Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8853 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8820 - Wie wirkt sich die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf die Planungen am grünen Hügel in Wathlingen aus? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 19.10.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 23.10.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 17.11.2017, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung des Abgeordneten In der Drucksache 17/5015 führt die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Folgendes aus: „Die K+S Entsorgung GmbH (K+S) plant die Abdeckung der Kalirückstandshalde ‚Niedersachsen‘ in Wathlingen (Landkreis Celle). Hierzu soll die Halde mit geeigneten Böden und Bauschuttfraktionen abgedeckt sowie anschließend eine Begrünung durchgeführt werden. Ziel dieser Maßnahme ist insbesondere die Minimierung der Neubildung von salzhaltigen Wässern und damit eine Verbesserung der langfristigen Umweltauswirkungen im Bereich der Kalirückstandshalde.“ Die K+S Entsorgung GmbH hat nach eigenen Angaben über 20 Jahre Erfahrung mit der Rekultivierung der Halde Friedrichshall. Die Nutzung dieser Halde für eine regionale Verwertung von Bodenaushub und das Recycling von Baustoffen läuft voraussichtlich im Jahr 2020 aus. Als Nachfolgeaktivität wird die Rekultivierung der Halde „Niedersachsen“ derzeit geplant und demnächst beantragt . Sie soll die Fortführung der Aktivitäten von K+S Baustoffrecycling gewährleisten und auch einen Beitrag zur Entsorgungssicherheit für die Bauwirtschaft in der Region leisten. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat die entsprechenden Landesverordnungen zum 1. August 2017 abgelöst. Die AwSV erstreckt sich über ortsfeste Anlagen, wenn hier mit wassergefährdeten Stoffen umgegangen wird. Durch die neue AwSV kommt es auch zu Änderungen bei der Einstufung von wassergefährdenden Stoffen (WGK- Einstufung). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 sind Gemische und Recyclingmaterial dann nicht wassergefährdend , wenn sie den Einbauklassen Z 0 oder Z1.1 der LAGA M20 entsprechen. Materialien der Einbauklasse Z 2 sind demnach als wassergefährdend einzustufen. Vorbemerkung der Landesregierung Für die geplante Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ in Wathlingen mit zerkleinertem Bauschutt und Bodenaushub sowie die anschließende Rekultivierung ist nach Bergrecht ein Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die K+S Entsorgung GmbH (K+S) hat für dieses Vorhaben Antragsunterlagen in Form eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans zu erstellen und der zuständigen Genehmigungsbehörde , dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), vorzulegen. Dem LBEG liegen erste Entwürfe dieser Antragsunterlagen vor, die derzeit von der K+S überarbeitet und vervollständigt werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8853 2 1. Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens des Projektes „Abdeckung der Halde Niedersachsen“ durch die K+S Entsorgung GmbH? Die K+S hat ihre Planungen zur Abdeckung der Kalirückstandhalde „Niedersachsen“ am 9. September 2015 im Rahmen eines vom LBEG durchgeführten sogenannten Scoping-Termins vorgestellt . Entsprechend den Ergebnissen dieses Scoping-Termins hat das LBEG den vorläufigen Untersuchungsrahmen für die von der K+S zu erstellenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens festgelegt. Einige der Unterlagen für den Rahmenbetriebsplan einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie und Gutachten sind am 30. Juni 2017 in Entwurfsform beim LBEG eingegangen. Zwischenzeitlich hat das LBEG für die vorliegenden Antragsunterlagen eine Vollständigkeitsprüfung durchgeführt. In der Vollständigkeitsprüfung werden die Unterlagen hinsichtlich ihrer Prüffähigkeit beurteilt. Die Vollständigkeitsprüfung trifft keine Aussage über die Zulässigkeit des Antrags oder die fachliche Richtigkeit von Gutachten. Zurzeit überarbeitet die K+S diese Unterlagen und erstellt die noch ausstehenden Antragsbestandteile . Ausstehend ist der Antrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Recyclinganlage, mit der das angelieferte Material für die Abdeckung vorbereitet werden soll. Daneben sind im Nachgang zum Planfeststellungsverfahren für konkrete Einzelmaßnahmen zusätzlich bergrechtliche Sonderbetriebspläne erforderlich, z. B. für die Wahrung des erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes . 2. Welche Genehmigungen liegen bereits vor, und welche sind noch erforderlich? Für die Konturierung der Halde, für das Auflösen des dabei abgefrästen Materials sowie für das Einleiten der dabei entstehenden Salzlösung in das Bergwerk Niedersachsen-Riedel liegen zugelassene Betriebspläne vor. Nach Absprache mit dem LBEG nutzt die K+S diese Zulassungen nicht, damit vor einer Zulässigkeitsentscheidung zur Haldenabdeckung keine vollendeten Fakten geschaffen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wann ist voraussichtlich mit dem Ende des Genehmigungsverfahrens zu rechnen? Bisher liegen dem LBEG erste Antragsunterlagen in Entwurfsform für die Vollständigkeitsprüfung vor. Eine Prognose bezüglich der Dauer des Genehmigungsverfahrens ist aktuell nicht möglich. 4. Welche der beauftragten umweltfachlichen Gutachten (Umweltverträglichkeitsstudie, Artenschutzfachlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Sichtwirkung ) liegen bereits vor? Im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung hat die K+S Entwürfe der Umweltverträglichkeitsstudie, der FFH-Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet „Brand“ (DE 3426-301), des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags, des Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie einer Umweltverträglichkeits-Vorprüfung für die Verlegung von Wirtschaftswegen vorgelegt. Die Sichtwirkung wird im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie betrachtet. 5. Liegt die schalltechnische Untersuchung zum Anlieferverkehr vor? Die K+S hat den Entwurf einer schalltechnischen Untersuchung zum Anlieferverkehr zur Vollständigkeitsprüfung vorgelegt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8853 3 6. Liegt die Lärmprognose für den Betrieb der Haldenabdeckung und für den Recyclingplatz vor? Die K+S hat den Entwurf einer gutachterlichen Stellungnahme zu den zu erwartenden Geräuschimmissionen bei der Abdeckung der Halde sowie eine ergänzende Betrachtung der Lärmemissionen durch Fräsarbeiten zur Vollständigkeitsprüfung vorgelegt. 7. Liegt die Staubimmissionsprognose vor? Die K+S hat den Entwurf einer gutachterlichen Stellungnahme über die Emissionen und Immissionen (Staub) durch die Abdeckung der Halde sowie eine ergänzende Betrachtung für die Fräsarbeiten zur Vollständigkeitsprüfung vorgelegt. 8. Liegt das Verkehrsgutachten vor? Die K+S hat den Entwurf einer Verkehrsuntersuchung zur Vollständigkeitsprüfung vorgelegt. 9. Wie stellt sich derzeit die Abschätzung der Anlieferverkehre (Mengenherkunft, voraussichtliche Frachtverteilung, Mengenanlieferung bzw. Fahrtbewegungen) dar, bzw. hat die Abschätzung durch den Antragsteller K+S vom 7. April 2016 weiterhin Bestand? Die K+S rechnet auch weiterhin mit einer jährlichen Einbaumenge von ca. 600 000 t. Bei bis zu 250 Betriebstagen pro Jahr und ca. 24 t Zuladung pro Lkw ergibt sich daraus über einen Zeitraum von 20 bis 25 Jahren eine Anzahl von ca. 100 Fahrzeugen täglich von Montag bis Freitag (in Ausnahmen auch an Samstagen). Die K+S geht von folgenden Herkunftsräumen des Abdeckmaterials aus: – 70 bis 80 %: Großraum Hannover, – 10 bis 20 %: Braunschweig, Wolfsburg, Salzgitter, – 10 bis 20 %: Hamburg, Bremen. 10. Liegt das Boden- und Standsicherheitsgutachten vor? Die K+S hat den Entwurf eines geotechnischen Berichts für die Abdeckung der Halde zur Vollständigkeitsprüfung vorgelegt. 11. Liegen die hydrologischen Gutachten vor? Die K+S hat den Entwurf eines hydrogeologischen Gutachtens zur Vollständigkeitsprüfung vorgelegt . 12. Hat sich etwas mit Bezug auf die Drucksache 17/5015 vom 14. Januar 2016 an den Antworten der Landesregierung inhaltlich geändert, oder haben die Antworten weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit? Soweit sich aus den Antworten zu Frage 1 bis 11 sowie 13 bis 15 und 20 kein neuerer Sachstand ergibt, sind die Antworten der Landesregierung, die in der Drucksache 17/5015 enthalten sind, weiterhin aktuell. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8853 4 13. Handelt es sich bei der geplanten Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen “ in Wathlingen um ein Vorhaben, welches auch unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fällt/fallen könnte? Falls nicht, bitte mit Begründung. 14. Welche qualitativen Veränderungen treten mit dem Inkrafttreten der AwSV im Verhältnis zur bisher gültigen Landesverordnung ein? 15. Was wird sich für den Antragsteller (K+S Entsorgung GmbH) im Umgang mit dem Bauschutt / Recyclingmaterial/sonstige Gemische durch das Inkrafttreten der AwSV im Umgang mit Materialien der Einbauklasse Z 2 gegebenenfalls ändern? Die Fragen 13, 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Einschätzung des LBEG stellt die Abdeckung der Halde selbst keine Anlage dar, welche der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegt. Die AwSV kommt bei der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ jedoch in den Bereichen zum Tragen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, z. B. für die Löseanlage für abgefrästes Salz oder für die Tankanlage. Die auf Bundesebene beschlossene AwSV, die am 1. August 2017 vollständig in Kraft getreten ist, löst die bisher geltenden Länderverordnungen - in Niedersachsen die Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 (VAwS) - sowie die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe ab und schafft ein einheitliches Rechtssystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen. Die Verordnung beinhaltet stoff- und anlagenbezogene Regelungen, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden darf. Ziele der Verordnung sind es, einheitliche Regelungen im Anlagenrecht zum Schutz der Gewässer festzulegen, das Einstufungsverfahren zu entbürokratisieren und den Vollzug zu festigen. Grundlegende Änderungen gegenüber der VAwS ergeben sich für Bergbaubetriebe nicht. Einige relevante Regelungen wurden in der neuen Verordnung fest verankert, z. B. in § 2 Abs. 9 (Anlagenbegriff ), § 16 Abs. 3 (Ausnahmetatbestände), § 24 Abs. 2 (Pflicht bei Betriebsstörungen - Austritt wassergefährdender Stoffe). Weiterhin wurden stoffliche Anforderungen angepasst. Es gibt Änderungen in der Einstufungssystematik, bei der Kategorisierung der Stoffe und Stoffgruppen, aber auch bei den Gefährdungsstufen von Anlagen gemäß § 39 AwSV. Technische Anforderungen, z. B. an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen gemäß § 18 AwSV oder der Pflicht ein erforderliches Instandsetzungskonzept gemäß § 24 AwSV vorzulegen, wurden konkretisiert. Die organisatorischen Anforderungen in Form der Pflichterfüllung der Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV, der Betriebsanweisung (u. a. mit Notfallplan) gemäß § 44 AwSV oder Anpassungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen gemäß §§ 41 und 42 AwSV, wurden erhöht. Die genannten Regelungen werden durch umfangreiche Überwachungs- und Prüfpflichten des Unternehmers, aber auch durch Sachverständige, Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften , Fachprüfer und Fachbetriebe kontrolliert. Diese Pflichten greifen bei der Errichtung (Neuanlage) oder wesentlichen Änderung sowie bei der Änderung der Gefahrenstufe prüfpflichtiger Anlagen. Für bestehende Anlagen greifen die Übergangsbestimmungen der §§ 66 bis 70 AwSV. 16. Welche Risiken oder Gefahren können durch die Verwendung von Materialien der Einbauklasse Z 2 auf die Oberflächengewässer und Grundwasserleiter ausgehen? Bezogen auf eine geplante Abdeckung der Halde ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob die beantragten Abdeckmaterialien dem Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes Rechnung tragen. Wenn unzulässige Beeinträchtigungen zu befürchten sind, dürfen die betroffenen Abdeckmaterialien nicht zugelassen werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8853 5 17. Was beinhaltet (Grenzen und Möglichkeiten) ein „eingeschränkter offener Einbau“ von Böden der Einbauklasse Z 1 nach LAGA M20? Gemäß der von der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall erstellten Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln“ (LAGA M 20) werden der Einbauklasse 1 „Eingeschränkter offener Einbau“ mineralische Abfälle zugeordnet , die in technischen Bauwerken in wasserdurchlässiger Bauweise eingebaut werden können. Maßgebend ist die Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 1. Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 1 ist ein offener Einbau von mineralischen Abfällen z. B. in folgende technische Bauwerke möglich: – Straßen, Wege, Verkehrsflächen (Ober- und Unterbau), – Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen (Ober- und Unterbau), – Unterbau von Gebäuden, – unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht von Erdbaumaßnahmen (Lärm- und Sichtschutzwälle ), die begleitend zu den im ersten und zweiten Spiegelstrich genannten technischen Bauwerken errichtet werden, – Unterbau von Sportanlagen. 18. Was beinhaltet (Grenzen und Möglichkeiten) ein „eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen“ von Böden der Einbauklasse Z 2 nach LAGA M20? Gemäß LAGA M 20 stellen die Zuordnungswerte Z 2 die Obergrenze für den Einbau von mineralischen Abfällen mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen und außerdem die Obergrenze für die Verwertung von Abfällen im Geltungsbereich dieses Regelwerks dar. Durch die nicht oder gering wasserdurchlässigen Bauweisen dieser Einbauklasse soll der Transport von Schadstoffen in den Untergrund und das Grundwasser verhindert werden. Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 2 ist ein Einbau von mineralischen Abfällen in bestimmte Verwertungsmaßnahmen unter den nachstehend definierten technischen Sicherungsmaßnahmen - unbeschadet der technischen Eignung - grundsätzlich möglich: a) im Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbau (z. B. Flugplätze, Hafenbereiche, Güterverkehrszentren ) sowie bei der Anlage von befestigten Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten (z. B. Parkplätze, Lagerflächen) als – Tragschicht unter wasserundurchlässiger Deckschicht (Beton, Asphalt, Pflaster mit abgedichteten Fugen), – gebundene Tragschicht unter wenig durchlässiger Deckschicht (Pflaster, Platten), – gebundene Deckschicht, b) bei Erdbaumaßnahmen als Lärm- und Sichtschutzwall oder Straßendamm (Unterbau), sofern durch aus technischer Sicht geeignete einzelne oder kombinierte Maßnahmen sichergestellt wird, dass das Niederschlagswasser vom eingebauten Abfall weitestgehend ferngehalten wird. 19. Welche technischen Sicherungsmaßnahmen können zur Minimierung oder zum Ausschluss potenzieller Gefahren und Risiken durch den Einbau von Materialien der Einbauklasse Z 2 ergriffen werden? Durch definierte technische Sicherungsmaßnahmen soll der Transport von Inhaltsstoffen in den Untergrund und das Grundwasser verhindert werden. Da der Transport durch Niederschlagswasser bewirkt wird, kommt als technische Sicherungsmaßnahme zunächst die Abschottung des Materials gegen Niederschlagswasser in Betracht. Dem dienen eine Abdeckung des Materials sowie das Auffangen und kontrollierte Ableiten des Nieder- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8853 6 schlagswassers. Soweit dennoch Niederschlagswasser durch die Abdeckung dringt und mit dem Material in Berührung kommt, muss dieses belastete Wasser kontrolliert aufgefangen werden. Dem dienen eine undurchlässige Basisabdichtung sowie eine darauf aufliegende Sohldrainage mit Gefälle nach außen. 20. Handelt es sich bei den geplanten Abdeckungsaktivitäten des Antragstellers, insbesondere vor dem Hintergrund der Entsorgung von Baustoffen, Verwendung von Bodenaushub und einer Einrichtung eines Recyclingplatzes, um eine Deponierung oder Rekultivierung oder um Sonstiges? Die Halde in Wathlingen ist eine Abfallentsorgungseinrichtung für die Ablagerung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 22 a der Allgemeinen Bergverordnung. Bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen unterliegen nicht dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und damit auch nicht den nachgeordneten Verordnungen und technischen Regeln, sondern dem Bergrecht. Das Rechtsregime für Deponien ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG im Bergbauabfallrecht nicht anwendbar . Die Abdeckung der Halde dient ihrer Rekultivierung und dem grundsätzliche Ziel, die Neubildung von salzhaltigen Wässern zu vermeiden. Damit soll den in §§ 27 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes statuierten Bewirtschaftungszielen Rechnung getragen und eine Verbesserung der langfristigen Umweltauswirkungen im Bereich der Kalirückstandhalde erreicht werden. (Ausgegeben am 21.11.2017) Drucksache 17/8853 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8820 Wie wirkt sich die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf die Planungen am grünen Hügel in Wathlingen aus? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr