Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8832 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8763 - Urteil zur kostenlosen Strandnutzung Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 20.09.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 25.09.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 30.10.2017, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. September 2017 entschieden, dass Strände grundsätzlich kostenfrei zugängig sein müssen. Lediglich in Abschnitten, in denen die Betreiber den Gästen ein Angebot wie beispielsweise Toiletten oder Umkleidekabinen bereitstellen, darf ein Eintrittsgeld verlangt werden. 1. Wie bewertet die Landesregierung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts? Grundsätzlich ist die Entscheidung zu begrüßen. Inhaltlich wurde eine verhältnismäßige Abwägung zwischen dem Recht auf freien Zugang zur freien Landschaft sowie den Nutzungsinteressen der Gemeinde getroffen. Sobald die Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, werden deren rechtlichen Ausführungen in die Überlegungen für ein neues niedersächsisches Naturzugangsgesetz einfließen. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Ankündigung einiger Gemeinden, die kostenlosen Strände nicht mehr zu reinigen? Bei der Allgemeinheit frei zugänglichen Flächen, bei denen gemäß § 59 BNatSchG das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet ist (allgemeiner Grundsatz), ist nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerwG für den Abfallbesitz i. S. d. Abfallrechts ein „erforderliches Mindestmaß an Sachherrschaft “ notwendig. Bei der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Grundstücken hat das BVerwG den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint. Derartige Abfälle hätte die entsorgungspflichtige Körperschaft selbst auf dem Grundstück einzusammeln. Demzufolge sind im Bereich der frei zugänglichen Strände die jeweils örtlich zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger für die Einsammlung und Entsorgung der Strandabfälle zuständig. Das sind gemäß § 6 NAbfG die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. Sofern Städte und Gemeinden keine Aufgaben aus dem Naturschutzrecht zu erfüllen haben bzw. sie keiner Verpflichtung nach § 10 NAbfG unterliegen, sind Aufgaben, die sie im Zusammenhang mit kostenlosen Stränden durchführen, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Zur Durchführung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben ist die Kommune nicht verpflichtet. Sie hat die freie Entscheidung darüber, ob und wie sie die Aufgabe wahrnimmt. Daher kann jede Kommune für sich entscheiden, ob sie die Reinigung von Stränden aus eigenen finanziellen Mitteln durchführen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8832 2 möchte. Der Landesregierung steht es daher nicht zu, die Entscheidung einzelner Kommunen zu bewerten. 3. Wie hoch waren die Einnahmen niedersächsischer Gemeinden durch Strandgebühren in den vergangenen fünf Jahren? Eine kurzfristige Abfrage hat für die Gemeinden Dornum, Hage, Juist, Krummhörn, Uplengen, Butjadingen, Jade, Wangerland sowie die Städte Cuxhaven, Emden, Wilhelmshaven, Norden, Norderney , Borkum folgende Zahlen ergeben: Einnahmen aus der Strandgebühr in Euro 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Stadt Norden 36 434 53 990 45 148 54 635 48 907 Cuxhaven 552 400 597 400 560 500 558 300 664 800 Gemeinde Uplengen (nur Badesee); inwieweit das Urteil auch auf Badeseen anzuwenden sein wird, muss abgewartet werden 34 970 39 900 28 120 25 672 24 938 Gemeinde Wangerland* 468 519 423 569 470 168 493 001 504 212 * Die von der Gemeinde Wangerland genannten Einnahmen sind Umsatzzahlen der Wangerland Touristik GmbH, deren Alleingesellschafter die Gemeinde Wangerland ist. Die übrigen Gemeinden haben Fehlanzeige erstattet. (Ausgegeben am 01.11.2017) Urteil zur kostenlosen Strandnutzung Drucksache 17/8832 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8763 Urteil zur kostenlosen Strandnutzung Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz