft in der internen Leistungserbringung für die jeweilige Hochschulmedizin z. B. an der Schaffung einer Konzernstruktur als übergeordnete Einheit für die beiden potenziellen Baugesellschaften der MHH und der UMG scheitern? Die umsatzsteuerliche Beurteilung ergibt sich im Einzelfall in Abhängigkeit von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung. Bei der Bildung einer Konzernstruktur wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob die Eingliederungsvoraussetzungen für die Organschaft sämtlich erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Ausführungen in der Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Wann wird die Landesregierung die vorbereitenden Gespräche über die Ausgestaltung einer MHH-Baugesellschaft (siehe Antwort der Landesregierung auf Frage 3 in der Drs. 17/8495) abschließen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verweisen. 8. Wann wird die Landesregierung die ersten Ergebnisse der Analysen des externen Planers den zuständigen Ausschüssen vorstellen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 9. Welche der im Folgenden genannten Aufgaben und Leistungen wird eine Baugesellschaft als 100-prozentige Tochtergesellschaft der MHH übernehmen können (bitte zu den Unterpunkten einzeln Stellung nehmen)? a) Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft b) Beratung der MHH bei der Raum- und Bedarfsplanung c) Erstellung von Variantenvergleichen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen d) Ausgleich von Interessen zwischen den Nutzern e) Planung der Investitions- und Baukosten Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8782 5 f) Erstellung funktionaler Leistungsbeschreibungen g) Planung der Termine, Kapazitäten und der Logistik h) Baubegleitung i) Bauabnahme und Übergabe an den Nutzer j) Gewährleistungsmanagement k) Kontrolle der Kosten und Bewirtschaftung der Mittel l) Abschließen von Verträgen, so z. B. Versicherungsverträgen Die aufgeführten Punkte sind Schritte in einem Gesamtprozess der Bauabwicklung im öffentlichen Bereich. Entsprechend werden alle genannten Schritte zurzeit betrachtet und hinsichtlich ihrer Zuordnung überprüft. Ein Ergebnis liegt voraussichtlich zum angegebenen Zeitpunkt vor. 10. Wie würden bei Bestehen einer Baugesellschaft an der MHH der Landtag (AfHuF) und die Landesverwaltung (MWK, MF, SBN, Oberfinanzdirektion etc.) in den Bauprozess eingebunden? Ebenso wie die unter Frage 9 aufgeführten Punkte betrifft dies Schritte in einem Gesamtprozess der Bauabwicklung im öffentlichen Bereich. Entsprechend werden alle genannten Schritte zurzeit betrachtet und hinsichtlich ihrer Zuordnung überprüft. Ein Ergebnis liegt voraussichtlich zum angegebenen Zeitpunkt vor, erst dann kann die Frage nach der Einbindung in den Bauprozess abschließend geklärt werden. 11. Welche Aufgaben würde das Präsidium der MHH im Bauprozess noch wahrnehmen, wenn eine MHH-Baugesellschaft den Bauprozess in weitgehend eigener Verantwortung durchführt? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Wären Mitglieder des Präsidiums in einem Aufsichtsgremium der Baugesellschaft vertreten ? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 13. Welche organisatorische Einheiten (MWK, MF, OFD, SBN, Nutzer, neue Baugesellschaft , LRH etc.) sind künftig für die folgenden bisher übliche Schritte der Bedarfsfeststellung von Bauten an der UMG zuständig und in welcher Funktion (Entscheider/Berater )? a) Bedarfsermittlung und -erläuterung b) Genehmigung der Bedarfsplanung c) Erstellung eines Förderantrags (für Stiftungsuniversitäten), d) Vorlage des Förderantrags (für Stiftungsuniversitäten) e) Prüfung des Förderantrags (für Stiftungsuniversitäten) f) Objektunabhängige Ermittlung des Unterbringungsbedarfs g) Anerkennung des ermittelten Unterbringungsbedarfs h) Variantenuntersuchung im Rahmen der Unterbringungsplanung i) Plausibilitätsprüfung der Variantenuntersuchung j) Entscheidung über die Unterbringungsvariante Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Die aufgeführten Punkte sind Schritte in einem Gesamtprozess der Bedarfsfeststellung im öffentlichen Bereich. Entsprechend werden alle genannten Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8782 6 Schritte zurzeit betrachtet und hinsichtlich ihrer Zuordnung überprüft. Ein Ergebnis liegt voraussichtlich zum angegebenen Zeitpunkt vor. 14. Werden die im Folgenden genannten bisher übliche Schritte noch durchgeführt und, wenn ja, von wem? a) Aufstellung der Bauanmeldung b) Erstellung des Erläuterungsberichts und der Kostenermittlung c) Stellung des Antrags auf Genehmigung der Bauanmeldung d) Genehmigung der Bauanmeldung e) Einstellung des Bauvorhabens in die Mittelfristige Planung des Landeshaushalts f) Beauftragung zur Erstellung einer HU-Bau g) Erstellung der HU-Bau h) Stellungnahme zur HU-Bau i) Vorlage der HU-Bau beim Ausschuss für Haushalt und Finanzen j) Bauvorbereitung und -abwicklung k) Beschaffung der Ersteinrichtung l) Bauausführung und Bauüberwachung Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Die aufgeführten Punkte sind Schritte in einem Gesamtprozess der Bauabwicklung im öffentlichen Bereich. Entsprechend werden alle genannten Schritte zurzeit betrachtet und hinsichtlich ihrer Zuordnung überprüft. Ein Ergebnis liegt voraussichtlich zum angegebenen Zeitpunkt vor. Sowohl die verfahrensmäßigen als auch die haushaltsmäßigen Fragen sind Inhalt einer Abstimmung zwischen den beteiligten Einrichtungen. Das Ziel dabei ist weiterhin eine deutliche Vereinfachung und Optimierung des bisherigen Verfahrens. 15. Welche Schritte im neuen Verfahren entfallen gegenüber der bisherigen Vorgehensweise ? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 14 wird verwiesen. 16. Welche Rolle wird das Referat Krankenhausbau der OFD künftig im Genehmigungsund Bauverfahren für die Hochschulmedizin spielen, und welche Aufgaben wird es gegebenenfalls übernehmen? Das Referat für Krankenhausbau der OFD wird bei der Beratung von Bauten der Krankenversorgung einbezogen. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 17. Welche Maßnahmen und organisatorischen Änderungen führen dazu, dass sich das Verfahren vereinfacht und beschleunigt? Die Ausgestaltung des zukünftigen Verfahrens befindet sich derzeit in der Abstimmung. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 18. Wird das Land die Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Niedersachsen überarbeiten, und, wenn ja, wann liegt die neue Richtlinie vor? Die Landesregierung hat in der Sitzung des Haushaltsausschuss die Anregung des LRH begrüßt, Anpassung an der RLBau durchzuführen. Aussagen über Art, Umfang und Zeitpunkt notwendiger Änderungen in der RLBau können sinnvollerweise erst getroffen werden, wenn die zukünftige Ausrichtung der Strukturen zur Sanierung der Hochschulmedizin feststehen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8782 7 19. Wie wird sich das Verfahren für die MHH von dem für die UMG unterscheiden? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Wie wird das Land die organisatorischen Instanzen, wie z. B. das SBN, künftig personell aufstellen, damit sie die zusätzlichen Aufgaben aufgrund des erhöhten Bauvolumens in der Hochschulmedizin bewältigen können? Die zukünftige Ausrichtung der organisatorischen Instanzen ist abhängig von der Entscheidung zur Bildung von Baugesellschaft(en) und der damit einhergehenden Neuverteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten. 21. Wie hoch schätzt das Land den für die Umsetzung der Bauvorhaben notwendigen zusätzlichen Personalbedarf im MWK, im MF, bei der OFD, beim SBN sowie bei der MHH und der UMG? Für die geplanten Bauten ist zusätzliches Personal bei den genannten Institutionen erforderlich. Abschließend ist diese Frage erst dann zu beantworten, wenn die Vorberechnungen zur Umsetzung der Baumaßnahmen abgeschlossen sind. Im Bereich MWK ist zum 01.08.2017 ein neues Referat 15 in der Abteilung 1 eingerichtet worden. Es ist geplant, dass neun VZE den baulichen Bereich der MHH und der UMG betreuen. Zum Teil ist das Personal bereits vorhanden. Fünf VZE-Stellen befinden sich derzeit im Bewerbungsverfahren. 22. Welche Alternativen zu einer Konzernstruktur gibt es aus Sicht der Landesregierung für eine übergreifende, koordinierte Steuerung der beiden Baugesellschaften über die beiden Standorte hinweg? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 23. Wie werden die parlamentarischen Gremien (AfHuF) in den Bauprozess an MHH und UMG eingebunden? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 10 wird verwiesen. 24. Wie beurteilt die Landesregierung die vom LRH in seinem Positionspapier vom 09.02.2017 genannten Vorteile einer Greenfield-Variante für die MHH insbesondere im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Regelbetriebs durch die Bautätigkeit, die Realisierung einer von Grund auf optimalen Klinikstruktur, einer schnelleren Umsetzung und einer Minimierung von Erlöseinbußen? Verschiedene Varianten - auch die Variante eines Baus jenseits des Stadtfelddamms - sind seit 2016 Gegenstand der Betrachtung im Prozess an der MHH. Hierzu sowie zu weiteren Aspekten wird derzeit eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erstellt. 25. Wann legt die Landesregierung die Rahmendaten für die sogenannte, auch vom Landesrechnungshof geforderte, Greenfield-Variante vor? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 24 wird verweisen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8782 8 26. Wird das Land eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine Greenfield-Variante an der MHH wie geplant im Dezember vorlegen, oder kann eine Vorstellung im zuständigen Ausschuss noch in dieser Legislaturperiode stattfinden? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 24 wird verweisen. 27. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung für eine Vergabe dieser Großprojekte nach Einzelgewerken, welche Gründe sprechen dagegen? Die Vergabe von Bauleistungen oberhalb des derzeit gültigen EU Schwellenwertes in Höhe von 5 225 000 Euro richtet sich nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4. Es regelt auch die Voraussetzungen für die Vergabe nach Fach- oder Teillosen: „(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen . Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“. (§ 97 Abs. 4 GWB) Der öffentliche Auftraggeber ist daher nicht frei in der Entscheidung, ob er die Leistungen nach Einzelgewerken oder in Zusammenfassung von Losen z. B. an Generalunternehmer vergibt. Die Prüfung , ob technische oder wirtschaftliche Gründe eine gemeinsame Vergabe von Losen erfordern, ist eine Einzelfallentscheidung, die für jedes Vergabeverfahren individuell zu treffen ist. Dementsprechend können auch die vermuteten Vor- bzw. Nachteile bezogen auf das einzelne Bauvorhaben unterschiedlich ausfallen. Zu den Vorteilen einer Vergabe nach Einzelgewerken zählen im Allgemeinen (nicht abschließend): – die Mittelstandsfreundlichkeit, – die Marktgängigkeit der Gewerke, – die Einflussmöglichkeiten auf Planung und Ausführung, – die Reduzierung von Kostenzuschlägen (GU-Zuschlag), – die Reduzierung von Folgerisiken bei Insolvenz. Zu den Vorteilen einer zusammengefassten Vergabe (GU Vergabe) zählen im Allgemeinen (nicht abschließend): – die Reduzierung von Vergabeverfahren, – die Reduzierung der Anzahl von Ansprechpartnern und Schnittstellen auf Auftragnehmerseite, – die Reduzierung des Koordinierungsaufwands, – die Zuordnung von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen. 28. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung für eine Vergabe einzelner großer Bauvorhaben an einen Generalunternehmer, welche Gründe sprechen dagegen? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 29. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage des LRH, dass eine Vergabe der Großprojekte nach Einzelgewerken nicht zielführend und unpraktikabel sei (Seite 39 der beratenden Äußerung)? Gemäß § 97 GWB ist diese Frage nach Vorliegen der genauen Definition des Umfangs der einzelnen Baumaßnahmen im Vergabeverfahren im Einzelfall zu beurteilen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8782 9 30. Welche Baukörper mit welchen Funktionalitäten (Parkhäuser, Küchen, Wäschereien etc.) könnten aus Sicht der Landesregierung als ÖPP-Projekt realisiert werden? Eine Realisierung von Baukörpern im Rahmen einer ÖPP erfordert nach Ziffer 6.3 des Abschnitts B 2 der Richtlinie für die Bauaufgaben des Landes (RLBau) zunächst eine Prüfung, ob sich ein (Teil-)Projekt für die Realisierung in öffentlich-privater Partnerschaft grundsätzlich eignet. Eine solche Eignungsprüfung setzt jedoch eine Bedarfsplanung nach Ziffer 2.3 des Abschnitts B 2 der RLBau mit insbesondere dem Raumbedarfsplan, den qualitativen Bedarfsanforderungen und den Bedarfsanforderungen des Dienstbetriebs voraus, die bislang noch nicht gegeben ist. Aus diesem Grunde kann die Landesregierung derzeit auch noch keine Aussagen zur ÖPP-Geeignetheit treffen . 31. Welcher Änderungen gesetzlicher Vorgaben, z. B. im Niedersächsischen Hochschulgesetz sind notwendig, damit die neue, vom Land ins Auge gefasste Bauorganisation in der Hochschulmedizin umgesetzt werden kann? Nach derzeitigem Planungsstand sind Änderungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in den die Hochschulmedizin betreffenden Bereichen nicht erforderlich. (Ausgegeben am 28.09.2017) Drucksache 17/8782 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8645 Welche organisatorischen, prozeduralen und personellen Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, damit die erforderlichen Sanierungs- und Neubauvorhaben in der Hochschulmedizin an den Standorten Göttingen und Hannover zügig umgesetzt werden können? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stephan Siemer und Horst Schiesgeries (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur