Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1051 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Information und Aufklärung über Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder in der Schule Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 09.05.2018 - Drs. 18/914 an die Staatskanzlei übersandt am 17.05.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 07.06.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung des Abgeordneten Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Schwangerschaftsabbruch vom 28. Mai 1993 festgestellt, dass das Grundgesetz den Staat verpflichtet, auch das ungeborene Leben zu schützen. „Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat schließlich auch, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben. Deshalb müssen die Organe des Staates in Bund und Ländern erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten . Das betrifft auch und gerade die Lehrpläne der Schulen“ (BVerfGE 88, 203, 261). Vorbemerkung der Landesregierung Der in § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) normierte Bildungsauftrag der Schule besagt, dass die Schule im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln soll. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Der Unterricht in den niedersächsischen Schulen erfolgt gemäß § 122 NSchG auf der Grundlage von Kerncurricula. In diesen werden verbindlich erwartete Kompetenzen formuliert, deren Erwerb im Unterricht angelegt sein muss. Die Wege des Kompetenzerwerbs werden nicht durch das Land vorgegeben, da die Planung und die Durchführung des Unterrichts nach § 32 NSchG in die Eigenverantwortung der Schulen fallen. Insofern entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit, in welcher Form, mit welchen Lehrwerken und Materialien sowie gegebenenfalls mit welcher Unterstützung außerschulischer Partner sie Unterricht erteilen wollen. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, im Rahmen von z. B. Elternabenden die Eltern über Ziele, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen (vgl. § 96 Abs. 4 Satz 3 NSchG). Die Sexualerziehung in der Schule ist - wie jeder andere Unterricht auch - wissenschaftlich fundiert sowie didaktisch und methodisch durchdacht. Hierbei berücksichtigen die Lehrkräfte auch die Neigungen , Bedürfnisse und Fragestellungen zum Unterrichtsinhalt der Schülerinnen und Schüler. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1051 2 1. In welchen Unterrichtsfächern wird laut Lehrplan nicht nur über das Thema Schwangerschaftsabbruch gesprochen, sondern den Schülern der Schutzanspruch des ungeborenen Lebens ausdrücklich vermittelt? Insbesondere in den Unterrichtsfächern Biologie, Evangelische Religion, Katholische Religion, Islamische Religion sowie Werte und Normen werden die Thematiken Schwangerschaftsabbruch und Schutzanspruch des ungeborenen Lebens vermittelt. 2. Inwieweit ist die unter Frage 1 genannte Vermittlung des Schutzanspruchs des ungeborenen Lebens jeweils ein verpflichtender bzw. optionaler Aspekt im Lehrplan? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. 3. Welche konkreten Unterrichtsinhalte dienen laut Lehrplan der Umsetzung des vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anspruchs in den einzelnen Unterrichtsfächern (Auflistung nach Schulformen und Klassenstufen mit der Angabe, ob es sich um verpflichtende oder optionale Inhalte handelt)? Der Unterricht in allgemeinbildenden Schulen wird auf der Grundlage von Kerncurricula erteilt. Die fachbezogenen Kompetenzen beschreiben Inhalte, über die Schülerinnen und Schüler am Ende des Primarbereichs, des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II verfügen sollen. Die Thematisierung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder ist in den unten aufgeführten Kerncurricula für die Sekundarbereiche I und II grundsätzlich vorgesehen. Dabei haben Lehrkräfte auf dieser Grundlage die Aufgabe, den Unterricht in eigener pädagogischer Verantwortung derart zu gestalten, dass die fachbezogenen Kompetenzen erworben, die Bildungsstandards erreicht und dabei die individuellen Interessen der Schülerinnen und Schüler einbezogen sowie berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann das Thema „Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder“ ebenfalls in anderen Unterrichtsfächern sowie unter Berücksichtigung des fächerübergreifenden Unterrichts behandelt werden. Die Thematisierung hängt an dieser Stelle von der schulinternen Schwerpunktsetzung ab. Sekundarbereich I Im Unterrichtsfach Werte und Normen kann das Thema „Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder“ in folgenden Schulformen und Kompetenzbereichen behandelt werden: – Hauptschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Fragen nach Moral und Ethik Leitthema: Liebe und Sexualität (Schuljahrgänge 7/8) Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Fragen nach Weltreligionen und Weltanschauungen Leitthema: Leben in einer christlich geprägten Kultur (Schuljahrgänge 7/8) – Realschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Fragen nach Moral und Ethik Leitthema: Liebe und Sexualität (Schuljahrgänge 7/8) Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Fragen nach Weltreligionen und Weltanschauungen Leitthema: Leben in einer christlich geprägten Kultur (Schuljahrgänge 7/8) – Oberschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Fragen nach Moral und Ethik Leitthema: Liebe und Sexualität (Schuljahrgänge 7/8) Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Fragen nach Weltreligionen und Weltanschauungen Leitthema: Leben in einer christlich geprägten Kultur (Schuljahrgänge 7/8) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1051 3 – Integrierte Gesamtschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Fragen nach Moral und Ethik Leitthema: Liebe und Sexualität (Schuljahrgänge 7/8) – Gymnasium: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Fragen nach Moral und Ethik Leitthema: Liebe und Sexualität (Schuljahrgänge 7/8) Im Unterrichtsfach Katholische Religion kann das Thema „Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder“ in folgenden Schulformen und Kompetenzbereichen behandelt werden: – Hauptschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Nach der Verantwortung des Menschen in der Welt fragen (vornehmlich Schuljahrgänge 9/10) – Realschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Nach der Verantwortung des Menschen in der Welt fragen (vornehmlich Schuljahrgänge 9/10) – Oberschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Nach der Verantwortung des Menschen in der Welt fragen (vornehmlich Schuljahrgänge 9/10) – Integrierte Gesamtschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Nach der Verantwortung in der Welt und der Gesellschaft fragen (vornehmlich Schuljahrgänge 9/10) – Gymnasium: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Ethik Leitthema: Herausforderungen des Lebens (Schuljahrgänge 9/10) Im Unterrichtsfach Evangelische Religion kann das Thema „Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder“ in folgenden Schulformen und Kompetenzbereichen behandelt werden: – Hauptschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Nach der Verantwortung des Menschen in der Welt und der Gesellschaft fragen (Schuljahrgänge 9/10) – Realschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Nach der Verantwortung des Menschen in der Welt und der Gesellschaft fragen (Schuljahrgänge 9/10) – Oberschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Nach der Verantwortung des Menschen in der Welt und der Gesellschaft fragen (vornehmlich Schuljahrgänge 9/10) – Integrierte Gesamtschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Nach der Verantwortung des Menschen in der Welt und der Gesellschaft fragen (Schuljahrgänge 9/10) – Gymnasium: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Ethik Leitthema: Sterben und Tod als Anfragen an das Leben (Schuljahrgänge 9/10) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1051 4 Im Unterrichtsfach Islamische Religion kann das Thema „Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder“ in allen allgemeinbildenden Schulformen in folgendem Kompetenzbereich behandelt werden: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Nach der Verantwortung des Menschen in der Welt und der Gesellschaft fragen (Schuljahrgänge 9/10) Im Unterrichtsfach Biologie kann das Thema „Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder“ in folgenden Schulformen und Kompetenzbereichen behandelt werden: – Hauptschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Basiskonzept „Entwicklung“ (vornehmlich Schuljahrgänge 9/10) – Realschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Basiskonzept „Entwicklung“ (vornehmlich Schuljahrgänge 9/10) – Oberschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Basiskonzept „Entwicklung“ (Schuljahrgänge 7/8) – Integrierte Gesamtschule: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Rahmenthema „Lebewesen entwickeln sich“ (Schuljahrgänge 9/10) – Gymnasium: Inhaltsbezogener Kompetenzbereich Fachwissen (FW) FW „Reproduktion“ (Schuljahrgänge 5/6) „Information und Kommunikation“ (Schuljahrgänge 9/10) Sekundarbereich II Im Unterrichtsfach Werte und Normen kann das Thema „Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder“ in folgenden Kompetenzbereichen behandelt werden: – Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Rahmenthema 4 - Wahlmodul 1: Ethik in Medizin und Wissenschaft Im Unterrichtsfach Katholische Religion kann das Thema „Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder“ in folgenden Kompetenzbereichen behandelt werden: – Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Ethik „Biografisch-lebensweltliche Perspektive & Biblische, kirchliche, theologische Perspektive & Philosophisch-weltanschauliche Perspektive“ Im Unterrichtsfach Evangelische Religion kann das Thema „Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder“ in Kompetenzbereichen behandelt werden: – Inhaltsbezogener Kompetenzbereich: Ethik - Grundfragen christlicher Ethik - Was soll ich tun? Was sollen wir tun? Berufsbildendes Schulwesen Im berufsbildenden Schulwesen bieten die Rahmenrichtlinien für die Unterrichtsfächer „Evangelische Religion, Katholische Religion, Werte und Normen und Politik“ Ansatzpunkte zur unterrichtlichen Behandlung des Themenkomplexes Schwangerschaftsabbruch sowie Schutzanspruch des ungeborenen Lebens. Die Rahmenrichtlinien sind in Lernfelder untergliedert und schreiben die zu entwickelnden Kompetenzen und didaktischen Grundsätze verbindlich vor. Die Schulen sind aufgefordert, die Lernfelder Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1051 5 in einem eigenen schulischen Curriculum zu konkretisieren. Eine verpflichtende Vorgabe für bestimmte Unterrichtsinhalte ist demnach nicht vorgesehen. Kern beim Kompetenzerwerb ist stets die ganzheitliche Betrachtungsweise, die eine der tragenden Säulen im kompetenzausrichteten Unterricht in den berufsbildenden Schulen ist. Der Unterricht folgt dem didaktischen Konzept der Handlungsorientierung. Neben Fachkompetenzen werden auch personale Kompetenzen erworben. Sie umfassen u. a. Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit , Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein sowie die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und individueller Lebenspläne. Die Rahmenrichtlinien für das Unterrichtsfach Politik in der Berufseinstiegsschule, Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule und in der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums bieten mit den Lernfeldern „Eigene Lebenskonzepte entwickeln und andere respektieren“ sowie „Welt im Wandel mitgestalten“ Ansatzpunkte zur Behandlung des Themas im Unterricht. Das Lernfeld „Eigene Lebenskonzepte entwickeln und andere respektieren“ ist in der Berufseinstiegsschule verpflichtend, in allen anderen genannten Schulformen ein optionales Lernfeld. Das Lernfeld „Welt im Wandel mitgestalten“ ist in allen Schulformen ein optionales Lernfeld . Schülerinnen und Schüler entwickeln Konzepte zu selbstbestimmtem, verantwortlichem und solidarischem Leben nach den Zielsetzungen der Rahmenrichtlinien für Evangelische Religion in den Schulformen Berufseinstiegsschule, Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule und Berufsoberschule sowie in der Fachschule - Heilerziehungspflege, Fachschule - Heilpädagogik und Fachschule - Sozialpädagogik. Im Lernfeld A „Den Menschen aus christlicher Perspektive wahrnehmen“ lautet eine wesentliche Zielformulierung „Die Schülerinnen und Schüler erklären existenzielle Lebenssituationen aus der Perspektive religiöser Deutungen und Rituale und entwickeln daraus eine eigene Haltung“. Explizit sind die Stärkung der Kompetenz der Selbst- und Weltwahrnehmung sowie die Ermutigung zum verantwortlichen Handeln als religiöse Kompetenz benannt. In den Unterrichtshinweisen z. B. im Lernfeld A „Den Menschen aus christlicher Perspektive wahrnehmen“ ist als ein mögliches Thema „Schwangerschaftskonflikt - der Wert des Lebens“ aufgeführt. Als weiterer Unterrichtshinweis findet sich im Lernfeld A „Der Mensch als Krone der Schöpfung“. Die Rahmenrichtlinien für das Fach Katholische Religion im BBS-Bereich sehen Gleiches vor. Die Rahmenrichtlinien für das Fach Werte und Normen an berufsbildenden Schulen zeigen auf, dass Schülerinnen und Schüler Kompetenzen erwerben zum reflektierten Umgang mit Fragen und Problemstellungen in ihrem privaten, gesellschaftlichen und beruflichen Umfeld. Es heißt im Kapitel 1.5 „Ziele und didaktische Grundsätze für das Fach Werte und Normen“ ausdrücklich „Besonders Offenheit, Selbstdisziplin und Achtung der Überzeugung von Anderen sowie das aktive Sich- Einsetzen für diese Werte sind zu fördernde Haltungen“. Eine Verortung des obigen Themas ergibt sich im Lernfeld „Ethisch verantwortungsvoll handeln“. In Förderschulen und in den verschiedenen Förderschwerpunkten wird in der Regel nach den curricularen Vorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet, d. h. es gelten die Kerncurricula der Grundschule, Hauptschule, Realschule, Kooperativen Gesamtschule, Integrierten Gesamtschule, Berufsbildenden Schule und des Gymnasiums. 4. Auf welche Weise wird sichergestellt, ob und inwieweit diese Inhalte - soweit sie verpflichtend sind - tatsächlich unterrichtet wurden? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung sowie die Beantwortung der Frage 3 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1051 6 5. Im Rahmen der schulischen Sexualaufklärung wird häufig mit außerschulischen Partnern wie etwa „pro familia“ kooperiert. Wird auch von diesen Partnern das Thema „Lebensschutz “ explizit in die Arbeit mit den Schülern einbezogen? Falls ja, wie geschieht dies konkret? Sollte eine Schule im Einvernehmen mit den Eltern der Meinung sein, dass zusätzlich zum Unterricht ein Angebot außerschulischer Partner, wie z. B. Schulärztinnen und Schulärzte und Beratungsstellen , sinnvoll wäre, bleibt dies unbenommen. Bei der Integration außerschulischer Expertise in den Unterricht ist darauf zu achten, dass das jeweilige Thema multiperspektivisch behandelt wird. Für eine ausgewogene Darstellung trägt die Lehrkraft die Verantwortung. Kooperationspartnerinnen können u. a. Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (Auftrag nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) sein. Diese führen Informationsveranstaltungen in Kooperation mit Schulen durch, bei denen das Thema „Schutzwürdigkeit ungeborener Kinder“ in ein ganzheitlich ausgerichtetes Konzept eingebunden ist. Dieses zielt in den Themenfeldern „Sexualpädagogik“, „Schwangerschaft“ und „Geburt“ neben der Informationsvermittlung auf einen verantwortungsvollen und selbstbestimmten Umgang mit Sexualität sowie Beziehungsund Sozialkompetenz. Der Gedanke des Schutzes des ungeborenen Lebens ist diesen Angeboten durch ihren präventiven Ansatz immanent. Die Gestaltung der Veranstaltungen erfolgt in Abstimmung mit den Lehrkräften und ist abhängig von dem Alter der Schülerinnen und Schüler, der Schulform , der Klassenstufe und dem Wissensstand. Das Themenspektrum reicht z. B. von Verhütung über das Recht auf Selbstbestimmung bis hin zu Liebe, Partnerschaft und Verantwortung. Zu den präventiven Anteilen und der Wissensvermittlung ist es Ziel sexualpädagogischer Veranstaltungen, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Raum zu ermöglichen, Haltungen zu entwickeln und sich miteinander auszutauschen. Haltungen in ihrer Vielfalt werden akzeptiert und nicht bewertet. (Verteilt am 11.06.2018) Drucksache 18/1051 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Information und Aufklärung über Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder in der Schule